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Wohngebäudeversicherung – Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung

Beweislast und Verfahrensfehler: Ein tiefgehender Blick in das OLG-Urteil zur Wohngebäudeversicherung und Unterversicherung

In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Dresden die komplexen Fragen der Beweislast und Verfahrensfehler im Kontext der Wohngebäudeversicherung und Unterversicherung behandelt. Im Kern des Falles stand die Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt. Darüber hinaus wurde die Rolle von Privatgutachten und Beratungspflichtverletzungen des Versicherers beleuchtet. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Herausforderungen, die sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherer entstehen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1053/22 >>>

Die Beweislastfrage und die Rolle des Privatgutachtens

Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung beim Versicherer liegt. Interessanterweise kann sich der Versicherungsnehmer im Prozess auf ein bloßes Bestreiten beschränken, selbst wenn der Versicherer die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt hat. Dies stellt eine wichtige Klarstellung im Versicherungsrecht dar und könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben.

Beratungspflichtverletzung und Verfahrensfehler

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Beratungspflichtverletzung des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag als auch auf eine Beratungspflichtverletzung des Versicherers stützt, liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das Gericht nur den Schadensersatzanspruch zurückweist, ohne sich mit dem Primäranspruch zu befassen. Dies führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht für eine erneute Verhandlung und Entscheidung.

Die Rolle des Landgerichts und die Berufung der Klägerin

Das Landgericht hatte die Klage ursprünglich abgewiesen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder Zeugen zu vernehmen. Es hatte sich ausschließlich mit dem Schadensersatzanspruch befasst, was vom Oberlandesgericht als Verfahrensfehler angesehen wurde. Die Klägerin verfolgte ihr ursprüngliches Klageziel in der Berufung uneingeschränkt weiter und rügte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Schlüsselerkenntnisse und ihre Bedeutung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bietet wichtige Erkenntnisse für die Praxis im Versicherungsrecht. Es klärt nicht nur die Beweislastfrage im Kontext der Unterversicherung, sondern wirft auch ein Licht auf die Bedeutung der Beratungspflicht des Versicherers und die möglichen Verfahrensfehler, die ein Gericht begehen kann. Die Entscheidung dürfte daher sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherer von großem Interesse sein.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Dresden – Az.: 4 U 1053/22 – Urteil vom 06.12.2022

Leitsätze:

1. Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann sich im Prozess auch dann auf ein bloßes Bestreiten beschränkten, wenn der Versicherer die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt.

2. Stützt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag als auch auf eine Beratungspflichtverletzung des Versicherers, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt, vor, wenn das Gericht nur den Schadensersatzanspruch zurückweist, ohne sich mit dem Primäranspruch zu befassen.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1053/22 am 06.12.2022 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 03.05.2022 – 3 O 3351/20 – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.858,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen wegen eines am 30.10.2017 eingetretenen Sturmschadens auf der Grundlage eines zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.06.2013 geschlossenen Versicherungsvertrages. Bei dem versicherten Objekt handelt es sich um ein Schlossgebäude mit diversen Nebengelassen. Versichert wurden die Wohn- und Geschäftsgebäude zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro. Nachdem der seitens der Versicherung eingeschaltete Gebäudesachverständige Dipl.-Ing. B…… mit Gutachten vom 12.04.2018 einen Schaden von brutto 35.700,00 € errechnet und hierbei im Gutachten einen Zeitwert des gesamten Schlossgebäudekomplexes i.H.v. 703.255,00 € ausgewiesen hatte, regulierte die Beklagte lediglich einen Betrag von 4.142,00 €. Sie hat sich hierbei auf einen tatsächlichen Gebäudezeitwert von netto 8.618.305,00 € berufen und damit entsprechend der Proportionalitätsregel aus § 75 VVG unter Abzug einer Unterversicherungsquote von 88,4 % den regulierten Betrag errechnet.

Mit der Behauptung eines tatsächlich niedrigeren Zeitwertes unter Berufung auf die vom Versicherungssachverständigen B…… bezifferten 703.255,00 € bestreitet die Klägerin die von der Beklagten behauptete Unterversicherung. Sie verlangt als Versicherungsleistung den Differenzbetrag zwischen dem vom Gebäudesachverständigen errechneten Schaden in Höhe von netto 30.000,00 € und den unstreitig gezahlten 4.142,00 €.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Zahlungsforderung auf einen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Behauptung, bei Annahme einer Unterversicherung sei diese auf eine Falschberatung durch den mit dem Versicherungsabschluss und der Vertragsdurchführung im Hinblick auf das streitgegenständliche Objekt berufenen Versicherungsvertreter der Beklagten, Herrn S…… A…… zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und ohne Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat sich dabei ausschließlich mit dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch befasst und hierbei eine mangelnde Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung durch Fehlberatung bei Vertragsabschluss angenommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiter.

Sie rügt das Urteil wie folgt:

Das Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht mit dem primären Anspruch auf Versicherungsleistungen auseinandergesetzt habe. Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung in mündlicher Verhandlung vom 13.07.2021 (Bl. 41 Akte I. Instanz) habe es die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Des Weiteren habe das Landgericht nicht klar zu erkennen gegeben, dass es weiteren Vortrag zum geltend gemachten Sekundäranspruch in Form von Schadensersatz wegen Fehlberatung benötige.

In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie bietet erneut Beweis für die Behauptung an, bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei die Initiative zur Festsetzung des Zeitwertes i.H.v. 1 Mio. € vom Versicherungsvertreter ausgegangen, der diese Summe als auskömmlich bezeichnet habe. Der Zeuge S…… A…… habe den Zeitwert selbst i.H.v. 850.632,00 € errechnet (S. 9 BB, Anlage K 13). Zu Unrecht habe das Landgericht unterstellt, die Klägerin habe es unwidersprochen gelassen, sich zu der von der Beklagten behaupteten anempfohlenen Anpassung der Versicherungssumme nicht bereitgefunden zu haben. Eine solche Empfehlung sei tatsächlich nie erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

1.

Unter Abänderung des am 03.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 03 O 3351/20, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 26.999,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 08.05.2018 auf 25.858,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 1.141,90 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt weiter hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei der Zeitwertberechnung von 703.255,00 € durch den Sachverständigen B…… habe es sich ersichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.11.2022 nach Zustimmung der Parteien die Überleitung in das schriftliche Verfahren angeordnet und hierbei Schriftsätze, die bis zum 25.11.2022 eingegangen sind, berücksichtigt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt auf den von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2022 auf die Hinweise des Senats gestellten Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht Leipzig zum Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1.

Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der eine aufwändige Beweisaufnahme erfordert.

Das Landgericht hat seine Klageabweisung ausschließlich auf die aus seiner Sicht von der Klägerin nicht bewiesene Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters der Beklagten beim Vertragsschluss gestützt. Gänzlich außer Acht gelassen hat es den Hauptanspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen, der verschuldensunabhängig völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen als ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch hat. Bei der Frage, ob die Beklagte sich auf eine Unterversicherung hat berufen dürfen, kommt es allein auf den tatsächlichen Zeitwert der streitgegenständlichen Immobilie an. Entscheidend ist insofern also ausschließlich, ob objektiv eine Unterversicherung vorliegt oder nicht.

Die Beklagte hat sich auf ihr Recht zur proportionalen Kürzung der Versicherungsleistung nach § 75 VVG berufen. Dieses Recht greift, wenn das Objekt unterversichert ist, mit anderen Worten ein geringerer Wert für das versicherte Objekt angegeben wurde, als dem Objekt tatsächlich zukommt. Sofern der Versicherer sich auf eine Anspruchsminderung nach § 75 beruft, hat er als deren Voraussetzung die Höhe des Versicherungswertes zu beweisen (Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 75 VVG Rn. 22 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte auch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ein Sachverständigengutachten zum Beweis ihrer Behauptung angeboten, der Versicherungswert – also hier der Zeitwert – der Liegenschaft liege bei über 8 Mio. €. Die Klägerin hat diese Behauptung substantiiert bestritten, und zwar durch Verweis auf ihren Kaufpreis von seinerzeit 365.000,00 DM, also nur rd. 186.622,00 EUR und auf die Verpflichtung zur Erbringung von Sanierungsleistungen in noch mehrstelliger Millionenhöhe, zu denen sich die Klägerin beim Kauf verpflichten musste (S. 11 BB). Auch bemängelt die Klägerin zu Recht, dass die Ermittlung dieses nunmehr von der Beklagten angesetzten Zeitwertes durch den Sachverständigen B…… mangels Offenlegung der Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehbar ist.

Beide Parteien sind in Bezug auf diesen Punkt ihrer Darlegungs- und Beweislast durch ordnungsgemäßen Vortrag nachgekommen. Zum Zwecke der Ermittlung des tatsächlichen Zeitwertes und damit der tatsächlichen Versicherungsleistung hätte das Landgericht folglich ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Es hat sich statt dessen allein mit dem nur subsidiär in Betracht zu ziehenden Schadensersatzanspruch befasst, ohne die hierfür gebotenen Feststellungen zu seiner Unterversicherung zu treffen.

Auch im Hinblick auf den nachrangig geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen ausgekehrter und verlangter Versicherungsleistung aufgrund von Falschberatung hätte das Landgericht zudem nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kausalität einer etwaigen Falschberatung für das Zustandekommen einer Unterversicherung abstellen dürfen. Denn nicht nur die Frage, ob der unstreitig als Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig gewordene S…… A…… bei Vertragsabschluss oder im weiteren Verlauf Beratungspflichten verletzt hat, ist zwischen den Parteien streitig, sondern auch und gerade die Frage, ob ein Mitarbeiter oder Bevollmächtigter der Klägerin jemals geäußert hat, er wünsche (aus Kostengründen) keine 1 Mio € übersteigende Versicherungssumme. Dies hat die Klägerin bestritten und auch hierfür hat die Beklagtenseite- ordnungsgemäß Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen E…… K…… angeboten. Die Klägerin hat bereits vorsorglich, obwohl nicht beweisbelastet, gegenbeweislich den Zeugen L…… G…… benannt. Auch insoweit ist die gebotene Beweisaufnahme unterblieben.

Dadurch dass das Landgericht sich mit den Voraussetzungen des klägerseits geltend gemachten Hauptanspruches nicht befasst, und infolgedessen hierzu auch keinen Beweis erhoben hat und im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches erhebliche Beweisangebote sowohl von Kläger- als auch Beklagtenseite übergangen hat, hat es das rechtliche Gehör der durch die Entscheidung beschwerten Klägerin verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.

2.

Auf dem verfahrensfehlerhaften Übergehen des Sachvortrages der Klägerin und der Unterlassung der Einholung der Sachverständigengutachten beruht das angefochtene Urteil. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Durchführung einer Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die notwendigerweise durchzuführende sachverständige Begutachtung ist auch als „umfangreiche“ Beweisaufnahme i.S. von § 538 Abs.2 Nr. 1 ZPO anzusehen. Es ist hier ein Gutachten einzuholen und nach den Erfahrungen des Senates ist in der Regel eine Ergänzung der Befragung der gerichtlichen Sachverständigen sowie ggf. auch mündliche Erläuterungen der Gutachten erforderlich. Zusätzlich wird das Landgericht voraussichtlich mehrere Zeugen hören müssen. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass ein „Heraufziehen“ des Rechtsstreits für beide Parteien den Verlust einer Instanz nach sich zöge.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.

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