Skip to content

Vorläufige Deckung in Kfz-Kaskoversicherung – Prämienzahlung bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

AG Bernkastel-Kues, Az.: 4a C 372/15, Urteil vom 11.03.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,31 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Der Traktor des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … war im Rahmen einer vorläufigen Deckung für den Zeitraum 11.12.2013 bis 16.08.2014 bei der Klägerin versichert. Ein Hauptvertrag kam nicht zustande. Sämtliche Schreiben in der Folge adressierte die Klägerin an die Anschrift M.-Str. … in A. Der Beklagte wohnt M.-straße … in K. Ab dem 16.08.2014 versicherte der Beklagte seinen Traktor bei der B. Versicherung. Die jährliche Prämie dort lag gem. Versicherungsschein vom 06.09.2014 bei 147,95 € und gem. Nachversicherungsschein vom 02.10.2014 bei 98,63 €. Die aktuelle Prämie 2016 beträgt 90,90 €.

Die Klägerin behauptet, die Antragsanforderung vom 27.05.2014, die Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes vom 30.07.2014 und die Zahlungsaufforderung vom 09.09.2014 seien dem Beklagten zugegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe entsprechend der Bestimmungen in den AKB 20 € Versicherungsprämie pro Tag, mit 4.900 € für 245 Tage zu.

Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 4.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 sowie 10 € vorgerichtliche Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 384,37 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend unbegründet.

Die Klägerin hat als Versicherer gegen den Beklagten als Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung von 99,31 € aufgrund Gewährung Versicherungsschutzes im Rahmen einer vorläufigen Deckung für den Zeitraum 11.12.2013 bis 16.08.2014 aus §§ 49, 50 VVG.

Vorläufige Deckung in Kfz-Kaskoversicherung - Prämienzahlung bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Symbolfoto: comzeal/Bigstock

Nach § 50 VVG hat Versicherer für die vorläufige Deckung bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags lediglich einen Anspruch auf die Prämie, die für den Hauptvertrag zu zahlen gewesen wäre. Zwar ist § 50 VVG vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbar. Die abweichende Prämienhöhe kann in AVB getroffen werden (Prölls/Martin § 50 VVG Rn 7).

Nach Ziffer B.2.8 i.V.m. C.6.4 AKB hätte der Beklagte für jeden Tag der Laufzeit einen Beitrag von 20 € zu zahlen, mithin für 245 Tage den Klagebetrag von 4.900 €. Ungeachtet dessen, dass nicht vorgetragen ist, wie die als privatrechtliches Vertragsrecht und AGB nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilenden AKB (Prölls/Martin AKB 2008 Vorbem. Rn 1) überhaupt in das vorläufige Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden, §§ 7 VVG, 305 Abs. 2 BGB, wäre Voraussetzung, dass der Versicherer den anteiligen Betrag wegen fehlender Angaben nicht nach seinem Tarif berechnen kann. Die Berechnung muss dem Versicherer also unmöglich sein. Allein die Tatsache, dass die Angaben dem Versicherer nicht vorliegen, reicht dazu nicht aus. Er muss sich nach Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bemühen, an die entsprechenden Daten des Versicherungsnehmers zu gelangen. Sonst läge es in der Hand der Versicherers, jedes Mal, wenn ein Hauptvertrag nicht zustande kommt, durch Untätigkeit den Anspruch auf Zahlung einer Prämie auszulösen, die weit über dem liegt, was er bei Zugrundelegung der Daten verlangen könnte.

Angesichts der gesetzlichen Wertung des § 50 VVG, dass der Versicherungsnehmer lediglich den anteiligen Tarif des Hauptvertrages zahlen soll, kann eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung nach AKB nur dann greifen, wenn dieser schuldhaft trotz entsprechender Bemühungen des Versicherers entsprechende Angaben versäumt hat. Dies war hier nicht der Fall. Ungeachtet des seitens der Klägerin nicht bewiesenen Zugangs des Aufforderungsschreibens vom 27.05.2014 und der Kündigung vom 30.07.2015, hat sie nicht einmal vorgetragen, den Beklagten nach Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes aufgefordert zu haben, die notwendigen Angaben zur Berechnung der entsprechenden Prämie zu machen. Vielmehr hat sie den Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2014 direkt zur Zahlung von 4.900 € aufgefordert und damit die Anforderungen ihrer eigenen AKB nicht erfüllt.

Zudem hat der Beklagte nach erstmaliger Aufforderung durch das Gericht mit Verfügung vom 23.12.2015 und Konkretisierung durch die Klägerin am 04.01.2016 umgehend mit Schreiben vom 26.01.2016 die entsprechenden Angaben gemacht. Der Schadensfreiheitsrabatt ergibt sich hierbei aus dem beigefügten Versicherungsschein vom 06.09.2014. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin auf Grundlage dessen nicht in der Lage sieht, den damaligen Beitrag zu berechnen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der von § 50 VVG abweichenden Prämienzahlungspflicht nach C.6.4 AKB die pro Tag angesetzte Höhe von 20 € bei weitem als überhöht erscheint, da diese um ca. das 50fache über dem Betrag liegt, die der Beklagte bei einem entsprechenden Hauptvertrag zu zahlen hätte. Demnach dürften die AKB insoweit wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sein, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es erscheint ausreichend und geboten, die Prämie für den vorläufigen Versicherungsschutz bei fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers so zu festzusetzen, dass dieser wie ein Fahranfänger ohne schadensfreie Versicherungsjahre in die höchste Schadensfreiheitsklasse 0 mit 230 % eingestuft wird. Dieser Betrag läge hier unter Zugrundelegung des Beitrags der B. Versicherung (s.u.) bei 597 € (147,95 : 57 x 230) jährlich, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum bei ca. 400 €. Die Prämie wäre allerdings nicht auf Basis von 230 % zu zahlen, da die Klausel aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam sein dürfte.

Der Beklagte hat das streitgegenständliche Fahrzeug ab dem 16.08.2014 anderweitig bei der B. Versicherung mit der damaligen Schadensfreiheitsklasse SF 3 und dem Beitragssatz von 57 % zu einer jährlichen Prämie von 147,95 € versichert (vgl. Vers.-Schein vom 06.09.2014 Bl. 85). Somit ergibt sich zeitanteilig für die seitens der Klägerin geltend gemachten 245 Tage ein Betrag von 99,31 €. Der Beitrag der Nachversicherung gem. Versicherungsschein vom 02.10.2014 SF 8 38 % in Höhe von jährlich 98,63 € war nicht zugrunde zu legen, dass nicht feststeht, ob die die neue günstigere Schadensfreiheitsklasse auf den Vertrag der Parteien hätte übertragen werden können. Auch war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die aktuelle Prämie 2016 von 90,90 € pro Jahr als Berechnungsgrundlage abzustellen, da diese nicht den relevanten Zeitraum betrifft.

Da die Klägerin trotz Aufforderung vom 27.01.2016 nicht bereit war, auf Basis der seitens des Beklagten mitgeteilten und der sich aus dem Versicherungsschein vom 06.09.2014 ergebenen Daten den anteiligen Tarif zu berechnen, konnte das Gericht lediglich aufgrund des anderweitigen Versicherungsscheins die Höhe der Prämie schätzen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die geltend gemachten Zinsen sind nicht anteilig als Verzugsschaden zu erstatten, §§ 280, 286 BGB. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn eine weit übersetzte Forderung geltend macht (Palandt/Grüneberg § 286 Rn 20). Zudem konnte der Beklagte den geschuldeten Betrag nicht zuverlässig ermitteln, da die Klägerin die ihr zustehende Forderung nicht berechnet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Aufgrund des weit überwiegenden Obsiegens des Beklagten von ca. 98 % waren die Kosten des Rechtsstreits vollständig der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.900 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!