Ein Offizier musste nach schwerer Krankheit seinen Dienst quittieren, woraufhin seine Berufsunfähigkeitsversicherung ab 2014 monatlich 800 Euro zahlte. Doch als der Mann ab 2016 erfolgreich als Prüfingenieur arbeitete, stellte die Versicherung ihre Leistungen zum 31. März 2017 ein. Für den ehemaligen Offizier war die neue Tätigkeit jedoch nicht gleichwertig zu seiner Offizierslaufbahn. So stand er ohne die erwartete Absicherung da, obwohl er wieder voll im Berufsleben stand.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Musste die Versicherung weiter zahlen, obwohl der Ex-Offizier einen neuen Job hatte?
- Warum leitete die Versicherung ein Nachprüfungsverfahren ein?
- Warum war Herr W. mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden?
- Wie entschied das Landgericht und warum legte Herr W. Berufung ein?
- Wie beurteilte das Oberlandesgericht den Fall?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen einstellen?
- Was versteht man unter einer „Verweisungstätigkeit“ und wie wird die „Lebensstellung“ dabei beurteilt?
- Welche Rolle spielt das Einkommen bei der Bewertung einer neuen Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung?
- Werden zukünftige Karrierechancen bei der Bewertung einer neuen Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt?
- Wie wird die soziale Wertschätzung eines Berufs bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bewertet?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 271/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 14. November 2019
- Aktenzeichen: 8 U 271/18
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (insbesondere Berufsunfähigkeitsversicherung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mann, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von seiner Versicherung, die Leistungen weiter zu zahlen und ihn von Beitragszahlungen freizustellen.
- Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen. Es hatte die Leistungen an den Kläger eingestellt, weil es ihn nicht mehr für berufsunfähig hielt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Bundeswehr-Offizier hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nachdem er krankheitsbedingt ausschied und eine neue Tätigkeit als Prüfingenieur aufnahm, stellte die Versicherung ihre Leistungen ein.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte die Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlungen einstellen, weil der Versicherte eine neue Tätigkeit als Prüfingenieur aufgenommen hatte, die aus Sicht der Versicherung seiner vorherigen Lebensstellung entsprach?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die neue Tätigkeit als Prüfingenieur entsprach der bisherigen Lebensstellung des Klägers in Bezug auf Ausbildung, Erfahrung, Einkommen und soziale Wertschätzung.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine weiteren Leistungen und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Musste die Versicherung weiter zahlen, obwohl der Ex-Offizier einen neuen Job hatte?
Stellen Sie sich vor, Ihr Leben nimmt eine unerwartete Wendung. Eine schwere Krankheit zwingt Sie, Ihren vielversprechenden Beruf als Offizier der Bundeswehr aufzugeben. Doch Sie haben vorgesorgt: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung – eine Art finanzielle Absicherung, die zahlt, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall Ihren Beruf nicht mehr ausüben können – springt ein und sichert Ihnen monatlich ein Einkommen. Sie finden einen neuen Weg, bilden sich um und starten als Prüfingenieur durch. Das Einkommen ist gut, sogar besser als zuvor. Doch dann meldet sich die Versicherung: Sie stellt die Zahlungen ein, weil sie der Meinung ist, die neue Tätigkeit sei Ihrer früheren Lebensstellung als Offizier gleichwertig. Ist das rechtens? Genau diese Frage musste ein Gericht in einem bemerkenswerten Fall klären.
Warum leitete die Versicherung ein Nachprüfungsverfahren ein?

Der Mann, den wir Herrn W. nennen wollen, hatte im September 2008, kurz bevor er seine Laufbahn als Zeitsoldat in der Offiziersausbildung begann, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung sollte ihm, falls er berufsunfähig würde, monatlich 800 Euro Rente zahlen und ihn von den Beitragszahlungen befreien. Herr W. absolvierte eine 15-monatige militärische Ausbildung und studierte danach Elektrotechnik und Informationstechnik. Im Juli 2011 wurde er zum Leutnant befördert und schloss sein Studium im September 2013 erfolgreich ab.
Doch dann die bittere Diagnose: Im selben Monat, September 2013, wurden bei Herrn W. zwei chronische Darmerkrankungen festgestellt. Ab Dezember 2013 war er krank zu Hause und schied Ende Februar 2015 aus der Bundeswehr aus. Bereits im Februar 2014 hatte Herr W. seine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Die Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit rückwirkend zum 1. Januar 2014 an und zahlte die vereinbarte Rente.
Doch das war nicht das Ende der Geschichte. Herr W. fasste neuen Mut und begann am 1. März 2015 eine neue Ausbildung zum Prüfingenieur. Im Dezember 2015 schloss er diese ab und ist seit Januar 2016 als Prüfingenieur tätig, seit Mai 2016 sogar beim TÜV. Als die Versicherung von dieser neuen Tätigkeit erfuhr, leitete sie ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren ein. Das ist ein übliches Vorgehen, bei dem die Versicherung prüft, ob die Gründe für die Leistungseinstellung, also die Berufsunfähigkeit, noch immer vorliegen oder ob der Versicherte eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausüben kann. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilte die Versicherung Herrn W. mit, dass sie ihre Leistungen zum 31. März 2017 einstellen werde, da er nun als Prüfingenieur arbeite. Entsprechend dieser Aufforderung nahm Herr W. ab April 2017 die Beitragszahlung für seine Versicherung wieder auf.
Warum war Herr W. mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden?
Herr W. war mit der Einstellung der Leistungen nicht einverstanden. Er war der Meinung, seine neue Tätigkeit als Prüfingenieur sei nicht gleichwertig zu seinem früheren Beruf als Offizier. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nämlich in der Regel so lange, wie man den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben kann und auch keine „Verweisungstätigkeit“ aufnehmen kann. Eine Verweisungstätigkeit ist dabei ein anderer Beruf, den der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung ausüben könnte. Die bisherige Lebensstellung beschreibt dabei nicht nur das Einkommen, sondern auch das Ansehen, die sozialen Kontakte, die Karriereperspektiven und die Arbeitsplatzsicherheit.
Herr W. argumentierte, die Tätigkeit als Prüfingenieur entspreche nicht seiner früheren Lebensstellung. Er behauptete, als Offizier hätte er ohne seine Krankheit regelmäßig weitere Beförderungen erhalten, vielleicht sogar bis zum Oberstleutnant. Er wäre Berufssoldat geworden, hätte ein sicheres Dienstverhältnis gehabt und durch Zulagen deutlich mehr verdient – bis zu 1.200 Euro netto zusätzlich im Monat. Zudem sah er seine Aufstiegsmöglichkeiten als Prüfingenieur aus gesundheitlichen Gründen als eingeschränkt an. Für ihn war klar: Der Offiziersberuf hatte ein höheres Ansehen und bot bessere Karrierechancen. Er verlangte daher, dass die Versicherung die Rentenzahlungen wieder aufnimmt und ihn von den Beitragszahlungen freistellt.
Wie entschied das Landgericht und warum legte Herr W. Berufung ein?
Das Landgericht Lüneburg, die erste Instanz, wies die Klage von Herrn W. ab. Es begründete dies damit, dass die Tätigkeit als Prüfingenieur beim TÜV nach seiner Auffassung der Ausbildung, Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung von Herrn W. entspreche. Das Gericht berücksichtigte dabei nicht die Hoffnungen von Herrn W. auf zukünftige Beförderungen und ein höheres Einkommen als Offizier. Es vertrat die Ansicht, dass der bisherige Beruf keine Erwartungen an einen noch nicht ausgeübten Beruf umfasse. Beide Tätigkeiten – Offizier und Prüfingenieur – seien hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung und Erfahrung gleichwertig, da beide einen Studienabschluss voraussetzten. Das Einkommen sei als Prüfingenieur sogar leicht gestiegen. Auch das Arbeitsplatzrisiko habe sich durch den unbefristeten Arbeitsvertrag beim TÜV verbessert, da Herr W. zuvor nur Zeitsoldat gewesen sei. Die Möglichkeit, Berufssoldat zu werden, sei lediglich eine erwartete Perspektive, die nicht zwingend eingetreten wäre. Das Landgericht befand zudem, dass die Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht hinter der als Offizier zurückbleibe.
Gegen dieses Urteil legte Herr W. fristgerecht Berufung ein. Er monierte, das Landgericht habe zu Unrecht seine zukünftigen Beförderungen und damit sein hypothetisch höheres Einkommen als Offizier unberücksichtigt gelassen. Er kritisierte auch, dass das Landgericht das Bruttogehalt für den Einkommensvergleich herangezogen habe, obwohl er als Soldat freie Heilfürsorge (kostenlose medizinische Versorgung) genoss und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistete. Daher sei zwingend das Nettoeinkommen zu vergleichen. Er betonte erneut die guten Aussichten, Berufssoldat zu werden, und das seiner Meinung nach objektiv höhere soziale Prestige des Offiziersberufs.
Wie beurteilte das Oberlandesgericht den Fall?
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle, die nächste Instanz nach dem Landgericht, hatte nun zu entscheiden, ob die Berufung von Herrn W. erfolgreich ist. Es bestätigte letztlich die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Das Gericht musste prüfen, ob die Berufsunfähigkeit von Herrn W. tatsächlich weggefallen war, weil er eine andere, seiner früheren Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben konnte. Die Beweislast dafür, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen war, trug die Versicherung. Wenn Herr W. jedoch behauptete, seine neue Tätigkeit entspreche seiner Lebensstellung nicht, musste er konkrete Umstände darlegen, die das belegen.
Das OLG stützte sich bei seiner Entscheidung auf mehrere wichtige Punkte:
- Definition der „entsprechenden“ Tätigkeit: Eine vergleichbare Tätigkeit liegt vor, wenn der neue Beruf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und das Einkommen sowie die soziale Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisherigen Berufs sinken. Auch die realen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten müssen berücksichtigt werden.
- Entfallen der Berufsunfähigkeit: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr W. zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen (Dezember 2016) nicht mehr berufsunfähig war. Die Tätigkeit als Prüfingenieur sei eine entsprechende Verweisungstätigkeit.
- Ausbildung und Erfahrung: Herr W. konnte nach Ansicht des Gerichts nicht darlegen, dass die Tätigkeit als Prüfingenieur geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Da er diese Tätigkeit seit über drei Jahren erfolgreich ausübte, ging das Gericht von einer Gleichwertigkeit aus. Die Tatsache, dass einige militärische Kenntnisse in der neuen Tätigkeit nicht mehr relevant waren, spielte keine Rolle, da die neue Tätigkeit eigene, im Rahmen der Weiterbildung erworbene Qualifikationen erforderte.
- Vergütung – der Einkommensvergleich:
- Methode: Das Gericht gab Herrn W. im Prinzip Recht, dass die Nettomethode für den Einkommensvergleich vorzugswürdig sei. Dies liege daran, dass Herr W. als Offizier die freie Heilfürsorge genoss und nicht rentenversicherungspflichtig war. Ein Vergleich des Bruttoeinkommens würde diese Vorteile nicht angemessen widerspiegeln.
- Referenzpunkt: Als Referenzpunkt für den Vergleich diente das Nettoeinkommen von Herrn W. als Leutnant im Jahr 2013 (rund 26.280 Euro).
- Zukünftige Beförderungen: Die Forderung von Herrn W., sein Gehalt als Offizier aufgrund hypothetischer Beförderungen fiktiv hochzurechnen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung die bisherigen Lebensumstände absichert, nicht aber zukünftige Verbesserungen. Ein Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Nachprüfung wurde nicht als „besonders langer Zeitraum“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
- Ergebnis des Vergleichs: Rechnete man das Bruttoeinkommen von Herrn W. als Prüfingenieur im Jahr 2017 (rund 48.140 Euro) mit der Steuerklasse 4 (wie vor der Berufsunfähigkeit) in ein Nettoeinkommen um, ergaben sich rund 29.400 Euro. Dies bedeutete, dass Herr W. in seiner neuen Tätigkeit sogar rund 10 Prozent mehr verdiente als in seiner früheren Tätigkeit als Offizier. Für das Jahr 2018 ergab sich sogar eine Steigerung von rund 20 Prozent. Es lag somit keine unzumutbare Einkommenseinbuße vor, sondern eine Verbesserung.
- Soziale Wertschätzung: Das Gericht verneinte auch eine Einbuße an sozialer Wertschätzung. Herr W. konnte keine objektiven Umstände belegen, die ein höheres Ansehen des Offiziersberufs gegenüber dem Prüfingenieur nachweisen würden. Es sei zwar richtig, dass ein Offizier Verantwortung für untergebene Soldaten und militärisches Gerät trage, ein Prüfingenieur jedoch Verantwortung für die Verkehrssicherheit. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verantwortung des Offiziers von größerer Bedeutung sei. Der Verweis auf repräsentative Aufgaben und mediale Präsenz eines Kommandeurs sei nicht auf jeden Offizier übertragbar. Auch die Behauptung von Herrn W., die Einschätzung des Landgerichts sei nicht objektiv gewesen, wurde zurückgewiesen, da das Urteil von der gesamten Richterkammer erlassen wurde. Die Argumentation von Herrn W. im Senatstermin, er werde als Offizier gesiezt und gegrüßt, während er als Prüfingenieur in Autohäusern geduzt werde, wurde als irrelevant abgetan. Für die soziale Wertschätzung sei die Sicht der Allgemeinheit maßgeblich, nicht die subjektive Empfindung des Betroffenen, und dienstliche Grußpflichten seien kein Zeichen sozialer Wertschätzung. Das Gericht berief sich stattdessen auf objektive Umfragen (Forsa, GfK, Allensbach), die entweder keinen signifikanten Unterschied oder sogar ein höheres Ansehen für Ingenieure/Techniker gegenüber Soldaten/Offizieren zeigten.
- Aufstiegsmöglichkeiten: Selbst wenn zugunsten von Herrn W. unterstellt wurde, dass ihm ein Aufstieg in seiner jetzigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, stand dies einer Verweisung nicht entgegen. Die hypothetische Möglichkeit, Berufsoffizier zu werden, wäre zwar wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, wurde aber durch die bereits erfolgte Einkommensverbesserung in der neuen Tätigkeit relativiert. Gewisse Nachteile seien zumutbar. Entscheidend war zudem die Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, die besagte, dass eine verlässliche Aussage zur Übernahme als Berufsoffizier nicht getroffen werden könne, da dies von der Konkurrenzsituation anderer Bewerber abhinge. Die Übernahme sei daher lediglich eine vage, nicht konkret planbare Möglichkeit. Im Vergleich dazu sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beim TÜV sogar vorteilhafter als das Risiko, nach 13 Jahren Dienstzeit als Zeitsoldat (Juli 2021) ohne konkrete berufliche Perspektive auszuscheiden.
Zusammenfassend lässt sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf diese Kernpunkte bringen:
- Kein Recht auf fiktive Gehaltssteigerungen: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert die bisherige Lebensstellung ab, nicht aber mögliche zukünftige Karriere- und Einkommensentwicklungen, es sei denn, es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum seit der Berufsunfähigkeit.
- Nettoeinkommen im Fokus: Zwar ist der Vergleich des Nettoeinkommens bei einem Soldaten wichtig, doch im konkreten Fall zeigte dieser Vergleich sogar eine Verbesserung für den Kläger.
- Ansehen ist objektiv zu bewerten: Persönliche Empfindungen oder militärische Grußpflichten sind für das allgemeine soziale Ansehen irrelevant; objektive Umfragen belegen kein geringeres Ansehen des Prüfingenieursberufs.
Die Versicherung hatte die Leistungen nach Ansicht des Gerichts korrekt eingestellt. Herr W. musste seine Beiträge wieder selbst zahlen und erhielt keine Rente mehr.
Wichtigste Erkenntnisse
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt nur die bereits erreichte Lebensstellung, nicht aber hypothetische Karriereträume.
- Keine fiktiven Gehaltsfortschreibungen: Versicherte können nicht verlangen, dass ihr ursprüngliches Gehalt aufgrund erwarteter, aber nie eingetretener Beförderungen hochgerechnet wird. Die Versicherung sichert ab, was tatsächlich erreicht war, nicht was hätte sein können.
- Nettovergleich bei besonderen Vergünstigungen: Soldaten genießen Sondervorteile wie freie Heilfürsorge und Beitragsbefreiung zur Rentenversicherung. Ein fairer Einkommensvergleich berücksichtigt diese Vorteile durch den Vergleich der Nettoeinkommen statt der Bruttogehälter.
- Objektive Maßstäbe für soziales Ansehen: Subjektive Empfindungen, militärische Grußpflichten oder persönliche Vorlieben entscheiden nicht über die gesellschaftliche Wertschätzung eines Berufs. Repräsentative Umfragen zeigen die tatsächliche Einschätzung der Allgemeinheit.
Versicherungen dürfen ihre Leistungen einstellen, sobald der Versicherte eine gleichwertige Tätigkeit ausübt – selbst wenn diese anders ist als der ursprüngliche Beruf.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihre Berufsunfähigkeitsrente wegen einer neuen Tätigkeit eingestellt? Lassen Sie Ihren individuellen Fall unverbindlich in einer ersten Einschätzung prüfen.
Das Urteil in der Praxis
Wie viel Zukunft sichert eine Berufsunfähigkeitsversicherung wirklich ab? Das OLG Celle liefert mit diesem Urteil eine unmissverständliche Antwort. Es macht gnadenlos deutlich, dass die Absicherung der „bisherigen Lebensstellung“ nicht die Fiktion zukünftiger Karriere- oder Gehaltssprünge umfasst, die ohne die Krankheit möglich gewesen wären. Für Versicherte ist das eine schmerzhafte Lektion: Subjektive Gefühle der Wertschätzung oder vage Aufstiegshoffnungen zählen nichts gegen objektive Fakten und die klare Abgrenzung des Versicherungszwecks. Versicherer erhalten hiermit eine starke Handhabe, unbegründete Ansprüche auf Verweisungstätigkeiten abzuwehren, während Versicherte ihre Erwartungen an die harte Realität der Vertragsbedingungen anpassen müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen einstellen?
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn die versicherte Person nachweislich nicht mehr berufsunfähig ist oder eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausüben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine sogenannte „Verweisungstätigkeit“ als gleichwertig zur ursprünglichen Lebensstellung angesehen wird.
Stellen Sie sich vor, ein Bauarbeiter erleidet eine Verletzung und erhält eine Berufsunfähigkeitsrente. Wenn er sich erholt und eine neue Tätigkeit aufnehmen kann, die seiner Qualifikation und seinem bisherigen Verdienst entspricht, würde die Versicherung prüfen, ob die Rentenzahlungen noch nötig sind. Ähnlich verfährt die Versicherung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dafür führen Versicherungen ein „Nachprüfungsverfahren“ durch. Hierbei wird beurteilt, ob die Gründe für die anfängliche Leistungsgewährung weiterhin bestehen. Die Prüfung konzentriert sich darauf, ob die versicherte Person eine neue Tätigkeit ausübt oder ausüben könnte, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Zur „Lebensstellung“ zählen dabei nicht nur das Einkommen, sondern auch das Ansehen, die sozialen Kontakte, die beruflichen Perspektiven und die Arbeitsplatzsicherheit. Die Beweislast dafür, dass die Berufsunfähigkeit entfallen ist oder eine passende Verweisungstätigkeit möglich ist, liegt grundsätzlich bei der Versicherung.
Diese Regelung stellt sicher, dass Leistungen nur solange erbracht werden, wie die Notwendigkeit der Absicherung tatsächlich besteht.
Was versteht man unter einer „Verweisungstätigkeit“ und wie wird die „Lebensstellung“ dabei beurteilt?
Eine „Verweisungstätigkeit“ ist ein anderer Beruf, auf den eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweisen kann, wenn die versicherte Person ihren ursprünglichen Beruf aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben kann. Diese neue Tätigkeit muss jedoch den vorhandenen Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen „Lebensstellung“ entsprechen und für die Person zumutbar sein.
Stellen Sie sich vor, ein erfahrener Konzertpianist kann aufgrund einer Handverletzung nicht mehr auftreten. Wenn er stattdessen eine gleichwertige Position als Klavierlehrer an einer renommierten Musikhochschule annimmt, die seinem künstlerischen Niveau und Ansehen entspricht, dann wäre dies vergleichbar mit einer solchen Verweisungstätigkeit. Es geht darum, dass die neue Aufgabe nicht deutlich unter dem bisherigen Status liegt.
Die „Lebensstellung“ ist ein umfassender Begriff, der weit mehr als nur das Einkommen umfasst. Sie beinhaltet auch das soziale Ansehen, die berufliche Wertschätzung, die Karriereperspektiven, die erforderliche Ausbildung und die Arbeitsplatzsicherheit der versicherten Person. Eine neue Tätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen, was bedeutet, dass sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und das Einkommen sowie die soziale Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des früheren Berufs sinken dürfen. Auch die objektiven beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei berücksichtigt.
Diese Regelung stellt sicher, dass Versicherte bei Berufsunfähigkeit nicht in eine drastisch schlechtere berufliche oder soziale Lage geraten, aber dennoch eine vergleichbare, zumutbare Tätigkeit ausüben, falls dies möglich ist.
Welche Rolle spielt das Einkommen bei der Bewertung einer neuen Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Das Einkommen ist ein entscheidendes Kriterium, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung prüft, ob eine neue Tätigkeit als sogenannte „Verweisungstätigkeit“ gleichwertig zu Ihrem ursprünglichen Beruf ist. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der bisherigen „Lebensstellung“ einer versicherten Person.
Man kann sich das wie bei einem Vergleich von zwei Wegen vorstellen: Wenn eine Person gezwungen ist, einen neuen Weg zu gehen, sollte der neue Weg nicht zu einem viel schlechteren finanziellen Ziel führen als der alte. Der neue Weg muss in etwa gleichwertige finanzielle Perspektiven bieten, damit er als „zumutbar“ gilt.
Eine neue Tätigkeit darf für die versicherte Person nicht zu einer unzumutbaren Einkommenseinbuße führen. Eine pauschale Grenze, ab wann eine Einbuße unzumutbar ist, gibt es zwar nicht, aber deutliche Rückgänge des Einkommens sind in der Regel nicht hinzunehmen. Der Vergleich der Einkommen kann komplex sein. Gerichte ziehen oft das Nettoeinkommen heran, da dies spezifische Vorteile oder Abzüge (wie freie Heilfürsorge oder Rentenversicherungsbeiträge) besser berücksichtigt als ein bloßer Bruttovergleich, der irreführend sein kann. Selbst wenn das Nettoeinkommen verglichen wird, kann bereits eine (auch geringe) Verbesserung des Einkommens in der neuen Tätigkeit dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistungen einstellen darf, weil keine unzumutbare Einbuße vorliegt.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Versicherte nicht gezwungen werden, eine neue Tätigkeit aufzunehmen, die ihre finanzielle Situation drastisch verschlechtert, aber auch, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn eine adäquate Alternative besteht.
Werden zukünftige Karrierechancen bei der Bewertung einer neuen Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt?
Nein, zukünftige, noch nicht eingetretene Karrierechancen oder hypothetische Gehaltssteigerungen werden bei der Bewertung einer neuen Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel nicht berücksichtigt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert die zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit bereits erreichte Lebensstellung einer Person ab.
Man kann es sich vorstellen, wie wenn man ein aktuelles Foto macht: Das Bild fängt den gegenwärtigen Moment ein, nicht aber, wie die Person in der Zukunft aussehen oder welche Erfolge sie vielleicht noch erzielen könnte. Genauso bewertet die Versicherung die Situation zum Zeitpunkt der Prüfung.
Gerichte begründen diese Haltung damit, dass solche Erwartungen zu unsicher sind. Sie hängen von vielen Faktoren ab, wie der Konkurrenzsituation, den individuellen Leistungen oder der persönlichen gesundheitlichen Entwicklung, die nicht garantiert sind. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ein besonders langer Zeitraum vergangen ist und eine konkrete, sichere Karriereentwicklung nachweislich sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Kurz- oder mittelfristige hypothetische Entwicklungen zählen hierbei nicht.
Der Zweck dieser Regelung ist es, den Versicherungsschutz auf konkrete und nachvollziehbare Gegebenheiten zu beschränken und nicht auf spekulative zukünftige Möglichkeiten auszudehnen.
Wie wird die soziale Wertschätzung eines Berufs bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bewertet?
Die soziale Wertschätzung eines Berufs wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit objektiv und aus Sicht der Allgemeinheit bewertet. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der sogenannten „Lebensstellung“, die beurteilt wird, wenn geprüft wird, ob eine versicherte Person eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann, die ihrer früheren Stellung entspricht.
Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter beurteilt ein Foul: Es zählt nicht, wie hart der Spieler das Foul persönlich empfunden hat, sondern wie es die Regeln objektiv bewerten und wie es von unbeteiligten Beobachtern wahrgenommen wird. Ähnlich wird das Ansehen eines Berufs beurteilt.
Bei der Beurteilung, ob eine neue Tätigkeit der früheren Lebensstellung entspricht, spielt das soziale Ansehen eine Rolle. Es wird jedoch nicht auf die persönlichen Gefühle oder Erfahrungen der versicherten Person abgestellt. Irrelevant sind beispielsweise persönliche Grußpflichten im früheren Beruf oder die subjektive Einschätzung der eigenen Tätigkeit. Stattdessen sind die allgemeine Verantwortung, die gesellschaftliche Bedeutung des Berufs und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit entscheidend.
Gerichte ziehen zur objektiven Bewertung des Berufsimages oft repräsentative Umfragen heran. Diese Umfragen geben Aufschluss darüber, wie der jeweilige Berufsstand in der Bevölkerung allgemein wahrgenommen und geschätzt wird.
Diese objektive Betrachtungsweise stellt sicher, dass die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit auf einer allgemeingültigen und nachvollziehbaren Grundlage basiert.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung, die Ihnen ein regelmäßiges Einkommen zahlt, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Sie funktioniert wie ein finanzielles Sicherheitsnetz, das greift, wenn das eigene Arbeitseinkommen wegfällt. Der Versicherer zahlt dann eine monatliche Rente und befreit den Versicherten oft auch von der Pflicht, weiter Beiträge zu zahlen.
Beispiel: Herr W. hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die ihm nach der Diagnose seiner chronischen Darmerkrankungen ab Januar 2014 eine monatliche Rente von 800 Euro zahlte und ihn von den Beitragszahlungen befreite.
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem Sie gegen ein Urteil eines Landgerichts vor einem höheren Gericht (dem Oberlandesgericht) vorgehen können. Sie gibt Ihnen die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind. Das höhere Gericht prüft dann den Fall erneut und kann das Urteil bestätigen oder ändern.
Beispiel: Nachdem das Landgericht Lüneburg seine Klage abgewiesen hatte, legte Herr W. fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein, weil er die Entscheidung für falsch hielt.
Beweislast
Die Beweislast bedeutet, wer in einem Gerichtsverfahren beweisen muss, dass seine Behauptungen stimmen. Es ist wie bei einer Diskussion: Derjenige, der etwas behauptet, muss auch belegen können, dass es wahr ist. Kann er das nicht, verliert er in der Regel den Prozess. Die Beweislast kann je nach Situation auf verschiedenen Parteien liegen.
Beispiel: Die Versicherung trug die Beweislast dafür, dass Herr W.s Berufsunfähigkeit weggefallen war. Gleichzeitig musste Herr W. konkrete Umstände darlegen, wenn er behauptete, seine neue Tätigkeit entspreche nicht seiner früheren Lebensstellung.
Lebensstellung
Die Lebensstellung umfasst alle wichtigen beruflichen und sozialen Aspekte Ihrer bisherigen Position – nicht nur das Gehalt, sondern auch das Ansehen, die Karrierechancen und die Arbeitsplatzsicherheit. Sie ist der Maßstab dafür, ob eine neue Tätigkeit als gleichwertig zu Ihrem früheren Beruf angesehen werden kann. Eine neue Tätigkeit muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen, damit die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Zahlungen einstellen darf.
Beispiel: Das Gericht prüfte, ob Herr W.s neue Tätigkeit als Prüfingenieur seiner früheren Lebensstellung als Offizier entsprach. Dabei bewertete es nicht nur das Einkommen, sondern auch die soziale Wertschätzung, Aufstiegschancen und erforderlichen Qualifikationen beider Berufe.
Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsverfahren ist eine Überprüfung der Versicherung, ob die Gründe für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente noch immer vorliegen. Die Versicherung prüft dabei, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat oder ob der Versicherte eine neue, vergleichbare Tätigkeit ausüben kann. Es ist ein standardmäßiges Vorgehen, um sicherzustellen, dass Leistungen nur solange gezahlt werden, wie sie tatsächlich nötig sind.
Beispiel: Als die Versicherung erfuhr, dass Herr W. seit Januar 2016 als Prüfingenieur arbeitete, leitete sie ein Nachprüfungsverfahren ein und teilte ihm im Dezember 2016 mit, dass sie die Leistungen zum 31. März 2017 einstellen werde.
Verweisungstätigkeit
Eine Verweisungstätigkeit ist ein anderer Beruf, den Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben könnten und der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wenn eine solche Tätigkeit existiert, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Zahlungen einstellen, auch wenn Sie Ihren ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können. Die neue Tätigkeit muss jedoch zumutbar sein und darf keine deutlichen Nachteile beim Einkommen oder Ansehen mit sich bringen.
Beispiel: Das Gericht beurteilte Herr W.s Tätigkeit als Prüfingenieur als entsprechende Verweisungstätigkeit zu seinem früheren Beruf als Offizier, da beide Tätigkeiten einen Studienabschluss voraussetzen und das Einkommen sogar gestiegen war.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 8 U 271/18 – Urteil vom 14.11.2019
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