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Autodiebstahl – Versicherung verweigert die Leistung: Was tun?

Auto geklaut und die Versicherung zahlt nicht: Angeblich Diebstahl nicht hinreichend nachgewiesen

Fahrzeugdiebstähle kommen in Deutschland leider häufiger vor, als man es auf den ersten Blick glauben möchte. In der Regel ist ein Autodiebstahl für den Eigentümer zwar durchaus mit Ärgernissen verbunden, allerdings sind die betreffenden Fahrzeuge in der Regel auch bei einem Versicherungsanbieter versichert. Dementsprechend würde sich der finanzielle Schaden, der durch den KFZ-Diebstahl für den Besitzer entsteht, durch die vorhandene Versicherung auch stark in Grenzen halten, wenn der Versicherungsanbieter seiner Leistungspflicht auch vertragsgemäß nachkommen würde. Es kommt bedauerlicherweise jedoch auch sehr häufig vor, dass der Versicherungsgeber die Zahlungsleistung an den Versicherungsnehmer verweigert. Für das Opfer des Autodiebstahls ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar, sodass guter Rat teuer erscheint.

Eine Vielzahl von Begründungen für Leistungsverweigerung werden ins Feld geführt

Nicht selten verweigert ein Versicherungsgeber im Fall eines Autodiebstahls die Zahlung an den Versicherungsgeber mit der Begründung, dass der Sachverhalt des Diebstahls seitens des Versicherungsnehmers nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Diese Begründung mag ein wenig lapidar wirken, allerdings verweist der Versicherungsgeber in diesem Zusammenhang auch sehr gern auf die Möglichkeit des Rechtsweges, welcher von dem Versicherungsnehmer bestritten werden kann. Durch die Begründung des nicht ausreichend bewiesenen Diebstahls wird dem Versicherungsnehmer zudem auch suggeriert, dass der Sacherhalt des Diebstahls lediglich „erfunden“ oder schlimmstenfalls sogar „vorgetäuscht“ wurde und dass eine Versicherungsleistung des Versicherungsgebers ohne ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zu erwarten sei.

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Es sind keine Einzelfälle

Autodiebstahl Leistungsverweigerung Versicherung
(Symbolfoto: andreonegin/Shutterstock.com)

Im Zusammenhang mit Autodiebstahlsdelikten gibt es durchaus aussagekräftige Statistiken, die von dem GDV (Gesamtverband Deutscher Versicherer) erhoben werden. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass allein in dem Jahr 2020 rund 20.000 Autobesitzer mit einem kaskoversicherten Fahrzeug Opfer eines Diebstahls des Fahrzeugs wurden. Die Art der Fahrzeuge variiert dabei von Lastkraftwagen über herkömmliche Fahrzeuge bis hin zu Krafträder.

Insgesamt betrachtet ergibt sich aus den Statistiken, dass das Delikt des Autodiebstahls in der jüngeren Vergangenheit eher rückläufig ist. Trotz dieses Umstandes gibt es immer noch eine sehr beachtliche Anzahl von Fällen, sodass die Versicherungskosten für die Versicherungsgeber immer noch in einem sehr hohen Bereich angesiedelt sind. Der Diebstahl des Fahrzeugs ist entweder durch die Teilkasko- oder durch die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs abgedeckt.

Die Problematik im Zusammenhang mit dem Diebstahl

Obgleich die Begründung der Versicherungsgeber, dass der Diebstahl nicht ausreichend bewiesen wurde, durchaus lapidar klingt, so ist die Begründung aus rechtlicher Sicht nicht immer gänzlich falsch. Die Problematik im Zusammenhang mit Fahrzeugdiebstahlsdelikten liegt in dem Umstand, dass ein derartiger Diebstahl n der Regel heimlich erfolgt und dementsprechend nur in den seltensten Fällen Zeugen oder anderweitige Beweismittel zurückgelassen werden. Dementsprechend ist es für den Fahrzeugbesitzer in der gängigen Praxis auch sehr schwer, den Diebstahl gegenüber dem Versicherungsgeber zu beweisen.

Auch wenn ein Versicherungsnehmer den Beweis für den Diebstahl nur sehr schwer erbringen kann, so rechtfertigt dies aus rechtlicher Sicht nicht immer automatisch auch eine Ablehnung der Leistungspflicht des Versicherungsgebers.

Nicht verschwiegen werden darf im Zusammenhang mit der Ablehnung der Leistungspflicht der Versicherungsgeber der Umstand, dass es in der Vergangenheit durchaus eine Vielzahl von Diebstahlsmeldungen bzw. Schadensmeldungen der Versicherungsnehmer an die Versicherungsgeber gab, welche sich im Nachhinein als falsch bzw. vorgetäuscht erwiesen haben. Die Versicherungsgeber sind somit tatsächlich mit der Bedrohung des Versicherungsbetruges seitens der Versicherungsnehmer konfrontiert. Daraus darf sich jedoch keine verallgemeinernde Ansicht eines vorliegenden Betruges ergeben.

Der Gesetzgeber hat Grundregeln für die Beweislastverteilung aufgestellt

Dass es in der gängigen Praxis für einen Versicherungsnehmer enorm schwierig ist, einen Autodiebstahl gegenüber dem Versicherungsgeber zu beweisen, ist auch dem Gesetzgeber in Deutschland bekannt. Der Gesetzgeber hat auf diesen Umstand mit festgelegten Regeln zur Beweislastverteilung auf diesen Umstand reagiert. Die Beweislast liegt dem reinen Grundsatz nach bei dem Versicherungsnehmer, allerdings gibt es in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IVa ZR 19/82 von 1984), welches sich mit der Beweislastverteilungsfrage bei einem Autodiebstahl beschäftigt.

Das Urteil des BGH besagt, dass die streng bei dem Versicherungsnehmer belassene Beweislast dem Grundsatz nach unvereinbar mit der Zielsetzung sowie dem Inhalt einer Kaskoversicherung ist. Daraus ergeben sich letztlich sogenannte Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer auf der Grundlage des Zweistufenmodells.

Was besagt das Zweistufenmodell?

Das Zweistufenmodell ist, wie es der Name bereits vermuten lässt, in zwei Stufen aufgebaut. In der Stufe 1 wird einem Versicherungsnehmer der Beweis des Diebstahls in der Form erleichtert, als dass Tatsachen eines äußeren Diebstahlbildes als Nachweis ausreichend sind. In der Stufe 2 kann ein Versicherungsgeber die Leistungspflicht aufgrund des Verdachts eines vorgetäuschten Schadens dahingehend ablehnen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die den Verdacht des vorgetäuschten Schadens untermauern.

In der gängigen Praxis bedeutet dies, dass ein Versicherungsnehmer entsprechende Tatsachen als Beweis für das Vorhandensein des äußeren Diebstahlbildes dem Versicherungsgeber übermitteln müssen. Aus diesen Tatsachen heraus muss sich auf der Basis der Lebenserfahrung ein Diebstahl schließen lassen. Schlüssige und widerspruchsfreie Darlegungen sind gem. Urteil des BGH hierfür ausreichend. Als Beispiel hierfür kann die Darstellung des Versicherungsnehmers dienen, dass das eigene Fahrzeug zu einer ganz bestimmten Zeit an einer ganz bestimmten Stelle geparkt und anschließend an dieser ganz bestimmten Stelle nicht erneut aufgefunden hat. Im Zuge einer Beweisaufnahme kann eine gerichtliche Anhörung des Versicherungsnehmers erfolgen, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen gerichtlich feststellen zu können.

In der Stufe 2 obliegt es dann dem Versicherungsgeber, den Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer anhand von Tatsachen zu erhärten bzw. diesen Verdacht auch gerichtlich glaubhaft zu untermauern.

Seitens des Versicherungsgebers müssen auf jeden Fall zwingend konkrete Tatsachen vorgelegt werden, die beweisbar sind. Aus diesen Tatsachen muss sich jedoch lediglich eine als erheblich geltende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vorgetäuschten Diebstahls bzw. Versicherungsbetruges ergeben.

In der gängigen Praxis ist die Formulierung, dass keinerlei Einbruchsspuren an der besagten Stelle vorhanden gewesen sind, nicht ausreichend für den Verdacht des vorgetäuschten Diebstahls bzw. des Versicherungsbetruges. Da jedoch die Versicherungsgeber in der Regel über eigenständige Rechtsabteilungen verfügen ist davon auszugehen, dass die Argumentation des Versicherungsgebers in einem Gerichtsprozess durchaus fundierter erfolgt.

Ein Diebstahl des eigenen Fahrzeugs ist eine Stresssituation, die für die meisten Autobesitzer zum ersten Mal durchlebt wird. Allein das Vertrauen in den Versicherungsgeber, dass der vorhandene Schaden auch reguliert wird, hält die meisten Opfer eines Autodiebstahls von der Verzweiflung ab. Verweigert der Versicherungsgeber jedoch die Leistung, so sollten Versicherungsnehmer auf jeden Fall den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten und den Sachverhalt dort schildern. In der gängigen Praxis wird unter derartigen Voraussetzungen auf jeden Fall eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Im Rahmen des Gerichtsprozesses können Versicherungsnehmer jedoch durchaus Schwierigkeiten bekommen, wenn die Darstellung des Sachverhalts Widersprüche enthalten. Sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden sollten Sie daher auf gar keinen Fall ein Risiko eingehen und uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Wir werden nach einer erfolgten Mandatierung Ihre Rechte gegenüber Ihrem Versicherungsgeber vertreten und zunächst die außergerichtliche Einigung anstreben. Sollte dieser Weg nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringen stehen wir selbstverständlich auch auf dem gerichtlichen Weg an Ihrer Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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