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Glasversicherung – Versicherungsschutz für Plexiglas-Wellplatten einer Terrassenüberdachung

LG Landshut – Az.: 12 S 2398/11 – Urteil vom 30.01.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 24.08.2011, Az. 1 C 409/11, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die als Terrassenüberdachung am Anwesen des Klägers in der-Straße – in L. montierten, zerstörten oder beschädigten Plexiglas-Wellplatten im Wege des Naturalersatzes zu ersetzen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 191,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.155,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz aus einer Haushalt-Versicherung/Glasversicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die als Terrassenüberdachung am Anwesen des Klägers in der-Straße – in L. montierten Plexiwellen im Wege des Naturalersatzes zu ersetzen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 191,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu bezahlen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.155,50 € zu bezahlen.

Das Amtsgericht Landshut hat mit Endurteil vom 24.08.2011 die Klage abgewiesen. Unter anderem führte das Amtsgericht zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Glas-Versicherung von Wohnungen und Einfamilienhäusern 2001 (im Folgenden: AGlWE) aus, ein Schaden an der Verandaüberdachung sei durch die Beklagte nur zu ersetzen, wenn es sich um Kunststoff“scheiben“ handeln würde. Das vom Kläger gewählte Kunststoff-Plexiglasdach habe jedoch mit einer „Scheibe“ im allgemeinen Sprachgebrauch so wenig gemeinsam, dass sich eine entsprechende Auslegung verbiete. Schon von der Lichtdurchlässigkeit unterscheide sich das Dach erheblich von einer klassischen Fenster-/Glasscheibe. Stelle man nicht auf die Lichtdurchlässigkeit ab, so müsse eine Scheibe mindestens eine einigermaßen plane, glatte Oberfläche aufweisen. Eine leichte Wölbung schließe hierbei die Bezeichnung als Scheibe sicherlich noch nicht aus. Die wellige Gestalt des Dachs sei jedoch mit dem Begriff „Scheibe“ nicht mehr in Einklang zu bringen.

Auf die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Maßgabe nachfolgender Abänderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

Glasversicherung - Versicherungsschutz für Plexiglas-Wellplatten einer Terrassenüberdachung
Symbolfoto: Von Palatinate Stock/Shutterstock.com

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, nach dessen Ansicht das Amtsgericht § 2 AGlWE fehlerhaft angewandt hat. Das Kriterium der Lichtdurchlässigkeit werde von dieser Vorschrift nicht gefordert. Auch schwarzes oder farbiges Glas bzw. Kunststoff seien mitversichert. § 2 AGlWE definiere des Weiteren nicht, dass Glasflächen eine Ebene bilden bzw. an der Oberfläche glatt sein müssten. Dies zeige schon der letzte Begriff in der Aufzählung der Vorschrift, „Lichtkuppel aus Kunststoff“. Richtiger Ansatz für die Auslegung der mitversicherten Gegenstände sei der Oberbegriff „Gebäudeverglasung“. Dieser schließe ausdrücklich die Werkstoffe Glas und Kunststoff ein und besage gleichzeitig, dass auch Kuppeln oder ähnlich denkbare Ausbildungen Versicherungsschutz genießen. Nach allgemeinem Verständnis bedeute für einen Laien der Begriff „Plexiglas“, dass es sich um einen Werkstoff aus Kunststoff handele, der wie Glas zu behandeln sei oder anstelle von Glas gebraucht werde. Der Laie gehe daher davon aus, dass eine Plexiglas-Wellbedachung etwas mit einer „Gebäudeverglasung“ zu tun habe. Eine enge, am Wortlaut hängende Auslegung dieses Begriffs sei nicht zulässig, sondern es sei auf einen aufmerksamen, verständigen Versicherungsnehmer abzustellen und darauf, wie dieser die Versicherungsbedingungen verstehen könne. Eine sprachliche Unklarheit der Versicherungsbedingungen gehe zu Lasten der Beklagten. Letztlich sei der Versicherungsschutz auch dann gegeben, wenn die Beschädigungen an den Plexiglasplatten von Feuerwerkskörpern und Sturmschäden herrühren, da keine andere Versicherung den Schaden decke.

Der Kläger beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts Landshut vom 24.08.2011, Az.: 1 C 409/11, aufzuheben; die Beklagte zu verurteilen, die als Terrassenüberdachung am Anwesen des Klägers in der-Straße – in L. montierten Plexiwellen im Wege des Naturalersatzes zu ersetzen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.145,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 191,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gegenständliche Plexiglas-Wellbedachung sei keine versicherte Sache im Sinne des § 2 AGlWE. Im Übrigen greife der Ausschlusstatbestand des § 1 Nr. 2c AGlWE ein.

Von der Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Naturalersatz der zerstörten oder beschädigten Plexiglas-Wellplatten, die die Überdachung seiner Veranda bilden.

1. § 2 Nr. 1a AGlWE enthält unter der Überschrift „Gebäudeverglasungen“ eine Aufzählung von versicherten Gegenständen wie Glas- oder Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Abdeckungen von Sonnenkollektoren sowie Glasbausteine. Des Weiteren werden Profilbaugläser, künstlerisch bearbeitete Gläser, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, transparente Glasmosaik, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen, Glas- oder Kunststoffscheiben von privat genutzten Gewächshäusern, Garten- und Gerätehäuschen oder Schwimmhallen auf dem Versicherungsgrundstück und Lichtkuppeln aus Kunststoff erfasst.

2. Soweit in der früheren Rechtsprechung der Begriff „Glas“ gegenüber Kunststoffmaterialien wie Plexiglas abgegrenzt wurde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.02.1995, OLGR Celle 1995, 152; LG München, Urteil vom 06.08.1986, VersR 1987, 1129), ist dies vorliegend obsolet, da die gegenständlichen Versicherungsbedingungen explizit beide Werkstoffe aufführen.

3. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Speziell bei der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 305c RdNr. 16).

4. Entgegen der Ansicht des Klägers zeigt die Auflistung in § 2 Nr. 1a AGlWE, dass die Gebäudeverglasungen eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen müssen, wenn auch nicht im Sinne von „glasklar“. Letzteres belegt der Umstand, dass unter anderem Glasbausteine erstattungsfähig sind, die schon aufgrund ihrer Stärke keinen ungetrübten Durchblick gewährleisten können, sondern nur der Aufhellung einer Räumlichkeit dienen, indem sie in Mauerwerke eingesetzt werden. Auch Profilbaugläser sind in einer großen Bandbreite verfügbar und finden oftmals in milchiger Ausführung Verwendung, um einerseits einen Raum von Blicken durch außen abzuschirmen, andererseits aber für eine Belichtung zu sorgen. Letztlich haben alle genannten Gegenstände die Funktion, die umbauten Räumlichkeiten vor äußeren Einwirkungen z. B. durch das Wetter zu schützen, aber dennoch Licht einfallen zu lassen, wenn auch möglicherweise gedämpft.

Eine derartige Aufgabe erfüllen die vom Kläger zur Verandaüberdachung eingesetzten Plexiglas-Wellplatten durchaus. Die in der Akte befindlichen und im Termin übergebenen Lichtbilder hat die Kammer in Augenschein genommen. Die Platten halten insbesondere Regen fern und ermöglichen einen Aufenthalt im Freien auch bei schlechtem Wetter, dunkeln aber andererseits die Terrasse nicht vollständig ab, sondern lassen mildes Licht durchscheinen.

5. Dem Amtsgericht ist zwar zuzugestehen, dass § 2 Nr. 1a AGlWE lediglich von Scheiben spricht, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst einmal als plane Oberfläche verstanden wird, weil dieser Begriff sofort mit Fenster- oder Türscheiben verbunden wird. Jedoch erscheint der Kammer bei verständiger Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine zweckgebundene Auslegung des Begriffs erforderlich, um dem Sinn der „Gebäudeverglasung“ gerecht zu werden. Richtigerweise handelt es sich dabei um einen Oberbegriff, unter dem sämtliche Arten der Verglasung zusammen gefasst werden, die Bestandteil eines Gebäudes sind, dieses gegen Einwirkungen von außen abschirmen, zugleich aber keine blickdichte Mauer oder Decke bilden, sondern den umbauten Raum erhellen. Ob eine derartige „Verglasung“ in einer ebenen Fläche besteht oder in Wellen geformt oder sonst wie gestaltet ist, kann aus Sicht der Kammer dahingestellt bleiben, solange dem Zweck gedient wird.

Dass die gegenständlichen Plexiglas-Wellplatten diese Funktion ausfüllen, wurde bereits dargetan.

Hinzu kommt, dass sich der Kammer kein Unterschied erschließt, hätte der Kläger bzw. der Voreigentümer des Hauses keine gewellten Kunststoffplatten auf die Veranda aufgebracht, sondern ebene. Letztere müsste die Beklagte ohne weitere Diskussion erstatten, da Kunststoffscheiben von Veranden explizit als versicherter Gegenstand genannt sind. Der Zweck von welliger und planer Plexiglasplatte wäre allerdings derselbe, das Ergebnis ebenfalls. Zudem erstreckt sich der Versicherungsschutz des § 2 Nr. 1a AGlWE auch auf künstlerisch bearbeitete Gläser, so dass dem Versicherungsnehmer eine Gestaltungsfreiheit bei der Gebäudeverglasung eingeräumt ist.

6. Wenn auch die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (im Folgenden: AGlB) nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts kein Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden sind, können sie dennoch zum Verständnis und zur Verdeutlichung des Versicherungsumfangs beitragen. Maßgebend sind dabei die Bedingungen des Jahres 1994 und nicht die revidierten Bedingungen des Jahres 2008, da der Kläger mit Erwerb des Anwesens (wohl 2007) eine bereits bestehende Haushalt-Versicherung übernommen hat.

Nach § 2 Nr. 1 AGlB 1994 waren versichert die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Scheiben und Platten aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilbaugläser, Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff und sonstige Sachen. Diese Versicherungsklausel setzt also Scheiben und Platten gleich.

Die Reihung des § 2 Nr. 1a AGlWE umfasst im Wesentlichen die in § 2 Nr. 1 AGlB genannten Gegenstände, detailliert sie und erweitert den Versicherungsumfang teils sogar noch. Dass die Bezeichnung „Platten“ nicht erwähnt wird, bedeutet nach Ansicht der Kammer nicht, dass diese ausgeschlossen und nicht erstattungsfähig sein sollten. Eine klare definitorische Abgrenzung zwischen Scheibe und Platte gibt es nämlich nicht; beide bezeichnen ein umgrenztes Stück aus einem bestimmten Material. Der Begriff Platte kommt allerdings der gegenständlichen Plexiglas-Überdachung deutlich näher.

7. Überdies gilt der Gedanke des § 305c Abs. 2 BGB. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

Diese Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Palandt, § 305c RdNr. 15).

In kundenfreundlichster Auslegung unterfallen die als Verandaüberdachung verwendeten Plexiglas-Wellplatten dem Begriff „Gebäudeverglasung“.

8. Ein Ausschlusstatbestand ist nicht gegeben.

§ 1 Nr. 2c AGlWE sieht vor, dass sich die Versicherung unter anderem nicht auf Schäden durch Brand, Explosion etc. erstreckt, es sei denn, aus einer anderen Versicherung (Hausrat- oder Gebäudefeuerversicherung) kann keine Entschädigung beansprucht werden.

Es kann dahinstehen, ob die Schäden an den Plexiglas-Wellplatten teils von Brandstellen aufgrund von herabgefallenen Feuerwerkskörpern herrühren. Der Kläger hat vorgetragen, aus keiner anderen Versicherung Ersatz verlangen zu können. Die Beklagte selbst hat dies erstinstanzlich unwidersprochen gelassen und sogar ausgeführt, dass für das Anwesen gerade keine Gebäudefeuerversicherung bestehe, sondern lediglich eine Wohngebäudeversicherung für Sturm und Leitungswasser.

Nach der Formulierung der Ausschlussklausel kommt es aber nur darauf an, ob eine andere Versicherung tatsächlich eintrittspflichtig ist oder nicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Wortlaut der Versicherungsbedingung geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin, dass ein Versicherungsschutz für Schäden durch Brand ausscheidet, wenn sich der Versicherungsnehmer gegen dieses Risiko anderweitig hätte versichern können.

9. Weitere Einwendungen gegen den Versicherungsfall bzw. ihre Ersatzpflichtigkeit hat die Beklagte nicht vorgebracht.

10. Die Entschädigung erfolgt gemäß § 12 Nr. 1a AGlWE grundsätzlich im Wege des Naturalersatzes. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte oder beschädigte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen und Sachteilen gleicher Art und Güte. Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dementsprechend war der Tenor zu formulieren.

II.

Nebenentscheidungen: §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB;

Zinsen: §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Kostenentscheidung: § 91 Abs. 1 ZPO;

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO;

Nichtzulassung der Revision: § 543 Abs. 2 ZPO.

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