LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 S 6486/11 – Urteil vom 14.03.2012
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.07.2011, Az. 36 C 2668/11, abgeändert soweit es sich gegen die Beklagte zu 4) richtet:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte zu 4) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte zu 4) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und zu 2) 3/4. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 4) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und zu 2) 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.955,77 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat mit seiner vor dem Amtsgericht Nürnberg erhobenen Klage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.01.2011 geltend gemacht, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug PKW Audi A4 und die Beklagte zu 1) mit dem PKW Opel Speedster mit dem Kurzzeitkennzeichen … beteiligt waren. Halter des Beklagten-PkW war zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 2). Das Kurzzeitkennzeichen … wurde ausgegeben an Herrn … mit Versicherungsnachweis durch die Beklagte zu 4). Die zunächst erhobene Klage gegen die Beklagten zu 3) wurde durch den Kläger bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung zurück genommen. Das Amtsgericht Nürnberg hat gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch die Beklagte zu 4) als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.955,27 € an den Kläger verurteilt.
Die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin ist der Ansicht das unfallbeteiligte Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kurzzeitkennzeichen … sei zum Unfallzeitpunkt nicht bei ihr haftpflichtversichert gewesen, da der Versicherungsnehmer … unstreitig zu keinem Zeitpunkt Halter dieses Fahrzeugs gewesen ist und das Kurzzeitkennzeichen unberechtigt an einen Dritten weitergegeben habe. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.07.2011 (Bl. 130 d.A.).
Zu ergänzen ist lediglich, dass ausweislich des von der Beklagten zu 4) als Anlage in Kopie vorgelegten Versicherungsscheins vom 27.01.2011 zwischen der Beklagten zu 4) und Herrn … ein KfZ-Haftpflichtversicherungsvertrag zustande gekommen ist. In dem Versicherungsschein ist bei den Kundendaten Herr… als Halter und als Versicherungsnehmer benannt. In dem Feld für die Fahrzeugdaten ist lediglich das Wort „universal“ eingetragen und unter der Überschrift Versicherungsbedingungen finden sich abschließend folgende Eintragungen:
Kennzeichen: N-0…….
Mietfahrzeug Selbstfahrer: Nein
gilt für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen: Ja
Grüne Karte: Nein
Laufzeit: 5 Tage
Versicherungsscheinlaufzeit: ab 27.01.2011 bis 01.02.2011
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: ab 28.01.2011 bis 01.02.2011
Versicherungsbeitrag: 21,25 €
Versicherungssteuer: 4,04 €
Mit der Berufung verfolgt die Berufungsklägerin ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Nachdem die Beklagte zu 1) am 29.08.2011 den im erstinstanzlichen Urteil ausgeurteilten Betrag in voller Höhe an den Kläger gezahlt hat, hat der Kläger und Berufungsbeklagte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.09.2011, eingegangen beim Landgericht Nürnberg-Fürth am 02.09.2011 für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin hat der Erledigung des Rechtstreits nicht zugestimmt.
Die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.07.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage von Anfang an unbegründet war.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt unter Bezugnahme auf seinen Erledigungsantrag, die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Eine Beweisaufnahme hat in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden. Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die sonstigen Aktenteile, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2011 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zu 4) als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs Opel Speedster mit dem Kurzzeitkennzeichen … gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.955,27 € verurteilt. Die Klage war zulässig und in der durch das Amtsgericht ausgeurteilten Höhe auch begründet. Da sich die Hauptsache nach Einlegung der Berufung durch die seitens der Beklagten zu 1) an den Kläger erfolgten Zahlung des ausgeurteilten Betrages erledigt hat, war das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern, als die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Beklagten zu 4) festzustellen war (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 91 a Rn. 40). Der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erledigungserklärung erfolgte Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten, die Berufung zurückzuweisen, war entsprechend auszulegen (vgl. BGH NZM 03, 372; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, Einl. II Rn. 16a).
1.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die erforderliche Beschwer der Beklagten zu 4) und Berufungsklägerin nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte zu 1) den dem Kläger und Berufungsbeklagten im amtsgerichtlichen Urteil zugesprochenen Betrag vollumfänglich an diesen bezahlt hat. Leistet eine Partei, die mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Beschwer der anderen Partei (BGH, NJW 2000, 1120). Die Leistung der Beklagten zu 1) hätte zu einer Erfüllung der vom Kläger behaupteten Forderung gegenüber der Beklagten zu 4) und damit zum Wegfall der materiellen Beschwer führen können, wenn diese ebenfalls Schuldnerin des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies hat die Beklagte zu 4) im ersten Rechtszug und in ihrer Berufungsbegründung in Abrede gestellt. Sie hat dem Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen. Mithin steht nicht fest, dass die Zahlung der Beklagten zu 1) geeignet war, den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) in der Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer der Beklagten zu 4) oder ihr rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittelverfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 4) die Beklagte zu 1) bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich in ihrem Namen zu leisten, um damit ihre möglicherweise bestehende Schuld gegenüber dem Kläger zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 2000, 1120).
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das unfallbeteiligte Fahrzeug Opel Speedster mit dem Kurzzeitkennzeichen … war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversichert, so dass die Beklagte zu 4) neben dem Fahrer und Halter dieses Fahrzeugs gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 WG, 422 Abs. 1 BGB ebenfalls Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs des Klägers und Berufungsbeklagten war.
Wie das Amtsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 21.07.2011 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes aus dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Versicherungsvertrag. Vorliegend bestand zwischen der Beklagten zu 4) als Versicherer und Herrn … als Versicherungsnehmer ein Versicherungsvertrag, dessen Zustandekommen und dessen wesentlicher Inhalt durch den von der Beklagten zu 4) zur Akte gegebenen Versicherungsschein dokumentiert ist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 3 Rn. 1 f.) Ausweislich dieses Versicherungsscheins hat sich die Beklagte zu 4) durch den spätestens am 27.01.2011 zustande gekommenen Versicherungsvertrag verpflichtet dem Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen N-045667 in der Zeit vom 28.01.2011 bis 01.02.2011 Versicherungsschutz zu gewähren. Eine weitere Konkretisierung oder Einschränkung des versicherten Fahrzeugs geht aus dem Versicherungsschein nicht hervor. Insbesondere ist dem Versicherungsschein auch nicht zu entnehmen, dass nur ein Fahrzeug, dessen Halter der Versicherungsnehmer selbst ist, Versicherungsschutz genießen soll. Zwar ist im Versicherungsschein als Halter Herr … angegeben. Diese Angabe findet sich aber nur bei den Kundendaten und gerade nicht bei den Fahrzeugdaten oder bei den Versicherungsbedingungen, unter denen die Angabe des Halters zweifelsfrei als Einschränkung des versicherten Fahrzeugs zu verstehen wäre. Unter den Fahrzeugdaten ist vielmehr lediglich das Wort „universal“ eingetragen, welches letztlich nur eine Auslegung dahingehend zulässt, dass eine irgendwie geartete Einschränkung gerade nicht erfolgen sollte. Der Angabe des Halters bei den Kundendaten kann vor diesem Hintergrund keine Einschränkung des Versicherungsumfangs entnommen werden. Dieser wird durch die Kundendaten gerade nicht bestimmt. Bei der KfZ-Haftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine Personenversicherung, die der Absicherung von Risiken dient, die in einer Person selbst liegen, sondern um eine Versicherung, die die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen (Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A. 1.1.Rn. 2). Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 2 Abs. 2 KfZPflVV unter anderem der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des versicherten Fahrzeugs im Rahmen einer KfZ-Haftpflichtversicherung zwingend mitversichert (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Auflage 2009, Einführung, Rn. 22 zum halbzwingenden Charakter der Vorschriften der KfzPflVV).
Aus der Tatsache, dass im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtvertrages gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 KfZPflVV auch der Halter mitversichert ist, ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer gerade nicht der Halter des versicherten Fahrzeugs sein muss. Andernfalls wäre die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KfZPflVV überflüssig. Zwar trifft die Verpflichtung zum Abschluss einer KfZ-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVersG nur den Halter. Dies bedeutet aber nicht, dass der Halter auch der Versicherungsnehmer sein muss, sondern vielmehr kann der Halter seiner Verpflichtung nach § 1 PflVersG auch dadurch gerecht werden, dass er dafür Sorge trägt, dass ein anderer als Versicherungsnehmer das betreffende Fahrzeug versichert (Stiefel/Maier, AKB, 18. Auflage, Kraftfahrtversicherung, AKB A. 1.1.Rn. 2). Bei der KfZ-Haftpflichtversicherung handelt es sich für alle nach § 2 Abs. 2 KfZPflVV mitversicherten Personen die mit dem Versicherungsnehmer personenverschieden sind, um eine Fremdversicherung, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren vertraglichen Regelung bedarf. Eine Benennung der Mitversicherten ist gemäß § 43 Abs. 1 WG ausdrücklich nicht erforderlich. Da gemäß § 2 Abs. 2 KfZPflVV die dort genannten Personen in der KfZ-Haftpflichtversicherung mitversichert sein müssen, gilt insoweit auch nicht die Vermutung Eigenversicherung des § 43 Abs. 3 WG. Die Vermutung der Eigenversicherung kann den gesetzlichen Mindestumfang des Versicherungsschutzes einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht einschränken. Herr … konnte damit wirksam eine KfZ-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug abschließen, ohne je Halter dieses Fahrzeugs gewesen zu sein oder den Halter gegenüber der Beklagten zu 4) zu benennen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus strafrechtlichem Bestimmungen. Zwar ist es nach § 22 a Abs. 1 StVG strafbar, Kennzeichen ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde zu vertreiben. Hieraus folgt aber, dass grundsätzlich die Weitergabe von Kennzeichen zulässig ist und nur bei fehlender Anzeige der Weitergabe eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Diese in § 6 b StVG normierte Anzeigepflicht dient aber im Wesentlichen dazu, den Missbrauch von Fahrzeugkennzeichen zur Begehung von Straftaten zu bekämpfen (OLG München, DAR 2011, 151). Dem Schutz von Versicherern dient die gegenüber der Zulassungssteile bestehende Anzeigepflicht nicht.
Die Versicherer sind insoweit auch nicht schutzbedürftig. Das von dem mit dem versicherten Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeug ausgehende Risiko richtet sich im Wesentlichen nach dem Fahrer dieses Fahrzeugs und nicht nach dem Halter. Da aber für jeden Fahrer der das Fahrzeug im Versicherungszeitraum fährt gemäß § 2 Abs. 2 KfzPflVV Versicherungsschutz besteht, ohne dass der Kreis der Fahrer dem Versicherer bekannt sein muss, ist ein besonderes Interesse des Versicherers die Person des Halters zu kennen, nicht ersichtlich. Insbesondere ändert sich auch nicht die Person des Versicherungsnehmers, wenn nicht diese sondern eine dritte Person Halter des versicherten Fahrzeugs ist. Wie bereits ausgeführt, ist der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Halter in der Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich mitversichert. Vertragspartner bleibt der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Ein Anwendungsfall der §§ 122, 95 WG ist hier nicht gegeben, da der Versicherungsnehmer nie Halter des mit dem Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs war und dieses Fahrzeug auch nicht veräußert wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2006, Az.: IV ZR 316/04 (VersR 2006, 1352). Diese Entscheidung des BGH ist zu einem roten Kennzeichen ergangen. Anders als bei Kurzzeitkennzeichen dient der an rote Kennzeichen anknüpfende Versicherungsschutz dem betrieblichen Zweck eines Versicherungsnehmers, den die Verantwortung für eine Vielzahl von Fahrzeugen trifft, die nicht alle einzeln versichert sind, sondern als Sachgesamtheit. Mit dem Ausscheiden des Fahrzeugs aus dem versicherten Bestand endet schon gemäß § 54 WG der Versicherungsschutz (BGH, VersR 2006, 1352). Auf dieser Grundlage kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein betriebsfremdes Fahrzeug, dass ohne den Willen des Versicherungsnehmers mit einem roten Kennzeichen ausgestattet wurde, nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an einer Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Fahrzeuge die einem bestimmten Bestand zugehören, so dass die von der Berufungsklägerin zitierte BGH-Rechtsprechung hier nicht herangezogen werden kann.
Hätte die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin verhindern wollen, dass das Fahrzeug eines Dritten dem Versicherungsschutz unterfällt, hätte sie dies vertraglich ausschließen können und müssen. Eine derartige vertragliche Regelung ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung auf ihre Internetseite Bezug genommen hat, wo darauf hingewiesen wird, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Kennzeichen an einen Dritten weitergegeben werden und die Beklagte zu 4) und Berufungsklägerin dem nicht vorab schriftlich zustimmt, ist nicht ersichtlich, dass dem Versicherungsnehmer diese Internetseite überhaupt bekannt war. Jedenfalls sind dem Parteivortrag keinerlei Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass der Hinweis auf der Internetseite Bestandteil des zwischen der Beklagten zu 4) und Herrn … geschlossenen Versicherungsvertrages geworden ist.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.