Jeder Fahrzeugschaden der über eine bestehende Vollkaskoversicherung abgerechnet werden soll, muss nach den jeweiligen Vertragsbedingungen der Vollkaskoversicherung innerhalb von 1 Woche bei der Vollkaskoversicherung schriftlich angezeigt werden. Tätigt der Versicherungsnehmer keine schriftliche Schadensanzeige gegenüber seiner Vollkaskoversicherung, so kann sich diese unter Umständen auf eine Leistungsfreiheit berufen. Für den Fristbeginn der Wochenfrist kommt es allein auf den Eintritt des Schadensereignisses an und nicht darauf, ob eine Inanspruchnahme der Kaskoversicherung bereits beabsichtigt ist (OLG Karlsruhe, Az: 12 U 175/09, Urteil vom 18.02.2010). Kennt der jeweilige Versicherungsnehmer die bestehende Wochenfrist, so handelt er vorsätzlich, wenn er den Schaden nicht bei seiner Vollkaskoversicherung anzeigt. Die Vollkaskoversicherung ist jedoch weiterhin leistungspflichtig, wenn ihr durch die Nichtanzeige des Schadensereignisses kein Schaden entstanden ist. Der Versicherungsnehmer muss in diesen Fällen den sog. „Kausalitätsgegenbeweis“ führen. Die Vollkaskoversicherung wird jedoch nur bei vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers leistungsfrei. Ansonsten ist die Vollkaskoversicherung nach § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG im Falle einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur dazu berechtigt, ihre Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen.
Übliche Klausel in Vollkaskoversicherungsverträgen: Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, als Erstanzeige unverzüglich telefonisch und zusätzlich innerhalb einer Woche in Schriftform anzuzeigen. Die Schadenanzeige muss von Ihnen unterschrieben sein.
Symbolfoto: Ianz