Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Schadensregulierung im Fokus: Urteil zu Feuerschäden durch Heizwertthermen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was leistet die Versicherung bei einem Brandschaden an der Heizungsanlage?
- Ab wann muss die komplette Heizungsanlage ausgetauscht werden?
- Welche Rolle spielen technische Gutachten bei Versicherungsstreitigkeiten?
- Wie werden Modernisierungskosten bei Heizungsschäden abgegrenzt?
- Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs zur Verfügung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Es ging um den Streit zwischen den Klägern und einer Versicherung bezüglich des Austauschs von Heizgeräten in einem versicherten Gebäude.
- Die Kläger hatten nach einem Schaden neue, teurere Brennwertthermen eingebaut und die Erstattung der Mehrkosten gefordert.
- Die Versicherung erstattete nur teilweise, da sie meinte, eine kostengünstigere Lösung wäre möglich gewesen.
- Die Kläger argumentierten, gesetzliche Bestimmungen erforderten den Einbau der teureren Brennwertthermen.
- Das Gericht urteilte, dass die Versicherung ihren Verpflichtungen bereits ordnungsgemäß nachgekommen sei.
- Die Kläger hätten weiterhin wirtschaftliche Heizwertthermen, vielleicht mit einem Upgrade, verwenden können.
- Ein Einbauverbot oder Produktionsverbot für herkömmliche Heizwertthermen wurde vom Gericht nicht festgestellt.
- Die möglicherweise höheren Kosten durch unnötigen Einbau neuer Gerätschaften wurden nicht als versicherungsrelevant angesehen.
- Als Folge müssen die Kläger die vollständigen Kosten des Rechtsstreits tragen.
Schadensregulierung im Fokus: Urteil zu Feuerschäden durch Heizwertthermen
Die Wohngebäudeversicherung ist eine wichtige Absicherung für Immobilienbesitzer, die im Schadensfall Schutz bietet. Zu den häufigsten Gefahren zählen Feuerschäden, die durch verschiedene Ursachen wie einen Heizungsbrand ausgelöst werden können. Insbesondere Heizwertthermen, die zur Erzeugung von Wärme und Energieeffizienz in modernen Haushalten eingesetzt werden, bergen ein gewisses Brandrisiko, das von Versicherungen genau bewertet wird.
Eine umfassende Versicherung kann hohe Reparaturkosten und finanzielle Belastungen reduzieren. Hierbei spielen auch Präventionsmaßnahmen und die Risikobewertung durch die Versicherungsgesellschaft eine entscheidende Rolle für den Versicherungsschutz. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Aspekte der Schadensregulierung im Zusammenhang mit einem Heizwertthermenbrand beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Versicherungsstreit um Heizungstausch: Austausch nur einer Heizwerttherme wäre ausreichend gewesen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Mai 2024 eine Klage gegen eine Wohngebäudeversicherung abgewiesen.

Die Versicherungsnehmer hatten nach dem Brand einer Heizwerttherme beide vorhandenen Thermen durch neue Brennwertthermen ersetzt und die Versicherung auf Erstattung der Mehrkosten verklagt.
Schadensfall und Versicherungsleistung
In einem Zweifamilienhaus war eine von zwei Heizwertthermen, die seit 1999 installiert waren und einen gemeinsamen Kaminzug nutzten, durch einen Brand zerstört worden. Die Kläger ließen daraufhin beide Thermen durch moderne Brennwertthermen ersetzen und den Kamin entsprechend nachrüsten. Die Kosten beliefen sich auf 14.875,96 Euro. Die beklagte Versicherung erstattete insgesamt 8.508,21 Euro, bestehend aus einem Nettobetrag von 7.149,76 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 1.358,45 Euro. Die Kläger forderten die Differenz von 6.367,75 Euro.
Technische und rechtliche Aspekte
Die zerstörte Heizwerttherme verfügte über eine Leistung von 11 kW. Die Versicherung argumentierte, eine von ihrem Sachverständigen vorgeschlagene Heizwerttherme mit einer Leistung von 4,8 bis 10,0 kW wäre ausreichend gewesen, da nur eine Heizleistung von 6 kW benötigt würde. Das Landgericht Mönchengladbach hatte den Klägern zunächst Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung der geforderten Summe verurteilt.
Urteil des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu einer anderen Einschätzung. Entscheidend war die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass Heizwertgeräte bis 30 kW Leistung bei Kombigeräten weiterhin verwendet werden durften. Da es sich bei der zerstörten Therme um ein Kombigerät mit Warmwasserversorgung handelte, wäre der Einbau einer einzelnen Heizwerttherme mit einer stärkeren Leistung als 10 kW möglich gewesen. Der komplette Austausch beider Thermen und die Ertüchtigung des Kamins waren somit nicht erforderlich.
Kostenübernahme und Rechtsmittel
Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf den Einbau einer teureren Brennwerttherme haben, wenn der Einbau einer Heizwerttherme weiterhin technisch und rechtlich möglich ist – auch wenn diese eine geringere Leistung hat als die ursprüngliche Anlage. Entscheidend ist die tatsächlich benötigte Heizleistung, nicht die historische Leistung der alten Anlage. Die vermeintlichen Einschränkungen durch die Ökodesign-Richtlinie wurden vom Gericht widerlegt, da Heizwertthermen weiterhin produziert und vertrieben werden durften.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie bei einem Schadensfall an Ihrer Heizungsanlage akzeptieren, wenn die Versicherung nur den Einbau einer gleichartigen, aber leistungsschwächeren Anlage bezahlt – solange diese den tatsächlichen Heizwärmebedarf Ihrer Wohnung deckt. Sie können nicht verlangen, dass die Versicherung den Einbau einer moderneren oder leistungsstärkeren Anlage finanziert, nur weil Ihre alte Anlage eine höhere Leistung hatte. Die Versicherung muss lediglich eine funktional gleichwertige Lösung bezahlen, die Ihren konkreten Bedarf erfüllt. Bei der Wahl einer teureren Lösung müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was leistet die Versicherung bei einem Brandschaden an der Heizungsanlage?
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt bei einem Brandschaden an der Heizungsanlage die vollständigen Reparatur- oder Ersatzkosten, sofern die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dies gilt für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion.
Besonderheiten bei der Kostenübernahme
Bei einem Totalschaden der Heizungsanlage durch Brand muss die Versicherung gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen die Kosten für ein klimafreundliches Heizsystem übernehmen. Wenn also eine alte Öl- oder Gasheizung durch einen Brand zerstört wird, trägt die Versicherung die Mehrkosten für eine neue Wärmepumpe oder eine andere klimafreundliche Alternative.
Ausschlüsse und Einschränkungen
Die Versicherung zahlt nicht bei Schäden durch:
- Altersbedingten Verschleiß der Heizungsanlage
- Grob fahrlässiges Verhalten
- Mangelnde Wartung oder Instandhaltung
Wichtige Pflichten als Versicherungsnehmer
Um den vollen Versicherungsschutz zu gewährleisten, müssen Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten erfüllen:
Die Heizungsanlage muss regelmäßig gewartet und in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt werden. Bei längerer Abwesenheit in der kalten Jahreszeit müssen Sie entweder die Heizung in Betrieb halten oder die Wasserleitungen entleeren. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einer Kürzung oder sogar Verweigerung der Versicherungsleistung führen.
Ab wann muss die komplette Heizungsanlage ausgetauscht werden?
Eine komplette Heizungsanlage muss in zwei grundlegenden Fällen ausgetauscht werden:
Altersbedingte Austauschpflicht
Wenn Ihre Heizung ein Konstanttemperaturkessel ist und folgende Kriterien erfüllt, greift die Austauschpflicht nach § 72 GEG:
- Die Anlage ist älter als 30 Jahre
- Die Heizleistung liegt zwischen 4 und 400 Kilowatt
Stand 2024 bedeutet dies konkret: Heizungen mit einem Baujahr von 1994 oder älter müssen ausgetauscht werden.
Gesetzliche Neuregelung ab 2026/2028
Ab dem Jahr 2026 (in größeren Gemeinden) bzw. 2028 (in kleineren Gemeinden) gilt: Wenn Ihre bestehende Heizung irreparabel defekt ist, muss die neue Anlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Wichtige Ausnahmen von der Austauschpflicht
Sie müssen Ihre Heizung nicht austauschen, wenn:
- Sie Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik nutzen
- Sie die Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben
- Die Heizung ausschließlich der Warmwasserbereitung dient
- Es sich um eine Einzelraumheizung handelt
Bei einem Eigentümerwechsel durch Kauf oder Erbe haben Sie zwei Jahre Zeit, die Heizung auszutauschen, wenn diese die Austauschkriterien erfüllt.
Welche Rolle spielen technische Gutachten bei Versicherungsstreitigkeiten?
Technische Gutachten sind entscheidende Beweismittel bei der Klärung von Versicherungsstreitigkeiten. Sie dienen der präzisen Feststellung von Schadensursachen, Schadensumfang und Schadenshöhe.
Bedeutung für die Schadensermittlung
Die Ermittlung über Ursache und Höhe des Versicherungsschadens obliegt grundsätzlich dem Versicherer nach § 85 VVG. Versicherungsunternehmen verfügen über fachkundige Mitarbeiter und etablierte Verbindungen zu Sachverständigen, wodurch eine fundierte Schadensbewertung gewährleistet wird.
Einsichtsrecht in Gutachten
Als Versicherungsnehmer haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf Einsicht in die von der Versicherung eingeholten Gutachten. Dieses Recht basiert auf § 810 BGB und dem Kooperationsgebot nach § 242 BGB. Die Versicherung muss Ihnen das Gutachten zur Verfügung stellen, wenn Sie dies verlangen.
Sachverständigenverfahren bei Streitigkeiten
Bei unterschiedlichen Auffassungen zur Schadenshöhe kann ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG durchgeführt werden. Dabei bewerten zwei unabhängige Sachverständige – einer von der Versicherung, einer vom Versicherungsnehmer – den Schaden. Bei Uneinigkeit entscheidet ein neutraler Obmann als dritter Sachverständiger. Das Obmann-Gutachten ist für beide Parteien bindend, außer bei offensichtlicher und erheblicher Unrichtigkeit des Gesamtergebnisses.
Technische Aspekte der Begutachtung
Ein technisches Gutachten beinhaltet eine detaillierte Dokumentation des Schadens mit:
- Schadensursachenermittlung
- Umfassender Schadensdokumentation
- Reparaturmöglichkeiten und deren Kosten
- Feststellung möglicher Folgeschäden
Bei komplexen Schäden, wie etwa einem Motorschaden, ist eine gründliche technische Untersuchung erforderlich, die oft die Zerlegung der betroffenen Bauteile und eine ausführliche Dokumentation umfasst.
Wie werden Modernisierungskosten bei Heizungsschäden abgegrenzt?
Bei Heizungsschäden ist die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierung entscheidend für die Kostentragung. Die Instandhaltung dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und liegt in der Verantwortung des Vermieters.
Instandhaltungsmaßnahmen
Der reine Austausch einer defekten Heizung durch ein gleichwertiges Modell gilt als Instandhaltung. Diese Kosten muss der Vermieter vollständig selbst tragen.
Modernisierungsmaßnahmen
Eine Modernisierung liegt vor, wenn die neue Heizung den Gebrauchswert der Wohnung erhöht oder Energie einspart. Der Vermieter kann dann 8 Prozent der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen.
Besonderheiten seit 2024
Seit Januar 2024 gilt eine neue Regelung: Bei gefördertem Heizungstausch dürfen 10 Prozent der Kosten umgelegt werden, maximal jedoch 50 Cent pro Quadratmeter monatlich. Von den Modernisierungskosten müssen dabei:
- Erhaltene Fördermittel abgezogen werden
- Eingesparte Instandhaltungskosten berücksichtigt werden
Gemischte Maßnahmen
Bei einem Heizungstausch, der sowohl der Instandhaltung als auch der Modernisierung dient, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Die eingesparten Instandhaltungskosten sind nachvollziehbar darzulegen und von den Modernisierungskosten abzuziehen.
Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs zur Verfügung?
Bei Ablehnung eines Versicherungsanspruchs steht Ihnen ein mehrstufiges Vorgehen zur Verfügung:
Widerspruchsverfahren
Ein formloser, aber fristgerechter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist der erste Schritt. Dieser sollte per Einschreiben an die Versicherung gesendet werden. Die Begründung des Widerspruchs kann auch nachgereicht werden, wichtig ist zunächst die Wahrung der Widerspruchsfrist.
Sachverständigenverfahren
Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe können Sie ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren einleiten. Dabei können Sie einen eigenen Sachverständigen für ein Gegengutachten beauftragen. Die Gutachter beider Seiten versuchen dann, eine faire Lösung zu finden.
Beschwerdeverfahren
Eine weitere Option ist die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Diese unabhängige Schlichtungsstelle prüft den Fall nach objektiven Kriterien. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen.
Gerichtliches Verfahren
Führen die außergerichtlichen Maßnahmen nicht zum Erfolg, steht der Klageweg offen. Bei Streitwerten über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht. Vor einem Gerichtsverfahren ist zu prüfen, ob die Versicherungsbedingungen tatsächlich verletzt wurden oder ob die Ablehnung unberechtigt erfolgte.
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind oft gut, da der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher in den letzten Jahren gestärkt hat. Das frühere Alles-oder-nichts-Prinzip wurde abgeschafft – nur bei vorsätzlichen Handlungen darf die Versicherung die Leistung komplett verweigern.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Wohngebäudeversicherung
Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Police, die den Eigentümer eines Gebäudes gegen finanzielle Schäden absichert, die durch Gefahren wie Feuer, Sturm oder andere Naturereignisse entstehen können. Sie deckt typischerweise den Wiederaufbau oder Reparaturbedarf des Gebäudes ab, nicht aber den Hausrat.
Beispiel: Ein Sturm beschädigt das Dach eines Hauses. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Reparatur des Dachs, nicht jedoch für durch den Sturm beschädigte Möbel im Inneren.
Im gegebenen Kontext sichert die Wohngebäudeversicherung Feuerschäden an der Heizungsanlage ab und ist relevant für die Diskussion um Erstattung der Kosten für den Austausch der Heizwerttherme.
Brandschaden
Ein Brandschaden bezieht sich auf Schäden, die durch Feuer entstehen, sei es durch Verbrennung, Rauch oder Hitze. Versicherungen bewerten solche Schäden, um festzustellen, welche Kosten übernommen werden.
Beispiel: Wenn ein Kurzschluss einen elektronischen Brand verursacht und die Küche beschädigt, handelt es sich um einen Brandschaden.
In diesem Fall war der Brandschaden an der Heizwerttherme der Auslöser für die Versicherungsforderung der Kläger.
Haftung der Versicherung
Die Haftung der Versicherung beschreibt die vertraglich festgelegte Verpflichtung der Versicherung, im Schadensfall die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen, je nach Bedingungen des Versicherungsvertrages.
Beispiel: Eine Versicherung haftet bis zu einer festgelegten Summe für Sturmschäden an einer Immobilie, abhängt von der vereinbarten Deckungssumme im Vertrag.
Im gegebenen Kontext geht es darum, in welchem Umfang die Versicherung Kosten für den Austausch der Heizwerttherme übernimmt.
Brennwerttherme
Eine Brennwerttherme ist ein Heizgerät, das effizienter als herkömmliche Heizgeräte arbeitet, indem es die Wärme aus den Abgasen zusätzlich nutzt. Dadurch benötigt sie vergleichsweise weniger Energie zur Erzeugung derselben Wärmeleistung.
Beispiel: Durch den Austausch der alten Heizwerttherme durch eine Brennwerttherme spart ein Haushalt langfristig Energiekosten.
Der Streitfall betraf die Kostenübernahme für die Installation einer Brennwerttherme, obwohl eine einfachere Heizwerttherme ausreichend gewesen wäre.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist ein Bericht eines Experten, der Beweise, Tatsachen oder technische Details bewertet und oft in Gerichtsverfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen wird.
Beispiel: Bei Gebäudeschäden kann ein Baugutachter eingeschaltet werden, um die Qualität der Reparaturen zu bewerten.
Hier war das Gutachten entscheidend, um zu bewerten, ob die Versicherung für den Einbau der Brennwertthermen aufzukommen hat.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel, das in der Regel zur Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht dient, um sicherzustellen, dass keine Rechtsfehler vorliegen.
Beispiel: Nach einem unvorteilhaften Urteil kann die unterlegene Partei Revision einlegen, um eine weitere gerichtliche Überprüfung zu beantragen.
In diesem Fall wurde die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren, was bedeutet, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 VGB 2008: Diese Vorschrift regelt, dass bei Zerstörung versicherter Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt wird. Der Neuwert entspricht dem ortsüblichen Neubauwert, was bedeutet, dass die Versicherung dazu verpflichtet ist, die Kosten für den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung entsprechend den aktuellen Marktpreisen zu übernehmen. Im vorliegenden Fall sind die Kläger berechtigt, die Kosten für die neuen Brennwertthermen und den Umbau des Kamins als Neuwertforderung geltend zu machen.
- § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph besagt, dass das Berufungsgericht nur die notwendigen Teile des angefochtenen Urteils übernehmen muss und auf den Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils Bezug nehmen kann. Dies ist relevant, da sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die vorangegangenen Feststellungen des Landgerichts bezieht, um zu entscheiden, inwiefern die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist und welche Beweise berücksichtigt wurden. Der Verweis auf das erstinstanzliche Urteil ist entscheidend für die Beurteilung der Rechtslage.
- § 823 BGB (Schadensersatz): Diese Norm regelt die Schadensersatzpflicht, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum einer anderen Person beschädigt. Auch wenn es hier nicht direkt um einen Schadensersatzanspruch geht, ist das Verständnis dieser Vorschrift wichtig, um zu erkennen, welche Verpflichtungen eine Versicherung bei einem Eintritt des Versicherungsfalls hat. Die Kläger könnten damit verdeutlichen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen ist, wenn sie keine vollständige Erstattung für die notwendigen Reparaturen anbietet.
- § 6a EnEV (Energieeinsparverordnung): Diese Regelung legt Mindestanforderungen an den energetischen Zustand von Gebäuden fest, welche bei Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten beachtet werden müssen. Die Kläger argumentieren, dass der Einbau der Brennwertthermen notwendig war, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorschrift unterstützt ihre Position, dass eine Ersetzung der alten Heizwerttherme durch eine moderne Brennwerttherme zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Effizienzpflichten notwendig ist.
- Europäische Richtlinie 2010/31/EU (Energieeffizienz): Diese Richtlinie legt einen Rahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden fest und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs zur Folge haben. Im vorliegenden Fall ist diese Regelung relevant, da sie den rechtlichen Kontext für die Verbesserung der Heizsysteme schafft und die Kläger darin bestärkt, dass die Installation moderner Brennwertthermen nicht nur eine Frage des Komforts ist, sondern auch eine gesetzliche Anforderung darstellen könnte, was ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung untermauern könnte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 4 U 80/23 – Urteil vom 07.05.2024
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