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Verzögerungsschaden Oldtimer: Zahlt man extra Versicherung bei Verzug?

Ein Oldtimer-Sammler weigerte sich, sieben wertvolle Fahrzeuge nach fällig gewordenem Darlehen an die Bank herauszugeben. Die Bank verlängerte daraufhin eine spezielle Police und forderte für die Monate des Verzugs fast 69.000 Euro vom Sammler.

Zum vorliegenden Urteil — | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Sammler zahlte sein Darlehen an eine Bank nicht zurück. Er weigerte sich, die vereinbarten Oldtimer-Sicherheiten herauszugeben.
  • Die Rechtsfrage: Musste der Sammler die Kosten für eine zusätzlich verlängerte Versicherung der Bank übernehmen?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht gab der Bank recht. Die Verlängerung der Versicherung war nötig, da der Sammler seine Pflichten verletzte und dadurch ein neues Risiko entstand.
  • Die Bedeutung: Wer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, muss für die daraus entstehenden notwendigen Schutzmaßnahmen des Vertragspartners aufkommen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 393/25
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Schuldrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Finanzinstitution, die dem Beklagten ein Darlehen gewährt hatte. Sie forderte die Erstattung von Prämienkosten für eine Versicherung, die wegen der Nicht-Herausgabe von Sicherheiten anfiel.
  • Beklagte: Ein Verbraucher, der ein Darlehen bei der Klägerin aufgenommen hatte. Er weigerte sich, die von der Klägerin geforderten Versicherungskosten zu zahlen und die sicherungsübereigneten Fahrzeuge herauszugeben.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Beklagte zahlte sein Darlehen nicht zurück und weigerte sich, die zur Sicherung übereigneten Oldtimerfahrzeuge an die Klägerin herauszugeben. Daraufhin verlängerte die Klägerin eine spezielle Versicherung für die Fahrzeuge und verlangte die Kosten dafür als Schadenersatz.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Beklagte die Kosten für eine zusätzliche Versicherung bezahlen, die der Klägerin entstanden sind, weil er die als Sicherheit überlassenen Oldtimerfahrzeuge nicht zurückgeben wollte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Klage der Klägerin wurde vollumfänglich stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Der Beklagte war im Verzug mit der Herausgabe der Sicherheiten und muss die Kosten für die notwendige, zusätzliche Vertrauensschadensversicherung als Verzögerungsschaden ersetzen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Beklagte muss die vollen Versicherungskosten und die gesamten Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Oldtimer-Sammler begutachtet seine sicherungsübereigneten Fahrzeuge vor einem bereitstehenden Transportwagen, während die Bank aufgrund der verzögerten Herausgabe horrende Kosten für eine verlängerte Versicherung als Verzögerungsschaden fordert.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied: Weigerung zur Herausgabe von sieben Oldtimern macht den Sammler ersatzpflichtig für Versicherungsprämien. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Manchmal kann eine scheinbar einfache Weigerung eine Kaskade unerwarteter Kosten auslösen. So erging es einem privaten Oldtimer-Sammler. Er hatte ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen, abgesichert durch seine wertvolle Kollektion von sieben Oldtimer-Fahrzeugen. Als das Darlehen fällig wurde und er nicht zahlen konnte, weigerte er sich hartnäckig, die Fahrzeuge herauszugeben, obwohl er dazu vertraglich verpflichtet war. Eine teure Lektion über die Konsequenzen von Verzug begann – denn die Bank sah sich gezwungen, eine spezielle Versicherung zu verlängern. Die Kosten dafür forderte sie nun vom Sammler zurück. Dieser Fall landete vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

Wie gerieten Oldtimer und Bank in diesen Konflikt?

Ein Sammler nahm ein Darlehen bei einer Bank auf. Zur Sicherheit übereignete er der Bank sieben wertvolle Oldtimer. Der Vertrag hielt fest: Bei einem wichtigen Grund, zum Beispiel wenn der Sammler seine Pflichten nicht erfüllte, durfte die Bank die Fahrzeuge in ihren Besitz nehmen.

Das Darlehen wurde am 30. November 2023 fällig. Der Sammler zahlte nicht. Die Bank wollte daraufhin die Oldtimer abholen. Ihr Schreiben kündigte eine Spedition an. Doch der Sammler weigerte sich strikt. Er ließ die Abholung über seinen Anwalt ablehnen.

Die Bank hatte für das Sicherungsgut eine sogenannte Vertrauensschadensversicherung. Diese wollte sie eigentlich zum Jahresende kündigen. Angesichts der Weigerung des Sammlers, die Oldtimer herauszugeben, verlängerte die Bank diese Police aber. Ein paar Monate später, im Mai 2024, beglich der Sammler das Darlehen endlich vollständig. Die Bank gab die Fahrzeuge frei. Sie kündigte die Versicherung sofort. Für die Zeit der erzwungenen Verlängerung, vom 1. Januar bis zum 6. Mai 2024, waren Prämienkosten von fast 69.000 Euro entstanden. Die Bank verlangte diese vom Sammler als Schadensersatz.

Musste die Bank wirklich eine Zusatzversicherung abschließen?

Die Bank sah sich im Recht. Der Sammler hatte das Darlehen nicht zurückgezahlt. Er war verpflichtet, die Oldtimer herauszugeben. Seine Weigerung setzte ihn in Verzug.

Die Vertrauensschadensversicherung war kein Luxus. Sie schützte vor einem spezifischen Gefahrenkomplex. Man denke an Unterschlagung, Untreue oder einen einfachen Entzug des Zugriffs auf die Fahrzeuge – Risiken, die entstanden, weil das Sicherungsgut beim Sammler verblieb. Die vom Sammler selbst abgeschlossenen Kasko-Versicherungen deckten diese Art von Schaden nicht ab. Die Verlängerung der Police war daher zwingend erforderlich. Sie schützte das Sicherungsinteresse der Bank. Die entstandenen Prämienkosten betrachtete die Bank als direkten Verzögerungsschaden, der ihr durch das Handeln des Sammlers entstanden war.

Welche Einwände hatte der Sammler gegen diese Kosten?

Der Sammler hielt die Vertrauensschadensversicherung für entbehrlich. Er verwies auf seine eigenen, bereits bestehenden und umfassenden Kasko-Versicherungen. Der Wert der Oldtimer überstieg den Darlehensbetrag. Die Bank sei übersichert gewesen, behauptete er.

Die Bank hätte vor der Verlängerung seine Zustimmung einholen müssen. Sie hätte mit ihm verhandeln oder seine Versicherer nach günstigeren Konditionen fragen sollen. Die Bank hatte zudem nicht ausreichend dargelegt, warum eine zusätzliche Versicherung überhaupt notwendig war. Die Prämie sei unangemessen hoch. Auch warf der Sammler der Bank vor, die Abholung der Fahrzeuge nicht aktiv genug betrieben zu haben. Andere, kostengünstigere Maßnahmen seien möglich gewesen.

Was zählte für das Gericht am Ende wirklich?

Das Landgericht gab der Bank vollumfänglich recht. Der Sicherungsübereignungsvertrag war wirksam. Es gab keine anfängliche Sittenwidrigkeit durch Übersicherung. Der Vortrag des Sammlers zur Übersicherung blieb zu vage, ein Hinweis auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Bank fehlte.

Der Sammler hatte seine vertragliche Herausgabepflicht verletzt. Er weigerte sich ausdrücklich. Das setzte ihn in Verzug. Sein Verschulden vermutete das Gericht. Er widerlegte diese Vermutung nicht.

Die Prämienkosten der Vertrauensschadensversicherung waren ersatzfähig. Diese Police sicherte ein ganz eigenes Risiko ab. Die Kasko-Versicherungen des Sammlers deckten dies nicht. Die Verlängerung war den Umständen entsprechend erforderlich und verhältnismäßig.

Die Bank hatte keine Pflicht zur Schadensminderung verletzt. Unter den gegebenen, knappen Umständen – die Kündigung der Versicherung zum Jahresende, die klare Verweigerung der Herausgabe durch den Sammler – war es der Bank nicht zuzumuten, die Zustimmung des pflichtverletzenden Schuldners einzuholen. Eine Nachfrage bei den Versicherern des Sammlers war ebenfalls nicht zumutbar. Ein Argument des Sammlers zur Unangemessenheit der Prämienhöhe brachte er zu spät vor. Es wurde nicht mehr berücksichtigt.

Das Gericht stützte seine Entscheidung ergänzend auf die sogenannte verschärfte Verzugshaftung. Der Sammler war durch seine Weigerung zum unberechtigten Besitzer geworden. Seine Bösgläubigkeit war offensichtlich. Er wusste genau, dass er die Oldtimer nicht mehr besitzen durfte. Die Bank gewann den Prozess in allen Punkten.

Die Urteilslogik

Eine vertragswidrige Weigerung löst eine Kette kostspieliger Konsequenzen aus, für die der Schuldner geradesteht.

  • Verzugshaftung entsteht sofort: Wer seine vertragliche Herausgabepflicht klar und ausdrücklich verweigert, gerät unmittelbar in Verzug und muss für alle daraus entstehenden, erforderlichen Schäden aufkommen.
  • Sicherungspflicht bei neuen Risiken: Ein Gläubiger darf zur Absicherung seines Interesses zusätzliche, spezifische Versicherungen abschließen, wenn der Verzug des Schuldners neue Risiken schafft, die bestehende Policen nicht abdecken.
  • Keine Rücksprache bei Pflichtverletzung: Ein Gläubiger muss bei der Schadensminderung keine Zustimmung des pflichtverletzenden Schuldners einholen oder mit ihm verhandeln, wenn die Umstände knapp sind und der Schuldner seine Leistung eindeutig verweigert.

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Missachtung vertraglicher Pflichten nicht nur direkt, sondern auch durch erzwungene Schutzmaßnahmen des Gläubigers erhebliche finanzielle Belastungen nach sich zieht.


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Betrifft Sie ein Verzögerungsschaden durch nicht herausgegebene Sicherheiten? Erhalten Sie eine rechtliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens.


Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Sicherheiten stellt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Wer sich nämlich in Verzug stur stellt und die Herausgabe von Sicherungsgut verweigert, erlebt hier eine gnadenlose Kostenfalle. Das Gericht stellt klar: Eine Bank darf ihre Sicherungsinteressen umfassend schützen, auch mit speziellen Vertrauensschadensversicherungen, deren hohe Prämien dann der säumige Schuldner tragen muss. Diese bittere Lektion zeigt: Verzögerungstaktiken bei der Herausgabe von Sicherheiten können unerwartet teuer werden, besonders bei bösgläubigem Verhalten.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten fallen an, wenn ich meine Sicherheiten nicht an die Bank herausgebe?

Die Weigerung, Sicherheiten fristgerecht herauszugeben, kann Sie weitaus teurer zu stehen kommen als das Darlehen selbst. Sie haften für alle dadurch entstehenden, unvorhergesehenen Kosten der Bank, selbst für spezielle Versicherungen, die Ihr eigenes Absicherungsinteresse nicht abdecken – eine finanzielle Überraschung, die niemand erleben möchte.

Geraten Sie vertraglich in Verzug, weil Sie die vereinbarte Herausgabe von Sicherheiten verweigern, weitet sich Ihre Haftung drastisch aus. Die Bank ist in diesem Fall berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen und diese Kosten Ihnen aufzubürden. Das beinhaltet sogar unerwartet hohe Posten. Ein passendes Beispiel zeigt die Brisanz: Ein Oldtimer-Sammler weigerte sich, seine wertvollen Fahrzeuge an die Bank herauszugeben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte klar: Seine Weigerung setzte ihn in Verzug. Daraufhin musste die Bank eine spezielle Vertrauensschadensversicherung verlängern. Diese Prämienkosten von fast 69.000 Euro galten als ersatzfähig, da sie Risiken wie Unterschlagung oder Entzug abdeckten, die die Kasko-Versicherung des Sammlers nicht erfasste. Der Einwand der Übersicherung oder eigener Policen? Nicht relevant.

Gerichte bestätigen die Notwendigkeit solcher Maßnahmen regelmäßig. Besonders wenn Ihre eigenen Versicherungen die spezifischen Risiken, die durch Ihre Weigerung entstehen, nicht abdecken, muss die Bank handeln, um ihren Schaden zu minimieren. Ein Einspruch gegen diese Kosten hat dann kaum Chancen auf Erfolg.

Prüfen Sie sofort Ihren Sicherungsübereignungsvertrag, um Fristen und Bedingungen für die Herausgabe zu kennen – jede Verzögerung wird teuer.


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Muss ich zusätzliche Versicherungskosten der Bank zahlen, wenn ich meine Sicherheiten nicht herausgebe?

Ja, die Bank kann Ihnen zusätzliche Versicherungskosten auferlegen, wenn Sie Sicherheiten nach Fälligkeit und Aufforderung nicht herausgeben. Diese Prämie gilt als Verzögerungsschaden, den Sie tragen müssen, selbst wenn Ihre eigenen Policen bereits einen Teil der Risiken abdecken. Eine klare Verweigerung führt oft zu diesem unerwarteten finanziellen Schlag, der Ihre ursprüngliche Schuld deutlich übersteigen kann.

Banken haben das Recht und die Pflicht, ihre Sicherungsinteressen umfassend zu schützen. Verweigern Sie die Herausgabe einer Sicherheit, entstehen spezifische Risiken wie Unterschlagung oder der unberechtigte Entzug des Zugriffs. Solche Szenarien zwingen die Bank, diese neuen Gefahren durch spezielle Policen abzudecken. Ihre Kasko-Versicherung schützt meist nur vor Sachschäden, nicht aber vor Vertrauensschäden oder dem eigenmächtigen Entzug durch den Schuldner.

Gerichte stützen diese Praxis, denn die Bank agiert hier nicht aus Luxus. „Die Vertrauensschadensversicherung war kein Luxus. Sie schützte vor einem spezifischen Gefahrenkomplex. Man denke an Unterschlagung, Untreue oder einen einfachen Entzug des Zugriffs auf die Fahrzeuge – Risiken, die entstanden, weil das Sicherungsgut beim Sammler verblieb.“ Solche Prämien gelten als direkter Schaden Ihrer Weigerung, resultierend aus der verschärften Verzugshaftung. Es war der Bank unter knappen Umständen nicht zuzumuten, vorab Ihre Zustimmung einzuholen oder günstigere Konditionen zu prüfen.

Fordern Sie von der Bank eine detaillierte Aufstellung aller geforderten Versicherungskosten sowie eine Kopie der entsprechenden Police(n) an, um die Art der Versicherung und die spezifisch versicherten Risiken genau zu verstehen und gegebenenfalls zu prüfen.


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Wie gehe ich vor, wenn ich meine Sicherheit an die Bank zurückgeben soll?

Reagieren Sie sofort und kooperativ auf die Herausgabeaufforderung der Bank, denn jede Verzögerung oder Weigerung setzt Sie in Verzug und macht Sie für teure Folgeschäden haftbar, die weit über den Wert der Sicherheit hinausgehen können. Unverzügliche Kooperation ist hier keine Option, sondern schlichtweg Pflicht, um Ihre finanzielle Situation nicht unnötig zu verschärfen.

Sobald Ihr Darlehen fällig ist und die Bank ihre Sicherheit fordert, sind Sie vertraglich zur Herausgabe verpflichtet. Juristen nennen das „unverzügliche Kooperation“. Geschieht dies nicht, geraten Sie in einen verschärften Verzug, der die Bank berechtigt, selbst unvorhergesehene Kosten wie spezielle Versicherungen oder erhöhte Logistikkosten von Ihnen zu fordern. Das wird teuer.

Statt Konfrontation hilft Kommunikation: Vereinbaren Sie umgehend mit der Bank einen Termin zur Übergabe oder Abholung. Dokumentieren Sie alle Absprachen schriftlich, um Missverständnisse auszuschließen. Ein Oldtimer-Sammler weigerte sich strikt, seine Fahrzeuge herauszugeben und ließ die Abholung sogar über seinen Anwalt ablehnen. Solcher passiver oder aktiver Widerstand wird als bewusste Pflichtverletzung gewertet und erhöht Ihre Haftung drastisch.

Suchen Sie umgehend das letzte Schreiben der Bank und koordinieren Sie die Übergabe der Sicherheit unverzüglich.


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Was tun, wenn die Bank Schadensersatz für nicht herausgegebene Sicherheiten fordert?

Stehen Sie einer Schadensersatzforderung der Bank wegen nicht herausgegebener Sicherheiten gegenüber, sind Ihre Einspruchschancen gering, wenn Sie die Herausgabe zuvor pflichtwidrig verweigert haben. Gerichte stärken die Bank in ihrem berechtigten Schutzinteresse, was Ihre Verhandlungsposition erheblich schwächt und die Durchsetzung von Forderungen begünstigt.

Haben Sie die Sicherheit bereits verweigert und sind somit in Verzug geraten, stehen Sie vor Gericht meist auf verlorenem Posten. Die Regel lautet: Banken dürfen ihr Sicherungsinteresse schützen, und dafür notwendige Maßnahmen werden als gerechtfertigt angesehen. Ihre eigene Weigerung hat die Bank in der Regel zu diesen kostspieligen Schritten gezwungen.

Viele Schuldner versuchen, mit Argumenten wie einer angeblichen Übersicherung der Bank oder der Existenz eigener Kasko-Versicherungen zu kontern. Doch solche Einwände laufen ins Leere. Juristen nennen das „Schadensminderungspflicht der Bank“. Das Gericht wird diese nicht anerkennen, da die Bank zur Schadensminderung agieren muss. So scheiterte der Vortrag eines Sammlers zur Übersicherung als „zu vage“; auch sein Argument gegen die Prämienhöhe kam zu spät. Wollen Sie die Forderung dennoch anfechten, brauchen Sie konkrete Beweise – beispielsweise, dass die geforderten Prämien unangemessen hoch waren. Präsentieren Sie diese Fakten umgehend, denn zu spät vorgebrachte Argumente bleiben unberücksichtigt.

Ziehen Sie bei einer Schadensersatzforderung der Bank sofort einen auf Bank- und Sicherheitenrecht spezialisierten Anwalt hinzu.


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Wie kann ich unerwartete Folgekosten bei der Rückgabe von Sicherheiten vermeiden?

Unerwartete Folgekosten bei der Rückgabe von Sicherheiten vermeiden Sie am besten, indem Sie jede Weigerung strikt unterlassen. Kooperieren Sie stattdessen proaktiv und unverzüglich mit der Bank, um die Übergabe gemäß Vertrag abzuwickeln und so eine teure Verzugshaftung zu verhindern. Der Schlüssel liegt darin, finanzielle Desaster durch klare Verhaltensregeln abzuwenden.

Kenntnisse Ihrer vertraglichen Pflichten sind hier Gold wert. Prüfen Sie die genauen Konditionen Ihres Sicherungsübereignungsvertrags, besonders die Herausgabepflichten bei Verzug, und erfüllen Sie diese pünktlich. Eine schuldhafte Pflichtverletzung zieht hohe Kosten nach sich. Nehmen Sie sofort Kontakt zur Bank auf, sobald eine Herausgabe der Sicherheiten ansteht. Arbeiten Sie aktiv an der schnellen und reibungslosen Übergabe mit. Damit geben Sie der Bank keinen Anlass für eigene, teure Schutzmaßnahmen.

Jede Form von Verzögerung oder Weigerung, die Sicherheit herauszugeben, sollten Sie unterlassen. Juristen werten solche Handlungen als Verzug. Das führt zu einer verschärften Haftung für alle daraus resultierenden, auch unerwarteten, Kosten der Bank. Denken Sie an den Oldtimer-Sammler: Er lehnte die Abholung über seinen Anwalt ab. Eine folgenschwere Entscheidung, die ihn am Ende teuer zu stehen kam und eine Kaskade unerwarteter Kosten auslöste.

Setzen Sie sich noch heute mit Ihrer Bank in Verbindung, um Ihren Sicherungsübereignungsvertrag zu klären und potenzielle Kosten bei einer zukünftigen Herausgabe frühzeitig zu verstehen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sicherungsübereignung

Mit einer Sicherungsübereignung überträgt man das Eigentum an einer Sache an den Kreditgeber, behält sie aber selbst im Besitz. Diese Methode sichert einen Kredit ab, ohne dass der Schuldner die Sache tatsächlich abgeben muss. Das Gesetz ermöglicht so Kredite, die sonst mangels Sicherheit schwer zu bekommen wären, und schützt gleichzeitig den Gläubiger vor Ausfällen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall übertrug der Oldtimer-Sammler das Eigentum an seinen Fahrzeugen der Bank durch eine Sicherungsübereignung, damit diese sein Darlehen absichern konnte.

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Sittenwidrigkeit

Juristen sprechen von Sittenwidrigkeit, wenn ein Geschäft so sehr gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt, dass es nach den Maßstäben der Gesellschaft nicht akzeptabel ist. Ein solches Geschäft ist von Anfang an unwirksam, weil das Gesetz keine Handlungen duldet, die fundamentalen Moralvorstellungen widersprechen. Damit soll die Rechtsordnung vor missbräuchlichen oder verwerflichen Vereinbarungen geschützt werden.

Beispiel: Der Sammler versuchte, die Sicherungsübereignung als sittenwidrig anzufechten, indem er eine angebliche Übersicherung der Bank geltend machte, was das Gericht jedoch ablehnte.

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Übersicherung

Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheiten den tatsächlich gesicherten Kreditanspruch erheblich übersteigt. Dieses Ungleichgewicht kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Sicherheitenvereinbarung unwirksam oder der Kreditgeber verpflichtet ist, Sicherheiten freizugeben. Das Prinzip dahinter ist, dass die Bank nur so viele Sicherheiten halten darf, wie zur Absicherung der Forderung notwendig und angemessen sind.

Beispiel: Der Oldtimer-Sammler behauptete, die Bank sei übersichert gewesen, da der Wert seiner Fahrzeuge den Darlehensbetrag weit überstieg.

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Verzug

In Verzug gerät jemand, wenn er eine fällige Leistung trotz Mahnung oder eindeutig bestimmter Frist nicht erbringt. Diese Verzögerung der Leistungspflicht hat rechtliche Folgen, wie die Haftung für daraus entstehende Schäden. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass vertragliche Pflichten eingehalten werden und Gläubiger nicht schutzlos bleiben, wenn Schuldner ihre Zusagen brechen.

Beispiel: Der Sammler geriet in Verzug, als er das fällige Darlehen nicht zahlte und sich zudem weigerte, die Oldtimer herauszugeben.

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Verschärfte Verzugshaftung

Die verschärfte Verzugshaftung bedeutet, dass ein Schuldner, der sich mit der Herausgabe einer Sache im Verzug befindet und diese auch bösgläubig nicht herausgeben will, strenger haftet. Er muss dann für alle Schäden einstehen, die während des Verzugs entstehen, selbst für solche, die er sonst nicht zu verantworten hätte. Diese Haftungsverschärfung dient dazu, unberechtigte Inhaber zur Herausgabe zu motivieren und den Eigentümer umfassend vor weiteren Schäden zu schützen.

Beispiel: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die verschärfte Verzugshaftung, da der Sammler die Oldtimer bösgläubig nicht herausgeben wollte, obwohl er seine Herausgabepflicht kannte.

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Vertrauensschadensversicherung

Eine Vertrauensschadensversicherung schützt Unternehmen vor finanziellen Schäden, die durch Vertrauensbruch oder vorsätzliches Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Dritten entstehen können. Diese Police ist darauf ausgelegt, spezifische Risiken wie Unterschlagung, Untreue oder den unberechtigten Entzug von Sicherheiten abzudecken. Ihr Zweck ist es, eine Lücke in der Absicherung zu schließen, die normale Sachversicherungen, wie Kasko-Policen, nicht abdecken.

Beispiel: Die Bank verlängerte die Vertrauensschadensversicherung für die Oldtimer, um sich gegen Risiken wie Unterschlagung oder den Entzug des Zugriffs durch den Sammler abzusichern.

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Verzögerungsschaden

Ein Verzögerungsschaden entsteht, wenn eine Partei ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt, wodurch der anderen Partei ein finanzieller Nachteil entsteht. Dieser Schaden muss vom Schuldner ersetzt werden, da die verspätete Erfüllung eine Pflichtverletzung darstellt. Das Gesetz stellt so sicher, dass die Gläubigerseite für die durch die Verzögerung entstandenen Nachteile entschädigt wird.

Beispiel: Die Prämienkosten für die verlängerte Vertrauensschadensversicherung galten als direkter Verzögerungsschaden, da sie durch die Weigerung des Sammlers entstanden waren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Vertragliche Herausgabepflicht bei Sicherungsübereignung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)Wenn Gegenstände zur Absicherung eines Darlehens übereignet werden, entsteht die vertragliche Pflicht, diese im Falle eines Zahlungsverzugs an den Gläubiger herauszugeben.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Weigerung des Sammlers, die Oldtimer nach Fälligkeit des Darlehens herauszugeben, stellte eine Verletzung dieser grundlegenden vertraglichen Pflicht dar und war der Ausgangspunkt für den Konflikt.

  • Verzug des Schuldners (Schadensersatzpflicht) (§ 280 BGB i.V.m. § 286 BGB)Wer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch in Verzug gerät, muss dem anderen den dadurch entstehenden Schaden ersetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Sammler das Darlehen nicht zahlte und die Oldtimer nicht wie vertraglich vereinbart herausgab, geriet er in Verzug und musste die der Bank entstandenen Verzögerungsschäden, wie die Versicherungsprämien, tragen.

  • Umfang des Schadensersatzes und Schadensminderungspflicht (§ 249 BGB i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB)Der Geschädigte kann nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, die durch die Pflichtverletzung entstanden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands objektiv notwendig waren, wobei er den Schaden nicht unnötig vergrößern darf.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht beurteilte die Kosten der Vertrauensschadensversicherung als notwendig zum Schutz der Bank, da sie spezifische Risiken abdeckte, und sah keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, da der Bank angesichts der kurzen Fristen keine anderen, kostengünstigeren Maßnahmen zuzumuten waren.

  • Verschärfte Haftung des unberechtigten Besitzers (§ 990 BGB i.V.m. § 989 BGB)Wer eine Sache besitzt und dabei weiß, dass er kein Recht dazu hat, haftet für alle Schäden, die während dieser unberechtigten Besitzzeit entstehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil der Sammler nach seiner ausdrücklichen Weigerung die Oldtimer wissentlich und ohne Recht besaß, wurde seine Haftung für die entstandenen Versicherungsprämien zusätzlich verschärft.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 393/25 – Endurteil vom 25.07.2025


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