Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- LG Berlin: Gebäudeversicherung scheitert mit Schadensersatzklage nach Wasserschaden – Strenge Beweisanforderungen an Versicherungsverhältnis und Leistung nach § 86 VVG
- Ausgangspunkt des Rechtsstreits: Wasserschaden durch mutmaßlich fehlerhafte Fußbodenheizung in Berliner Immobilie
- Der Kern des Streits: Gebäudeversicherung fordert Schadensersatz von Ingenieur und Baufirma aufgrund übergegangener Rechte (§ 86 VVG)
- Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Versäumnisurteil bestätigt und Klage gegen beide Verantwortliche abgewiesen
- Die Urteilsbegründung: Fehlender Nachweis entscheidender Voraussetzungen für Anspruchsübergang nach § 86 VVG
- Knackpunkt Versicherungsverhältnis: Kein gültiger Nachweis des Versicherungsschutzes zum Schadenszeitpunkt
- Fehlender Leistungsnachweis: Versicherung kann Zahlung an Versicherungsnehmer nicht belegen – Kontoauszüge entscheidend
- Fazit des Gerichts: Ohne lückenlosen Beweis kein Regress – Versicherung trägt Prozesskosten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Regressanspruch“ im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung?
- Welche Pflichten hat eine Gebäudeversicherung im Schadensfall, und wie wirken sich diese auf ihre Regressansprüche aus?
- Was sind typische Mängel bei Planungs- und Überwachungsleistungen im Baugewerbe, die zu Wasserschäden führen können?
- Welche Rolle spielt ein Gutachten bei der Feststellung der Schadensursache und der Haftung?
- Was bedeutet „Beweislast“ in einem Gerichtsverfahren, und wer trägt sie bei einem Regressanspruch der Gebäudeversicherung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 22 O 338/16 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin
- Datum: 12.06.2018
- Aktenzeichen: 22 O 338/16
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Gebäudeversicherin, die behauptete, Rechte ihres angeblichen Versicherungsnehmers aufgrund eines Wasserschadens gegen Dritte geltend zu machen.
- Beklagte: Ein Ingenieur, der mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt war, und ein Bauunternehmen, das die Fußbodenheizung verlegte, beide wegen angeblicher Mängel in Anspruch genommen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem Bauprojekt in Berlin kam es zu einem Wasserschaden, der auf die mangelhafte Verlegung einer Fußbodenheizung zurückgeführt wurde. Die Klägerin behauptete, den Schaden ihres angeblichen Versicherungsnehmers bezahlt zu haben. Sie verlangte daraufhin Schadensersatz von dem beteiligten Ingenieur und dem Bauunternehmen.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Gebäudeversicherin die Ansprüche ihres angeblichen Versicherungsnehmers wirksam gegen Dritte geltend machen konnte. Dies setzte insbesondere den Nachweis eines Versicherungsverhältnisses zum Schadenszeitpunkt und der tatsächlichen Leistung der Versicherin an den Versicherungsnehmer voraus.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Berlin wies die Klage der Versicherin gegen beide Beklagten ab. Es bestätigte damit die Abweisung der Klage gegen den ursprünglich allein verklagten Ingenieur und wies auch die nachträgliche Klage gegen das Bauunternehmen ab. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nicht bewiesen hatte. Sie konnte weder nachweisen, dass zum Schadenszeitpunkt ein Versicherungsverhältnis mit dem angeblichen Versicherungsnehmer bestand. Noch konnte sie beweisen, dass sie tatsächlich Zahlungen an diesen geleistet hatte, da die vorgelegten Unterlagen keine gültigen Beweismittel darstellten und die Vorlage geeigneter Nachweise unterblieb.
Der Fall vor Gericht
LG Berlin: Gebäudeversicherung scheitert mit Schadensersatzklage nach Wasserschaden – Strenge Beweisanforderungen an Versicherungsverhältnis und Leistung nach § 86 VVG
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Aktenzeichen: 22 O 338/16) die Klage einer Gebäudeversicherung auf Schadensersatz nach einem Wasserschaden abgewiesen.

Die Versicherung hatte versucht, von einem Ingenieur und einem Bauunternehmen für Fußbodenheizungen Kosten ersetzt zu bekommen, die ihr angeblich durch die Regulierung eines Schadens bei ihrem Versicherungsnehmer entstanden waren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Versicherung entscheidende Voraussetzungen für ihren Anspruch nicht ausreichend nachweisen konnte, insbesondere das Bestehen eines gültigen Versicherungsvertrages zum Schadenszeitpunkt sowie die tatsächliche Zahlung an den Geschädigten.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits: Wasserschaden durch mutmaßlich fehlerhafte Fußbodenheizung in Berliner Immobilie
Die Versicherung verklagte einen Ingenieur und ein Bauunternehmen, die an einem Bauvorhaben in Berlin beteiligt waren, auf Zahlung von Schadensersatz. Sie stützte ihre Forderung auf Rechte, die angeblich von ihrem Versicherungsnehmer, dem Eigentümer des Gebäudes, gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf sie übergegangen seien. Konkret ging es um behauptete Mängel bei Planungs-, Überwachungs- und Bauleistungen.
Der Eigentümer des Gebäudes hatte den Ingenieur Ende 2006 mit umfangreichen Ingenieurleistungen beauftragt. Diese umfassten die Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroanlagen für das Bauvorhaben. Das Bauunternehmen wurde mit der Verlegung der Fußbodenheizung in dem Objekt betraut.
Im März 2016 kam es in dem Gebäude zu einem erheblichen Wasserschaden. Dieser machte sich zunächst durch eine durchfeuchtete Decke im dritten Obergeschoss bemerkbar. Als Ursprung des Wasseraustritts wurde der Fußbodenbereich einer Wohnung im vierten Obergeschoss identifiziert. Infolge des Schadens waren die betroffenen Wohnungen vom 9. März bis zum 12. Mai 2016 unbewohnbar, und es mussten umfangreiche Reparaturarbeiten durchgeführt werden.
Ein vom Eigentümer des Gebäudes in Auftrag gegebenes Gutachten vom 19. April 2016 kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache des Wasseraustritts eine nicht fachgerecht verlegte Fußbodenheizung sei. Das Gutachten listete mehrere Mängel auf: So seien C-Stahlrohre vom Steigestrang zum Verteiler ohne den notwendigen Korrosionsschutz und in einem ungeeigneten Isolierschlauch aus „Filz“ verlegt worden. Zudem sei die Höhe des Fußbodenaufbaus für die verwendeten C-Stahlrohrleitungen zu gering gewesen, und es habe eine erforderliche Sperrfolie zwischen den Verteilungsleitungen und dem Rohfußboden gefehlt. Laut Gutachten sei bei der Montage des Estrichs Wasser durch eine nicht vollständig geschlossene Systemplatte der Fußbodenheizung gelaufen. Dieses Wasser habe den Isolierschlauch durchfeuchtet und so zur Korrosion des C-Stahlrohrs geführt, was letztendlich den Wasseraustritt verursachte.
Der Kern des Streits: Gebäudeversicherung fordert Schadensersatz von Ingenieur und Baufirma aufgrund übergegangener Rechte (§ 86 VVG)
Die Versicherung trug vor, der Eigentümer des Gebäudes sei auch ihr Versicherungsnehmer gewesen. Sie machte geltend, dass der Ingenieur durch Planungs- und Überwachungsfehler und das Bauunternehmen durch fehlerhafte Bauausführung die festgestellten Mängel und den daraus resultierenden Wasserschaden verursacht hätten. Zur Beseitigung des Schadens seien diverse Arbeiten notwendig gewesen, die in einer detaillierten Schadenaufstellung dokumentiert wurden. Zusätzlich sei dem Versicherungsnehmer ein Mietausfallschaden in Höhe von 6.263,42 Euro entstanden, da die Wohnungen zeitweise nicht vermietbar waren. Die Versicherung behauptete, der Versicherungsnehmer habe die Rechnungen der Handwerker für die Reparaturarbeiten bereits beglichen.
Weiterhin gab die Versicherung an, sie habe insgesamt 30.830,73 Euro an ihren Versicherungsnehmer gezahlt, um den Sachschaden und den Mietausfall auszugleichen. Diese Zahlungen sollten durch von ihr eingereichte Unterlagen, die sie als „Kontoauszüge“ bezeichnete, belegt werden. Nach Abzug eines Betrages für den Zeitwert des beschädigten Parkettbodens forderte die Versicherung gerichtlich einen Betrag von 21.929,29 Euro von dem Ingenieur und dem Bauunternehmen als Gesamtschuldner – das bedeutet, sie hätten beide für den gesamten Betrag gehaftet, wobei die Zahlung durch einen den anderen befreit hätte.
Das Gerichtsverfahren hatte eine Vorgeschichte: Ursprünglich verklagte die Versicherung nur den Ingenieur. Gegen sie erging jedoch am 10. Oktober 2017 ein Versäumnisurteil, das die Klage abwies, da die Versicherung offenbar nicht zum Gerichtstermin erschienen war oder sich nicht zur Sache geäußert hatte. Gegen dieses Urteil, das ihr am 18. Oktober 2017 zugestellt wurde, legte die Versicherung am 27. Oktober 2017 Einspruch ein. Gleichzeitig erweiterte sie ihre Klage und nahm nun auch das Bauunternehmen als zweite Beklagte in Anspruch.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Versäumnisurteil bestätigt und Klage gegen beide Verantwortliche abgewiesen
Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 12. Juni 2018, das Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2017 aufrechtzuerhalten. Dieses hatte die Klage gegen den Ingenieur bereits abgewiesen. Die nachträglich erweiterte Klage gegen das Bauunternehmen wurde ebenfalls abgewiesen. Infolgedessen musste die Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Gericht erklärte das Urteil zudem für vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Das bedeutet, die Gegenseite hätte das Urteil (z.B. hinsichtlich der Kosten) vollstrecken können, wenn sie eine entsprechende Sicherheit hinterlegt.
Die Urteilsbegründung: Fehlender Nachweis entscheidender Voraussetzungen für Anspruchsübergang nach § 86 VVG
Das Gericht befand die Klage der Versicherung gegen den Ingenieur und das Bauunternehmen als unbegründet. Zwar war der Einspruch der Versicherung gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Dies führte gemäß § 342 der Zivilprozessordnung (ZPO) dazu, dass der Prozess hinsichtlich des Ingenieurs in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt wurde, also neu verhandelt werden musste.
Jedoch konnte die Versicherung nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegen die Beklagten geltend machen. Der entscheidende Grund hierfür war, dass die Versicherung die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsübergang nicht ausreichend dargelegt und vor allem nicht bewiesen hatte. Nach § 86 VVG geht ein Schadensersatzanspruch, den ein Versicherungsnehmer gegen einen Dritten (hier: den Ingenieur oder das Bauunternehmen) hat, nur dann auf den Versicherer über, soweit der Versicherer tatsächlich eine Leistung an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat. Ein bloßes Anerkenntnis der Leistungspflicht durch die Versicherung oder eine reine Zahlungszusage reicht hierfür nicht aus. Die Versicherung muss im Prozess also konkret darlegen und beweisen, dass sie eine Zahlung an ihren Versicherungsnehmer geleistet hat.
Knackpunkt Versicherungsverhältnis: Kein gültiger Nachweis des Versicherungsschutzes zum Schadenszeitpunkt
Ein wesentlicher Mangel in der Argumentation und Beweisführung der Versicherung lag darin, dass sie nicht belegen konnte, dass der Eigentümer des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im März 2016 tatsächlich bei ihr versichert war. Die von der Versicherung vorgelegte Vertragsurkunde (Anlage K 13) datierte den Vertragsstand auf den 21. Oktober 2010 und enthielt die Information, dass der Versicherungsvertrag am 1. Juli 2012 ablaufen würde. Obwohl der Ingenieur das Bestehen eines gültigen Versicherungsverhältnisses zum konkreten Schadenszeitpunkt im März 2016 ausdrücklich bestritten hatte – und dies sogar nochmals in einem Schriftsatz vom 4. Juni 2018 wiederholte –, legte die Versicherung hierzu keine weiteren, aktuelleren Nachweise vor. Auch in einem nachfolgenden Schriftsatz erfolgte keine Ergänzung. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich somit für das Gericht gerade nicht, dass der Eigentümer des Gebäudes im März 2016 tatsächlich Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung war. Ohne einen bestehenden Versicherungsvertrag kann jedoch kein Anspruch nach § 86 VVG auf die Versicherung übergehen.
Fehlender Leistungsnachweis: Versicherung kann Zahlung an Versicherungsnehmer nicht belegen – Kontoauszüge entscheidend
Darüber hinaus blieb die Versicherung auch den Beweis für ihre behaupteten Zahlungen an ihren angeblichen Versicherungsnehmer schuldig. Sie hatte zwar vorgetragen, insgesamt 30.830,73 Euro per Überweisung an den Eigentümer des Gebäudes gezahlt zu haben und bot hierfür den Eigentümer selbst als Zeugen an.
Zeugenaussage als untaugliches Beweismittel für komplexe Zahlungsvorgänge
Das Gericht stufte die Benennung des Eigentümers als Zeugen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Überweisung von Buchgeld jedoch als untaugliches Beweismittel ein. Die Begründung hierfür war, dass der Empfänger einer Überweisung (der Versicherungsnehmer) den Geldeingang nicht unmittelbar physisch wahrnimmt, sondern erst durch die Einsichtnahme in seinen Kontoauszug davon Kenntnis erlangt. Nach menschlichem Ermessen, so das Gericht, könne sich ein Zeuge nicht aus eigener Erinnerung an den konkreten Inhalt eines bestimmten Kontoauszuges erinnern, insbesondere wenn es sich um alltägliche Vorgänge wie Überweisungen handelt, die möglicherweise hunderte Male im Jahr vorkommen. Das Gericht schloss eine solche exakte Erinnerung aus.
Kontoauszüge als primäres Beweismittel für Überweisungen – Vorlagepflicht der Versicherung
Das Gericht betonte, dass Kontoauszüge das unmittelbare und aussagekräftigste Beweismittel (eine sogenannte Beweisurkunde) für einen Überweisungsvorgang darstellen. Sie geben detailliert Aufschluss über den Betrag, das Datum, den Absender und Empfänger sowie den Verwendungszweck der Zahlung. Das Gericht hatte die Versicherung bereits in einem Verhandlungstermin am 10. Oktober 2017 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einreichung von echten Kontoauszügen hingewiesen.
Daraufhin reichte die Versicherung zwar Unterlagen ein (Anlage K 23), die sie als Kontoauszüge bezeichnete. Diese stellten sich jedoch bei genauerer Betrachtung offensichtlich nicht als solche dar, da beispielsweise Angaben zur ausstellenden Bank fehlten. Im entscheidenden Verhandlungstermin am 12. Juni 2018 musste der Rechtsvertreter der Versicherung schließlich einräumen, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten nicht um Kontoauszüge handelte. Als Grund für die Nichtvorlage echter Kontoauszüge wurden vage „organisatorische Gründe“ angeführt.
Diesen Vortrag wertete das Gericht als unkonkret und nicht nachvollziehbar. Für die Versicherung als gewerbliches Unternehmen bestehe eine gesetzliche zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge. Daher hätte die Vorlage von Kontoauszügen aus dem Jahr 2016 ohne Weiteres möglich sein müssen. Selbst bei einem Verlust der Originale sei die Beschaffung einer Zweitausfertigung bei der betreffenden Bank üblicherweise problemlos möglich. Das Gericht merkte zudem an: Sollten die eingereichten Unterlagen (Anlage K 23) lediglich Überweisungsaufträge darstellen, so würden diese keinen Nachweis für die tatsächlich erfolgte Zahlung erbringen. Den Beweis der tatsächlichen Durchführung einer Zahlung liefert erst der entsprechende Kontoauszug.
Da die Versicherung somit bewusst die Vorlage des geeigneten und entscheidenden Beweismittels (Kontoauszüge) unterlassen und stattdessen nur ein untaugliches Beweismittel (Zeugenaussage) bzw. unzureichende Dokumente angeboten hatte, blieb sie den Beweis für die erfolgte Zahlung an ihren Versicherungsnehmer schuldig.
Fazit des Gerichts: Ohne lückenlosen Beweis kein Regress – Versicherung trägt Prozesskosten
Zusammenfassend stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Versicherung die grundlegenden Voraussetzungen des § 86 VVG nicht nachgewiesen hatte. Weder das Bestehen eines gültigen Versicherungsverhältnisses zum Schadenszeitpunkt noch die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer konnten überzeugend belegt werden. Folglich war der von der Versicherung geltend gemachte Anspruch aus übergegangenem Recht unbegründet. Das bereits ergangene Versäumnisurteil, das die Klage gegen den Ingenieur abwies, wurde daher aufrechterhalten, und die Klage gegen das Bauunternehmen wurde ebenfalls abgewiesen. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Schlüsselerkenntnisse
Versicherungen müssen bei Regressansprüchen nach § 86 VVG zwei entscheidende Punkte lückenlos nachweisen: das Bestehen eines gültigen Versicherungsvertrags zum Schadenszeitpunkt und die tatsächliche Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer – beides vorzugsweise durch Originaldokumente wie aktuelle Versicherungspolicen und Kontoauszüge. Bloße Behauptungen oder ungeeignete Beweismittel (wie Zeugenaussagen zu lange zurückliegenden Zahlungsvorgängen) reichen Gerichten nicht aus. Dieses Urteil verdeutlicht, dass selbst bei offensichtlichen Baumängeln die formalen Voraussetzungen für einen Regress streng geprüft werden, was für Versicherungen bedeutet, dass sie ihre Dokumentation und Beweissicherung äußerst sorgfältig handhaben müssen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Regressanspruch“ im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung?
Stellen Sie sich vor, Ihr Gebäude hat einen Schaden erlitten, der durch Ihre Gebäudeversicherung abgedeckt ist. Ihre Versicherung zahlt Ihnen den entstandenen Schaden, damit die Reparaturen durchgeführt werden können. Dies ist die Hauptleistung Ihrer Versicherung.
Ein „Regressanspruch“ tritt typischerweise auf, wenn dieser Schaden nicht durch ein zufälliges Ereignis (wie Sturm oder Hagel) verursacht wurde, sondern durch das Verschulden einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens. Das kann zum Beispiel ein Handwerker sein, der bei Arbeiten am Haus einen Fehler macht, oder ein Ingenieur, der eine mangelhafte Planung liefert, die später zu einem Schaden führt.
Wenn Ihre Versicherung Ihnen den Schaden bezahlt hat, tritt sie rechtlich an Ihre Stelle. Das bedeutet, dass die Versicherung nun das Recht hat, die Kosten, die sie für die Regulierung Ihres Schadens aufgewendet hat, von demjenigen zurückzufordern, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dieses Recht, sich das Geld vom Verursacher zurückzuholen, nennt man Regressanspruch.
Warum macht die Versicherung das?
Der Grund dafür ist einfach und ein grundlegendes Prinzip im Versicherungsrecht. Die Versicherung hat Sie als ihren Versicherungsnehmer entschädigt, wie es der Vertrag vorsieht. Sie soll aber nicht die finanzielle Last tragen, wenn jemand anderes den Schaden verursacht hat. Durch den Regressanspruch wird sichergestellt, dass letztlich der tatsächliche Verursacher des Schadens dafür aufkommt und nicht die Versichertengemeinschaft über höhere Prämien.
Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das in der Regel: Ihre Versicherung kümmert sich um die Abwicklung mit dem Verursacher, nachdem Sie Ihren Schaden von der Versicherung erhalten haben. Sie haben Ihren Schadenersatz von der Versicherung erhalten, und die Versicherung verfolgt nun ihrerseits den Anspruch gegen den Dritten.
Welche Pflichten hat eine Gebäudeversicherung im Schadensfall, und wie wirken sich diese auf ihre Regressansprüche aus?
Wenn an Ihrem Gebäude ein Schaden entsteht, der durch Ihre Gebäudeversicherung abgedeckt ist – zum Beispiel durch einen Brand, Sturm oder ein Leitungswasserleck –, hat die Versicherung bestimmte Pflichten Ihnen gegenüber.
Die wichtigsten Pflichten der Versicherung
Ihre zentrale Pflicht ist die Prüfung des Schadensfalls. Das bedeutet, die Versicherung muss prüfen, ob der Schaden überhaupt von Ihrer Versicherungspolice abgedeckt ist. Sie muss die Ursache und den Umfang des Schadens genau feststellen. Oft sendet sie dazu Sachverständige oder Gutachter, um sich ein Bild vor Ort zu machen.
Stellt die Versicherung fest, dass der Schaden versichert ist, hat sie die Pflicht zur Leistungserbringung. Das bedeutet, sie muss den entstandenen Schaden im Rahmen der Versicherungsbedingungen und der vereinbarten Versicherungssumme ersetzen. Dies geschieht meist durch eine Geldzahlung, die es Ihnen ermöglicht, die notwendigen Reparaturen durchzuführen oder das Gebäude wieder aufzubauen. Die Zahlung soll Sie finanziell so stellen, als wäre der Schaden nicht passiert (bis zur Höhe der Versicherungssumme).
Wie hängen Pflichten und Regressansprüche zusammen?
Ein Regressanspruch (auch Forderungsübergang genannt) ist das Recht der Versicherung, sich Geld zurückzuholen. Wenn der Schaden an Ihrem Gebäude durch das Verschulden einer dritten Person verursacht wurde (z. B. ein Handwerker, der beim Reparieren ein Rohr beschädigt, oder ein Nachbar, dessen Baum auf Ihr Dach fällt), kann die Versicherung, nachdem sie Ihren Schaden bezahlt hat, von dieser schuldhaften Person das Geld zurückverlangen, das sie an Sie gezahlt hat. Dieses Recht der Versicherung ist gesetzlich geregelt.
Die Erfüllung der Versicherungspflichten – insbesondere die sorgfältige Prüfung und die korrekte Zahlung an Sie – ist die Grundlage für einen möglichen Regressanspruch.
- Die Versicherung muss nachweisen können, dass sie den Schaden tatsächlich an Sie bezahlt hat. Die Zahlung ist der „Startschuss“ für ihren Regressanspruch.
- Die Versicherung muss gegenüber der dritten Person beweisen, dass diese für den Schaden verantwortlich ist.
- Ganz wichtig: Die Versicherung muss auch beweisen, wie hoch der tatsächlich ersetzte Schaden war. Wenn die Versicherung den Schaden nicht sorgfältig geprüft und dokumentiert hat, oder wenn die Zahlung an Sie fehlerhaft war (z.B. zu viel oder zu wenig gezahlt wurde oder nicht klar nachvollziehbar ist, wofür genau gezahlt wurde), kann es der Versicherung schwerfallen, den von ihr gezahlten Betrag erfolgreich von der dritten Person zurückzufordern.
Stellen Sie sich vor, die Versicherung zahlt Ihnen Geld für einen Wasserschaden, prüft aber nicht genau, woher das Wasser kam. Wenn sie dann versucht, das Geld vom Nachbarn zurückzufordern, weil sie vermutet, dass dessen defekte Leitung die Ursache war, wird sie Schwierigkeiten haben, vor Gericht zu beweisen, dass der Nachbar wirklich verantwortlich war und dass die gezahlte Summe genau diesem Schaden entspricht.
Kurz gesagt: Eine sorgfältige und korrekte Schadenbearbeitung durch die Versicherung ist nicht nur wichtig, damit Sie schnell Ihr Geld bekommen, sondern auch, damit die Versicherung später ihre eigenen Rechte gegenüber möglichen Verursachern des Schadens erfolgreich durchsetzen kann. Beweisprobleme der Versicherung im Regressfall können darauf zurückzuführen sein, dass die anfängliche Prüfung und Dokumentation des Schadens nicht ausreichend war.
Was sind typische Mängel bei Planungs- und Überwachungsleistungen im Baugewerbe, die zu Wasserschäden führen können?
Planung und Überwachung sind entscheidende Schritte bei der Errichtung eines Gebäudes. Fehler in diesen Bereichen können schwerwiegende Folgen haben, darunter oft auch Wasserschäden. Solche Probleme entstehen, wenn die Grundlagen für den Bau fehlerhaft sind oder wenn die Arbeiten auf der Baustelle nicht sorgfältig kontrolliert werden.
Mängel bei der Planung
Die Bauplanung legt fest, wie das Gebäude im Detail aussehen und wie es gebaut werden soll. Dazu gehören Zeichnungen, Berechnungen und technische Beschreibungen. Planungsmängel, die zu Wasserschäden führen können, sind häufig:
- Fehlende oder unzureichende Details für Abdichtungen: Oft wird nicht präzise geplant, wie kritische Übergänge – zum Beispiel zwischen einer Wand und einem Balkon, am Fensteranschluss oder an Rohrdurchführungen – gegen Wasser abgedichtet werden. Wenn diese Details im Bauplan fehlen oder unklar sind, kann die Ausführung fehlerhaft sein.
- Falsche Materialwahl oder Bauweise: Manchmal werden Materialien oder Konstruktionen vorgesehen, die für bestimmte Feuchtigkeitsbelastungen nicht geeignet sind oder nicht zueinander passen, was Undichtigkeiten verursachen kann.
- Fehler bei der Entwässerung: Wenn Dächer, Terrassen oder Kellerbereiche nicht mit dem richtigen Gefälle geplant werden oder Abflüsse fehlen oder falsch positioniert sind, kann Wasser nicht richtig ablaufen und sich stauen.
Solche Fehler im Bauplan sind wie eine fehlerhafte „Gebrauchsanweisung“ für das Gebäude und schaffen von vornherein Schwachstellen.
Mängel bei der Überwachung
Die Bauüberwachung stellt sicher, dass die auf der Baustelle ausgeführten Arbeiten dem Plan entsprechen, den Regeln der Technik genügen und von guter Qualität sind. Mängel in der Überwachung können ebenfalls zu Wasserschäden führen:
- Mangelnde Kontrolle kritischer Arbeitsschritte: Wenn der Bauleiter oder der Verantwortliche für die Überwachung wichtige Phasen, wie das Anbringen von Abdichtungsbahnen, die Isolation des Kellers oder den Einbau von Fenstern, nicht sorgfältig prüft, können Fehler bei der Ausführung unentdeckt bleiben.
- Übersehen von Ausführungsfehlern: Handwerkliche Fehler, wie undichte Fugen, unvollständige Anschlüsse oder beschädigte Abdichtungsmaterialien, werden nicht erkannt und behoben.
- Dulden von Arbeiten unter ungeeigneten Bedingungen: Wenn zum Beispiel Abdichtungen bei Regen oder Minusgraden verlegt werden, ohne dass entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann die Qualität leiden.
Überwachungsmängel bedeuten, dass Fehler, die bei der eigentlichen Bauausführung passieren, nicht rechtzeitig gestoppt oder korrigiert werden. Diese nicht erkannten Mängel können dann später zu Wassereintritt führen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sowohl eine fehlerhafte Planung auf dem Papier als auch eine unzureichende Kontrolle der Arbeiten auf der Baustelle können direkte Ursachen für spätere Wasserschäden sein, da sie kritische Schwachstellen am Gebäude hinterlassen. Dies zeigt, wie wichtig Sorgfalt in allen Bauphasen ist.
Welche Rolle spielt ein Gutachten bei der Feststellung der Schadensursache und der Haftung?
Stellen Sie sich vor, ein Schaden ist entstanden – zum Beispiel an einem Gebäude oder einem Gegenstand. Oft ist nicht sofort klar, warum dieser Schaden passiert ist und wer dafür die Verantwortung trägt. Genau hier kommt ein Gutachten ins Spiel.
Ein Gutachten ist im Grunde eine fachliche Untersuchung und Bewertung durch einen Sachverständigen. Das kann zum Beispiel ein Bausachverständiger, ein Kfz-Gutachter oder ein anderer Experte sein, je nachdem, um welche Art von Schaden es sich handelt.
Die Hauptaufgabe eines Gutachtens ist es, die Schadensursache (also, wie und warum der Schaden entstanden ist) und den Schadensumfang (wie groß der Schaden ist und was die Reparatur kosten würde) technisch und objektiv zu klären. Der Sachverständige untersucht die Situation, analysiert die Fakten und erstellt auf Basis seines Fachwissens ein Dokument, das diese Punkte festhält.
Dieses Gutachten hat dann eine sehr wichtige Bedeutung: Es dient als Beweismittel. Wenn es zu einem Streit über den Schaden kommt, hilft das Gutachten dabei, die technischen Tatsachen zu verstehen, die für die juristische Beurteilung notwendig sind.
Für die Frage der Haftung (wer rechtlich für den Schaden verantwortlich ist) sind die Feststellungen im Gutachten oft entscheidend. Wenn das Gutachten klar darlegt, dass der Schaden durch ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Verhalten verursacht wurde, das einer Person oder einem Unternehmen zuzurechnen ist, liefert dies eine wichtige Grundlage für die rechtliche Prüfung, ob diese Person oder dieses Unternehmen haftbar ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Gutachten klärt die technischen Fragen rund um einen Schaden. Es identifiziert die Ursache und das Ausmaß. Diese fachlichen Erkenntnisse sind dann ein zentrales Beweismittel, das maßgeblich dazu beiträgt, die rechtliche Verantwortung für den Schaden festzustellen. Es übersetzt komplexe technische Sachverhalte in eine Form, die für die Beurteilung der rechtlichen Lage nutzbar ist.
Was bedeutet „Beweislast“ in einem Gerichtsverfahren, und wer trägt sie bei einem Regressanspruch der Gebäudeversicherung?
Stellen Sie sich ein Gerichtsverfahren wie eine Waage vor. Die Beweislast beschreibt, wer die Aufgabe hat, das Gewicht, also die notwendigen Fakten, auf seine Seite der Waage zu legen, damit sie sich zu seinen Gunsten neigt. Vereinfacht gesagt, es ist die Pflicht einer Partei, dem Gericht bestimmte Tatsachen so darzulegen und nachzuweisen, dass das Gericht überzeugt ist, dass diese Tatsachen wahr sind.
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht: Wer etwas von jemand anderem verlangt, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Möchte also eine Partei vor Gericht erreichen, dass die andere Partei zu etwas verurteilt wird (zum Beispiel zur Zahlung von Geld), dann muss die klagende Partei die Tatsachen beweisen, die ihren Anspruch rechtfertigen.
Bei einem Regressanspruch der Gebäudeversicherung ist die Situation klar: Die Versicherung ist die Partei, die etwas verlangt – nämlich die Rückzahlung des Geldes, das sie an ihren Versicherungsnehmer (den Eigentümer des Gebäudes) für einen Schaden gezahlt hat, von jemand anderem, den sie für den Schaden verantwortlich hält.
Daher trägt in diesem Fall die Gebäudeversicherung die Beweislast. Sie muss vor Gericht beweisen, dass ihr der Anspruch gegen die andere Person zusteht.
Dazu muss die Versicherung in der Regel mehrere Punkte nachweisen, unter anderem:
- Dass sie den Schaden an ihren Versicherungsnehmer bezahlt hat. Dies zeigt, dass ihr ein Anspruch entstanden ist, den sie möglicherweise auf den Verursacher übertragen kann.
- Dass ein gültiger Versicherungsvertrag mit dem Eigentümer des Gebäudes bestand, der die Grundlage für ihre Zahlung war.
- Dass der Schaden am Gebäude tatsächlich eingetreten ist und vom Versicherungsvertrag abgedeckt war.
- Was genau die Ursache für den Schaden war. Dies ist oft ein entscheidender und schwieriger Punkt. Es muss bewiesen werden, dass der Schaden durch ein Ereignis verursacht wurde, für das jemand haftbar gemacht werden kann.
- Dass die Person, von der sie das Geld zurückfordert, für diese Schadensursache rechtlich verantwortlich ist. Zum Beispiel, weil diese Person den Schaden durch eigenes Verschulden verursacht hat oder aus anderen Gründen dafür einstehen muss.
Kann die Versicherung auch nur einen dieser wesentlichen Punkte nicht überzeugend vor Gericht beweisen, zum Beispiel die genaue Schadensursache oder die Verantwortlichkeit der anderen Person, wird ihr Anspruch in der Regel abgewiesen. Die Waage neigt sich dann nicht zu ihren Gunsten. Das bedeutet, dass die Person, von der die Versicherung Geld zurückfordert, nicht zahlen muss, allein schon deshalb, weil die Versicherung die notwendigen Beweise nicht erbringen konnte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Übergegangener Schadensersatzanspruch (§ 86 VVG)
Dieser Begriff bezeichnet das Recht der Versicherung, die Forderungen ihres Versicherungsnehmers gegen einen Dritten zu übernehmen, nachdem sie dem Versicherungsnehmer eine Schadensleistung erbracht hat. Nach § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, wenn die Versicherung für den Schaden gezahlt hat. Das bedeutet, die Versicherung kann den Ersatz, den sie an ihren Kunden leistet, vom eigentlichen Schadenverursacher zurückfordern. Ohne tatsächliche Zahlung kann die Versicherung diese Rechte nicht wirksam geltend machen.
Beispiel: Ihre Gebäudeversicherung zahlt Ihren Wasserschaden. Wenn später herauskommt, dass der Installateur die Fußbodenheizung fehlerhaft eingebaut hat, kann die Versicherung dessen Fehler des Regressanspruchs wegen geltend machen – also das Geld vom Installateur zurückverlangen.
Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei bei einem vorgesehenen Gerichtstermin nicht erscheint oder sich nicht zur Sache äußert. Es führt meist zur Abweisung der Klage oder zur Bestätigung der Forderung des Antragsgegners. Das Verfahren wird dadurch beendet, es sei denn, die säumige Partei legt fristgerecht Einspruch ein, wodurch das Verfahren wieder aufgenommen wird.
Beispiel: Wenn eine Versicherung zu einem Verhandlungstermin nicht erscheint, kann das Gericht ein Versäumnisurteil gegen sie erlassen, das ihre Klage abweist.
Beweislast
Die Beweislast bestimmt, welche Partei in einem Rechtsstreit die Pflicht hat, Tatsachen so darzulegen und zu beweisen, dass das Gericht überzeugt ist, dass diese wahr sind. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass wer etwas verlangt, auch beweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Im hier relevanten Fall trägt die Versicherung die Beweislast dafür, dass sie zum Schadenszeitpunkt einen gültigen Vertrag mit dem Eigentümer hatte, den Schaden tatsächlich bezahlt hat und der Schaden durch die Beklagten verursacht wurde.
Beispiel: Fordert die Versicherung von einem Handwerker Schadensersatz, muss sie z.B. beweisen, dass sie dem Eigentümer den Schaden ersetzt hat und der Handwerker schuldhaft den Schaden verursacht hat.
Kontoauszug als Beweismittel
Ein Kontoauszug ist ein offizielles Dokument der Bank, das alle Zahlungsein- und -ausgänge auf einem Bankkonto auflistet, einschließlich Beträgen, Datum, Empfänger und Verwendungszweck. Im Rechtsverfahren gilt ein Kontoauszug als primäres und aussagekräftiges Beweismittel, um zu belegen, dass eine Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Eine bloße Zeugenaussage über eine Zahlung oder nur Überweisungsaufträge reichen dagegen nicht aus, da sie weniger zuverlässig sind.
Beispiel: Die Versicherung muss mit Kontoauszügen belegen, dass sie den Schaden tatsächlich an den Eigentümer überwiesen hat. Verweist sie nur auf den Eigentümer als Zeugen, reicht das nicht für den Nachweis aus.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Anordnung, die es einer Partei ermöglicht, ein Urteil bereits vor dem Abschluss eines Rechtsmittels (z.B. Berufung) vollstrecken zu lassen, wenn eine Sicherheit (meist eine Geldsumme) hinterlegt wird. Damit kann die siegreiche Partei die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht erst nach einem endgültigen Urteil betreiben, sondern bereits während des Rechtsmittelverfahrens. Der Sicherheitsbetrag soll den Gegner vor möglichen Schaden schützen, falls das Urteil später aufgehoben wird.
Beispiel: Die Eigentümerin kann gegen die Versicherung eine Sicherheitsleistung von 110 % hinterlegen, um eine Kostenvollstreckung durchzusetzen, auch wenn die Versicherung noch Berufung einlegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Anspruchsübergang vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer im Schadensersatzfall. Der Versicherer kann nur dann Regress gegen Dritte nehmen, wenn er dem Versicherungsnehmer tatsächlich eine Leistung erbracht hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung konnte weder den Nachweis erbringen, dass ein gültiger Versicherungsvertrag bestand, noch, dass sie eine Zahlung an den Versicherungsnehmer geleistet hatte, sodass ein Regressanspruch gegen Ingenieur und Bauunternehmen gemäß § 86 VVG scheiterte.
- § 91 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Versicherung mit ihrer Klage scheiterte, musste sie die gesamten Prozesskosten übernehmen.
- § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit): Erlaubt die Vollstreckbarkeit eines Urteils trotz eines Rechtsmittels, wenn eine Sicherheit geleistet wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 110 %, um die Rechte der Beklagten zu schützen.
- § 342 ZPO (Wiedereinsetzung bei Säumnis): Ermöglicht es, nach einem Versäumnisurteil bei form- und fristgerechtem Einspruch den Prozess in den Stand vor der Säumnis zurückzuversetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Einspruch der Versicherung führte dazu, dass das Verfahren gegen den Ingenieur neu aufgenommen wurde, das ursprüngliche Versäumnisurteil wurde jedoch bestätigt, da die Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden.
- Beweisrecht (insb. Beweismittel und Beweislast im Zivilprozess): Kontoauszüge gelten als primäres Beweismittel für die tatsächliche Zahlung, Zeugenaussagen für Zahlungen sind mangels Erinnerung an komplexe Geldflüsse unzureichend. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung konnte keine gültigen Kontoauszüge vorlegen und somit die behauptete Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht beweisen, was zum Scheitern ihres Regressanspruchs führte.
- Versicherungsvertrag (Bestand und Laufzeit): Voraussetzung für einen Anspruch aus § 86 VVG ist das Bestehen eines gültigen Versicherungsvertrages zum Schadenszeitpunkt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung konnte nicht belegen, dass ein gültiger Vertrag zwischen ihr und dem Eigentümer zum Zeitpunkt des Wasserschadens bestand, weshalb kein Anspruch gegen die Beklagten bestand.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 22 O 338/16 – Urteil vom 12.06.2018
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