AG Balingen – Az.: 4 C 314/12 – Urteil vom 25.07.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 554,83 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag in tenorierter Höhe.
Die rechnerische Höhe der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in der Klageschrift (dort Seite 9) ausdrücklich bestätigt hat – was im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.07.2012 aus ausdrückliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten wiederholt wurde -, dass die Klägerin die Gebührenforderung an ihn bezahlt hat, konnte diese auf Leistung und nicht „nur“ Freistellung klagen. Jedenfalls die ausdrückliche Versicherung im vorgenannten Schriftsatz stellt inhaltlich nichts anderes als eine Quittung des Gebührengläubigers (Prozessbevollmächtigter) gegenüber der Gebührenschuldnerin (Klägerin) dar. Diese erbringt den der Klägerin obliegenden Beweis der Zahlung.
Sowie die Beklagte sich auf § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2007 beruft, wonach die Verursachung unnötiger Kosten eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers darstellt, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung am Maßstab des § 307 BGB überhaupt Bestand hätte, liegen deren Voraussetzungen nicht vor.
Die von der Klägerin durch die sofortige Stellung eines den Weiterbeschäftigungsanspruch betreffenden Antrages hat jedenfalls keine unnötigen Kosten im Sinne der Regelung verursacht. Unnötig ist nämlich nicht im Sinne von „nicht zwingend notwendig“, sondern im Sinne von „nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“ zu verstehen.
Gründe, die den hier gesteiften Antrag als nicht sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere die Möglichkeit zu nutzen, für anstehende Vergleichsverhandlung „Druck“ auf die Gegenseite auszuüben, ist – jedenfalls wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht nur „ins Blaue hinein“ behauptet werden – interessen- und sachgerecht. Gleiches gilt für die nur durch entsprechende Antragstellung gegebene Möglichkeit eines Versäumnisurteils mit entsprechenden (drohenden) Vollstreckungsfolgen.
Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des LG Stuttgart vom 24.02.2010 beruft, lagen die tatsächlichen Umstände des dort zugrundeliegenden Sachverhalts ausweislich der Urteilsgründe anders als im vorliegenden Fall. Dort handelte es sich nämlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, wobei dessen Ende kurz nach Einreichung der Kündigungsschutzklage lag. Ein derartiger oder nur vergleichbarer Sachverhalt wird vorliegend nicht behauptet.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht.