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Wohngebäudeversicherung – bestimmungswidriges Eindringen von Überschwemmungswasser

LG Wuppertal 7 – Az.: 7 O 109/15 – Urteil vom 02.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftig noch entstehenden weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 09.07.2014 im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes zu der Schadensnummer AS2014-50159509 zu ersetzen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks mit der Postanschrift A-Straße in X. Dieses wird von seiner Tochter, der Zeugin S, und deren Familie bewohnt (nachfolgend auch „Mieter“ genannt). Das Reihenhaus verfügt im rückwärtigen Bereich über eine Terrasse, neben der sich eine außen gelegene Treppe befindet, die zu einer Zugangstür im Keller führt. Das obere Ende der Treppe mündet in die Rasenfläche des dahintergelegenen Gartens. In den unteren Treppenabsatz ist außen vor der Kellertüre ein Wasserablauf eingelassen. Der Treppenabgang ist mit einer Holzkonstruktion überbaut, die bei Bedarf zur Nutzung der Treppe aufgeklappt werden kann. Auf die als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2015 überreichten Lichtbilder (Bl. 166 GA) wird Bezug genommen. Die Mieter reinigten und warteten regelmäßig zweimal jährlich den Ablauf vor der Kellertüre, zuletzt vor dem streitgegenständlichen Ereignis im April 2014.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das vorgenannte Objekt. Unter dem 22.04.2010 stellte die Beklagte einen Versicherungsschein als „Nachtrag zur Immobilienversicherung“ aus, in dem der Kläger als Versicherungsnehmer ausgewiesen ist. Als versicherte Gefahren ist u.a. „Überschwemmung […] (Elementarversicherung)“ aufgeführt. In dem Versicherungsschein wird auf die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB Fassung 2009 Allianz Optimal SV 3360/01) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage … 6 (Bl. 68 GA) und … 7 (Bl. 75 GA) verwiesen.

Im Juli 2014 kam es im Bereich des Hausgrundstücks zumindest an einem Tag zu einem Starkregenereignis. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mieter im Urlaub. Am 24.07.2014 kehrten die Mieter aus dem Urlaub zurück und bemerkten im Keller Nässeeinwirkungen. Das im Keller auf die dort befindlichen Bodenfliesen verlegte Laminat sowie die mit Gipskartonplatten bekleideten und tapezierten Kellerwände waren durchfeuchtet und mit Schimmel befallen, die Wände bis in ca. 60cm Höhe. Im Bereich außen vor der Kellerausgangstüre, die in den am stärksten durchfeuchteten Raum mündet, befanden sich Erdreich und Steine. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 12 ff. GA Bezug genommen.

Der von den Mietern benachrichtigte Kläger meldete am 25.07.2014 der Beklagten den Schadenfall. Nach einem Schadenbericht der von den Mietern eingeschalteten Sanierungsfirma I GmbH („B“) erteilte die Beklagte zur Schadensbegrenzung die Freigabe für die Ausführung von Sanierungsarbeiten. Die I GmbH entfernte die durchfeuchteten und verschimmelten Teile der Wandbekleidung sowie das Laminat und führte in der Folgezeit Schimmelbeseitigungs- und Trocknungsarbeiten durch.

Am 04.08.2014 nahm der von der Beklagten beauftragte freie Mitarbeiter der Dekra Automobil GmbH, der Zeuge V, die Örtlichkeiten in Augenschein.

Die I GmbH stellte dem Kläger für ihre Arbeiten die folgenden Rechnungen:

  • Re.Nr. 309/14 Bl. 167 GA 1.925,86 EUR
  • Re.Nr. 335/14 Bl. 121 GA 2.527,25 EUR
  • Re.Nr. 409/14 Bl. 126 GA 1.985,41 EUR
  • Re.Nr. 455/14 Bl. 128 GA 929,06 EUR
Wohngebäudeversicherung - bestimmungswidriges Eindringen von Überschwemmungswasser
(Symbolfoto: MYOUTSIDER/Shutterstock.com)

Mit Datum vom 17.08.2014 bescheinigte die I GmbH einen Stromverbrauch von 1.560,48 KW/h für die Raumtrocknungs- und Luftreinigungsgeräte (Bl. 131 GA).

Ferner erstellte die I GmbH ein Angebot für Malerarbeiten (Entfernen der Tapete und neu tapezieren) des Kellerraums über brutto 1.552,21 EUR (netto 1.304,38 EUR, Bl. 135 GA) sowie über Ersatz des bereits entfernten Laminatbodens in Höhe von brutto 1.765,34 Euro (netto 1.483,48 EUR, Bl. 133 GA).

Im Oktober 2014 ließ der Kläger eine neue Kelleraußentüre einbauen, wofür die Firma Fensterbau U 579,53 EUR berechnete (Rechnung vom 23.10.2014, Bl. 130 GA).

Mit Schreiben vom 29.08.2014 verweigerte die Beklagte die Regulierung, da ein Versicherungsfall nicht vorliege.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2014 forderte der Kläger die Beklagte erneut fruchtlos zur Regulierung auf.

Der Kläger behauptet, im Juli 2014 habe es an mehreren Tagen stark geregnet. Der Boden habe das Niederschlagswasser nicht mehr aufnehmen können, so dass die Grünflächen überschwemmt worden seien. Dieses Wasser habe Erdreich und Steine verspült, sei über die Kellertreppe gelaufen und durch die Kellereingangstüre gedrungen. Im Rahmen der Trocknungsarbeiten seien Stromkosten in Höhe von 400,76 EUR angefallen, die er den Mietern erstattet habe; ferner sei die Miete, die sich auf 800 EUR monatlich belaufe, für zwei Monate um je 185 EUR gemindert gewesen. Der Zeuge V habe bei dem Ortstermin eine Regulierung des Laminats mit 15 EUR/qm zugesagt.

Soweit der Kläger ursprünglich mit der Klageschrift teilweise die Freistellung von Verbindlichkeiten verlangt hat, hat er die Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 (Bl. 147 GA) in Zahlungsanträge umgestellt und den Feststellungsantrag präzisiert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.579,87 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen;

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.925,86 EUR zu zahlen;

3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 09.07.2014 im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes zu der Schadensnummer AS 0 zu ersetzen;

4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet unter anderem die fehlende Aktivlegitimation ein und beruft sich auf eine Sicherungsabtretung zugunsten der Firma B vom 25.07.2014 (56, … 5, Bl. 67 GA). Sie ist der Ansicht, dem Kläger sei der Nachweis eines Versicherungsfalles nicht möglich. Es dränge sich auf, dass versickertes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei. Auch sei davon auszugehen, dass – sofern sich, was sie mit Nichtwissen bestreitet – sich Wasser im Kellerniedergang gesammelt habe, dieses in den Niedergang hineingeregnet oder aus einer etwa überlasteten Dachrinne sich ergossen haben kann. Ein Übertreten aus einem etwa angestauten Niedergang sei zudem nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen unmittelbar auf die Überschwemmung zurückzuführen. Ein Übertritt vom unbebauten Grundstück sei unmöglich, da vom Treppenabsatz des Kellerniedergangs das Gelände leicht abschüssig sei. Hinsichtlich der Stromkosten sei nur eine anteilige Übernahme möglich, da diese auch die Schadensbeseitigung eines Hausratsschadens betroffen hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.09.2015 (Bl. 172 GA) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2016 (Bl. 197 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1.Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag in Höhe von 8.732,72 EUR

a)Der als solches unstreitige Wassereintritt in das versicherte Gebäude, etwa vom 09.07.2014, stellt einen Versicherungsfall gemäß den einbezogenen VGB 2009 Allianz Optimal (nachfolgend „VGB“) dar.

Eine Überschwemmung gemäß § 9 Abs. 1 b) VGB ist eingetreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Starkregenereignis am 08., 09. oder 10.07.2014 dazu geführt hat, dass die rückwärtige Rasenfläche des versicherten Grundstücks überflutet wurde und das Wasser von dieser Fläche über den Kellereingang in das Haus gelangte.

Die Zeugin Y hat den dahingehenden Klägervortrag bestätigt. Sie hat anschaulich geschildert, dass sie als unmittelbare Nachbarin während der Urlaubsabwesenheit der Mieter damit betraut war, nach dem Haus, den Meerschweinchen und der Post zu sehen. Sie hat den Starkregen selbst miterlebt und wahrgenommen, dass der Garten dadurch derart unter Wasser gesetzt wurde, so dass auch nach dem Starkregen das Grundstück in den nicht geneigten Teilen noch „so pfützenartig unter Wasser stand“. Diese Aussage ist glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin schilderte auch auf Nachfrage die Zusammenhänge nachvollziehbar und ohne erkennbare Begünstigungstendenz für die Kläger. Die Aussage wirkte auch nicht abgesprochen, insbesondere wäre sonst zu erwarten gewesen, dass die Zeugin die von ihr erinnerte Textnachricht vom Regentag präsenter gehabt und mit Datumsangabe wiedergegeben hätte.

Die Aussage ist auch mit den übrigen Zeugenaussagen in Einklang zu bringen. So hat insbesondere die Zeugin T, die in der Nachbarschaft wohnt, glaubhaft geschildert, dass aufgrund des Unwetters, das sie auf den 08. oder 09.07. datierte, ihr eigener Keller „vollgelaufen“ sei. Insbesondere hat sie ausgesagt, dass das Wasser von ihrem rückwärtigen Rasengrundstück auf die Kellertreppe gelaufen sei. Dies ist in der Aussage besonders plastisch geworden, da sie geschildert hat, dass sie über die Wiese waten musste, um aus dem Keller geschöpftes Wasser im hinteren, vom Haus weg geneigten Teil des Gartens ausgießen zu können. Ihr Ehemann, der Zeuge T, hat diese Angaben bestätigt und mit eigenen Worten in einer Weise wiederholt, so dass an der Erlebnisfundiertheit dieser Aussagen kein Zweifel besteht.

b)Diese Überschwemmung hat zu einer unmittelbaren Beschädigung der versicherten Sache geführt.

aa)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wassereintritt in das Haus durch die Überschwemmung verursacht wurde.

(1)Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass Wasser vom unbebauten Teil des Grundstücks in den Kelleraufgang gelaufen ist.

Die Zeugen S haben beschrieben, dass der hauszugewandte Teil des Gartens in Richtung des Kelleraufgangs abschüssig ist. Die Querneigung ist zudem aus den Lichtbildern (Anlage zum Schriftsatz vom 11.09.2015, Bl. 166 GA) bereits deutlich zu erkennen, ohne dass es dazu weiterer Ermittlungen bedarf. Auch wenn das Ausmaß des Längsgefälles aus den Fotos nicht sicher zu entnehmen ist, widerlegen sie doch die von der Beklagten erhobene Behauptung, dass die oberste Kellerstufe der höchstgelegene Teil sei. Vielmehr stützen die Bilder die glaubhaften Angaben der Zeugen S.

Soweit die Zeugin Y ausgesagt hat, dass auf den nicht abschüssigen Teilen nach dem Regen Pfützen verblieben waren, kann daraus geschlossen werden, dass das übrige Wasser auf den geneigten Grundstücksteilen abgeflossen ist, wovon dem Grunde nach auch beide Parteien ausgehen. Daraus folgt weiterhin, dass im Bereich der Kellertreppe das Wasser in den Kelleraufgang geflossen sein muss.

(2)Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass das Wasser sich am Fuß der Kellertreppe aufgestaut hat und durch die Tür ins Haus eingetreten ist.

Auch wenn die Zeugen S zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zu Hause waren und insoweit keine unmittelbaren Eindrücke schildern konnten, lässt sich aus ihren Wahrnehmungen mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, darauf schließen.

Beide Zeugen haben die Verteilung der Nässe im Keller so beschrieben, dass diese im Bereich der Kellertüre am stärksten war und in den entfernteren Bereichen stetig abnahm. Hinzu kommt, dass sie die Schwemmspuren im Bereich der Kellertreppe anschaulich geschildert und mit Fotos, die der Zeuge S nach der Urlaubsrückkehr gefertigt hat, dokumentiert haben. Auf diesen Fotos (Anlagen zur Klageschrift Bl. 12 ff. GA) sind die Schwemmspuren, die augenscheinlich die Kellertüre und -türschwelle gleichfalls betreffen (vgl. insbesondere Lichtbilder Bl. 14 GA), deutlich zu sehen.

Auf dieser Grundlage kann sicher ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich – wie die Beklagte mutmaßt – aus anderen Quellen Wasser eingedrungen ist. Ein Bodenablauf ist innen in dem Kellerraum nicht vorhanden; solches hat selbst die Beklagte nicht behauptet. Soweit sie meint, es sei nicht auszuschließen, dass Sickerwasser durch die Hauswand getreten sei, ist diese denktheoretisch mögliche Alternativursache schon durch die vorgelegten Lichtbilder und die Zeugenaussagen S insoweit ausgeschlossen, als sie nicht ernsthaft in Betracht kommt. Ein solcher Sickerwassereintritt würde eine Eintrittsstelle im Mauerwerk erfordern, die bedeutend genug ist, um Wasser in solchen Mengen eintreten zu lassen, dass selbst in benachbarten Kellerräumen „flüssiges“ Wasser den Boden benetzte. Ein derart durchlässiges Leck müsste jedoch – wie das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann – eine deutlich erkennbare Schadensstelle an dem betreffenden Bauteil hinterlassen, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Zudem wäre zu erwarten, dass ein derart durchlässiges Leck dauerhaft zu erheblichem Feuchtigkeitseintrag hätte führen müssen, der der Bewohnbarkeit des Kellers entgegenstünde.

Das Gericht teilt nicht die von der Beklagten angeführten Bedenken wegen der rechnerischen Leistungsfähigkeit eines DIN-gerechten Bodenablaufs. Ob der Bodeneinlauf des Klägers, der sich unstreitig außen vor der Kellertür befindet, im Normalzustand die Leistungsfähigkeit der DIN-Vorgaben erreicht, kann dahinstehen. Aus den oben genannten Gründen ist auszuschließen, dass er im Zeitpunkt des Schadenseintritts funktional war, da das Wasser ansonsten, wie die Beklagte technisch offenkundig zutreffend anführt, nicht durch die Türe hätte eintreten können. Der Umkehrschluss, den die Beklagte zieht, ist dagegen durch den feststehenden Wassereintritt verwehrt. Zudem liegt vorliegend nahe, dass die Funktionsfähigkeit des Ablaufs durch die im Bodenbereich befindlichen Fremdkörper („Schwemmmaterial“ und Blätter) nicht unerheblich beeinträchtigt war.

bb)Die versicherte Sache wurde durch das Überschwemmungswasser unmittelbar beschädigt.

(1)Dass die Durchfeuchtungserscheinungen der Wände und des Bodenbelags und die dadurch verursachte Schimmelbildungen auf dem in den Kellerraum eingetretenen „flüssigen“ Wasser beruhen, ist unstreitig; dies ergibt sich zudem mit hinreichender Sicherheit aus der Aussage der Zeugen S, die glaubhaft angegeben haben, nach Urlaubsrückkehr die Schäden vorgefunden zu haben, und den von diesen gefertigten Lichtbildern.

(2)Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ist nicht aus anderen Gründen zu verneinen.

(a)Insbesondere kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass das Anstauen des Wassers im Bereich des Kellereingangs den Zurechnungszusammenhang zwischen der Überschwemmung und der Durchfeuchtung des Kellers unterbräche. Zutreffend beruft sich die Beklagte zunächst darauf, dass gemäß den Versicherungsbedingungen nur die Überschwemmung unbebauter Grundstücksteile zum Versicherungsfall führen kann. Das von der Beklagten angeführte Verständnis, dass bei der Beurteilung des Unmittelbarkeitszusammenhangs nur eine „sofortige“ schädigende Einwirkung zum Versicherungsfall führe, widerspricht einem redlichen Verständnis von den Versicherungsbedingungen, da er den Versicherungsschutz gänzlich aushöhlen würde. Nach den anerkannten Regeln der Technik sind Gebäude so zu errichten, dass sie bei äußerer Einwirkung von Wasser nicht unmittelbar Schaden nehmen. Insoweit ist ein bestimmungswidriges Eindringen von Überschwemmungswasser dem Versicherungsfall immanent, so dass dieses bestimmungswidrige Eindringen den Unmittelbarkeitszusammenhang im Sinne der Vertragsbedingungen nicht unterbrechen kann.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen unerheblich, wenn das Überschwemmungswasser sich zunächst bestimmungswidrig im Außenbereich (oberirdisch) angestaut hat und erst danach eingedrungen ist.

(b)Soweit die Beklagten anführen, dass Niederschlagswasser unmittelbar in den Kellerabgang gelangte und/oder – was angesichts der Überbauung näher liegt – von übrigen Gebäudeteilen dorthin abtropfte oder floss, steht dies der Unmittelbarkeit nicht entgegen. Zwar liegt vorliegend nahe, dass in nicht unerheblichem Umfang auch von der danebenliegenden Terrassenfläche und der Überbauung Wasser in den Kellerabgang gelangt sein kann. Eine Differenzierung zwischen dem Überschwemmungswasser und dem abgeleiteten Niederschlagswasser, das sich dort vermischt haben dürfte, ist jedoch weder technisch möglich noch rechtlich erforderlich.

c) Der Regulierungsanspruch des Klägers aufgrund des Versicherungsfalls beläuft sich auf 9.232,72 EUR und bezieht sich auf die folgenden Positionen:

  • angefallene Reparaturkosten 1.925,86 EUR
  • noch durchzuführende Malerarbeiten 1.304,38 EUR
  • Trocknungs-/Abbruch-/Bewegungsmaßnahmen 5.441,72 EUR
  • Stromkosten 400,76 EUR
  • Mietausfall 160,00 EUR
  • Gesamt 9.232,72 EUR

Im Einzelnen:

aa) Die gemäß § 28 Abs. 1 c) VGB zu entschädigenden nachgewiesenen Reparaturkosten beziehen sich zum einen auf die eigentlichen baulichen Maßnahmen, welche der Beklagte hat durchführen lassen in Höhe von 1.925,86 EUR (vgl. Re.Nr. 309/14, Bl. 167 GA), sowie auf die noch durchzuführenden Malerarbeiten gemäß Angebot der Fa. I GmbH Nr. 150/14 in Höhe von netto 1.304,38 EUR.

(1) Zu den Reparaturkosten gehören zudem die technisch erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Bautrocknung. Den dafür erforderlichen Aufwand hat der Kläger mit den Rechnungen der Fa. I GmbH Nr. 335/14 über 2.527,25 EUR (Bl. 121 GA), Nr. 409/14 über 1.985,41 EUR (Bl. 126 GA) und Nr. 455/14 über 929,06 EUR (Bl. 128 GA) nachgewiesen.

Soweit in diesen Rechnungen auch Aufwendungen für den Transport von Mobiliar bzw. das Hochbocken der Saunakabine enthalten sind, sind diese Aufwendungen von der Beklagten nach § 2 Abs. 1 a) VGB als Aufräumungs- und Abbruchkosten bzw. § 2 Abs. 1 b) VGB als Bewegungs- und Schutzkosten zu regulieren.

Der weitere Aufwand für die Bautrocknung, die damit verbundenen Stromkosten, sind ebenfalls zu regulieren. Den Energieaufwand von 1.560,48 KW/h hat der Kläger durch die Bescheinigung der Fa. I GmbH nachgewiesen. Der daraus resultierende Aufwand von 400,76 EUR, d.h. ein Strompreis von brutto 0,2569 EUR entspricht in etwa dem öffentlich bekannten Strompreis der Wuppertaler Stadtwerke und erscheint angemessen, § 287 ZPO. Eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt, dass die Bautrocknung auch Hausrat betreffe, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es ersichtlich aufwändiger gewesen wäre, die Saunakabine zum Zweck der Bautrocknung vollständig zurückzubauen (was als Bewegungsmaßnahme ersatzfähig gewesen wäre), als sie vor Ort zu belassen, selbst wenn sie die Bautrocknungszeit verlängert haben mag.

Nicht ersatzfähig ist dagegen der Aufwand für den Austausch der Kellertüre (Rechnung der Firma Fensterbau U vom 23.10.2014 (Nr. 2014-151) über 579,53 EUR, Bl. 130 GA), da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die ursprünglich vorhandene Kunststofftüre durch das Wasser beschädigt worden wäre. Sofern der Austausch als vorbeugende Maßnahme gegen weitere Schadensereignisse beabsichtigt war, ist eine Einstandspflicht der Versicherung nicht gegeben.

(2)Hinsichtlich der angefallenen Kosten für die bereits durchgeführten Arbeiten kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass der von ihr eingeschaltete Regulierer V den Aufwand auf brutto 3.170 EUR beziffert hat. Zum einen beruht diese Einschätzung ausweislich der als Anlage … 2 (Bl. 64 GA) vorgelegten Tabelle auf Pauschalangaben ohne erkennbare Anknüpfungsgrundlagen, die nicht auf die erforderlichen Einzelleistungen zurückgeführt sind und deshalb gegenüber den durch die vom Kläger vorgelegten Rechnungen konkret mit Stundenaufwand, Tätigkeitsbeschreibung, Massen- und Einheitspreisangaben substantiiert vorgetragenen tatsächlichen Aufwand nicht durchgreifen können. Zum anderen durfte der Kläger den Aufwand des mit Billigung der Beklagten eingeschalteten Fachunternehmens als erforderlich ansehen.

(3)Soweit die Beklagte einwendet, die noch nicht durchgeführten Malerarbeiten seien nicht notwendig, bzw. handele es sich um „Sanierungsmaßnahmen“, ist die Einholung des zunächst von der Kammer im Beweisbeschluss erwogenen Sachverständigengutachtens gemäß § 287 ZPO entbehrlich. Dass nach dem Ausbau der Gipskartonbeplankung zur Wiederherstellung der unstreitig zuvor tapezierten Wände die in dem Angebot aufgeführten Malerarbeiten erforderlich sind, ist offenkundig. Qualifizierte Einwendungen gegen die im Angebot angegebenen Massen und Einheitspreise, die nicht überhöht erscheinen, hat die Beklagte nicht erhoben,.

(4)Soweit die Beklagte auf die „Neuwertspitze“, einen Zeitwertabzug bzw. Abzug Neu-für-Alt sowie die Wiederherstellungsklausel verweist, sind diese Einwendungen unerheblich. Offenkundig erreichen die ersatzfähigen Reparaturaufwendungen den Gebäudewert nicht.

bb)Der Mietausfall des Klägers ist in Höhe von 160 EUR nach § 3 Abs. 1 a) VGB zu regulieren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Mieter eine Monatsmiete in Höhe von 800 EUR gezahlt haben; dies hat die Zeugin S ausdrücklich bestätigt. Zweifel an der Wahrheit dieser Aussage bestehen auch insoweit nicht.

Die Mieter waren gemäß § 536 BGB berechtigt, die Zahlung der Miete zu verweigern. Die vom Kläger gegenüber den Mietern anerkannte und gegenüber der Beklagten geltend gemachte Minderungsquote von 23 % für die Unnutzbarkeit des bewohnbaren Kellers, der ausweislich des Versicherungsscheins rund 17 % der Gesamtwohnfläche ausmacht, erscheint indes übersetzt. Angesichts der für die Wohnnutzung untergeordneten Bedeutung des Kellergeschosses nebst Sauna erscheint ein Minderungsbetrag von 80 EUR/Monat, d.h. eine Minderungsquote von 10 %, angemessen.

cc)Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz des Laminats bzw. der dafür erforderlichen Aufwendungen besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

(1)Das unstreitig schwimmend auf einen vorhandenen Fliesenboden verlegte Laminat ist nicht als Gebäudebestandteil, sondern als Hausrat anzusehen (vgl. OLG Köln, VersR 2004, 105 m.w.N.).

(2)Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge V habe eine „Regulierungszusage“ gegeben, vermag dies einen Anspruch nicht zu begründen. Der Zeuge V war ersichtlich mit der Schadensermittlung beauftragt und hatte nach eigener Aussage keine Vertretungsmacht für derartige Zusagen, so dass dahinstehen kann, ob er sie nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont verbindlich erteilt hat.

d)Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass der Regulierungsbetrag um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR zu kürzen ist.

e)Ein Rechtsgrund für eine weitere Kürzung der Versicherungsleistung besteht nicht.

Soweit die Beklagte allein den Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung nach § 23 VVG noch thematisiert hat, geschah dies ausdrücklich nur für den Fall, dass der Kläger von dem Vortrag zur regelmäßigen Reinigung des Abflusses abrückt; dies ist der Kläger nicht. Die zweimal jährliche Reinigung steht zudem aufgrund der Aussagen der Zeugen S fest, so dass eine tatsächliche Grundlage für einen solchen Abzug ohnehin nicht gegeben wäre.

f)Soweit die Beklagte zunächst sich auf die Sicherungsabtretung der Leistungsansprüche aus der Versicherung an die I GmbH berufen und die Zahlung der besicherten Werklohnforderung bestritten hatte, hat sie dies nach Vorlage der Kontoauszüge nicht aufrecht erhalten.

2.Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hat der Kläger aufgrund der für die Malerarbeiten noch nicht angefallenen Mehrwertsteuer schon aus dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung das erforderliche Feststellungsinteresse.

Der Feststellungantrag ist auch begründet, da der Kläger aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Schadensfalles im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes hat, der jedoch gemäß § 28 Abs. 6 VGB die Mehrwertsteuer nur dann umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

3.Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Verzinsung der unter Ziff. 1. aufgeführten Versicherungsleistungen (§ 288 Abs. 1 BGB) ab dem Datum der Regulierungsverweigerung, dem 29.08.2014, sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wegen eines Streitwertes von 8.732,72 EUR in Höhe von 659,10 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (20 EUR) sowie Mehrwertsteuer (129,03 EUR) = 808,13 EUR.

4.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 11.805,73 Euro

Klageantrag zu 1.: 9.579,87 EUR,

Klageantrag zu 2.: 1.925,86 EUR

Klageantrag zu 3.:   bis 300 EUR

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