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Wohngebäudeversicherung – vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

LG Lübeck, Az.: 4 O 286/10, Urteil vom 21.12.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, den Brandschaden an dem Hausobjekt … in 21502 Geesthacht vom 29.12.2008 im versicherten Umfang nach Maßgabe des Versicherungsvertrages vom 02.04.2008 Vertragsnummer … – zu regulieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Wohngebäudeversicherung - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles
Symbolfoto: Joshua Rainey Photography/Bigstock

Die Klägerin wohnte mit ihrem Ehemann (im Folgenden: Ehemann) zunächst in der … in 21502 Geesthacht. Für dieses Objekt schloss der Ehemann mit Wirkung ab November 2003 einen Hausratversicherungsvertrag bei der … Versicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 40.000,00 ab.

Im Jahre 2004 plante die Familie den Neubau eines Hauses auf dem noch zu erwerbenden Grundstück … (im Folgenden: … ) in 21502 Geesthacht.

Der Ehemann ist Laborarzt und war zu dieser Zeit Partner einer Gemeinschaftspraxis, die aufgrund eines Betrugsverfahrens gegen einen Partner mit Rückforderungen der kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von EUR 12.000.000,00 rechnen musste. Aus diesem Grund wurde beschlossen, dass die Klägerin das Grundstück erwerben sollte, während im Wesentlichen der Ehemann für die Finanzierung aufkommen sollte. Die Klägerin selbst hatte, von kleineren Tätigkeiten abgesehen, kein eigenes Einkommen. Der Ehemann war auch weitgehend in die Bauverträge und die Abwicklung des Bauvorhabens einbezogen und führte einen großen Teil der damit zusammenhängenden Tätigkeiten selbst durch.

Am 25.04.2004 wurde ein Vertrag mit dem Architekten … über die Errichtung eines Passivhauses mit einer besonderen Architektur abgeschlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 09.08.2004 erwarb die Klägerin das Grundstück zum Preis von EUR 109.933,80.

Aufgrund eines Antrages des Ehemannes vom 30.03.2005 kam es zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für das Gebäude … in Geesthacht bei der … Versicherung mit Wirkung ab 31.03.2005 und mit einer Versicherungssumme von EUR 670.000,00.

Zwischen April 2005 und September 2006 wurde das Gebäude … in Geesthacht errichtet. Rechtlich wurde es in zwei Eigentumswohnungen mit Erdgeschoss und Obergeschoss aufgeteilt. Es wurde sodann von der Klägerin und ihrer Familie bezogen.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit dem Ergebnis des Baus nicht zufrieden. Sie führten deshalb eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten mit dem Architekten und den Handwerkern.

Bereits am 27.06.2006 erstellte der von ihnen beauftragte Sachverständige … während der letzten Phase der Ausbauarbeiten ein umfangreiches Gutachten über Mängel und Restarbeiten (Anlage B2 g, Blatt 162 – 230 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.12.2006 (Anlage B2 c, Blatt 153 f. d. A.) monierte der Ehemann gegenüber dem Architekten eine Reihe von Mängeln, darunter insbesondere das Fehlen der Passivhauseigenschaft. Mit Schreiben vom 11.01.2007 (Anlage B2 d, Blatt 155/156 d. A.) beanstandete er ihm gegenüber als das drängendste Problem den zurzeit fehlenden Passivhausstandard.

Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Architekten und dem Ehemann vom 22.01.2007 (Anlage B2 e, Blatt 157 – 159 d. A.) und danach (Anlage B2 f, Blatt 160 f. d. A.) beauftragte letzterer den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der mit Schreiben vom 31.07.2007 gegenüber dem Architekten 65 Mängel und eine ihm zugeschriebene massive Baukostenausweitung von ursprünglich geschätzten ca. EUR 454.000,00 auf schließlich über EUR 800.000,00, d. h. nach Abzug herauszurechnender Positionen um weit über 60 %, beanstandete.

Zum 30.09.2007 stellte der Ehemann die Hausratversicherung bei der … Versicherung auf das neue Objekt … in Geesthacht um und erhöhte bei dieser Gelegenheit die Versicherungssumme auf EUR 213.500,00.

In der Folgezeit kündigte die … Versicherung wegen Kündigung ihres Rückversicherungsvertrages den Wohngebäudeversicherungsvertrag.

Aufgrund von Gesprächen des Ehemannes mit der Tochter des Versicherungsmaklers … stellte darauf hin – nach Änderung des Textes in Bezug auf die ursprünglich als Versicherungsnehmer vorgesehenen Eheleute – die Klägerin am 21.03.2008 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für das Objekt … in Geesthacht (Anlage B1 b, Blatt 137 – 139 d. A.), dies aufgrund der eingetretenen Baukostensteigerung zum gleitenden Neuwert mit einem Versicherungswert 1914 einschließlich Garage – von 72.718,00 Mark entsprechend EUR 838.075,00.

Der Vertragsschluss erfolgte mit Versicherungsschein vom 02.04.2008 mit Wirkung ab 31.03.2008. Wegen des Vertragsinhalts wird auf den Versicherungsschein in Anlage B1 c i. V. m. Anlage K1 (Blatt 514, 10 R, 516 – 525 d. A.) sowie auf die VGB 2008 in Anlage K1 (Blatt 23 – 34 R d. A.) und die weiteren vereinbarten Bedingungen in Anlage K1 (dort Blatt 35 – 42 d. A.) Bezug genommen.

Im Jahre 2008 liefen mehrere Prozesse wegen gerügter Mängel an dem Bauobjekt.

Mit Klageschrift vom 13.02.2008 leitete der Architekt … gegen die Klägerin und ihren Ehemann eine – später erhöhte – Werklohnklage über EUR 34.395,50 ein, der mit Klageerwiderung vom 30.04.2008 (Anlage B2 s, Blatt 271 – 276 d. A.) 65 Mängel und eine erhebliche Baukostenüberschreitung entgegengehalten wurden.

Mit Antragsschrift vom 21.02.2008 leiteten die Klägerin und ihr Ehemann wegen 65 später näher spezifizierter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren u. a. gegen den Architekten … ein (Anlagen B2 t, Blatt 277 – 285 d. A., und B2 u, Blatt 286 – 293 d. A.).

In diesem Verfahren legten die Klägerin und ihr Ehemann eidesstattliche Versicherungen vom 28.07.2008 (Anlagen B2 v, Blatt 294 – 296 d. A.), vor, in denen es u. a. wörtlich heißt:

„Die Zustände in unserem Haus haben jedoch ein Ausmaß, dass ein normales Wohnen nicht möglich macht. Angefangen von den nicht fertig gestellten Duschen in den Badezimmern bis hin zu der Tatsache, dass sich an diversen Stellen Furnier löst, die Parkettflächen sich nicht ordnungsgemäß reinigen lassen, da sie mit Kleber verschmutzt sind und diverser anderer Mängel, haben wir uns entschieden, die Angelegenheit nunmehr auf eigene Kosten zu beseitigen und dann mit den Baubeteiligten bzw. dem Architekten über die Kosten eine Einigung zu suchen.

Die Beauftragung und Mängelbeseitigung bzw. Fertigstellung soll unmittelbar nach einer gerichtsfesten Begutachtung erfolgen.

Nach all den Jahren ist es uns unserer Ansicht nach auch nicht zuzumuten, mit den Mängeln bzw. den nicht fertig gestellten Bauteilen zu leben.

Sowohl die klimatischen als auch die optischen und auch die funktionellen Bedingungen sind bei den bemängelten Bauteilen in keiner Weise erfüllt.“

Auf die Honorarklage des Ingenieurs … gegen den Ehemann wurde diesem durch rechtskräftiges Urteil vom 17.04.2008 (Anlage B2 k, Blatt 243 – 245 d. A.) der eingeklagte Betrag von EUR 3.953,33 zugesprochen.

Eine mit Klageschrift vom 21.04.2008 eingeleitete Werklohnklage des Handwerkers … gegen die Klägerin und ihren Ehemann über EUR 5.300,28 mit Klageerwiderung vom 02.06.2008 (Anlage B2 m, Blatt 250 – 252 d. A.) wurde später aufgrund eines Angebots vom 27.11.2009 durch einen Ratenzahlungsvergleich beendet.

Eine mit Klageschrift vom 01.09.2008 eingeleitete Werklohnklage der … GmbH gegen die Klägerin und ihren Ehemann über EUR 570,73 mit Klageerwiderung vom 27.11.2008 (Anlage B2 p, Blatt 259 f. d. A.) endete später im März 2009 mit einem hälftigen Vergleich.

Im Laufe des Jahres 2008 wurden von Seiten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes im Mai und Juni Zahlungen in Höhe von EUR 7.360,45 an den Heizungsbauer, insgesamt EUR 16.289,95 für Außenanlagen an den Garten- und Landschaftsbauer … sowie im September und November in Höhe von insgesamt EUR 12.000,00 für das oben genannte selbstständige Beweisverfahren sowie nachfolgend weitere kleinere Zahlungen geleistet.

Der Ehemann hatte im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von brutto ca. EUR 163.000,00, monatlich netto ca. EUR 7.000,00, die Klägerin kleinere Einkünfte. Die Klägerin hatte keine sonstigen Verbindlichkeiten und keine ungewöhnlichen Belastungen auf ihrem Girokonto. Grundstückserwerb und Baukosten waren in Höhe von insgesamt EUR 543.220,00 durch grundschuldgesicherte Darlehen über die Investitionsbank Schleswig-Holstein und die Landesbank Baden-Württemberg sowie im übrigen eigenfinanziert. Die monatliche Belastung für die Kredite belief sich auf ca. EUR 3.000,00 und wurde durchgehend erbracht. Zum 31.12.2008 beliefen sich die Verbindlichkeiten bei der Landesbank Baden-Württemberg auf EUR 371.831,28 und bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein auf EUR 133.432,76. Das Einkommen des Ehemannes bewegte sich in den vorangegangenen und nachfolgenden Jahren in gleicher Größenordnung, zum Teil war es auch höher.

Am 22. oder 23.12.2008 reisten die Klägerin und ihr Ehemann mit ihren beiden 5 und 8 Jahre alten Kindern zu den Eltern der Klägerin nach 19300 Grabow, um dort die Weihnachtstage und den Jahreswechsel zu verbringen.

Am 29.12.2008 unterbrach der Ehemann den Urlaub und fuhr gegen 20:00 Uhr zum Wohnhaus in Geesthacht zurück, wo er gegen 21:30 Uhr eintraf und sich sodann im Erdgeschoss, Obergeschoss und im Keller aufhielt. Danach fuhr er zu seinem etwa 1,5 km entfernten Labor, wo er von zwei Mitarbeitern gesehen wurde, versandte von dort aus insgesamt sechs Telefaxe an seine Kollegin … in Baden-Baden und fuhr von dort aus zurück nach Grabow. Die weiteren Einzelheiten seines Aufenthalts sind streitig.

Um 23:20 Uhr oder 23:27 – als der Ehemann das Haus bereits verlassen hatte – kam es dort zu einer Explosion, nachdem eine Zeugin ca. 10 Min. zuvor ein Fahrzeug von der Auffahrt des Hauses hatte fahren hören. Die Alarmanlage war zu dieser Zeit nicht aktiv.

Die Explosion war, wie spätere Gutachten des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 03.03.2009 (Anlage B3 c, Blatt 301 – 309 d. A.) und des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen … (Anlage B3 c, Blatt 310 – 400 d. A.) ergaben, Folge einer vorsätzlichen Handlung, bei der in allen Etagen ein explosives Benzin-Gas-Luftgemisch entzündet wurde.

Die herbeigerufene Feuerwehr konnte das Haus nicht mehr retten; es brannte völlig aus.

Der Ehemann wurde während der Rückfahrt von dem Feuer benachrichtigt und fuhr – nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Klägerin – zunächst weiter nach Grabow. Von dort aus ließen sich beide von einem Freund nach Geesthacht fahren, wo sie am 30.12.2008 um 02:05 Uhr ankamen und auf Feuerwehr und Polizei trafen. Weder während dieser Fahrt von Grabow nach Geesthacht im Auto noch beim Zusammentreffen mit den Polizeibeamten roch der Ehemann der Klägerin nach Kraftstoff.

Am Brandort wurden zwei leere 20 l-Benzinkanister gefunden.

Der Ehemann gab im Rahmen der Erstbefragung vor Ort an, er sei gegen 21:30 Uhr noch einmal kurz zum Haus gefahren, um etwas nachzuschauen und einen Schal für seine Frau zu holen.

Bei seiner förmlichen Zeugenvernehmung am Mittag des 30.12.2008 erklärte er ausweislich des Protokolls u. a.:

„Gestern, am 29.12.2008, so gegen 10.00 Uhr, bekam ich einen Anruf von einer Kollegin, Frau …, vom Partnerlabor in Baden-Baden, dass noch Befunde benötigt würden.

Da ich von Grabow aus nicht alles erledigen konnte, musste ich die Firma … hier in Geesthacht aufsuchen. Ich fuhr dann mit unserem Pkw zunächst zum Wohnhaus, um dort Unterlagen für den Steuerberater zu holen, worum er mich bat, ebenso sollte ich dann für meine Frau auch noch einen roten Schal mit nach Grabow bringen. Gegen 21:30 Uhr war ich beim Wohnhaus angekommen. Ich hatte auch kurz meinen PC angeschaltet, um festzustellen, ob ich auf Daten in der Firma zugreifen kann, was von Grabow aus nicht funktionierte. Ich stellte fest, dass ein Datenzugriff nicht möglich war.“

Nachdem der Ehemann den Schadensfall bei der Beklagten angezeigt hatte, beauftragte diese den Großschadenregulierer … mit der Durchführung eines Ortstermins, der am 06.01.2009 im Beisein der Klägerin und ihres Ehemannes sowie des von der Beklagten beauftragten Gebäudesachverständigen … durchgeführt wurde. Über das etwa zweistündige Gespräch wurde ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen, wegen dessen Inhalts auf die Anlage B4 a (Bl. 438 – 440 d. A.) Bezug genommen wird.

Das Haus … hatte – von der Zufahrt aus gesehen auf der rückwärtigen Gebäudeseite eine Haupteingangstür und rechts daneben eine Nebeneingangstür. Diese führte zu einem Abstellraum bzw. Wirtschaftsraum und von dort aus durch eine Durchgangstür zur Küche.

Ausweislich eines entsprechenden Vermerks in der Ermittlungsakte stellte die Polizei am 08.01.2009 fest, dass die Nebeneingangstür nicht verschlossen war und nur im Bereich der Falle im Schließblech eine Verformung hatte. Weiter wurde festgestellt, dass die anschließende Durchgangstür zur Küche ebenfalls nicht verschlossen war und das Schließblech an der Türzarge fehlte und auf dem Küchenfußboden lag. Eine Nachfrage bei der Feuerwehr ergab, dass die Beschädigungen nicht im Zuge der Brandbekämpfung verursacht worden waren. Die Polizei schloss daraus, dass beide Türen mit Gewalt aufgedrückt worden seien.

Am 12.01.2009 erschienen der kriminaltechnische Sachverständige … und der von der Beklagten beauftragte Sachverständige für Sicherheitstechnik … am Brandobjekt.

Bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 20.01.2009 gab die Klägerin u. a. folgendes an:

„Was ich hier aber noch angeben kann ist, dass mein Mann seinen Labor- und Wohnungsschlüssel seit einiger Zeit vermißt. Er vermißt seinen Schlüssel ca. seit 2 Wochen vor Weihnachten 2008. Diese Schlüssel haben sich seitdem auch nicht wieder angefunden. Bei welcher Gelegenheit der Schlüssel abhanden gekommen ist, können wir uns nicht erklären. Eine grobe Nachsuche führte bisher nicht zum Auffinden der Schlüssel.“

Der Ehemann gab bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am selben Tage zu einer Alarmanlage im Haus folgendes an:

„Diese war nicht in Betrieb weil Fensterkontakte nicht richtig funktionierten. D. h. die Alarmanlage war noch nie in Betrieb. Diese sollte zwar in Ordnung gebracht werden, da ich aber im letzten Jahr sehr viel in Berlin zu tun hatte, kam es nicht dazu.“

Mit Schreiben vom 29.01.2009 teilte der Sachverständige … dem Schadenregulierer … folgendes mit:

„Im Rahmen des Ortstermins wurden folgende Feststellungen getroffen: Laut Ehemann der Versicherungsnehmerin, war die Einbruchsmeldeanlage nicht eingeschaltet und wurde in den letzten Monaten nicht benutzt, da es ständig zu sporadischen Fehlauslösungen gekommen sein soll. Als Ursache wurden Fehler an den Fensterkontakten vermutet. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der „Einbruchmeldeanlage“ um eine Anlage handelt, bei der Kontakte auf einen LCN-Bus der elektrischen Anlage aufgeschaltet waren. Bedingt durch diesen Umstand war ein Auslesen und eine Auswertung etwaiger Ereignisspeicher nicht möglich, da nicht vorhanden.“

Am 30.01.2009 fand ein zweiter Ortstermin mit dem Schadenregulierer … statt. In dem darüber erstellten Verhandlungsprotokoll, wegen dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage B4 b (Bl. 441 f. d. A.) verwiesen wird, machten die Klägerin und ihr Ehemann Angaben zu seinem Aufenthalt im Haus am 29.12.2008. Hierzu heißt es in dem Protokoll:

„Im Haus hat Herr … nach einem Schal gesucht, den er mit nach Grabow nehmen sollte. Ferner hat er im Büro, EG, einen Computer hochgefahren, um zu prüfen, ob eine Verbindung zum Hauptrechner der Fa. … möglich ist. Es konnte keine Verbindung hergestellt werden. Schließlich war Herr … noch kurz im Keller des Hauses, hat dann den Schal genommen und ist gegen kurz vor 22:00 Uhr noch in das Labor in Geesthacht gefahren.“

Herr … fragte hierbei auch die Schlüsselverhältnisse ab. Die Klägerin und ihr Ehemann gaben an, über alle Schlüssel zu verfügen. Die Frage, ob Schlüssel abhanden gekommen seien, gegebenenfalls, bei welcher Gelegenheit, wurde von der Klägerin verneint.

Tatsächlich hatte der Ehemann vor dem Brand nach Benutzung zur Öffnung der Haustür seinen Schlüssel vermisst und dieser war nicht wieder aufgetaucht.

Am 03.02.2009 leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den Ehemann ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Brandstiftung ein.

Mit Schreiben vom 20.02.2009 (Anlage B4 c, Bl. 444 f. d. A.) stellte die Beklagte Nachfragen an die Klägerin, dies u. a. zur Verschlusssituation und den Schlüsselverhältnissen, u. a. wie folgt:

„4. Wo werden die Schlüssel aufbewahrt und wo wurden diese zum Zeitpunkt des Brandereignisses aufbewahrt? …

6. Sind Schlüssel abhanden gekommen? Wenn ja, wann und bei welcher Gelegenheit? …

8. Waren alle Außentüren abgeschlossen? Wenn ja, wann und durch wen?“

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 05.03.2009 (Anlage B4 d, Bl. 446 f. d. A.) u. a. wie folgt:

„4. Schlüsselaufbewahrung

4.2. Ein Schlüssel am Schlüsselbund meines Mannes, wobei dieses Schlüsselbund unmittelbar vor unserer Abfahrt in den Weihnachtsbesuch nach Grabow am Ende der 51. verlegt war, vermutlich im Haus.

6. Nein …

8. Ja, durch mich vor unserer Abfahrt zum Weihnachtsbesuch bei meiner Mutter.“

Am 10.03.2009 erstattete der kriminaltechnische Sachverständige … sein Gutachten. Er kam u. a. zu dem Schluss, dass die Anfertigung von Nachschlüsseln unmöglich gewesen sei, da es sich um eine geschützte Schließanlage handelte. Er kam auch zu dem Schluss, dass die Nebeneingangstür und die nachfolgende Durchgangstür nicht abgeschlossen, sondern nur zugezogen waren. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B3 f (Bl. 408 – 437 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.06.2009 (Anlage B4 e, Bl. 448 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Leistung einer Abschlagszahlung auf, dies mit der zutreffenden Aussage:

„da gegen mich kein behördliches Ermittlungsverfahren läuft und auch nicht gegen unbekannt ermittelt wird“.

Das inzwischen eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann erwähnte sie nicht.

Die Anfrage der Beklagten vom 19.06.2009 (Anlage B4 f, Bl. 449 d. A.), ob und gegebenenfalls, gegen wen ein Ermittlungsverfahren laufe, beantwortete die Klägerin nicht.

Am 05.11.2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 07.11.2009 wurde dies der Beklagten mitgeteilt, verbunden mit der Aufforderung, bis zum 24.11.2009 in die Regulierung einzutreten und dies zu bestätigen.

In der Zeit nach Absendung dieses Schreibens schaltete die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein.

Mit Schreiben vom 03.12.2009 forderte dieser die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.12.2009 zur Anerkennung ihrer Regulierungspflicht auf.

Es folgte ein Telefonat zwischen dem Klägervertreter und der Syndikusanwältin der Beklagten am 12.01.2010. Diese teilte dem Klägervertreter u. a. mit, dass die Beklagte inzwischen die kreditgebenden Banken als Realgläubiger mit Zahlungen von insgesamt EUR 500.409,43 befriedigt hatte. Dies hatte die Beklagte aufgrund des ihrer Meinung nach anwendbaren § 102 VVG a. F. getan. Sie berühmt sich insoweit eines Rückforderungsanspruchs gegen die Klägerin. Die Syndikusanwältin verwies auf ein etwaiges Rückforderungsrecht, weil die Recherchen noch nicht abgeschlossen seien und die Klägerin und ihr Ehemann wegen des Ärgers mit den Handwerkern möglicherweise kein Interesse mehr an dem Objekt gehabt hätten. Einige Indizien sprächen dafür, dass Ansprüche nicht bestünden.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2010 mitgeteilt hatte, dass sie eine Anwaltskanzlei beauftragt habe und diese sich nach Aktenstudium melden werde, forderte der Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2010 (Anlage K2, Bl. 43 f. d. A.) auf, binnen 10 Tagen ab Zugang des Schreibens die Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes anzuerkennen. Er teilte mit, der Schaden betrage überschlägig EUR 932.683,96, zusammengesetzt aus Gesamtkosten für Grundstück und Bebauung in Höhe von EUR 1.002.617,14 abzüglich Grundstückskosten in Höhe von EUR 109.933,18 zzgl. Kosten für Abbruch, Restebeseitigung usw. in Höhe von EUR 40.000,00.

Mit Schreiben vom 25.02.2010 (Anlage B4 g, Bl. 450 – 452 d. A.) meldeten sich die Beklagtenvertreter bei ihm und stellten „nach Durchsicht der … vorliegenden Unterlagen noch einige punktuelle Rückfragen“, so u. a. zu erwähnten erheblichen Streitigkeiten mit Handwerkern, Architekten pp..

Mit Schreiben vom 31.03.2010 (Anlage K3, Bl. 46 – 49 d. A.) beantwortete der Klägervertreter diese Fragen. Zur Alarmanlage heißt es dort:

„Es steht fest, dass die Alarmanlage nicht defekt war, sie war nie richtig installiert. Lediglich Sirene, Blinklicht sowie ein Teil der Verkabelung waren eingebaut, ebenso Fensterkontakte und Bewegungsmelder im Haus. Die erstgenannten Dinge aus Kostengründen, da ein nachträglicher Einbau erheblich teuerer geworden wäre. Der Defekt, der immer wieder in den Raum gestellt wird, bezieht sich nur auf einzelne Fensterkontakte, die vom Elektriker ausgetauscht wurden. Allerdings hat Herr … den Elektriker nicht regelmäßig kontaktiert wegen großer Arbeitsüberlastung und der Tätigkeit in Berlin. Die Beeinträchtigungen waren ohnehin nicht sehr schwerwiegend.“

Auf weitere Nachfragen der Beklagtenvertreter vom 12.04.2010 und 29.07.2010 erteilten der Klägervertreter mit Schreiben vom 14.06.2010 und 29.06.2010 sowie 11.08.2010 weitere Auskünfte. Mit dem letztgenannten Schreiben überreichte er eine Mitteilung der Elektrotechnik … GmbH & Co. KG vom 03.08.2010 „zu der fehlenden Alarmanlage“, worin es heißt:

„können wir nur nochmals bestätigen, dass eine Einbruchmeldeanlage optional vorgesehen war.

Diese wiederum wurde Ihrerseits nur als eine Vormontage beauftragt und wurde von uns nicht in die Elektrotechnik mit eingebunden, wie Sie aus unserer beigefügten Titelzusammenstellung ersehen können.“

Im Verlauf der Korrespondenz wurde der Beklagten auch das unter dem 23.09.2010 erstellte Gutachten des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren gegen den Architekten … und andere zu den Mängeln vorgelegt, dessen Ergebnisse auf drei Ortsterminen vom 25.09.2009 und danach beruhen.

Die Klägerin behauptet:

Am 29. bzw. 31.12.2008 hätten sie und ihr Ehemann Geldanlagen im Umfang von ca. EUR 45.000,00 gehabt.

Die Gesamtkosten für das abgebrannte Haus hätten sich einschließlich Grundstückskaufpreis von EUR 109.933,18 auf EUR 1.002.617,14 belaufen.

Ein Grund für die Fahrt des Ehemannes nach Geesthacht am 29.12.2008 sei gewesen, dass seine Kollegin … an diesem Tag telefonisch von ihm Untersuchungsergebnisse betreffend Risikoschwangerschaften eilig angefordert habe und er von Grabow aus nicht auf seinen PC habe zugreifen können. Zugleich habe er einige Sachen für die Familie holen wollen, u. a. einen Schal, den ihre Mutter zur Silvesterparty habe tragen wollen, sowie Steuerunterlagen, die er beim Aufbruch vergessen habe und mit denen er sich während des Urlaubs habe beschäftigen wollen. Er habe dann auch aus dem Keller noch Schuhe geholt. Er habe nach der Ankunft den PC eingeschaltet um festzustellen, ob er auf die Daten im Labor zugreifen könne, was nicht der Fall gewesen sei. Um 21:29 Uhr habe er – insoweit unstreitig aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen – in Grabow angerufen, dies um nachzufragen, wo denn „der dämliche Schal“ liege. Kurz nach 22:00 Uhr habe er das Wohnhaus verlassen und von ca. 22:15 Uhr bis 22:50 Uhr im Labor gearbeitet. Die sechs Telefaxe habe er um 22:34 Uhr versandt. Bei der Rückkehr nach Grabow habe er nicht nach Kraftstoff gerochen.

Die Klägerin ist der Ansicht, spätestens aufgrund ihres Schreibens vom 07.11.2009 sei die Beklagte in Verzug geraten.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt, sie werde u. a. beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der auf die Beklagte übergegangenen Grundpfandrechte in den Grundbüchern von Geesthacht Blatt … und … , eingetragen beim Amtsgericht Schwarzenbek, Abteilung III, Nr. 2 eingetragen mit EUR 120.500,00 zu Gunsten der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel, zu bewilligen.

Nach insoweit erfolgter Klagerücknahme beantragt sie nunmehr nur noch,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Brandschaden an dem Hausobjekt belegen an der Adresse … in 21502 Geesthacht vom 29. Dezember 2008 zu regulieren,

2. die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.881,99 nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. Februar 2010 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht:

Der Feststellungsantrag sei zu weitgehend, die Feststellungsklage in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Grundurteils bei streitigem Schadensumfang und streitiger Schadenshöhe unzulässig. Sie sei gem. § 81 Abs. 1 VVG wegen vorsätzlicher Eigen- oder Auftragsbrandstiftung sowie wegen arglistiger Täuschung und Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei. Die vorsätzliche Eigen- oder Auftragsbrandstiftung ergebe sich aus einer Gesamtschau von Indizien.

Sie behauptet:

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Hausbau bereut und wegen der Mängel nicht in dem Haus wohnen wollen. Der Ehemann habe unmittelbar nach dem Brandschaden erklärt, dass das Gebäude im Falle eines Wiederaufbaus sicher ein völlig anderes werde. Sie meint, dies ergebe sich auch aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen vom 28.07.2008.

Der Klägerin und ihrem Ehemann seien offensichtlich die Kosten über den Kopf gewachsen. Hierzu macht die Beklagte sich den mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Klägerin, die Gesamtkosten hätten sich auf EUR 1.002.617,14 belaufen, hilfsweise zu eigen und behauptet, die Familie müsse außer den Kreditbelastungen zahlreiche weitere Fixkosten oder sonstige Ausgaben gehabt haben.

Aufgrund der Tatausführung sei davon auszugehen, dass ein Vollbrand beabsichtigt gewesen sei. Ein anderer Täter habe hierfür kein Motiv. Auch der Klägerin und ihrem Ehemann falle – insoweit unstreitig – kein anderer möglicher Täter ein.

Der Ehemann habe die Gelegenheit zur Tatausführung gehabt. Hierzu meint die Beklagte, es dränge sich auf, dass er den Anruf von Frau … mit der Anforderung der Unterlagen gegebenenfalls initiiert habe.

Der Ehemann habe sich kurz vor der Explosion im Haus aufgehalten. Hierzu bestreitet sie mit Nichtwissen, dass er das Haus schon kurz nach 22:00 Uhr verlassen habe und behauptet:

Die an … versandten Telefaxe seien „Alibifaxe“; im Übrigen könne das Versanddatum auch vorgesteuert werden.

Hilfsweise macht sie sich den Vortrag, dass der Ehemann das Haus kurz nach 22:00 Uhr verlassen habe, zu eigen.

Sie meint, es dränge sich in jedem Fall auf, dass er den längst zuvor in das Objekt verbrachten Brandbeschleuniger ausgegossen bzw. die Brandsätze deponiert und dann Hilfsmittel für die zeitverzögernde Aktivierung angebracht habe.

Hierzu behauptet sie, der Täter müsse ein zeitverzögerndes Mittel benutzt haben, um sich nicht selbst zu gefährden.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Ehemann bei seiner Rückkehr nach Grabow nicht nach Kraftstoff gerochen habe.

Sie behauptet, seine Fahrt zum Wohnhaus nach Geesthacht am Tatabend sei nicht zu erklären, und ist der Ansicht:

Seine Angaben zu den Gründen hierfür seien bemüht und unstimmig. Das Zusammentreffen seiner Fahrt nach Geesthacht und der Tat sowie seine angebliche Feststellung, dass er vom PC im Wohnhaus nicht auf die Daten im Labor zugreifen könne, stellten merkwürdige Zufälle dar.

Beim ersten Ortstermin mit Herrn … am 06.01.2009 hätten die Klägerin und ihr Ehemann nicht erwähnt, dass der Ehemann kurz vor dem Brand im Haus war.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergebe sich, dass es keine Aufbruchspuren gegeben habe. Der Täter müsse deshalb passende Schlüssel gehabt haben.

Die Alarmanlage sei bereits fertig gestellt gewesen.

Das – unstreitig in einer wenig belebten Wohngegend belegene – Brandobjekt habe sich an exponierter Stelle im Auge einer rund angelegten Straße befunden, die einen 180 ° Bogen um das Gebäude herum gemacht habe. In unmittelbarer Nähe lägen zahlreiche Häuser mit gutem Blick auf das Objekt. Ein anderer Täter wäre deshalb – auch wegen des Zeitaufwandes für die Tatausführung – ein hohes Entdeckungsrisiko eingegangen.

Die Beklagte meint, die Erhöhung der Hausratversicherungssumme im Jahre 2007 während schon laufender Baustreitigkeiten und die Erhöhung der Wohngebäudeversicherungssumme im April 2008 seien auffällig.

Sie behauptet:

Die Klägerin habe bewusst falsche Angaben über das Abhandenkommen der Schlüssel ihres Ehemannes und das Abschließen der Außentüren gemacht, dies zumindest, um ihre – der Beklagten – Regulierungsbereitschaft zu erhöhen.

Die Klägerin habe zunächst auch die massiven baulichen Mängel verschwiegen und diese erst auf wiederholte Nachfrage mit Schreiben vom 31.03.2010 offenbart. Ihr sei dabei bewusst gewesen, dass die Beklagte aufgrund des Vollbrandes keine eigenen Feststellungen hierzu habe treffen können.

Die im Schreiben vom 18.02.2010 angegebene Schadenshöhe sei weit übersetzt.

Die Klägerin erwidert:

Der Ehemann habe gegenüber Mitarbeitern der Beklagten nur gesagt, dass man beim Wiederaufbau durchaus anders verfahre werde, da man von dem Architekten und den Handwerkern „die Nase voll“ gehabt habe.

Insbesondere aus der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ergebe sich der Wille der Klägerin und ihres Ehemannes, die Baumängel zu beseitigen. Für den beabsichtigten Verbleib im Haus sprächen auch die im Laufe des Jahres 2008 noch erbrachten Zahlungen für die Durchführung von Arbeiten, insbesondere an der Außenanlage, und für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

Offensichtlich gebe es Menschen, die die Familie hassen würden. Etwa Anfang November 2008 sei bereits versucht worden, den Hund der Familie zu vergiften.

Gegen eine eigene Motivation zur Brandstiftung spreche der – unstreitige – Verlust ihrer gesamten persönlichen Habe. Außerdem sei die Traumatisierung ihrer Kinder zu erwarten gewesen und eingetreten.

Wenn der Ehemann der Täter gewesen wäre, hätte er noch über längere Zeit nach Kraftstoff riechen müssen.

Für die Alarmanlage habe es nur eine Grundinstallation gegeben. Eine Rundumleuchte auf dem Dach sei schon vorhanden gewesen, nicht aber das Gerät für die Elektronik. Der Sachverständige … habe dies bei seiner Besichtigung am 12.01.2009 festgestellt.

Die Straße mache nur einen Bogen von 90° um das Brandobjekt herum. Der Eingangsbereich sei gerade nicht frei einsehbar.

Im Falle einer Täterschaft des Ehemannes hätte dieser seine Fahrt nach Geesthacht nicht offenbart.

Die Erhöhung der Hausratversicherungssumme sei zur Anpassung an die geänderten Wohnverhältnisse erfolgt.

Sie und ihr Ehemann seien davon ausgegangen, dass er den vor dem Brand vermissten Schlüssel, wie schon öfter zuvor, „vertüddelt“ gehabt habe und dass dieser irgendwann in der Wohnung wieder angefunden werden würde.

Bezüglich der Verschlusssituation meine sie sich zu erinnern, dass im Rahmen der Abreise jemand um das Haus gegangen sei und alles geprüft habe; sie mache das immer so, wenn sie wegfahre.

Bereits vor dem 31.03.2010 sei in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten u. a. das selbstständige Beweisverfahren gegen den Architekten erwähnt worden.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zum Teil mit Nichtwissen, so insbesondere den Versuch einer Vergiftung des Hundes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin zu einzelnen Fragen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2012 (Bl. 584 – 588 d. A.) Bezug genommen.

Die Akte 706 Js 5335/09 StA Lübeck – ohne Sonderbände – ist zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

A. Feststellungsklage

Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe des Urteilstenors auszulegen. Aufgrund des auf den Versicherungsvertrag gestützten Klagevorbringens liegt es auf der Hand, dass die angestrebte Schadensregulierung – lediglich – im versicherten Umfang stattfinden soll.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

Insbesondere ist das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Gegenstand der Klage ist die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, nämlich des grundsätzlichen Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Versicherungsleistungen für den Schadensfall, der hier auch eine Erstattung der von der Beklagten bereits an die Grundschuldgläubiger erbrachten Zahlungen ausschließt.

Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit beruft.

Die Klägerin ist nicht aufgrund des Vorranges der Leistungsklage gehalten, ihre Ansprüche bereits jetzt zu beziffern, da gem. Abschnitt A § 15 der vereinbarten VGB 2008 (einschlägig in der Fassung „Wert 1914“) auf Verlangen der Klägerin als Versicherungsnehmerin oder aufgrund einer Vereinbarung der Parteien zunächst das Sachverständigenverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGH, VersR 1986, 675 – juris Rn. 8 ff.).

Der Klage fehlt auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zu Unzulässigkeit eines Grundurteils das Feststellungsinteresse oder das allgemeine Rechtschutzbedürfnis.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei Forderungen gegen den Versicherer wegen Einbruchs- und Feuerschäden im Falle streitigen Klagegrundes und streitiger Klagehöhe ein Grundurteil unzulässig, weil die Gefahr fehlender Widerspruchsfreiheit zwischen Grund- und Schlussurteil besteht, wenn sich im Höheverfahren noch neue Tatsachen ergeben, aus denen sich eine Leistungsfreiheit zum Grund ergeben kann (BGH, VersR 1992, 1465 – juris Rn. 7 ff.).

Diese Überlegungen sind auf den Fall einer Feststellungsklage nicht übertragbar. Hier wird über Anspruchsgrund und -höhe nicht in ein- und demselben Verfahren, sondern gegebenenfalls in zwei verschiedenen Verfahren aufgrund einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Zahlungsklage entschieden. Die Gefahr einer in sich widersprüchlichen Gesamtentscheidung besteht deshalb nicht.

Ergeben sich hierbei im Rahmen der Zahlungsklage Tatsachen, die auch für die Leistungspflicht dem Grunde nach von Bedeutung sein können, so liegen sie außerhalb der zeitlichen Reichweite der Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils, bei dem lediglich die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglichen Einwände zu berücksichtigen sind (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 322 Rn. 28 und 57 f. sowie BGH, NJW 1988, 2542). Sie können deshalb in einem Nachfolgeprozess – im Wege der negativen Feststellungsklage – geltend gemacht werden.

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Die Klägerin hat aus dem Versicherungsvertrag vom 02.04.2008 i. V. m. den vereinbarten Bedingungen grundsätzlich Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen.

Aufgrund der am 29.12.2008 eingetretenen Explosion mit anschließendem Brand ist ein Versicherungsfall im Sinne von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) aa) i. V. m. § 2 Nr. 1 c) bzw. a) sowie Nr. 4.1 bzw. 2 VGB 2008 eingetreten, dies innerhalb versicherter Zeit (Abschnitt B §§ 2Nr. 1 und3 Nr. 1VGB 2008).

Die Klägerin hat gem. Abschnitt A § 2 Nr. 1 c) bzw. a) i. V. m. §§ 5, 7 und 8 VGB 2008 Anspruch auf Entschädigung für die Zerstörung des Gebäudes und die versicherten Kosten nach Maßgabe des vereinbarten Versicherungswertes und der vereinbarten Wertermittlungs- und Berechnungsvorschriften.

Die Beklagte ist nicht gem. Abschnitt B § 16 Nr. 1 a) S. 1 VGB 2008 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich insoweit eine von ihrem Ehemann vorgenommene oder beauftragte Herbeiführung der Explosion bzw. Brandstiftung zurechnen lassen müsste, weil dieser aufgrund des dahinterstehenden eigenen wirtschaftlichen Interesses als Mitversicherter im Sinne von Abschnitt B § 12 Nr. 3 a) VGB 2008 oder sonst aufgrund seiner Mitwirkung bei der Finanzierung und Durchführung des Bauvorhabens, bei Abschluss des Versicherungsvertrages und den späteren Verhandlungen über den Versicherungsfall als ihr Repräsentant im Sinne von Abschnitt B § 19 VGB 2008 angesehen werden kann.

Die Darlegungs- und Beweislast für die – hier gegebenenfalls unstreitig vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles obliegt der Beklagten als Versicherer (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 30). Der im Wege des Vollbeweises zu erbringende Nachweis kann insbesondere durch einen Indizienbeweis geführt werden, wobei es auf eine Gesamtschau aller vorliegenden Indizien ankommt.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erwiesen, dass der Ehemann selbst oder er oder die Klägerin durch die Erteilung eines entsprechenden Auftrags den Versicherungsfall herbeigeführt haben.

Soweit es um eine Tatausführung durch den Ehemann selbst kurz vor Verlassen des Wohnhauses geht, ist bereits der Tatsachenvortrag der Beklagten unzureichend. In Bezug auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses genügt es nicht, dass sie den Vortrag der Klägerin, dies sei schon um kurz nach 22:00 Uhr gewesen, mit Nichtwissen bestreitet. Mit einer Erklärung mit Nichtwissen kann sie ihrer Behauptungslast nicht genügen.

Im Übrigen hat sie ihre Behauptung zur Versendung von „Alibifaxen“ nicht unter Beweis gestellt. Allein aus dem Umstand, dass das Faxdatum vorgesteuert werden könnte, könnte auch nicht geschlossen werden, dass dies tatsächlich geschehen ist.

Soweit sie sich den Klägervortrag zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses hilfsweise zu eigen macht, ist es zwar zutreffend, dass der Ehemann danach – insbesondere unter Verwendung von zeitverzögernden Mitteln, deren Nichtauffinden mit dem zerstörenden Vollbrand erklärt werden kann – die Explosion selbst herbeigeführt haben kann. Dass er die Gelegenheit hierzu hatte, reicht aber nicht aus, um eine Tatausführung durch ihn nachzuweisen.

Andererseits spricht dies gegen eine Auftragstat. Hätten die Klägerin oder ihr Ehemann einen Dritten mit der Ausführung der Tat beauftragt, so wäre es unsinnig und auch unklug gewesen, zeitnah hierzu noch selbst den Tatort aufzusuchen bzw. dies – im Falle einer dem Ehemann unbekannten Auftragstat der Klägerin – zuzulassen.

Für eine Tatausführung durch den Ehemann spricht nicht, dass die angegebenen Gründe für seinen Besuch im Haus bemüht und seine Angaben hierzu unstimmig seien. Das ist nicht der Fall.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Ort nur angegeben habe, er habe etwas nachschauen und einen Schal für seine Frau holen wollen, bei seiner Zeugenvernehmung am Mittag des 30.12.2008 aber nichts mehr vom Schal gesagt und stattdessen angegeben habe, er habe nur Steuerunterlagen holen wollen, handelt es sich um konstruierte Widersprüche. Der Ehemann hat auch im Rahmen der förmlichen Zeugenvernehmung angegeben, dass einen Schal für seine Frau habe holen wollen. Im Übrigen hat er im Rahmen dieser ersichtlich und typischerweise gegenüber einer Erstbefragung vor Ort konkreteren und umfassenderen Vernehmung wie auch im vorliegenden Verfahren – mehrere Gründe für seine Fahrt nach Geesthacht angegeben, die die Urlaubsunterbrechung nachvollziehbar machen. Dabei ist auch die Darstellung plausibel, dass er erst zum Wohnhaus gefahren ist und zunächst von dort aus versucht hat, auf den PC im Labor zuzugreifen. Wegen der ohnehin im Wohnhaus beabsichtigten Erledigungen hätte er sich in diesem Fall die zusätzliche Fahrt zum Labor ersparen können.

Dass und in welcher Weise in diesem Zusammenhang der vorausgegangene Anruf von Frau … zur Anforderung der Untersuchungsergebnisse „initiiert“ gewesen sein soll, hat die Beklagte selbst nicht näher dargelegt.

Auch soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin und ihr Ehemann beim ersten Ortstermin mit dem Schadenregulierer … am 06.01.2009 nichts von seinem Aufenthalt am Tatort gesagt hätten, ergibt sich daraus – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt nichts anderes.

Zum einen war dieser Umstand noch in der Tatnacht vor Ort und in der Zeugenvernehmung am nachfolgenden Tag offenbart worden und die Klägerin und ihr Ehemann konnten nicht davon ausgehen, dass er der Beklagten im Zuge der Ermittlungen zum Versicherungsfall verborgen bleiben würde. Zum anderen haben beide beim zweiten Ortstermin mit Herrn … am 30.01.2009 entsprechende Angaben gemacht.

Dass der Ehemann bei seinem Aufenthalt in Geesthacht in Form der Telefonate, des Besuchs im Labor und der Absendung der Telefaxe Spuren hinterlassen und von Anfang an eingeräumt hat, dass er den Weihnachtsurlaub unterbrochen und in zeitlicher Nähe zur Tat am Tatort gewesen ist, könnte im Übrigen auch als Indiz dafür gewertet werden, dass er die Tat nicht begangen hat. Denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, seinen Aufenthalt vor Ort möglichst zu verheimlichen.

Für eine Tatausführung durch ihn spricht auch nicht ein besonders hohes Entdeckungsrisiko für einen Dritten – das zugleich wiederum gegen eine Auftragstat sprechen würde.

Die pauschalen Behauptungen der Beklagten zur Einsehbarkeit des Objekts treffen schon nach den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen nicht uneingeschränkt zu. Aus der vom Sachverständigen … angefertigten Skizze (Seite 30 des Gutachtens, Bl. 436 d. A.) und seiner Beschreibung der Örtlichkeit (Seite 4 ff. des Gutachtens, Bl. 411 ff. d. A.) sowie aus den Lichtbildern zum Gutachten … Nrn. 1 ff. Bl. 328 ff. d. A., dort insbesondere Nrn. 9, 10, 13 und 14) ergibt sich, dass sich sowohl die Zufahrt zum Haus als auch die Haupt- und Nebeneingangstür auf der einer großen Hecke zugewandten Rückseite des Hauses befanden und nur eingeschränkt einsehbar waren.

Zudem handelte es sich um eine reine Wohngegend ohne besonderen Betrieb, und zur Tatzeit war es dunkel.

Vor diesem Hintergrund erscheint das Entdeckungsrisiko jedenfalls nicht außergewöhnlich hoch.

Schließlich spricht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem oben Gesagten von dem Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses durch den Ehemann auszugehen ist, sogar für die Anwesenheit eines Dritten, dass eine Zeugin zehn Minuten vor der Explosion ein Fahrzeug von der Auffahrt kommen hörte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … auch nicht, dass keine Aufbruchspuren vorhanden waren und deshalb die Benutzung eines Schlüssels stattgefunden haben muss.

Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass ein gewaltsames Eindringen in das Objekt nicht nachvollzogen werden könne, kann das insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nur bedeuten, dass dies nicht nachgewiesen werden könne, nicht aber, dass es ausgeschlossen werden könne.

Zunächst hat er in Bezug auf ein gewaltsames Öffnen der Fenster nur festgestellt, dass es hierfür keine Hinweise gab. Insbesondere seien teilweise detaillierte Untersuchungen nicht möglich gewesen (so z. B. bezüglich F5, F7 und F9) und es sei lediglich bei „vielen“ Fenstern die ESG-Scheibe noch intakt gewesen.

Auch hinsichtlich der als T4 bezeichneten nicht verschlossenen und beschädigten Nebeneingangstür gab er nur an, es habe sich nicht feststellen lassen, dass sie mit Werkzeugen geöffnet worden sei.

Im Übrigen ist der Verbleib des Schlüssels des Ehemannes, der vor dem Brand vermisst wurde, ungeklärt, so dass auch dieser zur Tatbegehung hätte benutzt werden können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Alarmanlage bereits fertig gestellt war. Allein die Tatsache, dass diese zur Tatzeit nicht aktiv war, würde den Schluss auf eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht tragen.

Ein ausreichendes Motiv der Klägerin und/oder ihres Ehemannes für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung ist nicht ersichtlich.

Dafür, dass ihnen die Kosten des Bauvorhabens über den Kopf gewachsen sind, bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Beklagte hierzu die entstandene Kostenlast mit Nichtwissen bestreitet, ist dies schon deshalb unerheblich, weil sie damit ihrer Darlegungslast nicht genügt.

Soweit sie sich diese hilfsweise zu eigen macht, ergibt sich nichts anderes. Schon nach den unstreitigen Einkommensverhältnissen des Ehemannes standen der Familie nach Abzug der Kreditbelastungen monatlich noch ca. EUR 4.000,00 netto zur Verfügung. Dafür, dass sie damit nicht auskommen konnte, fehlt es an konkretem Vortrag. Aus der Vermutung der Beklagten, es müsse zahlreiche weitere Fixkosten oder sonstige Ausgaben gegeben haben, können keine konkreten Schlussfolgerungen gezogen werden. Im Übrigen war die Familie im Jahr des Brandes in der Lage, Zahlungen in Höhe von ca. EUR 35.650,00 für Handwerkerleistungen und Gerichtskosten aufzubringen.

Dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit dem neu errichteten Haus so unzufrieden waren, dass sie auf keinen Fall darin leben und sich dessen auf illegale Weise entledigen wollten, gibt es keine hinreichenden Indizien.

Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 28.07.2008. Soweit darin von unnormalen und nicht zumutbaren Wohnverhältnissen die Rede ist, wird zugleich deutlich gemacht, dass mit dem eingeleiteten Beweisverfahren die Grundlage für eine alsbaldige Änderung dieses Zustands geschaffen werden soll. Dafür spricht auch, dass im Jahre 2008 relativ kurz vor dem Brand noch EUR 12.000,00 an Gerichtskosten für dieses Verfahren investiert wurden.

Auch die Investition der weiteren erheblichen Geldbeträge, insbesondere für die Außenanlagen, in diesem Jahr sprechen dagegen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Interesse an dem Haus verloren hatten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechende Schlüsse aus der behaupteten Äußerung des Ehemannes gezogen werden könnten, im Falle eines Wiederaufbaus werde das Gebäude sicher ein völlig anderes. Abgesehen davon, dass die Situation nach dem Brand insoweit eine andere war als davor, hat die beweispflichtige Beklagte hierfür auch keinen Beweis angetreten.

Darüber hinaus gibt es auch Motive, die gegen eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung sprechen.

Dazu gehört zunächst der Umstand, dass die Familie durch den Brand ihre gesamte persönliche Habe verloren hat, die erfahrungsgemäß jedenfalls nicht vollständig zu ersetzen ist und deren Ersatz zudem einen erheblichen Aufwand bedeutet.

Es kommt hinzu, dass der Verlust des Hauses und der persönlichen Dinge durch einen Brand auch unterhalb der Schwelle der Traumatisierung erfahrungsgemäß eine erhebliche Belastung für Kinder im damaligen Alter der Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes bedeutet und dass es deshalb eher fernliegend wäre, dass ausgerechnet die Eltern ihnen eine solche Belastung zumuten würden.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass kein anderer ein Motiv für die Tat gehabt habe, reicht dies schon für sich genommen, insbesondere aber vor dem Hintergrund einer unzureichenden Motivlage für die Annahme einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin oder ihren Ehemann selbst, nicht aus.

Dass beide keinen Tatverdächtigen benennen können, ist ohnehin unerheblich.

Es kann auch nicht immer dann, wenn ein Täter und damit auch sein Motiv nicht gefunden werden, davon ausgegangen werden, dass ein Versicherungsnehmer die einer Versicherungsforderung zugrunde liegende Tat selbst begangen oder veranlasst hat.

Im Übrigen spricht dafür, dass es zumindest Aversionen gegen die Familie der Klägerin gab, immerhin der behauptete Versuch einer Vergiftung ihres Hundes im November 2008. Auch insoweit hat die Beklagte durch bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ihrer Darlegungslast nicht genügt.

Aus „Auffälligkeiten“ in den Versicherungsverhältnissen kann ebenfalls nicht der hinreichende Schluss auf eine bewusste Herbeiführung des Versicherungsfalls gezogen werden. Die Erhöhung der Versicherungssumme bei der Wohngebäudeversicherung erklärt sich entsprechend dem Klägervortrag zwanglos aus den Kosten des Bauvorhabens, die auch die Beklagte jedenfalls in dieser Größenordnung nicht bestritten hat.

Auch aus der bereits 1 1/4 Jahre vor dem Schadensfall vorgenommenen Erhöhung der Hausratversicherungssumme können keine Schlüsse zu Lasten der Klägerin gezogen werden, dies insbesondere nicht ohne konkrete Angaben zum versicherten Hausrat.

Nach alledem führt eine Gesamtwürdigung aller unter Berücksichtigung der Beweislast der Beklagten feststellbaren, teils auch gegenläufigen und ambivalenten Indizien nicht zu der gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verbundenen Überzeugung (vgl. Zöller, ZPO, 29 Aufl., § 286 Rn. 19), dass die Klägerin oder ihr Ehemann im Wege einer Auftragstat oder im Falle des Ehemannes eigenhändig den Versicherungsfall herbeigeführt haben.

Die Beklagte ist auch nicht gem. Abschnitt B § 16 Nr. 2 S. 1 VGB 2008 wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei.

Das gilt zunächst in Bezug auf die Angaben der Klägerin zum Verbleib des Schlüssels des Ehemannes.

In ihrem Schreiben vom 05.03.2009 hat die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten deren Fragen hierzu aus dem Schreiben vom 20.02.2009 schon objektiv zutreffend beantwortet.

Zwar hat sie die Frage 6. nach dem Abhandenkommen von Schlüsseln verneint, zugleich aber anderer Stelle unter Punkt 4.2. angegeben, das Schlüsselbund des Ehemannes sei unmittelbar vor der Abfahrt verlegt worden, „vermutlich im Haus“. Bereits diese Formulierung macht deutlich, dass der Schlüssel bis dahin nicht wiedergefunden wurde, da ansonsten der Auffindeort bekannt gewesen wäre. Daraus ergibt sich zugleich, dass nicht feststand, ob der Schlüssel tatsächlich im Haus verblieben oder anderweitig abhanden gekommen war.

Soweit die Klägerin zuvor am 30.01.2009 gegenüber dem Schadenregulierer Wackernagel die Frage nach dem Abhandenkommen von Schlüsseln verneint hat, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie dabei den erforderlichen subjektiven Täuschungswillen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 9) hatte.

Der Begriff des Abhandenkommens ist bereits auslegungsbedürftig und von der Klägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 05.03.2009 ergibt, nicht auf den Fall bezogen worden, dass der Schlüssel nur vermisst wurde, aber im Hause verblieb. Es steht jedenfalls nicht fest, dass die Behauptung der Klägerin, sie seien davon ausgegangen, dass der Schlüssel, wie schon mehrfach zuvor, innerhalb des Hauses „vertüddelt“ worden sei, nicht zutrifft. Ihre Angaben im Schreiben vom 05.03.2009 sprechen im Gegenteil dafür, dass dies so war.

Das geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten.

Soweit die Klägerin in diesem Schreiben die Frage 8. nach dem Verschlusszustand der Außentüren dahingehend beantwortet hat, dass sie diese vor der Abfahrt zum Weihnachtsbesuch ihrer Mutter abgeschlossen habe, während tatsächlich die Nebeneingangstür zum Brandzeitpunkt nicht abgeschlossen war, kann jedenfalls ein subjektiver Täuschungswille auch insoweit nicht festgestellt werden.

Die von ihr gegebene Erklärung zu dieser Aussage, sie meine sich zu erinnern, dass im Rahmen der Abreise jemand um das Haus gegangen sei und alles geprüft habe, bzw. sie mache das immer so, spricht im Gegenteil dafür, dass sie jedenfalls subjektiv der Meinung war, dass alle Türen abgeschlossen wurden.

Anhaltpunkte, dass dies nicht so war, bestehen nicht. Auch das geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten.

Eine Täuschung durch Verschweigen der Baumängel vor dem 31.03.2010 würde zunächst voraussetzen, dass die Klägerin insoweit eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung traf. Das wiederum setzt voraus, dass es um Umstände geht, die auch nach Einschätzung des Versicherungsnehmers für den Versicherer von Bedeutung sind (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 3).

Das aber war hier nicht der Fall.

Die Frage der Baumängel war zunächst für die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten von Bedeutung. In der Zeit vor dem 31.03.2010 ging es aber noch gar nicht um die Höhe, sondern nur um den Grund ihrer Eintrittspflicht. In ihrem Schreiben vom 15.06.2009 hatte die Klägerin nur eine unbezifferte Abschlagszahlung gefordert und mit Schreiben vom 07.11.2009, 30.12.2009 und 18.02.2009 nur die Bestätigung der Eintrittspflicht eingefordert.

Soweit es um das Ausmaß der Mängel geht und die Baumängel auch für die Frage der Leistungsfreiheit aufgrund einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls von Bedeutung sein konnte, ist schon fraglich, ob dies für die Klägerin hinreichend erkennbar war. Darauf kommt es aber nicht an.

Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass sie nicht schon vor dem 31.03.2010 Informationen über die Baumängel erhalten hat, die jedenfalls hinreichend Anlass zur Nachfrage gaben.

Im Gegenteil ergibt sich aus den Äußerungen ihrer Syndikusanwältin im Telefonat vom 12.01.2010 und aus dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 25.02.2010, dass sie grundsätzlich über Baumängel informiert worden war. Im Telefonat vom 12.01.2010 wurde bereits der Ärger mit Handwerkern erwähnt und es wurde sogar schon angedeutet, dass die Beklagte daraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine mögliche Leistungsfreiheit ziehen wollte. Aus dem Schreiben vom 25.02.2010 ergibt sich darüber hinaus, dass offensichtlich schon so umfangreiche Unterlagen vorlagen, dass die Beklagte selbst nur noch „punktuellen“ Rückfragebedarf sah.

Die Beklagte ist schließlich wegen der bereits unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung behandelten Umstände auch nicht gem. Abschnitt B § 8 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 a) hh) Vgb 2008 wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten ganz oder teilweise von der Leistung befreit.

In Bezug auf den Verbleib des Schlüssels ihres Ehemannes hat die Klägerin der Beklagten, wie oben ausgeführt, in dem Schreiben vom 05.03.2009 schon objektiv keine falsche Auskunft gegeben.

In Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Regulierer … am 30.01.2009 hat die insoweit beweispflichtige Beklagte jedenfalls – wie oben ausgeführt – nicht bewiesen, dass die Klägerin in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche Falschauskunft bezüglich dieses Punktes gegeben hat.

Demgegenüber steht – was die Klägerin zu beweisen hat – vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie insoweit auch nicht grob fahrlässig eine Falschauskunft erteilt hat.

Grobfahrlässig handelt nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; hierbei geht es um „schlechthin unentschuldbare“ Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen (Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 121 m. w. N.).

Ein derart grobes Fehlverhalten liegt hier nicht vor.

Aus dem Schreiben der Klägerin vom 05.03.200 ergibt sich, wie ausgeführt, wie sie den Begriff „Abhandenkommen“ verstanden hat und dass sie den von ihr vermuteten Sachverhalt eines Verlegens des Schlüssels im Hause anders eingeordnet hat. Die Klägerin hat hierzu bei ihrer persönlichen Anhörung zudem nachvollziehbar dargelegt, dass der Schlüssel vermisst wurde, nachdem der Ehemann nach Hause gekommen und die Haustür damit aufgeschlossen hatte, wonach die Annahme, der Schlüssel habe sich weiterhin im Haus befunden, naheliegend war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, haben sich nicht ergeben.

Vor diesem Hintergrund handelte es sich allenfalls um ein Missverständnis, nicht aber um ein grobes Fehlverhalten der Klägerin.

Auch in Bezug auf die Angaben zur Verschlusssituation der Außentüren ist – wie oben ausgeführt – eine vorsätzliche Falschauskunft nicht erwiesen.

Auch hier steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, die Klägerin auch nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Die von ihr angegebenen subjektiven Beweggründe für diese Angabe erfüllen nicht die Anforderungen an ein grobes, gleichsam unentschuldbares Fehlverhalten im oben definierten Sinn.

Dass diese Beweggründe zutreffend sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, u. a. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung. Die Klägerin war dabei völlig unbefangen und hat auch keine Erklärungsversuche in Bezug auf die nachher doch nicht abgeschlossene Tür unternommen. Soweit ihre Angaben im Einzelnen leicht variieren, ist dies zwanglos mit dem Zeitablauf zu erklären.

Hinsichtlich der Baumängel fehlt es schon deshalb an einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, weil nach der einschlägigen Vertragsklausel nur eine Auskunftspflicht besteht, die ein entsprechendes Auskunftsverlangen voraussetzt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 2).

Ein solches hat die Beklagte aber vor dem Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 25.02.2010, auf das die Klägerin mit dem Schreiben vom 31.03.2010 antwortete, schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gestellt.

B. Zahlungsklage

Die zulässige Zahlungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.881,99.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

In Bezug auf mögliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte fehlt es jedenfalls am Verzug. Insbesondere ist die Beklagte vor Beauftragung des Klägervertreters im November 2009 nicht gemahnt worden, weil keine bezifferten Zahlungsansprüche gestellt wurden.

Zur Abgabe der mit Schreiben vom 07.11.2009 angeforderten Bestätigung, dass sie in die Regulierung eintreten werde, war die Beklagte nicht verpflichtet.

Mangels Hauptforderung kommt insoweit auch ein Zinsanspruch, insbesondere aus § 288 Abs. 1 BGB, nicht in Betracht.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 analog ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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