OLG Nürnberg – Az.: 8 U 760/12 – Beschluss vom 13.09.2012
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.03.2012, Aktenzeichen 3 O 2648/11 (3), wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.179,18 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.03.2012, Aktenzeichen 3 O 2648/11 (3), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.07.2012 Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 06.09.2012 ist lediglich noch Folgendes zu bemerken:
Dem Ehemann der Klägerin bzw. der Klägerin steht ein Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 196 VVG nicht zu; denn die Krankentagegeldversicherung wurde nicht beendet, weil der Ehemann der Klägerin das 65. Lebensjahr erreichte, sondern weil er Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2011 bezieht, nachdem er im September 2011 das 65. Lebensjahr erreicht hat. Dass die Klägerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, die nur dann endet, wenn die betroffene versicherte Person (ihr Ehemann) das 65. Lebensjahr erreicht hat, trifft so nicht zu. Die AVB sind wirksam vereinbart. Im hier streitgegenständlichen Fall treffen beide Beendigungsgründe zusammen; denn gem. § 15 c AVB endet die Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Das Ende der Versicherung trat somit mit Ablauf des Monats September 2011, dem Beginn des Bezugs der Altersrente, ein. Ein Anspruch auf Neuabschluss einer Krankentagegeldversicherung gemäß der Vorschrift des § 196 VVG besteht dann nicht, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endete, insbesondere wegen Bezuges einer Altersrente nach § 15 c AVB (vgl. hierzu auch Bach/Moser, Private Krankenversicherung MB/KK- und MB/KT-Kommentar 4. Aufl., § 196 VVG Rdnr. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Beendigungsgründe zusammentreffen. Zweck der Krankentagegeldversicherung ist die Abdeckung von Verdienstausfall. Mit Bezug von Altersrente besteht aber eine andere Versorgungsleistung, die nicht im Erwerbseinkommen aus Berufstätigkeit besteht. Der Anspruch auf Altersrente besteht unabhängig von der Arbeitsfähigkeit. In jedem Fall beinhaltet der Anspruch aus § 196 VVG keine Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages, sondern nur einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, u. U. auch zu anderen Bedingungen.
Die Altersrente muss weder einen bestimmten Umfang haben noch die wesentliche Altersversorgung des Rentenbeziehers darstellen. Dass im Falle einer sehr niedrigen Rente die Vertragsbeendigung nicht eintritt, hat das Landgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 11.11.2010 nicht entschieden. Auch keine andere Entscheidung oder eine sonstige Veröffentlichung sind dem Senat bekannt, woraus sich diese Rechtsmeinung ergeben könnte. Die Regelung verstößt auch nicht gegen §§ 305 ff BGB, wie bereits mehrfach entschieden wurde (OLG Köln VersR 1994,165; OLG Karlsruhe VersR 2009, 204).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.