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Hausratversicherung: Versicherungsleistungen nach Einbruchdiebstahl

Klage abgewiesen: Gericht zweifelt an Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage eines Versicherungsnehmers ab, der nach einem Einbruchdiebstahl Versicherungsleistungen für entwendete Gegenstände und entstandene Schäden forderte. Der Kläger konnte nicht überzeugend nachweisen, dass die behaupteten Gegenstände tatsächlich vorhanden und gestohlen wurden. Zudem wurden Glaubwürdigkeitszweifel und widersprüchliche Angaben des Klägers hervorgehoben, was zu einer Ablehnung der Ansprüche führte. Das Urteil betont die Bedeutung des Nachweises des Versicherungsfalles und der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 57/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das LG Bielefeld weist die Forderungen des Klägers nach Versicherungsleistungen wegen Einbruchdiebstahls zurück.
  2. Beweislast: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Gegenstände existierten und entwendet wurden.
  3. Glaubwürdigkeitszweifel: Widersprüchliche Angaben und fehlende Beweise minderten die Glaubwürdigkeit des Klägers.
  4. Folgen für den Kläger: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und muss Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erbringen.
  5. Widersprüchliche Angaben: Änderungen in der behaupteten Anzahl und dem Wert der gestohlenen Gegenstände schwächten die Position des Klägers.
  6. Nachweis des Versicherungsfalles: Die Notwendigkeit eines eindeutigen Nachweises für den Eintritt des Versicherungsfalles wird betont.
  7. Bedeutung der Glaubwürdigkeit: Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Versicherungsansprüchen.
  8. Ablehnungsgründe der Versicherung: Die Versicherung lehnte Leistungen aufgrund fehlender Beweise und der Vortäuschung des Versicherungsfalles ab.

Hausratversicherung: Schutz bei Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl stellt ein erhebliches Risiko für Haus- und Wohnungsbesitzer dar. Die Hausratversicherung bietet umfassenden Schutz vor finanziellen Verlusten im Falle eines Einbruchs. Sie ersetzt den Wert gestohlener Gegenstände und deckt Schäden am Gebäude ab, die durch den Einbruch verursacht wurden.

Die Leistungen der Hausratversicherung sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss der Versicherungsnehmer nachweisen können, dass ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat und dass die gestohlenen Gegenstände tatsächlich vorhanden waren. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Schadenshöhe glaubhaft darlegen.

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Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl und nicht erbrachten Beutenachweis
(Symbolfoto: rawf8 /Shutterstock.com)

Im Herzen des Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld stand ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Hausratversicherung, ausgelöst durch einen Einbruchdiebstahl, bei dem der Kläger behauptete, Bargeld und ein wertvolles Silberbesteck verloren zu haben. Der Versicherungsnehmer machte gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft Ansprüche geltend, die auf den Ersatz des verlorenen Eigentums und die Übernahme der entstandenen Schäden abzielten.

Der Anfang eines rechtlichen Tauziehens

Nach einem Einbruch in seine Wohnung reichte der Kläger bei der Versicherung eine Forderung auf Basis des bestehenden Hausrats-/Wohnungsversicherungsvertrags ein. Dieser Vertrag deckte explizit Einbruchdiebstähle ab und umfasste neben dem Wiederbeschaffungswert der entwendeten Gegenstände auch die Kosten für durch den Einbruch entstandene Gebäudeschäden. Der Kläger legte der Versicherung eine detaillierte Aufstellung der entwendeten Gegenstände vor, einschließlich eines zwölfteiligen Silberbestecks der Firma E. mit einem geschätzten Neuwert von über 35.000 EUR.

Widersprüche und Ungereimtheiten

Die Glaubwürdigkeit des Klägers geriet ins Wanken, als er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Anzahl und zum Wert des gestohlenen Silberbestecks machte. Ursprünglich behauptete er, 146 Teile seien entwendet worden, revidierte diese Angabe jedoch später auf 192 Teile, was einen signifikanten Unterschied im Gesamtwert bedeutete. Diese Abweichungen, gepaart mit dem Mangel an eindeutigen Beweisen für den Besitz und den Verlust der Gegenstände, führten zu erheblichen Zweifeln an seiner Darstellung des Sachverhalts.

Die rechtliche Herausforderung

Das Kernproblem des Falles lag in der Beweislast des Klägers. Laut Gesetz muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände unmittelbar vor dem Einbruch vorhanden und anschließend nicht mehr auffindbar waren. Der Kläger konnte jedoch diesen sogenannten „Beutenachweis“ nicht erbringen. Seine Glaubwürdigkeit wurde weiter durch widersprüchliche Aussagen und das Fehlen von Dokumenten, die das Vorhandensein der behaupteten Werte belegen könnten, untergraben.

Entscheidung des Landgerichts Bielefeld

Das Gericht wies die Klage aufgrund der nicht erfüllten Beweislast und der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ab. Es stellte fest, dass der Kläger nicht schlüssig nachweisen konnte, dass die behaupteten Gegenstände zum Zeitpunkt des Einbruchs tatsächlich vorhanden waren und entwendet wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung transparenter und konsistenter Angaben im Schadensfall und die Notwendigkeit, als Versicherungsnehmer die Beweisführung ernst zu nehmen.

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld legt dar, wie essentiell es für Versicherungsnehmer ist, im Schadensfall präzise und konsistente Angaben zu machen und die erforderlichen Beweise vorzulegen. Es zeigt auf, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers eine entscheidende Rolle spielt und dass jede Form von Widersprüchlichkeit oder Mangel an Beweisen zu einer Ablehnung der Ansprüche führen kann. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen, die an den Nachweis eines Versicherungsfalles gestellt werden, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Kommunikation mit der Versicherungsgesellschaft.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei der Schadensregulierung?

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung. Im Versicherungsrecht sind nicht nur der objektive Sachverhalt, sondern auch die Glaubwürdigkeit und Plausibilität der Darstellungen der Versicherungsteilnehmer von Bedeutung.

In Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten, können und werden Versicherungen umfangreiche Ermittlungen durchführen, um möglichen Betrugsfällen auf den Grund zu gehen. Beispielsweise kann die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Frage gestellt werden, wenn er seine Darstellung des Schadensereignisses ändert.

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann auch die Beweislast beeinflussen. In der Regel muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl beweisen, aber es gibt Fälle, in denen die Beweislast umgekehrt wird.

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer im Schadensfall bestimmte Pflichten zu erfüllen, wie zum Beispiel alle zumutbaren Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei einer Verletzung dieser Pflichten könnte die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

Schließlich kann die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers auch durch das Konzept des „moralischen Risikos“ beeinflusst werden, das sich auf Verhaltensänderungen der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Versicherung bezieht.

Daher ist es für Versicherungsnehmer von entscheidender Bedeutung, genaue und konsistente Informationen zu liefern und ihre Pflichten im Schadensfall zu erfüllen, um ihre Glaubwürdigkeit zu wahren und eine reibungslose Schadensregulierung zu gewährleisten.

Was versteht man unter dem Beutenachweis im Kontext von Hausratversicherungen?

Unter dem Beutenachweis im Kontext von Hausratversicherungen versteht man den Nachweis, dass ein Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hat und die behaupteten Gegenstände entwendet wurden. Dieser Nachweis ist für den Versicherungsnehmer oft herausfordernd, da Einbruchdiebstähle meist im Verborgenen stattfinden und direkte Tatzeugen selten sind. Die Rechtsprechung räumt dem Versicherungsnehmer daher diverse Beweiserleichterungen ein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt, was ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen erfordert, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.

Diese Beweiserleichterungen sind von entscheidender Bedeutung, da sie den Versicherungsnehmern helfen, ihre Ansprüche geltend zu machen, auch wenn sie den Diebstahl nicht im Detail nachweisen können. Die Anforderungen an den Vollbeweis für den Versicherungsfall werden somit gelockert, um den besonderen Umständen von Einbruchdiebstählen Rechnung zu tragen. Der Versicherungsnehmer muss also ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen vorlegen, die das Gericht überzeugen, dass ein Diebstahl stattgefunden hat. Dazu gehört beispielsweise die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls, wie aufgebrochene Türen oder Fenster, sowie gegebenenfalls die Vorlage von Zeugenaussagen.

Zusätzlich zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, insbesondere wenn es darum geht, einen Gegenbeweis zu führen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Hierfür ist der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass kein Diebstahl stattgefunden hat.

Insgesamt ermöglichen diese Regelungen eine fairere und realitätsnähere Handhabung von Schadensfällen in der Hausratversicherung, indem sie die besonderen Herausforderungen bei der Beweisführung von Einbruchdiebstählen berücksichtigen.


Das vorliegende Urteil

LG Bielefeld – Az.: 18 O 57/22 – Urteil vom 14.09.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen nach einem Einbruchdiebstahl in Anspruch

Der Kläger hat als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherungsgeberin einen Hausrats-/Wohnungsversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer xxx für die von ihm bewohnte Immobilie A.str. XX in A. geschlossen.

Versichert ist u.a. die Gefahr Einbruchsdiebstahl.

Gemäß Ziffer § 9.1 der Versicherungsbedingungen ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).

In § 8 g ist vereinbart:

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind;..“

Der Kläger erstattete am 23.12.2021 Anzeige bezüglich eines Einbruchsdiebstahls in der Wohnung, A.str. XX, 33617 A., im Zeitraum vom 07.12.2021, 14:00 Uhr, bis zum 23.12.2021, 15:00 Uhr. In der Strafanzeige gab er an, dass Bargeld i.H.v. 5000 EUR und ein Silberbesteck der E. Manufaktur entwendet worden sei.

In der Schadensaufstellung zum Einbruchsdiebstahl gab der Kläger an, ein zwölfteiliges Silberbesteck der Firma E. Anschaffungsjahr 2000, Wert 20.000 EUR , ca. geschätzt, sei entwendet worden.

Der Kläger übersandte der Beklagten eine Aufstellung, Anlage BLD 4, über 146 entwendete Silberbesteckteile zum Gesamtneuwert von 35.082 EUR.

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2022 machte der Kläger nochmals gegenüber der Beklagten Leistungen wegen des abhandengekommenen Silberbesteckes im Neuwert von 35.082 EUR gemäß der Beklagten vorliegender Aufstellung geltend.

In der Klageschrift vom 12.09.2022 trug der Kläger auf Seite 3 vor, das gestohlene Silberbesteck bestehe aus insgesamt 146 Teilen nebst Gravur und habe einen Gesamtpreis von brutto 35.082 Euro. Die einzelnen Artikel nebst Artikelnummer, Stückpreis und Anzahl der gestohlenen Gegenstände könnten gemäß beiliegender Auflistung, Anl. K4, entnommen werden.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 hat der Kläger vorgetragen, beim Einbruchsdiebstahl seien insgesamt 192 jeweils mit zwei Buchstaben gravierte Besteckteile entwendet zu einem Brutto-Gesamtwertwiederbeschaffungswert in Höhe von 47.670,00 EUR.

Die Beklagte hat Leistungen abgelehnt.

Der Kläger trägt vor: In seiner dauerhaft genutzten Privatwohnung sei es im Zeitraum vom 07.12.2021 bis zum 23.12.2021 zu einem Einbruchdiebstahl gekommen, bei dem sowohl Euro-Banknoten im Gesamtwert von 5000 EUR als auch ein Silberbesteck der Firma E. Manufaktur entwendet worden sei. Im selben Zeitraum sei in mehreren Häusern /Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung eingebrochen worden, immer nach vergleichbarer Methode, indem man durch Einschlagen einer Scheibe bzw. Aufhebeln von Fenstern sich Zugang zum Haus /Wohnung verschafft habe. Zum Zeitpunkt des Diebstahls habe er sich in Frankfurt aufgehalten. Der Zeuge B. , der die Wohnungsschlüssel gehabt und sich auch um die Post des Klägers gekümmert habe, habe den Einbruch festgestellt. Als er, der Kläger, nach Hause gekommen sei, habe er bemerkt, dass Türen aufgebrochen worden sein, auch im Dachgeschoss für eine Glastür beschädigt und Schubladen durchwühlt worden. Der Wiederbeschaffungswert des Silber-Besteckes betrage gemäß in Bezug genommener Preisliste der Firma E. 47.670 EUR.

Der Bargeldbetrag sei in der Innentasche eines Jacketts in der Wohnung aufbewahrt worden. Im Hinblick auf die Entwendung des Bar-Geldbetrages werde wegen der vereinbarten Obergrenze gemäß Z. 41 des Versicherungsvertrages ein Betrag von 3500 EUR geltend gemacht.

Außerdem sei die Wohnung des Klägers, insbesondere die Kellertür stark beschädigt worden. Dabei seien durch die Einbrecher Türblätter, Türzargen etc. beschädigt worden, sodass aus den daraus resultierenden Reparaturkosten ein Teilbetrag i.H.v. 9296,41 EUR gemäß Angebot der Tischlerei C. geltend gemacht werde.

Eine weitere Teilforderung i.H.v. 1714,87 EUR ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma D. GmbH. Diesbezüglich verlangt der Kläger nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet , die Reparaturkosten zu tragen.

Der Kläger habe vorgerichtlich der Beklagten ausreichend und wahrheitsgemäß Auskünfte erteilt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kläger sei durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes Bielefeld vom 19.12.2020 aufgehoben worden. Lediglich das Restschuldbefreiungsverfahren sei im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde noch pendent.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

Der Kläger hat anschließend beantragt, nach teilweiser Klagerücknahme, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

Der Kläger hat sodann beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.181,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 1.877,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.170,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger i. H. v. 1.877,11 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz am 08.03.2022 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Reparaturkosten i. H. v. 1.011,28 EUR gemäß Angeboten der Tischlerei C. vom 28.08.2023 und D. vom 29.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Der Kläger habe den Nachweis des Versicherungsfalles nicht erbracht. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles. Entgegen den Bekundungen des Klägers sei ein Kellerfenster nicht aufgebrochen worden. Ferner habe der Kläger den Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände nicht erbracht. Die Beklagte bestreitet die Existenz des Silberbesteckes und des Bargeldes, dessen Besitz und Eigentum des Klägers daran insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

Der Kläger habe zudem Aufklärungs- und Belegobliegenheiten gemäß §§ 31 VVG i.V.m. §§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG verletzt, weshalb sie leistungsfrei sei. Er habe von der Beklagten geforderte Informationen und Unterlagen nicht oder jedenfalls nicht vollständig erteilt. So habe er der Beklagten gegenüber angegeben, ein Kellerfenster sei aufgebrochen worden was nicht der Fall gewesen sei. Er habe im Rahmen eines Regulierungsgespräches am 25.01.2022 auf konkrete Frage angegeben, er befinde sich in den letzten Zügen einer Verbraucherinsolvenz aus 2008, was unzutreffend sei. Er habe sich gegenüber der Beklagten trotz wiederholter Anforderungen geweigert die Zustimmung zur Einsichtnahme in die Akten des Scheidungs- als auch des Insolvenzverfahrens zu erteilen.

In der Vermögensauskunft vom 19.05.2022 befänden sich keine Angaben zu dem Silberbesteck. Auch im Vermögensverzeichnis vom 17.03.2015 tauche das Silberbesteck nicht auf.

Der Kläger sei nicht uneingeschränkt glaubwürdig, er sei bereit relevante aufklärungspflichtige Umstände zu verschleiern. So sei schließlich dem Kläger auch die Restschuldbefreiung versagt worden.

Auch bestreitet die Beklagte die Anspruchshöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügte Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 23 T 401/ 19 Amtsgericht Bielefeld wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann letztlich dahinstehen, ob der Versicherungsfall Einbruchsdiebstahl vorliegt, wenngleich die Kammer aufgrund der vorliegenden Ermittlungsakte davon ausgeht, dass die äußeren Anzeichen eines Einbruchsdiebstahls vorliegen dürften.

Allerdings hat der Kläger als Versicherungsnehmer nicht den ihm obliegenden Nachweis für die von ihm behaupteten entwendeten Gegenstände erbracht.

Der Kläger muss nachweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen unmittelbar vor dem Einbruchsdiebstahl vorhanden und nach dem Einbruch nicht mehr vorhanden waren (BGH r+s 1995,345; OLG Hamm Versicherungsrecht 1995,956). Für diesen sogenannten „Beutenachweis“ muss er grundsätzlich den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen.

Dabei kann der Kläger als Versicherungsnehmer den Beutenachweis durch eigene Angaben erbringen. Dies setzt allerdings seine Glaubwürdigkeit voraus (OLG Hamm Urteil vom 21.10.2011, r+s 2012, 182; OLG Düsseldorf r+s 1999,541). Zwar ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH NJW 1996,1348).

Vorliegend bestehen solche erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung zu den entwendeten Gegenständen.

Der Kläger hat im Rechtsstreit widersprüchlich, irreführend und damit letztlich unschlüssig zu dem angeblich entwendeten Silberbesteck vorgetragen.

Sowohl im Ermittlungsverfahren wie vorgerichtlich gegenüber der Beklagten hat der Kläger stets behauptet, es seien 146 Teile des Silberbestecks entwendet worden und hierfür einen Neuwert gemäß vorgelegter Aufstellung unter Bezugnahme auf eine Preisliste der Firma E. i.H.v. 35.082 EUR geltend gemacht.

In der Schadensaufstellung zum Einbruchsdiebstahl gab der Kläger an, ein zwölfteiliges Silberbesteck der Firma E. Anschaffungsjahr 2000, Wert 20.000 EUR , ca. geschätzt, sei entwendet worden.

Der Kläger übersandte der Beklagten eine Aufstellung, Anlage BLD 4, über 146 entwendete Silberbesteckteile zum Gesamtneuwert von 35.082 EUR.

Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2022 machte der Kläger nochmals gegenüber der Beklagten Leistungen wegen des abhandengekommenen Silberbesteckes im Neuwert von 35.082 EUR gemäß der Beklagten vorliegender Aufstellung (146 Teile) geltend.

Auch in der Klageschrift vom 12.09.2022 trug der Kläger auf Seite 3 vor, das gestohlene Silberbesteck bestehe aus insgesamt 146 Teilen nebst Gravur und habe einen Gesamtpreis von brutto 35.082 Euro. Die einzelnen Artikel nebst Artikelnummer, Stückpreis und Anzahl der gestohlenen Gegenstände könnten gemäß beiliegender Auflistung Anl. K4, entnommen werden.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2023, fast 9 Monate nach Klageerhebung und 18 Monate nach dem behaupteten Versicherungsfall, hat der Kläger erstmals vorgetragen, beim Einbruchsdiebstahl seien insgesamt 192 jeweils mit zwei Buchstaben gravierte Besteckteile entwendet worden zu einem Brutto-Gesamtwert gemäß der zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls geltenden vom Gericht beigezogener Preisliste der Firma E. mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 47.670,00 EUR.

Eine Erklärung dafür, wieso aus den 146 abhandengekommenen Teilen nunmehr 192 abhandengekommene Teile geworden sind, hat der Kläger nicht abgegeben.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 konnte der persönlich anwesende Kläger hierzu keine Stellungnahme abgeben.

Der Kläger war dabei schon in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2023 persönlich angehört worden, wobei er nicht klarstellte oder mitteilte, tatsächlich seien 192 Teile entwendet worden.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 hat er in Bezug auf 146 entwendete Silberbesteckteil einen Wiederbeschaffungsneuwert in Höhe von 47.002,00 EUR behauptet gemäß Preisliste vom 01.02.2023 der Fa E…

Der neue Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 15.06.2023 unter Angabe eines Wiederbeschaffungswertes von 47.670 EUR ist erst erfolgt, nachdem die Kammer am 07.06.2023 darauf hingewiesen hatte, die vom Kläger eingereichte Preisliste vom 01.01.2023 sei nicht maßgeblich sondern die zum Zeitpunkt des Diebstahls ab 01.10.2020 geltende Preisliste, die die Kammer den Parteien zur Verfügung gestellt hatte. Gemäß der Preisliste ab 01.10.2020 würde sich für die vom Kläger geltend gemachten 146 entwendeten Silberbesteck-Teile allerdings ein geringerer Neuwertpreis als der vom Kläger bislang angesetzte Neuwert ergeben. Dabei fällt auf, dass der Kläger mit seinem neuen Vortrag, 192 Teile, nunmehr ausgehend von der vom Gericht vorgelegten Preisliste gültig ab 01.10.2020 nahezu den denselben Wiederbeschaffungswert der Höhe nach erreicht wie zuvor bei der Geltendmachung eines Neuwertes von 146 Teilen unter Zugrundelegung der Preisliste ab 01.01.2023.

Im Rahmen der Glaubwürdigkeit des Klägers ist im Rahmen einer Gesamtschau neben dem widersprüchlichen Vortrag zur Anzahl der entwendeten Silberbesteck -Teile auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vermögensverzeichnis vom 25. 09.2017 (Akte 43 IK 821 / 17 Amtsgericht Bielefeld) auf die Frage zu Z. 5 nach Uhren, Schmuck, Gold und ähnlichen Wertsachen unter Angabe der Art, des Material und des Wertes das streitgegenständliche Silberbesteck nicht angegeben hat. Auch hat der Kläger unterschiedlich zum Erwerb des Silberbestecks vorgetragen indem er einmal behauptet hat, es sei ihm geschenkt worden, dann ihm und seiner Frau.

Die Kammer brauchte daher auch dem vom Kläger angebotenen Zeugennachweis zum Vorhandensein des Silberbesteckes mangels Schlüssigkeit seines Vortrages nicht nachgehen. Da der Kläger unterschiedlich vorgetragen hat zur Anzahl der entwendeten Silberbesteckteile kommt eine Zeugenvernehmung vorliegend nicht in Betracht. Selbst wenn die Zeugen vortragen könnten, vor dem Versicherungsfall sei das Silberbesteck vorhanden gewesen und nach dem Einbruchsdiebstahl nicht mehr, bliebe unklar wie viele und welche Teile entwendet wären, da der Kläger widersprüchlich und irreführend zu Anzahl und Art der entwendeten Teile vorgetragen hat. Zu unschlüssigen Vortrag kann aber kein Zeugen-Beweis erfolgen.

Da der Kläger nicht glaubwürdig ist aus den oben dargelegten Gründen, ist auch sein Vorbringen zu den entwendeten Bargeldbetrag aus der Innentasche seines Sakkos nicht zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger keinen Beweis angetreten hat für das Vorhandensein des Bargelds vor dem Einbruchsdiebstahl und das Nichtmehrvorhandensein nach dem Diebstahlereignis.

Auch die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sind unbegründet.

Soweit der Kläger einen „Teilbetrag“ von 9296,41 EUR gemäß Angebot der Tischlerei C., und in Höhe von 1.714,87 EUR aus dem Kostenvoranschlag der Firma D. GmbH, ist die Forderung auch deshalb unbegründet, da der Kläger nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass die mit den vorgelegten Angeboten geltend gemachten Schäden bei dem Einbruch entstanden und auf diesen zurückzuführen sind.

Allein mit dem beantragten Sachverständigengutachten kann nämlich der Zustand der beschädigten Türen vor und nach dem Diebstahlsereignis nicht festgestellt werden. Auch durch die beigefügten Lichtbilder aus der Ermittlungsakte ist nur der Zustand nach dem behaupteten Einbruchsdiebstahl dokumentiert, nicht jedoch der Zustand der Türen vor dem Einbruchsdiebstahl.

Mangels begründeter Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche und Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S.1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt bis zum 14.03.2023, seit dem 15.03.2023 auf 40.500,00 EUR, seit dem 15.06.2023 auf 62.181,28 EUR und seit dem 14.09.2023 auf .51.170,00 EUR.

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