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Wohngebäudeversicherung – Auslegung eines Abfindungsvergleichs über einen Brandschaden

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 42/17 – Beschluss vom 14.03.2019

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 09.03.2017 – 14 O 310/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens W. 4 in F.. Zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit schloss die Klägerin für dieses Anwesen mit der Beklagten einen Gebäudeversicherungsvertrag ab. Am 28.10.2013 trat ein Brandschaden auf, bei dem erhebliche Teile eines Ökonomiegebäudes zerstört wurden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für diesen Brandschaden eintrittspflichtig ist.

Die Beklagte ließ zum Umfang des Schadens und zur Höhe der von ihr nach dem Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistungen ein Gutachten durch den Sachverständigen D. R. erstellen (vgl. das Gutachten I 127 ff.). Der Sachverständige errechnete einen Gebäudeschaden zum Neuwert von 194.904,00 €, sowie „Aufräumungs- und Abbruchkosten“ (AAK) in Höhe von 6.490,26 € und „Bewegungs- und Schutzkosten“ (BSK) von 1.999,20 €.

Die Beklagte stellte die Berechnungen des Sachverständigen der Klägerin, bzw. den für diese handelnden erwachsenen Söhnen, den Zeugen T. B. und A. S., zur Verfügung. Die Berechnungen und Feststellungen des Sachverständigen R. wurden sowohl von den Söhnen der Klägerin als auch von der Beklagten akzeptiert. Es gab jedoch Meinungsverschiedenheiten, weil die Beklagte eine Unterversicherung geltend machte. Sie war der Auffassung, dass der vom Sachverständigen R. ermittelte Gebäudeschaden von ihr nur mit einer der Unterversicherung entsprechenden Quote zu ersetzen sei.

Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien führten dazu, dass sich die für die Klägerin handelnden Zeugen T. B. und A. S. mit dem für die Beklagte handelnden Zeugen Th. T. am 25.02.2014 vor Ort trafen. Die Beteiligten verhandelten über die Frage, ob und inwieweit die bestehende Unterversicherung bei der Regulierung des Gebäudeschadens berücksichtigt werden sollte. Es kam bei dem Ortstermin zu einer Einigung, welche auf einem Formular der Beklagten mit der Überschrift „Vergleichs- und Abfindungserklärung“ festgehalten wurde. Es wurde ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 170.989,00 € ermittelt. Der Zeuge T., der für die Beklagte regelmäßig Großschäden reguliert, setzte den Betrag in das Formular ein. Die Zeugen T. B. und A. S. unterzeichneten das Formular mit der folgenden vorformulierten Erklärung:

„Ich/Wir erkläre(n), dass nach Zahlung eines Betrages von € 170.989,00 … alle Ansprüche auf Grund des Feuerschadens gegen die R. AG (Beklagte) … endgültig abgefunden sind.“

Das Formular enthält zwei handschriftliche Eintragungen, die vor Unterzeichnung durch den Zeugen Th. T. formuliert und wie folgt eingefügt wurden:

„Bei o. g. Betrag handelt es sich um den NW-Schaden brutto. Dieser ist voll umfänglich nachzuweisen.“

und

„AAK wurden über den SV R. fiktiv ermittelt. Diese können bei Rechnungsstellung abweichen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergleichs- und Abfindungserklärung in der Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte hatte bereits vor der Einigung am 25.02.2014 Vorschüsse erbracht; insgesamt zahlte die Beklagte an die Klägerin zur Regulierung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 28.10.2013 den in der Vergleichs- und Abfindungserklärung angegebenen Betrag von 170.989,00 € (vgl. die Zahlungsaufstellung der Beklagten vom 17.08.2015, Anlage B 2).

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht weitere Zahlungen von der Beklagten wegen des Schadensfalls vom 28.10.2013 verlangt, nämlich die Erstattung von Kosten für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage auf dem Dach des beschädigten Gebäudes („Bewegungs- und Schutzkosten“, abgekürzt BSK) in Höhe von 1.999,20 € und die Erstattung von „Aufräumungs- und Abrisskosten“ (abgekürzt AAK) in Höhe von 5.015,04 €. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Höhe der Schadenspositionen nicht bestritten. Es sei dem Grunde nach an sich zutreffend, dass die Positionen nach dem Versicherungsvertrag von der Beklagten zu erstatten seien. Beide Forderungen seien jedoch mit dem Vergleich vom 25.02.2014 abgegolten, so dass weitere Ansprüche der Klägerin aus dem Schadensfall vom 28.10.2013 nicht mehr in Betracht kommen könnten.

Das Landgericht hat die an dem Treffen vom 25.02.2014 beteiligten Personen als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 09.03.2017 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 7.014,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.08.2015 verurteilt. Die Leistungspflicht ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag. Aus dem Wortlaut der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 25.02.2014 ergebe sich, dass sich diese Vereinbarung nur auf den Gebäudeschaden beziehe, und nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Bewegungs- und Schutzkosten nebst Aufräumungs- und Abbruchkosten. Nach der Vernehmung der Zeugen lasse sich nicht feststellen, dass die für die Parteien handelnden Zeugen bei der Formulierung der Vergleichs- und Abfindungserklärung übereinstimmend eine andere Vorstellung hatten. Die von dem Zeugen Th. T. angegebene Kalkulation, wonach die Vergleichssumme auch die Positionen BSK und AAK enthalten sollte, habe in der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Nach der Vernehmung der anderen Zeugen könne nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten sich am 25.02.2014 mündlich darüber einig gewesen seien, dass mit der Vergleichssumme auch BSK und AAK abgegolten werden sollten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält an ihrer erstinstanzlichen Auffassung fest, wonach mit der Zahlung der Vergleichssumme in Höhe von 170.989,00 € auch BSK und AAK mit abgegolten seien. Die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung durch das Landgericht sei unzutreffend. Aus der Formulierung, wonach „alle Ansprüche auf Grund des Feuerschadens“ endgültig abgefunden sein sollten, ergebe sich, dass nicht nur der reine Gebäudeschaden, sondern sämtliche weiteren Ansprüche von dem Vergleich erfasst werden sollten. Daran ändere auch die handschriftliche Einfügung nichts, wonach es sich bei dem „o. g. Betrag“ um den „NW-Schaden brutto“ handeln sollte; im Zusammenhang mit dem folgenden Satz sei es nur um eine Klarstellung gegangen, dass die Klägerin für die vorgesehene Neuwert-Abrechnung binnen einer bestimmten Frist Nachweise für die Wiederherstellung vorlegen sollte. Mit dem Begriff „NW-Schaden“ seien neben dem Gebäudeschaden auch AAK und BWK gemeint gewesen. Bei dem weiteren handschriftlichen Zusatz wegen der AAK sei es nicht darum gegangen, diese Position von der Vereinbarung auszunehmen; vielmehr seien bei der Berechnung des Vergleichsbetrags die AAK entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen R. mit 6.490,26 € berücksichtigt worden. Da eine Rechnung wegen der AAK zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 25.02.2014 noch nicht vorlag, habe der Zeuge Th. T. auf Bitten der Gegenseite mit dem handschriftlichen Zusatz nur klargestellt, dass die Klägerin über die Vergleichssumme hinaus einen Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages habe, wenn die noch ausstehende Rechnung über die Aufräumungs- und Abbruchkosten den vom Sachverständigen geschätzten Aufwand in Höhe von 6.490,26 € brutto übersteigen sollte. Der Zeuge Th. T. habe bei der Vernehmung vor dem Landgericht nachvollziehbar und glaubwürdig die Kalkulation erläutert, die zur Vereinbarung der Vergleichssumme von 170.989,00 € geführt habe. Man sei sich darüber einig gewesen, dass der Neuwert des Gebäudes lediglich mit 162.500,00 € berücksichtigt werde, während der restliche Teil der Vergleichssumme AAK und BSK betreffen sollte.

Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 09.03.2017 abzuändern und die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Der Klägerin steht wegen des Schadensfalls vom 28.10.2013 aus dem Versicherungsvertrag ein restlicher Anspruch in Höhe von 7.014,24 € zu.

1. Die Beklagte hat der Klägerin im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen den Schaden aus dem Brandfall vom 28.10.2013 zu ersetzen. Unstreitig umfasst die Leistungspflicht der Beklagten auch Bewegungs- und Schutzkosten sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten. Der Klägerin sind Kosten in Höhe von 1.999,20 € (BSK) und in Höhe von 5.015,04 € AAK entstanden. Daraus ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 7.014,24 €. Über die Höhe der Kosten und über die Erforderlichkeit der Aufwendungen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Nach den vertraglichen Vereinbarungen führt die Unterversicherung, die sich bei der Regulierung des Gebäudeschadens auswirkt, nicht zu einer Kürzung bei BSK und AAK (insoweit Versicherung auf erstes Risiko, vgl. dazu beispielsweise die entsprechende Regelung in § 8 Ziffer 5 AFB 2010). Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen; denn die Beklagte hat Zahlungen nur auf ihre Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 25.02.2014 erbracht, jedoch nicht auf ihre Verpflichtung zur Erstattung von AAK und BSK.

2. Der Vergleich vom 25.02.2014 steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn der Anspruch auf Erstattung von AAK und BSK wird von der Abgeltungsklausel in diesem Vergleich nicht erfasst.

a) Die vergleichsweise Vereinbarung vom 25.02.2014 ist wirksam. Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Beklagte die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages und/oder später bei den Regulierungsverhandlungen ausreichend wegen der Problematik der Unterversicherung beraten und aufgeklärt hat. Denn die Problematik der Unterversicherung war den Beteiligten bei den Verhandlungen am 25.02.2014 bekannt. Nach den übereinstimmenden Angaben der vom Landgericht Zeugen sollte der Vergleich gerade dazu dienen, Ungewissheiten über die Frage, wer für die Unterversicherung verantwortlich war (die Klägerin oder die Beklagte), zu beseitigen.

b) Die Vereinbarung vom 25.02.2014 erfasst nur den reinen Gebäudeschaden ohne AAK und BSK. Dies ergibt sich aus einer wörtlichen Auslegung des Vertrages.

aa) Entscheidend ist der handschriftliche Zusatz, wonach es sich bei dem „o. g. Betrag“ um den „NW-Schaden brutto“ handeln sollte. Der Begriff „Neuwert-Schaden“ betrifft – im Hinblick auf die Neuwert-Regelungen in den üblichen Versicherungsbedingungen ausschließlich den reinen Gebäudeschaden und nicht die von der Klägerin geltend gemachten Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten. Der Begriff Neuwert-Schaden macht im Zusammenhang mit diesen beiden Positionen keinen Sinn. In diesem Sinne (ausschließlich bezogen auf den Gebäudeschaden) wird der Begriff „NW-Schaden“ beispielsweise auch im Gutachten des Sachverständigen R. gebraucht. Dementsprechend hat der für die Beklagte handelnde Zeuge Th. T. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, dass sich der Ausdruck Neuwertschaden auf das Gebäude bezieht und „mit den AAK und den BSK nichts zu tun“ habe. Weshalb der Zeuge Th. T. in seinem Schluss-Bericht (Anlage B 1) unter Ziffer 8.7 (Entschädigungsberechnung) den Begriff „NW- Schaden brutto“ anders gebraucht, ist unklar. Entscheidend ist, dass eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung des Begriffes „NW-Schaden“ aus der schriftlichen Vereinbarung vom 25.02.2014 nicht ersichtlich ist, und unstreitig bei der Besprechung vom 25.02.2014 vom Zeugen T. auch nicht mündlich erläutert wurde.

bb) Aus der handschriftlichen Formulierung ergibt sich, dass der „o. g. Betrag“ in Höhe von 170.989,00 € nur den reinen Gebäudeschaden betraf, und nicht BSK und AAK. Daraus folgt, dass auch die im Formular vorformulierte Abgeltungsklausel sich von vornherein nur auf den Gebäudeschaden beziehen konnte, und nicht auf BSK und AAK. Mit dem handschriftlichen Zusatz wurde von den Beteiligten der Umfang der vergleichsweisen Vereinbarung und der Umfang der Abgeltungsklausel konkretisiert.

Es wäre zwar grundsätzlich denkbar, eine Vereinbarung über die Höhe des Gebäudeschadens zu treffen, mit der Maßgabe, dass weitere Ansprüche, die nicht den Gebäudeschaden betreffen, ausgeschlossen sein sollten. Dies entsprach jedoch unstreitig nicht dem Willen der Beteiligten. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Regulierung des Gebäudeschadens wegen der Problematik der Unterversicherung. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt Streit über die Verpflichtung der Beklagten, BSK und AAK entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen R. (bzw. in korrigierter Höhe nach Rechnungsstellung für die AAK) zu ersetzen. Die für die Klägerin handelnden Zeugen T. B. und A. S. hatten zu keinem Zeitpunkt Anlass, auf den Ersatz von BSK und AAK zu verzichten, nur weil man sich über die Höhe des Gebäudeschadens geeinigt hatte.

cc) Die Auslegung der Vereinbarung vom 25.02.2014 wird bestätigt durch den weiteren handschriftlichen Zusatz zu den AAK am Ende der Vereinbarung. Der handschriftliche Hinweis auf die AAK machte nur dann Sinn, wenn der Anspruch auf Erstattung der AAK von der Vereinbarung vom 25.02.2014 nicht erfasst werden sollte. Die Vertragspartner stellten klar, dass die nicht von der Vereinbarung erfassten AAK nicht durch die Schätzung des Sachverständigen (6.490,26 €) begrenzt wurden, wenn sich tatsächlich ein höherer Rechnungsbetrag ergeben sollte. Dass daneben der Anspruch auf Erstattung der BSK im Vertrag keine Erwähnung fand, ist dadurch erklärbar, dass die BSK in der endgültigen Höhe bereits feststanden, weil am 25.02.2014 eine Rechnung vorlag.

Es kommt hinzu, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten der Auffassung der Beklagten im Prozess zur Auslegung des handschriftlichen Zusatzes nicht entspricht. Die tatsächlichen AAK, die sich aus der späteren Rechnung ergaben, waren mit 5.015,04 € geringer als der vom Sachverständigen R. geschätzte Betrag von 6.490,26 €. Wenn AAK und BSK im Vergleichsbetrag enthalten gewesen wären, hätte eine Korrektur der AAK bei einer niedrigeren Rechnung dazu führen müssen, dass die Beklagte weniger als 170.989,00 € hätte zahlen müssen, worauf die Klägerin in ihrer Erwiderung im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat. Versteht man das Berufungsvorbringen der Beklagten hingegen dahin, dass für AAK mindestens 6.490,26 € mit dem Vergleichsbetrag erstattet werden sollten, wäre das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 17.07.2014 (Anlage K 1) unverständlich. Denn dieses Schreiben berücksichtigt AAK nur in der nachgewiesenen Höhe von 5.015,04 €. (Die beiden Abrechnungsposten in Höhe von 5.015,04 € und 1.999,20 € wurden später einvernehmlich auf den Vergleichsbetrag in Höhe von 170.989,00 € verrechnet.)

dd) Die wörtliche Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Vereinbarung. Zum Zeitpunkt der Besprechung am 25.02.2014 gab es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten nur wegen der Frage der Unterversicherung im Hinblick auf den Gebäudeschaden, nicht jedoch im Hinblick auf BSK und AAK; für die beiden letzteren Positionen spielte die Unterversicherung keine Rolle, die Höhe und das Abrechnungsverfahren (Nachweis der Unkosten durch eine Rechnung) waren außer Streit. Daher bestand am 25.02.2014 für die Parteien kein Anlass eine vergleichsweise Vereinbarung über AAK und BSK zu treffen.

c) Eine abweichende Auslegung der Vereinbarung vom 25.02.2014 käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien den Text abweichend vom Wortlaut übereinstimmend anders verstanden hätten. Dies konnte das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der für die Beklagte handelnde Zeuge Th. T. bei der Besprechung deutlich gemacht hätte, dass in dem Vergleichsbetrag für das Gebäude lediglich ein Wert von 162.500,00 € enthalten sein sollte. Ohne eine solche beiderseitige Vorstellung der Beteiligten lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Parteien entgegen dem Wortlaut auch AAK und BSK abgelten wollten.

Die vom Zeugen Th. T. vorgelegten Unterlagen (vgl. den auf den 25.02.2014 datierten Schluss-Bericht, Anlage B 1 und die handschriftlichen Unterlagen I 123, 125) spielen für die Auslegung des Vertrages keine Rolle. Denn es ist nicht ersichtlich – und von der Beklagten nicht nachgewiesen -, dass die sich aus diesen Unterlagen ergebenden möglichen Vorstellungen des Zeugen Gegenstand der gemeinsamen Willensbildung am 25.02.2014 waren.

Im Übrigen ist auch nach den eigenen Unterlagen des Zeugen zweifelhaft, welche Vorstellungen der Zeuge bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hatte. Aus den Berechnungen des Zeugen in seinem auf den 25.02.2014 datierten Schluss-Bericht (Anlage B 1) ist nicht eindeutig ersichtlich, wie er letztlich aus seiner Sicht – nach unstreitig vielfältigen Berechnungen während des Besprechungstermins vom 25.02.2014 – zu dem Betrag von 170.989,00 € kam. Die Berechnungen des Zeugen auf Seite 7 seines Schluss-Berichts enthalten zudem einen methodischen Fehler: Aus dem Sachvortrag beider Parteien – und aus den Angaben der Zeugen – ergibt sich, dass die Zeugen T. B. und A. S. bei der Besprechung erwogen, den Einwand der Unterversicherung insoweit zu akzeptieren, als es um nachträgliche Umbauarbeiten am Gebäude ging, die vom Sachverständigen R. mit einem Wert von 11.174 M Wert 1914 veranschlagt wurden. Die Formulierungen des Zeugen Th. T. auf Seite 7 des Schluss-Berichts erwecken den Eindruck, dass der Zeuge bei seinen Berechnungen und Vorschlägen den Gedanken der Gegenseite – Berücksichtigung der Unterversicherung nur für die Umbauarbeiten mit dem angegebenen Wert – nähertreten wollte. Dies müsste – anders als in den Aufzeichnungen des Zeugen – rechnerisch zu der folgenden Neuwert-Entschädigungsberechnung führen:

194.904,00 € (NW-Schaden) x 79.900,00 € (korrigierte Gesamtversicherungssumme) / 91.075,00 € (Gesamt- Versicherungswert) ergibt 170.989,00 €.

Das bedeutet: Der Vergleichsbetrag von 170.989,00 € entspricht rechnerisch dem Neuwert-Schaden, der sich durch eine Kürzung ergibt, wenn bei der Unterversicherung nur die nachträglich vorgenommenen Umbauarbeiten (11.174 M Wert 1914) zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Diese Berechnung entspricht dem Sachvortrag der Klägerin, wonach es beim Vergleich vom 25.02.2014 ausschließlich um eine Korrektur des Gebäude- Neuwert-Schadens ging, und nicht um die daneben unstreitig zu ersetzenden AAK und BSK.

3. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

 

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