Skip to content

Unfallversicherung – Unfallereignis bei Schreck- bzw. Schockerlebnis

OLG Celle, Az.: 8 U 120/01, Urteil vom 20.11.2003

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.7.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der am 27.5.1938 geborene Kläger, von Beruf Rechtsanwalt und Notar, ist bei der Beklagten gegen unfallbedingte Invalidität mit 300.000 DM versichert (Bl. 8 d.A.). Dem Vertrag liegen die AUB 61 zugrunde (Bl. 9 f. d.A.).

Unfallversicherung - Unfallereignis bei Schreck- bzw. Schockerlebnis
Symbolfoto: christening/Bigstock

Am 1.1.2000 bemerkte der Kläger, als er von einer Silvesterfeier gegen 1.00 Uhr nach Hause kam, in dem ggü. seinem Wohnhaus befindlichen Holzstall, in dem er mehrere Pferde untergebracht hatte, einen brennenden Siloballen. Diesen rollte er mit eigener Kraftanstrengung aus dem Stall heraus, wodurch die Flammen erloschen. Abschließend ging er nach Hause und benachrichtigte die Polizei, die gegen 2.10 Uhr eintraf (vgl. Brandbericht Bl. 2-6 d.A. – 4 UJs 5818/00 Sta Verden). Nachdem die Polizisten sich wieder entfernt hatten, kehrte der Kläger in sein Wohnhaus zurück, wo er infolge eines Hirninfarktes zusammenbrach. Im Notfallbericht vom 1.1.2000 werden ein Hirninfarkt und tachykarde Herzrhythmusstörungen sowie die Einnahme der Medikamente Sotalex und Novodigal seit einigen Tagen angegeben (Bl. 51 d.A.). Der Kläger wurde anschließend in das Kreiskrankenhaus O. gebracht, wo er bis zum 11.1.2000 verblieb.

Aus einem Arztbericht des Internisten Dr. N. vom 12.3.2001 ergibt sich, dass der Kläger ihn am 17.10.1999 im Rahmen einer allgemeinen Vorsorgeuntersuchung aufsuchte (Bl. 71 f. d.A.). Ferner heißt es in dem Bericht:

„Bezüglich der Zwischenanamnese wurde dabei berichtet, dass seit etwa einem Jahr zuvor eine Neigung zu phasenweisen schnellen Herzrhythmusstörungen beobachtet wird.

Bei den Untersuchungen am 17.10.1999 ergab sich als Befund eine Tachyarrhythmie, die uns unter Berücksichtigung der eigenen Beobachtung des Patienten veranlasste, sofort einen Kardiologen einzuschalten, …”

Am 22.12.1999 wurde bei dem Kläger in der Praxis Dr. N. ein Belastungselektrokardiogramm durchgeführt (Bl. 292, 295 d.A.). Am 30.12.1999 suchte der Kläger den Kardiologen Dr. K. auf. Dieser stellte ausweislich seines Berichtes vom 3.1.2000 eine absolute Tachyarrhythmie fest, die wahrscheinlich schon seit einem Jahr andauere (Bl. 55 f. d.A.). Er verordnete dem Kläger u.a. Solatol und Novodigal. In einem weiteren Arztbericht des Dr. K. vom 6.11.2000 heißt es u.a. (Bl. 57 f. d.A.):

„… Zwischenzeitlich erlitt der Patient einen Apoplex, vermutlich embolisch bei absoluter Arrhythmie bei Vorhofflimmern.”

In dem Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses O. vom 11.1.2000 wird unter Epikrise festgehalten (Bl. 177 f. d.A.):

„In Anbetracht der multiplen und bedeutsamen Hirnsubstanzdefekte beim Kontroll-CT vom 4.1. hat sich der Pat. neurologisch überraschend und vollständig erholt. Bereits am 7.1. war kein neurologisches Defizit mehr feststellbar. Angesichts der Infarktlokalisation und der Anamnese sind cardiale Embolie als Ursache für den Apoplex hochwahrscheinlich. …”

Der Kläger übersandte der Beklagten zunächst am 4.2.2000 eine nicht von ihm unterschriebene Unfall-Schadensanzeige, in der er angab, in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken und nicht unter Medikamenteneinfluss gestanden zu haben (Bl. 60 f. d.A.). Als Art der Unfallverletzung gab er einen Schlaganfall mit einseitiger Lähmung an. Die Frage zu Ziff. 13 „Leidet oder litt die verletzte Person an einer Krankheit oder einem Gebrechen? Wenn ja, woran” ließ er zunächst offen und gab auf die Frage nach früheren Unfällen einen Reitunfall aus dem Jahr 1990 an.

Mit Schreiben vom 26.4.2000 bat die Beklagte den Kläger um Ergänzung der Unfallschadensanzeige sowie um Mitteilung der den Kläger innerhalb der letzten 5 Jahre behandelnden Ärzte (Bl. 59 d.A.). In der bei der Beklagten Anfang Juni 2000 eingegangenen Schadensanzeige ergänzte der Kläger die Frage 13 nunmehr mit jetzt Herzrhythmusstörungen (gelegentlich)” (BL. 62 f. d.A.).

In einem Bericht des KKH O. an die Beklagte vom 20.6.2000 wurde es als fraglich bezeichnet, ob der Schlaganfall Folge der körperlichen Anstrengung oder einer psychischen Reaktion ist (Bl. 53 f. d.A.). Als Vorerkrankungen wurden eine Belastungsdyspnoe und Schwäche seit Mitte Dezember 1999 sowie ein Vorhofflimmern seit mindestens 30.12.1999 angegeben.

Unter dem 11.10.2000 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger sei in den letzten Jahren bei den Ärzten Dr. N. und Dr. E. behandelt worden und habe an keiner Krankheit oder an einem Gebrechen gelitten, mit Ausnahme einer am Tage vor dem Unfall bemerkten Herzrhythmusstörung (Bl. 65 d.A.).

Mit Schreiben vom 1.11.2000 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht wegen Fehlens eines Unfalls, der Ursächlichkeit bestehender Vorerkrankungen für den Schlaganfall sowie Obliegenheitsverletzungen des Klägers ab (Bl. 17 f. d.A.).

Schließlich heißt es in einem ärztlichen Befundbericht des KKH O. vom 6.3.2001 (Bl. 96 d.A.):

„Als Folge der multiplen ischämischen Hirninfarkte bestehen keine grob-neurologischen Ausfälle, jedoch noch leichte Koordinationsstörungen und eine deutliche Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Diese Defizite treten unter psychischer Anspannung verstärkt auf. Durch die Symptomatik ist Herr K. in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erheblich eingeschränkt. Mit einer Besserung des Beschwerdebildes ist nach nunmehr weit über 1 Jahr nicht mehr zu rechnen.”

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages aus der Unfallversicherung in Anspruch genommen (Bl. 85 d.A.), und hierzu behauptet, beim Entdecken des brennenden und offenbar benzingetränkten Siloballens sei er aus Sorge um das Leben seiner Pferde in Panik geraten und habe mit äußerster Kraftanstrengung den 300-400 kg schweren Ballen aus dem Stall gerollt, wodurch das Feuer erloschen sei. Durch die hierdurch bedingte Stresssituation und die Kraftanstrengung habe er dann den Hirninfarkt erlitten (Bl. 3 f., 86 f. d.A.). Diese Stresssituation sei alleinige Ursache des Schlaganfalls gewesen, während die Herzrhythmusstörungen, die Dr. N. auch erst am 17.12.1999 – und nicht wie in seinem Bericht angegeben am 17.10.1999 – diagnostiziert habe, nicht unfallursächlich geworden seien (Bl. 7, 87 f. d.A.). Durch den Unfall sei er in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigt und zwar in Form der Ganzinvalidität (Bl. 85 d.A.). Er leide unter ganz erheblicher Beeinträchtigung des Gedächtnisses und unter sehr starker Erregbarkeit, die trotz ständiger Medikamenteneinnahme den Herzrhythmus in lebensbedrohliche Höhe getrieben habe und treibe (Bl. 86 d.A.). Schließlich seien ihm auch keine Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich der Angabe der ihn behandelnden Ärzte, des Alkoholgenusses und der Medikamenteneinnahme vor dem Unfall sowie der Nichtangabe von Vorerkrankungen vorzuwerfen (Bl. 88-90 d.A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 79, 94 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.000 DM nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 3.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 25, 82, 94 d.A.), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe schon nicht hinreichend vorgetragen, worin seine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 AUB 61 überhaupt konkret liegen solle (Bl. 27 f., 98-100 d.A.). Auch sei diese nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AUB 61 ärztlich festgestellt worden (Bl. 100-103 d.A.). Ferner fehle es bereits in einem Unfall, weil der Kläger bei Entdeckung des Feuers weder unter Schock gestanden noch in Panik gehandelt habe (Bl. 29-34, 103 f. d.A.). Entsprechend sei auch der Hirninfarkt erst später, nachdem der Kläger bereits die Polizei gerufen hatte, eingetreten. Jedenfalls fehle es an einer Kausalität des Ereignisses für den Hirninfarkt, weil der Kläger bereits zuvor an Erkrankungen des Herzens gelitten habe (Bl. 35-39 d.A.). Außerdem sei ein Anspruch gem. § 2 Nr. 3b AUB 61 ausgeschlossen, da Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung nicht unter den Versicherungsschutz fielen (Bl. 39 f., 104 d.A.). Selbst wenn eine Einstandspflicht bestünde, müsse jedenfalls wegen der Mitwirkung der bereits zuvor vorhandenen absoluten Tachyarrhythmie eine anteilige Anspruchskürzung gem. § 10 AUB 61 erfolgen. Schließlich sei sie gem. § 17 AUB leistungsfrei, weil der Beklagte zahlreiche vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen durch Nichtangabe des ihn behandelnden Arztes Dr. K., Verschweigen des Alkoholgenusses und der Medikamenteneinnahme vor dem Unfall sowie mehrerer Vorerkrankungen begangen habe (Bl. 42-46, 67-70, 76 f., 105-107 d.A.).

Mit Urteil vom 10.7.2001 hat das LG die Klage abgewiesen (Bl. 109-113 d.A.). Es hat offen gelassen, ob der Vorfall vom 1.1.2000 überhaupt einen Unfall darstellt und dieser ursächlich für den Hirninfarkt und die jetzt geklagten Beschwerden geworden ist. Jedenfalls habe der Kläger nicht ausreichend gem. § 8 Abs. 2 AUB dargelegt, dass er nunmehr unter einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit leide. Er habe nicht im Einzelnen dargetan, wie seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgesehen habe, und inwieweit diese durch die Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen zu haben, dass er jedenfalls zu 50 % invalide sei (Bl. 143, 262, 265 f. d.A.). Er sei in seiner Koordination sowie Merk- und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, dass ihm eine Tätigkeit als Prozessanwalt nicht mehr möglich, sondern er nur noch als Notar und anwaltlich beratend tätig sei. Statt früher 9-10 Stunden täglich könne er jetzt nur noch 2 × 2 Stunden täglich arbeiten (Bl. 143-147 d.A.). Es sei deshalb erforderlich gewesen, in der Kanzlei eine weitere Rechtsanwältin einzustellen. Er habe ferner seinen monatlichen Entnahmebetrag um 40 % reduzieren müssen. Auch seien der Gesamtumsatz der aus ihm und einem weiteren Partner bestehenden Kanzlei sowie die Anzahl der Neufälle seit seinem Unfall deutlich rückläufig (Bl. 189 f. d.A.).

Das Ereignis vom 1.1.2000 stelle ferner einen Unfall dar, der allein ursächlich für den Schlaganfall und die Folgen sei (Bl. 148 f., 183 f. d.A.). Das Vorhofflimmern sei demgegenüber nicht unfallursächlich geworden, zumal er bis zu der Untersuchung bei Dr. N. am 17.12.1999 keine Krankheitsgefühle gehabt habe (Bl. 151, 185 f., 263, 321-324, 333 f. d.A.). Auch nach dem Vorfall habe sich sein Zustand in den Wochen, in denen sich 2001 ein regelmäßiger Sinusrhythmus einstellte, nicht gebessert. Ferner seien ihm auch keine Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen (Bl. 152-154, 187-189 d.A.). Schließlich sei durch den Bericht des KKH O. vom. 6.3.2001 auch die 15-Monats-Frist des § 8 Abs. 1 AUB eingehalten (Bl. 154 d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 142, 193, 337 d.A.), unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 1.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 160, 193, 337 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Hirninfarkt des Kläger sei keine Unfallfolge. Es fehle bereits an einem von außen auf den Körper des Kläger wirkendes Ereignis (Bl. 166 d.A.). Die Kraftanstrengung anlässlich des Herausrollens des Silageballens stelle keine von außen kommende Einwirkung dar. Zwischen einem möglichen Schock und dem Hirninfarkt liege ferner ein zu großer zeitlicher Abstand (Bl. 166 f. d.A.). Die psychische Einwirkung sei nicht Folge eines Unfallereignisses, sodass die Ausschlussklausel des § 2 Abs. 3b AUB eingreife (Bl. 167 f. d.A.). Jedenfalls fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem angeblichen Unfallereignis und der späteren Gesundheitsbeeinträchtigung (Bl. 168-171, 172-174, 215, 219, 256 f., 314-316 d.A.). Ursächlich seien vielmehr die bereits vorher bestehenden Herzrhythmusstörungen gewesen, die eine cardiale Embolie zur Folge gehabt hätten. Jedenfalls sei wegen dieser Vorerkrankung eine Anspruchskürzung bzw. ein -ausschluss nach § 10 AUB vorzunehmen (Bl. 198, 219, 316 d.A.).

Ferner sei die Beklagte gem. § 17 AUB wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei geworden (Bl. 170-172, 174 f., 215-218 d.A.). Der Kläger habe auch weiterhin nicht eine auf den Schlaganfall zurückzuführende dauernde Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt (Bl. 174 f., 257 f., 318 d.A.). Schließlich sei durch die als Gefälligkeitsattest zu bezeichnende Bescheinigung des KKH O. vom 6.3.2001 die 15-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AUB 61 nicht gewahrt.

Der Senat hat gem. Beschlüssen vom 6.6.2002 (Bl. 204 f. d.A.), 1.11.2002 (Bl. 27 d.A.) und 12.12.2002 (Bl. 284 f. d.A.) zur Frage, ob der Kläger – wenn ja in welchem Umfang – durch das Ereignis vom 1.1.2000 invalide geworden sei, und ob Krankheiten oder Gebrechen bei dieser Invalidität mitgewirkt haben, Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. R. vom 7.8.2002 (Bl. 226-250 d.A.) und eines internistisch-kardiologischen Gutachtens des Prof. Dr. H. vom 17.2.2003 (Bl. 292-301 d.A.). Ferner ist gem. Beschlüssen vom 21.5.2003 (Bl. 325 d.A.) und 7.11.2003 (Bl. 335 d.A.) die Prof. Dr. U.-B. zur Erläuterung des Gutachtens vom 17.2.2003 angehört worden (Bl. 335-337 d.A.).

II. Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil – auf das Verfahren findet noch das alte Berufungsrecht Anwendung, § 26 Nr. 5 EGZPO – stellt sich jedenfalls i.E. als richtig dar. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 150.000 DM (= 76.693,78 Euro) aus der mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherung gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 179 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 8 Abs. 2 AUB 61 zu.

1. Allerdings stellt sich das Ereignis vom 1.1.2000 als grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasster Unfall dar. Gemäß § 2 Abs. 1 AUB 61 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Begriff der körperlichen Gesundheitsschädigung ist hierbei „nicht ängstlich zu fassen” (BGH VersR 1972, 582). Insbesondere ist keine unmittelbare körperliche Verletzung des Versicherten notwendig. Vielmehr genügt es auch, wenn durch ein Unfallereignis (im vom BGH entschiedenen Fall das Zerspringen der Windschutzscheibe eines Pkw) eine Gesundheitsbeschädigung durch sinnliche Wahrnehmung oder seelische Eindrücke (Schockwirkung) herbeigeführt wird. Der BGH verweist hierzu ausdrücklich auch auf ältere Entscheidungen des Reichsgerichts, die etwa Lähmung infolge eines durch Blitzschlag verursachten Schreckens oder Tod durch Schreck über eine Stichflamme haben ausreichen lassen.

Das Vorliegen eines Unfalls wird hier deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger selbst durch den brennenden Siloballen nicht verletzt wurde. Vielmehr kann auch schon der Schock und die Panik durch die sinnliche Wahrnehmung des brennenden Ballens sowie die damit verbundene Sorge um das Leben der in dem Stall befindlichen Pferde einen Unfall darstellen. Zwar hat der Kläger den Hirninfarkt nicht unmittelbar im Anschluss an den Schock und die Wahrnehmung des Brandes erlitten, sondern erst im weiteren Verlauf der Nacht des 1.1.2000. Dieser zeitliche Abstand von 2-3 Stunden allein schließt indessen das Vorliegen eines Unfalls nicht aus, sondern ist erst für die weitere Frage maßgeblich, ob die Wahrnehmung des Brandes und der Schock zumindest mitursächlich für den Hirninfarkt war.

2. Auch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3b AUB 61, wonach unter den Versicherungsschutz nicht Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen fallen, greift vorliegend nicht ein. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf solche Erkrankungen, bei denen die psychische Einwirkung das erste Glied in der Ursachenkette bildet, nicht dagegen auf solche, bei denen zunächst ein Unfallereignis vorliegt, das erst anschließend zum Schock führt (BGH VersR 1972, 582 [583]; OLG Celle, Beschl. v. 20.7.1987 – 8 W 337/78, VersR 1979, 51; OLG Düsseldorf v. 5.12.1995 – 4 U 190/93, VersR 1997, 174; Panik des Versicherungsnehmers infolge außergewöhnlicher Rauchentwicklung mit anschließendem Vorderwandinfarkt; LG Zweibrücken r+s 1998, 29; durch Schrei der Ehefrau bedingter Schock, der zum Herzinfarkt führt; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 2 AUB 61 Rz. 9).

3. Der Kläger hat auch die Frist des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AUB 61 gewahrt. Hiernach muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) innerhalb eines Jahres vom Unfall an gerechnet eingetreten sein. Ferner muss sie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Für die Wahrung dieser Anmeldefrist genügt es zwar nicht, dass ein Dauerschaden als solcher dem Grunde nach angemeldet wird. Vielmehr muss ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet werden, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1974, 234). Andererseits sind an die ärztlichen Feststellungen der Invalidität dieser echten Anspruchsvoraussetzung auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz ZfS 2000, 454). Namentlich braucht noch nicht zu einem bestimmten Grad der Invalidität abschließend Stellung genommen werden.

Hier genügt die ärztliche Feststellung im Bericht des KKH O. vom 6.3.2001 den Anforderungen an die rechtzeitige ärztliche Feststellung noch. In ihr wird angegeben, als Folge der multiplen ischämischen Hirninfarkte (u.a. Januar 2000) sei beim Kläger eine deutliche Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit vorhanden. Diese insb. unter psychischer Anspannung verstärkt auftretenden Defizite führten zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Schließlich sei wegen des seit über einem Jahr andauernden Beschwerdebildes mit keiner Besserung mehr zu rechnen. Für die Einhaltung der Frist kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Feststellungen inhaltlich zutreffend sind. Das muss ggf. durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geklärt werden.

4. Die Frage, ob der Kläger zumindest im Berufungsverfahren schlüssig dargelegt hat, dass er infolge des Unfalls arbeitsunfähig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 AUB 61 ist, also außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, braucht nicht entschieden zu werden.

5. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich schon nicht fest, dass der Schlaganfall und die jetzt noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt durch den Unfall – das Schreck-/Schockerlebnis am 1.1.2000 durch die Entdeckung des brennenden Siloballens im Pferdestall und das anschließende Wegbefördern des Ballens unter äußerster Kraftanstrengung – verursacht wurden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Kausalität des Unfallereignisses für die Gesundheitsbeschädigung ist in vollem Umfang der Versicherungsnehmer. Im Bereich der Unfallversicherung kommen dem Versicherten über die ausdrückliche Regelung des § 180a VVG hinaus keine Beweiserleichterungen zugute (vgl. BGH v. 18.2.1987 – IVa ZR 196/85, VersR 1987, 1007; OLG Stuttgart v. 21.12.1990 – 7 U 148/90, VersR 1992, 306).

Der Sachverständige Prof. Dr. R. ist in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 7.8.2002 (Bl. 226-250 d.A.) zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger nur noch geringfügige Residuen einer vor 2 Jahren stattgehabten Infarzierung im Bereich des rechten Hirnkreislaufes vorhanden seien (Bl. 245, 250 d.A.). Der Kläger selber habe angegeben, außer einer vorher nicht vorhanden gewesenen vorzeitigen Ermüdbarkeit in allgemeiner und konzentrativer Sicht seien von dem Schlaganfall eigentlich keine Beschwerden verblieben (Bl. 246 d.A.). Nach Auffassung des Gutachters hat es sich bei dem Kläger um eine kardiogene Embolisierung gehandelt, wie sie nach herrschender Lehrmeinung bei absoluter Arrhythmie mit Vorhofflimmern häufig sei (Bl. 245-248 d.A.). Hervorgerufen werde die Hirnembolie durch Gewebeauflagerungen im linken Vorhof, die sich ablösen und dann über die linke Herzkammer und das arterielle Gefäßsystem in den rechten Hirnkreislauf gelangen, wo sie die Hirngefäße embolisieren können (Bl. 245 d.A.).

Diese kardiogenen Embolien träten unabhängig von äußeren Umständen auf, besonders während der Nachtstunden und im Schlaf (Bl. 247 d.A.). Allerdings gelten körperliche Strapazen und schwere Psychotraumen insofern als mitursächliche Faktoren, als sie eine vorbestehende Herzrhythmusstörung zur Dekompensation bringen könnten (Bl. 247, 248 f. d.A.). Zusammenfassend ist der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die beim Kläger bereits vorhandene kardiogene Vorerkrankung Ursache für den Hirninfarkt gewesen sei. Welchen Anteil sie im Einzelnen gehabt habe, müsse indessen durch ein kardiologisches Zusatzgutachten geklärt werden.

Hierzu haben die Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. U.-B. sodann in ihrem internistisch-kardiologischen Gutachten vom 17.2.2003 (Bl. 292-301 d.A.) ausgeführt, bei dem Kläger habe jedenfalls seit dem 22.12.1999 eine Arrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern bestanden (Bl. 295 d.A.). Die vom Kläger berichtete allgemeine Schlappheit und Müdigkeit bei Übergewicht und Kurzatmigkeit werde durch diese Arrhythmia absoluta erklärt. Jedenfalls müsse bei dem Vorhofflimmern von einem unabhängig von äußeren Ursachen bestehenden Risiko für eine Hirnembolie ausgegangen werden (Bl. 296 f. d.A.). Zusammenfassend sind die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der nachweisbar vorbestehenden tachykarden Arrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern von einem von der Stresssituation, unabhängigen, hohen Risiko für das Auftreten eines embolischen Schlaganfalles auszugehen sei (Bl. 300 f. d.A.). Ob daneben auch eine stressbedingte Blutdruckerhöhung eine Rolle gespielt habe, sei dagegen aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Datenlage zweifelhaft (Bl. 296 f. d.A.). Die vom Kläger beklagten Einschränkungen könnten mit dem Schlaganfall in Verbindung stehen. Die fortbestehende Arrhythmia absoluta sei aber als beitragende oder sogar als alleinige Ursache nicht auszuschließen. Weiterhin sei die Möglichkeit eines Schlafapnoesyndroms als unabhängige oder konsekutive Ursache der beklagten Symptomatik in Betracht zu ziehen.

Das Ergebnis dieser beiden schriftlichen Gutachten, denen sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung anschließt, wird auch in Anbetracht der hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.5.2003 (Bl. 320-324 d.A.) erhobenen Einwendungen in vollem Umfang bestätigt durch die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. U.-B. in ihrer Anhörung vor dem Senat am 7.11.2003 (Bl. 335-337 d.A.). Diese hat ausgeführt, der eingetretene Hirninfarkt sei auf eine Embolie nach vorbestehendem Vorhofflimmern zurückzuführen. Dieses Vorhofflimmern ergebe sich aus dem dokumentierten EKG-Ausdruck vom 22.12.1999. Die Sachverständige vermochte sich zwar ohne Einsicht in ihre weiteren Unterlagen anlässlich der Anhörung nicht daran zu erinnern, in welchem Zusammenhang ihr das EKG, welches im Original nicht Teil der Gerichtsakte ist, vorgelegen hat. Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen in dem Gutachten vom 17.2.2003 zweifelsfrei (S. 1 und 4 des Gutachtens, Bl. 292, 295 d.A.), dass es ihr bei der Begutachtung vorlag. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständigen nicht das für die Begutachtung erforderliche Tatsachenmaterial zur Verfügung gestanden hätte.

Soweit der Kläger die Diagnose eines Vorhofflimmerns am 22.12.1999 selbst in Abrede gestellt hat, wird dies nicht nur durch die Feststellungen der Sachverständigen widerlegt, sondern auch schon durch das ärztliche Attest des Dr. N. vom 12.3.2001. Die hier als Befund erwähnte Tachyarrhythmie stellt nach den Ausführungen der Sachverständigen einen Fachbegriff dar, der Vorhofflimmern mit schneller Überleitung auf die Kammer bedeute. Deshalb sei diese Diagnose auch bereits am 22.12.1999 aufgestellt worden. Im Übrigen kommt es hier ohnehin nicht entscheidend darauf an, was dem Kläger von dem ihn behandelnden Dr. N. als Diagnose mitgeteilt wurde, sondern worunter der Kläger nach der objektiven Befunderhebung tatsächlich litt. Ergänzend hat die Sachverständige ausgeführt, dass der in dem Gutachten vom 17.2.2003 verwendete Begriff der Arrhythmia absoluta mit dem der Tachyarrhythmie identisch ist und ebenfalls ein Vorhofflimmern bezeichnet. Bei diesen in der Praxis verwendeten geläufigen Begriffen sei es auch sehr unwahrscheinlich, dass ein Internist (wie Dr. N.) hierunter nur ein einfaches Herzrasen verstehe.

Dagegen lasse sich anhand der gesicherten Daten nicht belegen, dass das Vorliegen der Embolie auf die Stresssituation bei dem Brand der Strohballen zurückzuführen sei. Da jedenfalls ab dem 22.12.1999 ein Vorhofflimmern bestanden habe, sei es nach den der Sachverständigen vorliegenden Studien ohne weiteres möglich, dass bis dahin die vom Kläger angegebene volle körperliche Belastungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Vielmehr könnten Patienten auch bei bestehendem Vorhofflimmern ggf. eine volle körperliche Belastung erbringen.

Soweit der Kläger demgegenüber meint, die besondere Stresssituation bei dem Unfall am 1.1.2000 müsse schon deshalb schadensursächlich sein, weil sich unter Behandlung und ständiger Kontrolle im Jahr 2001 zwar ein Sinusrhythmus eingestellt habe, die Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit etc. sich aber nicht gebessert hätten, während umgekehrt die vorzeitige Ermüdbarkeit und die Konzentrationsstörungen vor dem Unfall trotz der bereits bestehenden Herzrhythmusstörungen nicht vorhanden gewesen seien, vermag dies an den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen nichts zu ändern. Im Übrigen steht sein Vorbringen im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben ggü. Dr. N. am 17.10.1999, wonach er seit etwa einem Jahr eine Neigung zu phasenweisen schnellen Herzrhythmusstörungen beobachte (Bl. 71 f. d.A.) sowie ggü. Dr. K. am 30.12.1999, wonach er sich seit längerem allgemein schlapp und müde fühle sowie seit einem Jahr einen unregelmäßigen Pulsschlag messe (Bl. 55 d.A.).

Die Sachverständige hat schließlich darauf hingewiesen, die in dem Gutachten angesprochene Schlafapnoe sei von ihr lediglich diskutiert worden. Als wesentlichen Punkt habe sie das aber nicht angesehen. Insoweit gehen auch die Parteien übereinstimmend davon aus, dass diese als weitere Ursachen für die späteren Beeinträchtigungen des Kläger ausscheidet (Bl. 316, 323 d.A.).

Der Senat schließt sich aus diesen ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Wertung an. Sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Diese Feststellungen stehen i.Ü. auch in Übereinstimmung mit den bereits außergerichtlich getroffenen Feststellungen des KKH O. in den Berichten vom 11.1.2000 („… Angesichts der Infarktlokalisation und der Anamnese sind cardiale Embolie als Ursache für den Apoplex hochwahrscheinlich …”), Bl. 177 f. d.A., und vom 20.6.2000, in dem es als fraglich bezeichnet wurde, ob der Schlaganfall Folge der körperlichen Anstrengung oder einer psychischen Reaktion sei (Bl. 53 f. d.A.). Bei dieser Sachlage hat der Kläger mithin nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass der Schlaganfall und die fortbestehenden gesundheitlichen Störungen auch nur mitursächlich auf das Unfallereignis und nicht etwa auf die coronare Vorerkrankung zurückzuführen sind. Entsprechend bedurfte es mangels Kausalität des Unfallgeschehens auch keiner Festlegung des Grades der Invalidität des Klägers mehr.

Soweit der Kläger demgegenüber ergänzend darauf abstellt, es hätten sich jedenfalls bei der CT am 4.1.2000 erkennbare Schädigungen im Gehirn ergeben, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Aus dem Bericht des KKH O. vom 11.1.2000 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger sich trotz dieser festgestellten Hirnsubstanzdefekte überraschend und vollständig erholt habe, sodass kein neurologisches Defizit mehr feststellbar sei (Bl. 177 f. d.A.).

Schließlich kommt auch der Einwand des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. H. habe übersehen, dass nach den Feststellungen des Prof. Dr. R. neurologische Funktionsausfälle vorhanden seien, nicht zum Tragen. Auf das neurologische Gutachten wird der Kläger sich bereits deshalb nicht berufen, da der Gutachter Prof. Dr. R. die neurologischen Ausfälle, die er noch konstatiert hat (leichtes Hängen der linken Schulter als muskuläre Schwäche nach dem Schlaganfall; leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik; geringfügige Minderung für Berührungs- und Schmerzreize; subjektiv geklagte geringgradige Hörminderung links) gerade nicht als entscheidend angesehen, sondern hier nur von geringfügigen Residuen des Hirninfarktes bei völliger bzw. nahezu vollständiger Wiederherstellung der Ursprungsverhältnisse gesprochen hat. Vor allem hat er aber die kardiogene Vorerkrankung als eigentliche Ursache für den Schlaganfall angesehen und deshalb ein kardiologisches Gutachten angeregt. Ist dies aber der Fall, so fehlt es bereits an der Ursächlichkeit des Unfalls für den Schlaganfall, sodass es auf die verbliebenen leichten neurologischen Folgen seitens des – nicht unfallbedingten – Schlaganfalls nicht ankommt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2003 rechtfertigt angesichts der obigen Feststellungen weder eine abweichende Beurteilung noch gebietet er einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!