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Krankheitskostenversicherung – Rücktritt bei Nichtangabe von Vorerkrankungen

Krankheitskostenversicherung: Die Folgen der Nichtangabe von Vorerkrankungen

Die Krankheitskostenversicherung ist ein zentrales Element des deutschen Gesundheitssystems. Sie bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Unfall. Doch was passiert, wenn bei Abschluss einer solchen Versicherung Vorerkrankungen nicht angegeben werden? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einem Urteil vom 28.02.2020 (Az.: I-20 U 160/19) mit dieser Frage auseinandergesetzt.

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Die Ausgangssituation

Ein Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestandes seiner privaten Krankheitskostenversicherung, nachdem die Versicherungsgesellschaft von ihrem Recht zum Rücktritt Gebrauch gemacht hatte. Grund für den Rücktritt war die Nichtangabe einer Vorerkrankung des Klägers bei Vertragsabschluss. Der Kläger hatte zwar angegeben, dass in den letzten drei Jahren Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden hatten, jedoch verschwieg er einen Autounfall und die darauf folgenden Arztbesuche wegen möglicher Rückenbeschwerden.

Die Argumentation des Klägers

Der Kläger wandte sich gegen das Urteil der ersten Instanz und führte an, dass er bei Vertragsabschluss nicht an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche gedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen habe. Er argumentierte, dass er die Umstände vergessen habe und daher keine vorsätzliche Falschangabe gemacht habe.

Die Sicht der Versicherung

Die Versicherungsgesellschaft verteidigte ihre Entscheidung zum Rücktritt. Sie argumentierte, dass der Kläger die Obliegenheit zur Anzeige aller bekannten Gefahrumstände verletzt habe. Ein möglicher Unfall und daraus resultierende Rückenbeschwerden seien keine Bagatellen und hätten bei der Risikobewertung eine Rolle gespielt.

Das Urteil des OLG Hamm

Das OLG Hamm entschied, dass die Berufung des Klägers unbegründet sei. Die Versicherungsgesellschaft habe rechtmäßig von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe die objektiv falschen Angaben vorsätzlich gemacht. Das Gericht stützte sich dabei auf die Vermutungsregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach bei einer objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit Vorsatz vermutet wird. Der Kläger konnte diese Vermutung nicht widerlegen.

Bedeutung für den Versicherungsnehmer

Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten und vollständigen Angabe aller relevanten Gesundheitsinformationen bei Abschluss einer Krankheitskostenversicherung. Eine unvollständige oder falsche Angabe kann schwerwiegende Folgen haben und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 160/19 – Urteil vom 28.02.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes seiner bei der Beklagten genommen privaten Krankheitskostenversicherung nach von dieser erklärtem Rücktritt.

Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass das Krankenversicherungsvertragsverhältnis zur Versicherungsnummer 000 unverändert weiterbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 893,45 EUR von der Gebührenrechnung seines nunmehr Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.

Bezüglich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Vertrag ist aufgrund der wirksamen Rücktrittserklärung vom 01.03.2018 beendet. Deshalb steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

1. Die Beklagte hat den Rücktritt im Schreiben vom 01.03.2018 (Anl. K4, eGA I-70 f.) schriftlich gegenüber dem Kläger erklärt (§ 349 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG).

2. Rücktrittsgrund ist nach § 19 Abs. 2 VVG die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG (unter a). Der Rücktritt ist nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG ausgeschlossen, weil der Kläger das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht bewiesen hat (unter b).

a) Der Kläger hat nach § 19 Abs. 1 VVG offenbarungspflichtige Umstände im Antrag (Anl. BLD6, eGA 59 AB), nach denen in Textform gefragt worden war, nicht angeben.

aa) Der Kläger hat im Antrag zu Frage A zwar angegeben, dass in den letzten 3 Jahren Untersuchungen / Behandlungen stattgefunden hätten.

Auf die Anschlussfrage nach näheren Angaben hierzu („Art der Beschwerden […], Diagnosen, Beginn und Ende der Behandlung, verordnete Medikamente und Dosierung, […] Art der körperlichen und geistigen Defizite, […] AU Tage, Anschrift von Ärzten […]“) gab der Kläger indes nur an „Routineuntersuchung ohne Befund, behandl. u. beschwerdefrei“.

Diese Angabe war unstreitig objektiv falsch. Denn der Kläger hat – auch im Senatstermin – eingeräumt, dass er auf Empfehlung der Polizei im Hinblick auf ein mögliches HWS-Trauma nach einem Autounfall an Heiligabend 2013 bei einem Arzt zur Untersuchung und anschließend auf dessen Anraten noch ein- oder zweimal – jedenfalls einmal am 09.01.2014 – bei diesem zur Nachuntersuchung war. Die eigene Hausärztin sei im Urlaub gewesen.

Entsprechend heißt es bereits in der Klageschrift, dass er im Zusammenhang mit einem Autounfall an Weihnachten 2013 wegen daraus resultierender Rückenbeschwerden vorstellig wurde.

bb) Der Kläger wies zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die vom Versicherer zu beweisende (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2009 – IV ZR 246/08, r+s 2009, 497 Rn. 12 m. w. N.) notwendige Kenntnis dieser Umstände auf.

Der Kläger kann sich nicht auf ein etwaiges Vergessen dieser Umstände berufen. Insoweit ist zwar umstritten, wer die Beweislast für ein Vergessen trägt. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an.

Denn nach beiden Auffassungen und allgemeiner Meinung umfasst § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG trotz des Wortlauts „bekannte Gefahrumstände“ im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht nur die Obliegenheit zur Anzeige des dem Versicherungsnehmer „aktuell vorhandenen jederzeit verfügbaren Wissens“ (Knappmann, r+s 1996, 81, 82; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Hdb-VersR, § 14 Rn. 54), sondern auch desjenigen Wissens, an das sich der Versicherungsnehmer bei „zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses“ (BGH Urt. v. 11.2.2009 – IV ZR 26/06, r+s 2009, 361 Rn. 11) bzw. bei „angemessenen Bemühungen“, sich zu erinnern (Knappmann, r+s 1996, 81, 82; ders. . in Beckmann/Matusche-Beckmann, in Hdb-VersR, § 14 Rn. 54), hätte erinnern können (vgl. bezüglich weiterer Umschreibungen nur Neuhaus, Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis, 2014, Rn. 121 m. w. N.).

Vorliegend konnte sich der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch konkret an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche erinnern. Er habe darüber nur im Moment der Antragstellung nicht nachgedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen. Dies hat er auf Vorhalt des Senats ausdrücklich eingeräumt.

Von einem erheblichen Vergessen kann also entgegen seinem erstmals zweitinstanzlich gemachten Vorbringen nicht ausgegangen werden. Vielmehr stellt sein Vorbringen nur sein Verschulden in Frage (siehe dazu unten unter 2.b).

cc) Bei einem möglichen HWS-Trauma und nach einem Unfall bestehenden Rückenbeschwerden handelt es sich ferner nicht um eine Bagatelle. Die Gefahrerheblichkeit – nicht maßgeblich ist hier die Frage der Vertragsschlusskausalität im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG (siehe dazu unten) – insoweit ist dem Senat als Spezialsenat für Versicherungsvertragsrecht aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt. Der Kläger hat die Gefahrerheblichkeit entsprechend auf Nachfrage des Senats im Termin zudem (insoweit nicht protokolliert) unstreitig gestellt.

b) Der Kläger machte die objektiv falschen Angaben vorsätzlich.

Dies wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer (BT-Drs. 16/3945 S. 65).

Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH Urt. v. 17.2.2016 – IV ZR 353/14, r+s 2016, 303 Rn. 23). Vorsatz setzt anders als Arglist nicht voraus, dass der Antragsteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16).

aa) Aufgrund vorstehender Ausführungen (siehe oben 2.a.bb) ist das Wissens-Element aufgrund der unstreitigen Kenntnis des Klägers erfüllt.

bb) Zudem ist auch das Wollens-Element gegeben, da der Kläger jedenfalls die bestehende Vermutung nicht widerlegt hat.

Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16 „erkennt und billigt“). Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die mögliche Falschangabe und damit die mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit erkennt, ihm dieses Falschangabe aber so wichtig ist, dass er sich mit den drohenden Folge abfindet, anstatt mit Rücksicht auf die erkannte Gefahr davon Abstand zu nehmen. Bei bewusster (und damit meist auch grober) Fahrlässigkeit hingegen lässt der Handelnde sich von der – wenn auch u. U. objektiv unbegründeten – Hoffnung leiten, die Obliegenheit werde trotz seines Verhaltens nicht verletzt (siehe ausführlich und m. w. N. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 3. Aufl. 2015 § 28 Rn. 85).

Dem Kläger standen keine Zeugen zur Widerlegung dieser inneren Tatsache zur Verfügung. Entscheidend kam es mithin auf seine persönlichen Angaben vor dem Senat an.

Im Kern hat er sich dabei dahin eingelassen, sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch konkret an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche erinnert, darüber nur im Moment der Antragstellung nicht nachgedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen zu haben.

Dieser Einlassung kann der Senat jedoch nicht folgen. Der Senat glaubt dem Kläger nicht. Jedenfalls ist der Senat nicht nach § 286 ZPO in Zweifeln Schweigen gebietender Weise von der Erklärung des Klägers überzeugt. Denn seine Angaben sind vorgerichtlich, erstinstanzlich und zweitinstanzlich im Kernbereich massiv widersprüchlich.

Beispielhaft soll nur auf folgende Widersprüche verwiesen werden:

In der Klageschrift heißt es noch, dass er im Zusammenhang mit einem Autounfall an Weihnachten 2013 beim Arzt vorstellig wurde wegen daraus resultierender Rückenbeschwerden (Rückenprellung). Beim Landgericht hat er hingegen am 13.02.2019 zu Protokoll gegeben, er könne sich daran nicht mehr erinnern; nur seine Freundin sei nach dem Unfall im L-Krankenhaus und bei dem Arzt gewesen (eGA I-148).

Plausibel sei auch der Eintrag vom 09.01.2014 gewesen, heißt es in der Klageschrift. Am 13.02.2019 hat er indes zu Protokoll gegeben, er sei am 09.01.2014 wohl in Los Angeles, Berlin oder der Ukraine gewesen (eGA I-148). Anders heißt es wieder in der Berufungsbegründung, für Januar 2014 möge der Kläger der objektiven Anzeigepflicht nicht entgegentreten (eGA II-97). Entsprechendes hat der Kläger im Senatstermin ausgeführt (siehe schon oben).

Unabhängig davon konnte der Kläger den Senat auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht überzeugen. Seine Angaben waren nicht durchweg konsistent und ersichtlich von dem Versuch geprägt, sich aus den Falschangaben bei Antragstellung und den widersprüchlichen Angaben herauszulavieren.

So konnte er sich nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin noch nicht einmal daran erinnern, ob er den Verkehrsunfall zum Anlass genommen hatte, Schmerzensgeld einzufordern bzw. dieses sogar erhalten zu haben. Auch diese Angaben sind, wie auch die übrigen Angaben des Klägers im Senatstermin, unglaubhaft und wecken erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers.

3. Der Rücktritt ist nicht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG ausgeschlossen, da der Kläger vorsätzlich handelte.

Der Ausschluss kommt nur bei grober Fahrlässigkeit zur Anwendung. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wäre unbillig, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Dem Versicherer kann nicht zugemutet werden, an einem Vertrag mit einem Versicherungsnehmer festgehalten zu werden, der seine Pflicht nach Absatz 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt (BT-Drs. 16/3945 S. 65).

Um überhaupt in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG zu gelangen, hätte der Kläger also beweisen müssen, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig gehandelt hat.

Dies ist aus den unter II.2.b genannten Gründen nicht der Fall.

4. Das Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG ist – entgegen dem Vorbringen des Klägers – gewahrt.

a) Die Belehrung war vorliegend wie folgt gestaltet:

Unmittelbar über den Antragsfragen heißt es fettgedruckt und in einem Rahmen abgesetzt (Anl. K2, eGA I-49):

„Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann uns zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen.

Unvollständige und unrichtige Angaben können – auch rückwirkend – zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Bitte beachten Sie hierzu Abschnitt „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ innerhalb dieses Antrages.“

Einen weiteren fett gedruckten Verweis auf „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ enthält der Antrag unter der fettgedruckten Überschrift im Fettdruck unmittelbar vor der Unterschriftszeile des Klägers.

Diese „A) Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ befindet sich unter dieser fettgedruckten und mit großer Schrift hervorgehoben Überschrift in einem umrandeten Kasten auf Seite 7 des Antragsformular, das insgesamt 9 Seiten umfasst. Darauf wird Bezug genommen (Anl. K2, eGA I-53).

b) Diese Belehrung genügt den formellen und materiellen Anforderungen des Gesetzes.

aa) Sie ist formell ausreichend.

Nutzt der Versicherer – wie hier – kein gesondertes Dokument, muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (vgl. BGH Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Ls. 1 f. und Rn. 15-20, 24 m. w. N. auch zur Gegenansicht; siehe auch BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rn. 13).

Gewährleistet werden kann dies – was eine tatrichterliche Frage des Einzelfalls ist – durch Schriftart und -größe, Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge, Schriftfarbe und graphische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung.

Wo die Belehrung zu erfolgen hat (vor / in unmittelbarer Nähe zu den Antragsfragen und / oder vor / in unmittelbarer Nähe zur Unterschrift), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rn. 14, 3; OLG Hamm Beschl. v. 13.2.2015 – 20 U 169/14, VersR 2016, 103 unter II.1.b; Armbrüster in Prölss/Martin, § 19 Rn. 127a, § 28 Rn. 267 f.; Langheid in MüKo-VVG, § 19 Rn. 160).

Dieser Gesamtwürdigung hält die konkrete Belehrung ohne weiteres stand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird durch die Platzierung und Hervorhebung der kurzen Belehrungen und die Verweise mühelos zur ausführlichen Belehrung geführt.

bb) Die Langbelehrung ist entgegen dem Vorbringen des Klägers inhaltlich genügend.

Denn es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, auf wessen Kenntnis es ankommt: Die des Versicherers, zu der auch die Kenntnis der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zuzurechnenden Personen gehören. Dies bedarf keiner Erläuterung in der Belehrung.

5. Die Beklagte hat den Rücktritt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG binnen eines Monats am 01.03.2018 (Anl. K4, eGA I-70 f.) nach Kenntniserlangung vom Schreiben der B vom 14.02.2018 im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 VVG schriftlich geltend machen. Die Fristwahrung ist im Übrigen auch unstreitig (Protokoll vom 13.02.2019 Seite 2, eGA I-148).

6. Auch die Ausschlussfrist von 3 Jahren nach § 194 Abs. 1 Satz 4 VVG ist gewahrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, § 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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