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Gebäudeversicherung – Hinweis- und Beratungspflichten Versicherungsmakler

OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 65/16 – Urteil vom 07.07.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 15.04.2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.603,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherungsmaklerin in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Anbau in der K.-A.-Straße … in S.. Das Gebäude wurde zunächst durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH verwaltet, die auch die Beklagte beauftragte.

Das Hauptgebäude (K.-A.-Straße Nr. …) war längere Zeit bei der D.-W. gebäudeversichert. Als Versicherungssumme 1914 waren 40.000 Mark vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 26.09.1995 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) und vom 28.10.1999 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger) verwiesen; jedenfalls die mit dem letztgenannten Versicherungsschein policierte Versicherung war durch die Beklagte vermittelt worden. Ab dem 15.10.2001 war das Hauptgebäude bei der V. Versicherung AG gebäudeversichert; auch diesbezüglich waren 40.000 Mark als Versicherungssumme 1914 vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 22.10.2001, Anlage K5 im Anlagenband Kläger). Diese Versicherung war – nach einer diesbezüglichen Kündigung des Maklervertrages durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH – nicht mehr von der Beklagten vermittelt worden.

Hinsichtlich des Nebengebäudes (K.-A.-Straße Nr. …) bestand seit dem 22.08.1995 eine von der Beklagten vermittelte Gebäudeversicherung bei der A. Versicherung AG. Als Versicherungssumme waren 150.000 DM vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 im Anlagenband Kläger verwiesen.

Im Oktober 2005 nahm der Kläger persönlich Kontakt zur Beklagten auf und übersandte ihr eine E-Mail, in der er die hinsichtlich der Gebäude K.-A.-Straße … und K.-A.-Straße … bestehenden Versicherungen aufführte und schrieb (Seite 2 Anlage K10 im Anlagenband Kläger):

„Die Verträge wurden offenbar über Ihre Makleragentur geschlossen. Ich möchte nun die bestehende Verträge ändern, d.h. ich äöchte [sic] die den Haupt- und den Anbau betr. Verträge zusammenfassen, da es sich im Grunde um ein Gebäude handelt. Außerdem erscheine mir die Jahresprämien recht hocht, so daß ich mit Ihrer Hilfe gerne eine günstigere Versicherung finden möchte. Ich bitte Sie, sich mit mir einmal tel in Verbindung zu setzen oder mir eine kurze Mail mit Ihrer Stellungnahme zukommen zu lassen.“

Die Beklagte bat den Kläger daraufhin mit Telefax vom 20.10.2005, ihr mitzuteilen, an welche Firmen er vermietet habe und wie sich die Gesamtfläche nach Gewerbe- und Wohnfläche aufteile (Anlage K6 im Anlagenband Kläger), worauf der Kläger unter dem 22.10.2005 eine entsprechende Aufstellung an die Beklagte faxte (Anlage K7 im Anlagenband Kläger); ferner schickte der Kläger der Beklagten auch einen Versicherungsschein der V. Versicherung AG hinsichtlich des Gebäudes K.-A.-Straße ….

Weitere Informationen forderte die Beklagte vom Kläger nicht an. Die Beklagte wies den Kläger nicht darauf hin, dass die bisherigen Versicherungssummen für die Gebäude K.-A.-Straße … unzutreffend sein könnten und dass möglicherweise ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden könnte. Der Beklagten war bewusst, dass die Bestimmung eines zutreffenden Gebäudeversicherungswertes schwierig ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2005 bat die Beklagte die G. Allgemeine Versicherung AG, die Prämienhöhe für das Gebäude K.-A.-Straße … bei einem Versicherungswert 1914 in Höhe von 50.000 Mark mitzuteilen (Anlage K9 im Anlagenband Kläger). Dabei übernahm die Beklagte den Versicherungswert aus der Gebäudeversicherung bei der V. Versicherung AG und fügte hinsichtlich des bislang bei der A. Versicherung AG versicherten Nebengebäudes K.-A.-Straße … 10.000 Mark hinzu. Mit Schreiben vom 21.11.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vorschlag für eine G. Gebäudeversicherung, basierend auf einer Versicherungssumme von 50.000 Mark (Anlage K8 im Anlagenband Kläger). Der Kläger war mit dieser Versicherung einverstanden; er kündigte den Vertrag bei der V. Versicherung AG zum 15.10.2006, während die Beklagte die Versicherung des Nebengebäudes (K.-A..-Straße …) mit Schreiben vom 16.12.2005 zum 22.08.2006 kündigte (Anlage K10 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom 07.02.2006 bat die Beklagte schließlich die G. Allgemeine Versicherung AG um Deckung, wobei der Versicherungswert 1914 ab dem 22.08.2006 bei 10.000 Mark und ab dem 15.10.2006 bei zusätzlich 40.000 Mark – also insgesamt 50.000 Mark – liegen solle (Anlage K11 im Anlagenband Kläger). Die Gebäudeversicherung wurde dementsprechend von der G. Allgemeine Versicherung AG unter dem 08.08.2006 (Anlage K12 im Anlagenband Kläger) sowie 31.10.2006 (Anlage K13 im Anlagenband Kläger) policiert.

Am 11.02.2008 brannte es in dem Gebäude. Die G. Allgemeine Versicherung AG erkannte ihre Leistungspflicht dem Grunde nach an. Die Wiederherstellungskosten betrugen 118.665 EUR. Die G. Allgemeine Versicherung AG beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mit der Ermittlung des zutreffenden Versicherungswertes. Dieser ermittelte einen Versicherungswert 1914 in Höhe von 72.700 Mark. Aufgrund dessen nahm die G. Allgemeine Versicherung AG eine Unterversicherung des Gebäudes an und rechnete ihre Leistungen mit Schreiben vom 25.03.2008 dementsprechend ab. Sie zahlte dem Kläger auf die Wiederherstellungskosten einen Betrag in Höhe von 84.061,17 EUR. Wegen der Differenz zu den Wiederherstellungskosten in Höhe von 34.603,83 EUR führte der Kläger gegen die G. Allgemeine Versicherung AG einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln (20 O 469/09). Das Landgericht Köln holte ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. ein, der für das Gebäude K.-A.-Straße … einen Versicherungswert 1914 in Höhe von 54.000 Mark ermittelte, sowie ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W., der demgegenüber einen Versicherungswert 1914 in Höhe von 81.842 Mark ermittelte. Auf dieser Basis wies das Landgericht Köln die Klage mit Urteil vom 09.04.2014 (Bl. 491 ff. BA) ab; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom OLG Köln mit Urteil vom 17.03.2015 (Bl. 602 ff. BA) zurückgewiesen (9 U 75/14). In diesem Rechtsstreit wurde der hiesigen Beklagten vom Kläger der Streit verkündet, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage K18 im Anlagenband Kläger) auf das Schreiben des Klägervertreters vom 29.11.2012 (Anlage K17 im Anlagenband Kläger) die Einstandspflicht der Beklagten abgelehnt hatte.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei bereits von der V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH mit einer umfassenden Betreuung beauftragt worden. Der Werbeflyer der Beklagten, Anlage K1 im Anlagenband Kläger, sei ihm bereits im Rahmen seiner Korrespondenz mit der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 übermittelt worden. Auch habe er der Beklagten nicht lediglich einen eingeschränkten Auftrag erteilt. Hätte die Beklagte ihn auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Versicherungswertes 1914 hingewiesen, wäre der zutreffende Versicherungswert von mindestens 72.700 Mark durch ein von ihm gegebenenfalls in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten ermittelt worden. Ansonsten wäre mit dem Versicherer ein Unterversicherungsverzicht vereinbart worden. Aufgrund dessen habe er wegen eines Beratungsverschuldens der Beklagten einen Anspruch gegen sie in Höhe von 34.603,83 EUR, also der Differenz zwischen den (unstreitigen) Wiederherstellungskosten und der von der G. Allgemeine Versicherung AG gezahlten Versicherungsleistung.

Gebäudeversicherung - Hinweis- und Beratungspflichten Versicherungsmakler
(Symbolfoto: Von 89stocker/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat behauptet, sie habe seinerzeit regelmäßige Besprechungen mit der V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH wegen möglicher Wertverbesserungen zwecks Anpassung der Versicherungssummen oder Vereinbarung von Unterversicherungsverzichten geführt. Dazu habe sie auch Wertermittlungsbögen herausgegeben, die aber hinsichtlich des Gebäudes K.-A.-Straße … von der V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH nicht zurückgereicht worden seien. Auch habe die Beklagte die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH darauf hingewiesen, dass zwecks zutreffender Ermittlung der Versicherungssummen Sachverständigengutachten eingeholt werden sollten. Im Verhältnis zum Kläger sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, den sachlichen Versicherungsschutz umfassend zu prüfen und einen bestmöglichen und interessegerechten Versicherungsschutz zu besorgen. Sie habe lediglich die bestehenden Verträge zusammenfassen und eine günstigere Prämie erreichen sollen. Jedenfalls sei dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden, da nicht sicher sei, dass ein Sachverständiger seinerzeit einen zutreffenden Versicherungswert bzw. einen Versicherungswert von mehr als 54.000 Mark ermittelt hätte. Kein Versicherer wäre – jedenfalls nicht bei den vereinbarten Bedingungen und der zugrunde liegenden Versicherungssumme – bereit gewesen, einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Schließlich habe der Kläger ihr gegenüber unzutreffende Angaben gemacht, so dass ihn jedenfalls ein Mitverschulden treffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem vorgenannten Urteil vollumfänglich abgewiesen (Bl. 84 ff. GA). Schon eine Pflichtverletzung der Beklagten sei fraglich. Jedenfalls sei dem Kläger kein adäquat kausaler Schaden entstanden. Es sei nicht sicher gewesen, dass ein beauftragter Sachverständiger einen zutreffenden Versicherungswert ermittelt hätte, wie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zeige. Daher wäre es selbst bei einem Hinweis der Beklagten und einer darauf folgenden Beauftragung eines Sachverständigen keineswegs zwingend gewesen, dass eine Unterversicherung des Gebäudes unterblieben wäre. Auch sei die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts nicht Pflicht der Beklagten gewesen, da die Grundlage des neuen Vertrages die bisherigen Verträge sein sollten, aus denen sich ein Unterversicherungsverzicht auch nicht ergebe. Ferner habe die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherungswerte seinerzeit unzutreffend ermittelt worden waren. Die Interventionswirkung der Streitverkündung im vorangegangenen Rechtsstreit sei unerheblich, da dort lediglich die Unterversicherung festgestellt worden, der Grund dafür und insbesondere eine etwaige fehlerhafte Beratung der Beklagten jedoch offengeblieben sei.

Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2016, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

34.603,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 34.603,83 Euro, da die Beklagte schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag verletzt hat.

1.

Die Beklagte hat ihre Beratungspflicht verletzt.

a)

Zwischen den Parteien ist im Oktober 2005 ein Maklervertrag geschlossen worden, für den das alte VVG maßgeblich ist. Dabei ist unerheblich, dass der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde; auch ist unerheblich, ob der Kläger – Jahre vorher – einen Werbeflyer der Beklagten erhalten hat. Denn für die Parteien war auf der Grundlage der E-Mail des Klägers aus Oktober 2005 ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte als Versicherungsmakler für den Kläger tätig werden sollte, da der Kläger die Beklagte als bereits zuvor tätige Makleragentur angeschrieben und um Hilfe gebeten hatte, eine günstigere Versicherung zu finden, die die beiden Altversicherungen zu einer neuen Versicherung zusammenfasst.

aa)

Die Beklagte war daher grundsätzlich verpflichtet, nach einer eingehenden Risikoanalyse das Angebot für den bestmöglichen Versicherungsschutz zu beschaffen (vgl. Kollhosser, in: Prölss/Martin, 27. Auflage, nach § 48 Rn. 5 m.w.N.). Die Beklagte hatte die Wünsche und den Bedarf des Klägers zu ermitteln, soweit hierfür Anlass bestand, und eine angemessene Beratung vorzunehmen, die in einer begründeten Empfehlung für ein bestimmtes Produkt mündete. Diese Pflicht zur Bedarfsermittlung durch Befragung kann zwar dann eingeschränkt sein, wenn ein Versicherungsnehmer etwa auf Grund seiner beruflichen Ausbildung selber zur Ermittlung seines Bedarfs in der Lage ist, wenn er präzise Vorstellungen über das gewünschte Produkt äußert oder auf Befragung des Vermittlers Auskünfte verweigert. Indes ist die Verpflichtung zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes – und damit auch zu der notwendigerweise vorangehenden Beratung und Bedarfsermittlung – die Hauptleistungspflicht des Maklers (BGHZ 162, 67). Er hat individuell angemessenen Versicherungsschutz zu besorgen und muss dazu „von sich aus“ das zu versichernde Risiko ermitteln (BGHZ 94, 356).

Der Kunde schaltet einen Versicherungsmakler unter anderem deswegen ein, weil er sich auf seine eigene Risikobeurteilung gerade nicht verlassen möchte. Dies bedeutet, dass der Versicherungsmakler sich im Rahmen des ihm obliegenden „risk management“ letztlich nicht damit begnügen darf, zur Deckung des ihm aus konkretem Anlass erkennbar werdenden Risikos ein Versicherungsprodukt vorzuschlagen, sondern darüber hinaus auf Grund seiner Expertenstellung die Risikosituation gründlich untersuchen und dabei insbesondere erkennen muss, in welchen Punkten weitergehende Ermittlungen und damit unter Umständen eine umfassendere Befragung des Versicherungsnehmers erforderlich werden. Am Ende des Ermittlungsprozesses steht dann sehr wohl eine Risikoanalyse, die zu einem adäquaten Deckungskonzept führen soll. Diese sich unmittelbar aus dem Inhalt des Maklervertrages ergebende Pflicht zur umfassenden Ermittlung des individuellen Versicherungsbedarfs kann durch den Umfang des erteilten Auftrags, im Rahmen dessen möglicherweise noch weiter durch exakte Vorgaben eines hinreichend sachkundigen Versicherungsnehmers oder durch eine Reduzierung der Beratungsgrundlage eingeschränkt werden (so Prölss/Martin, 28. Auflage, § 61 Rn. 7 f., zur neuen Rechtslage, die diesbezüglich jedoch nicht von den bislang geltenden Anforderungen abweicht).

bb)

Diese Pflichten trafen die Beklagte auch hier; ihr war insbesondere vom Kläger kein lediglich eingeschränkter Auftrag erteilt worden. Für die Auslegung der Pflichten der Beklagte ist die erste E-Mail des Klägers vom Oktober 2005 (Seite 2 der Anlage K10 im Anlagenband Kläger) maßgeblich, da die Beklagte nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien ausschließlich auf dieser Grundlage – neben den Sachauskünften des Klägers im Schreiben vom 22.10.2005 – tätig geworden ist.

Eine hier erhebliche Einschränkung der Maklerpflichten ergibt sich aus der E-Mail des Klägers nicht. Er hat lediglich seinen Auftrag dahingehend konkretisiert, dass er einen gemeinsamen Vertrag für beide Gebäudeteile wünschte, der günstiger als die vorherigen Versicherungen sein sollte. Damit mag die Beklagte zwar ausschließlich zur Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das hier gegenständliche Gebäude verpflichtet gewesen sein und musste keine anderen Risiken abdecken (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2015- I-18 U 132/14, 18 U 132/14 -, Rn. 50, juris). Auch mag die Beklagte nicht zu einer anschließenden laufenden Betreuung verpflichtet gewesen sein. Sie war aber jedenfalls verpflichtet, die bisher durch die beiden Versicherungen abgedeckten Risiken bestmöglich abzudecken und für die zu ersetzenden Versicherungen einen passenden alternativen und günstigeren Versicherungsschutz zu ermitteln. Insoweit war die Beklagte treuhänderähnlicher Sachwalter des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83 -, BGHZ 94, 356-364, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 -, Rn. 25, juris). Denn der Auftrag des Klägers lautete nicht dahingehend, die beiden bestehenden Versicherungen schlicht durch eine in der Summe billigere Versicherung zu ersetzen, sondern insgesamt einen „günstigeren“ Versicherungsschutz zu erhalten. Dass der Kläger dabei darauf verzichten wollte, dass die Beklagte seinen Bedarf als Grundlage für ihr Tätigwerden ermittelt, konnte die Beklagte aus der E-Mail nicht entnehmen – zumal über die der Beklagten bewusste Problematik der zutreffenden Versicherungssummen nicht zwischen den Parteien gesprochen worden war und die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, dass dem Kläger diese Problematik bekannt war.

Dabei ist hier wesentlich, dass es nicht darum geht, ob bestimmte Risiken zusätzlich hätten abgesichert werden müssen. Vielmehr ist die vereinbarte Versicherungssumme – ohne vereinbarten Unterversicherungsverzicht – für den gesamten Versicherungsvertrag und damit für sämtliche zu versichernden Risiken von ausschlaggebender Bedeutung, wie der vorangegangene Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Versicherer auch zeigt. Dies gilt umso mehr, als die Versicherungssumme der maßgebliche Punkt ist, der für die Prämienberechnung relevant ist. Eine „günstigere“ Versicherung hätte einerseits auch dadurch erreicht werden können, dass ein zuvor möglicherweise zu hoch bemessener Versicherungswert reduziert worden wäre. Andererseits wäre eine Versicherung, die aufgrund eines zu niedrigen Versicherungswertes keinen vollständigen Versicherungsschutz bietet, gerade nicht günstiger. Von daher lag es für die Beklagte auf der Hand, dass sie auch die Höhe des Versicherungswertes in ihre Prüfung einbeziehen musste; einer expliziten Bitte bzw. Aufforderung des Klägers, die Höhe der Versicherungssummen zu überprüfen, bedurfte es daher nicht. Ohnehin ist die Günstigkeit einer Versicherung nicht allein nach der Höhe der Versicherungsprämie zu bemessen, sondern auch nach den vom Versicherer versprochenen Leistungen und Nebenvereinbarungen – beispielsweise hinsichtlich eines Unterversicherungsverzichtes, dessen abstrakte Möglichkeit dem Kläger aus Sicht der Beklagten nicht bekannt gewesen sein muss. Der primäre Ansatzpunkt des Klägers mag damit zwar seinerzeit die in seiner E-Mail auch ausdrücklich erwähnte Prämienhöhe gewesen sein. Daraus durfte die markterfahrene Beklagte aber noch nicht folgern, dass die Prämienhöhe ohne Rücksicht auf die von dem Versicherer versprochene Gegenleistung maßgeblich sein solle; jedenfalls hätte sie, wenn sie davon ausgegangen ist, eine entsprechende Nachfragepflicht gegenüber dem Kläger gehabt.

Darüber hinaus treffen den Gebäudeversicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten beim Abschluss eines Vertrages, wenn er die Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt und Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Feststellung des richtigen Versicherungswertes, ohne dass dies offen zutage läge, so schwierig ist, dass sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann. So liegt es bei der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes 1914, die ungewöhnlich schwierige Bewertungsfragen aufwirft. Zu der für einen bautechnischen Laien schon schwierigen Bewertung von Bauleistungen kommt hinzu, dass örtliche, heute kaum noch feststellbare Preisunterschiede aus einer lange zurückliegenden Zeit zu berücksichtigen sind. Außerdem hat die fortschreitende Bautechnik zunehmend zu Baumethoden und Baustoffen geführt, die mit den 1914 gängigen schwer zu vergleichen sind. Überdies sind die DIN-Normen über die Berechnung des umbauten Raumes seither verschiedentlich geändert worden. Die richtige Bestimmung dieses Versicherungswertes gilt deshalb selbst für Bausachverständige als äußerst schwierig. Mit den Geboten von Treu und Glauben ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Versicherer eine derart problematische Bestimmung des Versicherungswertes dem Versicherungsnehmer überlässt, ohne ihn deutlich darauf hinzuweisen, welche Gefahr er mit einer vorschnellen Bezeichnung des Versicherungswertes läuft und wie er dem begegnen kann. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in geeigneter Form sowohl auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswertes wie auf die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam machen. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des richtigen Versicherungswertes 1914 in aller Regel überfordert sein wir d, und dass es sich deshalb empfehlen kann, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Seiner Hinweispflicht kann der Versicherer auch dadurch genügen, dass er selbst dem Versicherungsnehmer eine fachkundige Beratung anbietet (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2011 – IV ZR 171/09 -, Rn. 9, juris). Entsprechende Hinweis- und Belehrungspflichten treffen jedenfalls dann den Versicherungsmakler, wenn er weiß, dass der Versicherer seinen Hinweis- und Belehrungspflichten im konkreten Fall nicht nachkommt, da die Korrespondenz – wie hier – ausschließlich über ihn läuft. Nur dies entspricht der dem Versicherungsmakler auch ohne weiteres erkennbaren Interessenlage des Versicherungsnehmers, der seine Rechtsposition durch die Einschaltung des Versicherungsmaklers, der allein in seinem Interesse tätig werden soll, gerade nicht verschlechtern will.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1991 – 20 U 344/91 -, juris, die gerade nicht den Wert 1914 betraf.

Bei einer derartigen Sachlage kommt es auch nicht darauf, ob eine besondere Beratungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers zu erkennen war; diese ist vielmehr aufgrund der – auch der Beklagten bekannten – Schwierigkeiten zu unterstellen, so dass die Beklagte besondere, klare und eindeutige Anzeichen hätte haben müssen, dass keine Beratungsbedürftigkeit des Klägers vorlag. Solche sind von der Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

b)

Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hätte, um eine „günstigere“ Versicherung vermitteln zu können, das abzudeckende Risiko korrekt ermitteln müssen. Denn der explizite Wunsch nach einer „günstigeren“ Versicherungen beinhaltet, dass der Versicherungsschutz nicht hinter dem erforderlichen Schutz zurückbleibt. Diesbezüglich ist die Beklagte indes nicht tätig geworden. Sie hat schlicht die Versicherungssummen aus den Vorverträgen übernommen bzw. aufgerundet umgerechnet, ohne selbst die Versicherungssummen zu ermitteln oder den Kläger auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hinzuweisen.

Namentlich durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass die bislang vereinbarten Versicherungssummen zutreffend sind. Sie hatte keine Kenntnisse, wie diese ermittelt wurden. Gerade dann, wenn ihr – wie von ihr selbst vorgetragen – Wertermittlungsbögen aus ihrer Zeit als Maklerin für die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH nicht zurückgereicht worden sind, hatte sie keine belastbaren eigenen Kenntnisse hinsichtlich der Grundlagen für die Versicherungssummen, obwohl ihr – wie jedem Versicherungsmakler – bekannt war, dass die Ermittlung der zutreffenden Versicherungssummen äußerst schwierig und fehleranfällig ist. Dabei ist unerheblich, dass die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH eine große und erfahrene Verwaltungsgesellschaft ist, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass sie einen zutreffenden Versicherungswert ermittelt hat, weil die Beklagte keinerlei Kenntnisse dazu hatte, wie es seinerzeit zu dem ursprünglichen Versicherungswert gekommen war, und sie jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass ein unzutreffender Versicherungswert – sei es versehentlich oder sei es zwecks senatsbekannt durchaus auch in der Praxis vorkommender „Prämienoptimierung“ – vereinbart worden war. Zumindest hätte die Beklagte beim Kläger Rückfrage halten müssen, ob er selbst Kenntnisse über die Ermittlung der bislang vereinbarten Versicherungswerte hat und ihn auf die entsprechende Probleme ausdrücklich hinweisen müssen.

Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ihr gegenüber keine Kellergeschosse und auch keine Denkmalschutzauflagen angegeben, da sie schon nicht dargetan hat, danach gefragt zu haben. Dies oblag ihr allerdings im Rahmen der von ihr anzustellenden Ermittlung der Risikosituation.

2.

Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden, da er aufgrund seiner Unterversicherung lediglich eine niedrigere Versicherungsleistung erhalten hat.

a)

Die Höhe der ohne Unterversicherung dem Kläger zustehenden Versicherungsleistung ist zwischen den Parteien unstreitig. Darauf, dass die mit der G. Allgemeine Versicherung AG vereinbarte Versicherungssumme zutreffend war, kann sich die Beklagte gemäß § 68 ZPO nicht erfolgreich berufen. Ferner hat die Beklagte hier im Rechtsstreit nicht bestritten, dass der von der G. Allgemeine Versicherung AG ermittelte Versicherungswert des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. in Höhe von 72.700 Mark zutreffend war. Die Einwendungen der Beklagten gegen das im Vorprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W., die die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal vorgebracht hat, sind demgegenüber unerheblich, da die G. Allgemeine Versicherung AG den Brandschaden gar nicht auf dieser Basis abgerechnet hat, sondern es bei dem von ihr ermittelten Versicherungswert belassen hat. Aufgrund dessen ist der auf dieser Basis von der G. Allgemeine Versicherung AG ermittelte Abzug wegen Unterversicherung der Schaden des Klägers.

Noch deutlicher wird dies, wenn die Möglichkeit der Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes in Betracht gezogen wird, da der Kläger dann von vorneherein keinen Abzug erlitten hätte.

b)

Der Schaden ist auch adäquat kausal durch die Beratungspflichtverletzung der Beklagten entstanden.

Verletzt der Makler schuldhaft seine Aufklärungspflicht, so hat er den Versicherungsnehmer im Schadensfall dann so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß beraten hätte. Dabei kann nach der Erfahrung des Lebens dann bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis gefolgt und die Versicherungssumme dementsprechend festgesetzt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988 – IVa ZR 193/87 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83 -, BGHZ 94, 356-364, Rn. 20; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 10 U 121/96 -, juris; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2005 – I-4 U 205/04, 4 U 205/04 -, Rn. 23, juris; vgl. auch BGH VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N.). Es ist ausgesprochen lebensnah, dass der Kläger, wenn ihm von der Beklagten vor Augen geführt worden wäre, dass zwecks richtiger Bewertung der Versicherungssumme aufgrund praktischer Schwierigkeiten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte, entsprechend verfahren wäre oder auf eine andere Art und Weise mittels der Beklagten versucht hätte, das Risiko einer Unterversicherung auszuschließen, beispielsweise durch Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes.

Im Ergebnis unerheblich ist, ob jedenfalls bei den vereinbarten Bedingungen und den zugrunde gelegten Versicherungssummen weder die G. Allgemeine Versicherung AG noch ein anderer Versicherer bereit gewesen wäre, einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit schon nicht behauptet hat, dass bei anderen Bedingungen bzw. anderen Versicherungssummen eine solche Vereinbarung auch nicht möglich gewesen wäre und bzw. inwiefern solche Bedingungen / Versicherungssummen für den Kläger nicht akzeptabel gewesen wären, hätte der Kläger jedenfalls die Möglichkeit gehabt, den zutreffenden Versicherungswert gemeinsam mit dem Versicherer ermitteln zu lassen oder den heutigen Wert anzugeben.

Unerheblich ist auch, ob selbst ein Sachverständiger – ähnlich wie Dipl.-Ing. H. – möglicherweise eine unzutreffende Versicherungssumme ermittelt hätte. Denn in einem solchen Fall hätte der Kläger jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen, den er nun nicht hat.

c)

Allerdings müsste sich der Versicherungsnehmer infolge der unterlassenen Beratung etwa erzielte Vorteile (z.B. ersparte höhere Prämien) anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1988 – IVa ZR 193/87 -, Rn. 12, juris). Darauf hat sich die Beklagte hier indes bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon nicht berufen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die für den Vorteilsausgleich darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12 -, BGHZ 200, 350-362, Rn. 22) Beklagte nicht konkret dargetan, wie hoch die ersparten Aufwendungen des Klägers gewesen sein sollen. Mangels konkreter Anknüpfungspunkte, zu denen die marktkundige Beklagte zweifelsohne in der Lage gewesen wäre, kann auch nicht von Amts wegen geschätzt werden, wie hoch der anzurechnende Vorteil ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert wird auf 34.603,83 Euro festgesetzt.

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