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Firmen-Inhaltsversicherung – Beschränkung Versicherungsschutz auf Transportmaximum

OLG München – Az.: 7 U 4170/16 – Urteil vom 07.06.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.9.2016 (Az.: 14 HK O 14091/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass (unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs) der zuerkannte Hauptsachebetrag von 9.030,- € erst ab dem 10.1.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Versicherungsleistungen in Anspruch.

Zwischen der Klägerin (die bei Vertragsschluss noch als … GmbH firmierte) und der Beklagen bestand eine sogenannte „Inhaltsversicherung“ gemäß Versicherungsschein vom 12.4.2011 (Anlage K 1), die unter anderem eine Transportversicherung umfasste. Der diesbezügliche Versicherungsumfang ist auf S. 21 des Versicherungsscheins wie folgt umschrieben.

Versicherte Sachen (Positionen): Alle auf Gefahr des Versicherungsnehmers transportierte Güter bzw. Sachen …

Im Versicherungsschein und in § 9 Abs. 5 der einschlägigen Versicherungsbedingungen (Bedingungen für die Firmen-Inhaltsversicherung – BFINH; Anlage B 1) findet sich folgende Regelung zu den Entschädigungsgrenzen.

Die Entschädigung für versicherte Sachen ist begrenzt für Schäden … an Sendungen, die … mit Einlieferungsschein und / oder Übernahmequittung durch den Empfänger eingeliefert wurden, auf 15.000,- €. Diese Entschädigungsgrenzen gelten, solange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Kurier-, Express- oder Post-Dienstes kein niedrigeres Versandmaximum für die tatsächlich gewählte Versandart vorsehen. In diesem Fall gilt der in den AGB genannte Höchstwert als Entschädigungsgrenze.

Ferner war ein Selbstbehalt von 250,- € vereinbart.

Im April 2011 verkaufte die Klägerin an die …. GmbH [im folgenden: …] 20 Mobiltelefone zum Kaufpreis von 14.018,20 € brutto. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden diese über die … GmbH [im folgenden: …] versandt. Am 16.6.2011 teilte die … der Klägerin den Verlust der ihr übergebenen Sendung mit und bezahlte in der Folgezeit ihre Haftungshöchstsumme von 2.500,€.

Am 29.12.2014 beantragte die Klägerin (unter ihrer nunmehrigen Firma) gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über 14.018,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011. Der am 6.1.2015 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 9.1.2015 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe in das streitige Verfahren hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung die Klage in Höhe von 2.500,- € nebst anteiligen Zinsen (Zahlungen der …) zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.518,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Firmen-Inhaltsversicherung - Beschränkung Versicherungsschutz auf Transportmaximum
(Symbolfoto: Von mojo cp/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, dass Transporte von Unternehmer zu Unternehmer („“B2B-Transporte“) nicht vom Versicherungsschutz in der streitgegenständlichen Versicherung umfasst seien. Ferner hat sie Inhalt und Wert der von der Klägerin der … übergebenen Sendung bestritten. Auch beruft sie sich darauf, dass sie nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen der … hafte und der Kläger insoweit schon durch die … entschädigt worden sei. Schließlich hat die Beklagte Verjährung eingewandt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.030,- € nebst anteiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Von der Klageforderung seien die Umsatzsteuer und der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Der Zinssatz ergebe sich aus der Tatsache, dass der Klaganspruch keine Entgeltforderung betreffe. – Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Teilabweisung der Klage hin. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung , mit der sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und vertieft, verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.3.2017 durch Einvernahme des Zeugen … im Termin vom 7.6.2017.

B.

Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Klageforderung ergibt sich in der Hauptsache aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien.

Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Sie ist mit der … GmbH, die den Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, identisch. Dass sie lediglich umfirmiert hat, ergibt sich aus dem von der Klagepartei vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister (Anlage K 6).

II.

Der gegenständliche Transport ist vom Schutz der Inhalts- / Transportversicherung zwischen den Parteien umfasst.

1. Der Umfang einer Versicherung ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Versicherungsschein. Hiernach (Anlage K 1, S. 21) waren versichert alle auf Gefahr der Versicherungsnehmerin transportierten Sachen. Die gegenständlichen Handys wurden auf Gefahr der Klägerin transportiert.

a) Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass B2B-Transporte, also von Unternehmer zu Unternehmer (§ 14 BGB) erfolgende Transporte im gesetzlichen Normalfall nach der Regelung im Versicherungsschein nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden, weil sie nach § 447 BGB (der auch im Versandhandel gilt, vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2003 – VIII ZR 302/02, zitiert nach juris, dort Rz. 8 ff.) nicht auf Gefahr des Versenders erfolgen. § 447 BGB gilt dem gegenüber nicht für Verbrauchergeschäfte, § 474 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (der hier zeitlich einschlägig wäre, vgl. Art. 229 § 32 EGBGB). Da somit die Gefahr beim Unternehmergeschäft, nicht aber beim Verbrauchergeschäft mit der Absendung auf den Empfänger übergeht, erfolgen B2B-Transporte im Normalfall nicht auf die Gefahr des Versenders und sind damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

b) Die Regelung des § 447 BGB ist jedoch dispositiv. Vorliegend ergibt sich aus Ziffer 4 letzter Absatz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 8), dass der Versand an die … auf die Gefahr der Klägerin erfolgte.

Dass es sich bei der Anlage K 8 um die im Jahr 2011 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (was die Beklagte bestreitet), entnimmt der Senat der glaubwürdigen und glaubhaften (dazu näher unten III.) Aussage des Zeugen …. Dass diese dem Geschäft zwischen der Klägerin und … zugrunde lagen, liegt im kaufmännischen Verkehr nahe und ergibt sich auch aus der Rechnung der Klägerin (Anlage K 2). – Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob diese AGB in den gegenständlichen Versicherungsvertrag einbezogen wurden (was fernliegt), spielt im Verhältnis zwischen der Klägerin und …, worauf es für die Gefahrtragung allein ankommt, keine Rolle.

2. An dem von ihr ausgestellten Versicherungsschein muss sich die Beklagte festhalten lassen. Es ist daher irrelevant, falls – wie die Beklagte behauptet – ihre Versicherungsvertreter … und … bei den Vertragsverhandlungen einen geringeren Versicherungsumfang kommuniziert haben sollten. Beweis war somit hierzu nicht zu erheben.

III.

Der Versicherungsfall ist eingetreten mit dem von … bestätigten Verlust der Sendung. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin den Vollbeweis für Inhalt und Wert der verlorenen Sendung führen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 87/14, zitiert nach juris, dort Rz. 23, m.w.Nachw.). Diesen Beweis hat die Klägerin allerdings durch den Zeugen … geführt.

1. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass der Zeuge verspätet benannt wurde. Tatsächlich wurde er bereits in der Anspruchsbegründung (Bl.9 ff. der Akten, dort S. 3) benannt.

2. Nach Einvernahme des Zeugen ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die verlorenen Sendung 20 originalverpackte Handys der Marke Apple iPhone 4, wie sie in der Rechnung Anlage K 2 aufgelistet sind, enthielt.

Der Zeuge hat bekundet, er habe als im streitgegenständlichen Zeitpunkt allein dafür zuständiger Mitarbeiter der Klägerin nach Eingang der Bestellung die originalverpackten Handys aus dem Tresor genommen, eingescannt, verpackt und mit unversehrter Verpackung an … übergeben; die Rechnung K 2 (die die vom Hersteller stammenden Gerätenummern der Handys ausweist) sei aufgrund des Scans automatisch von der EDV generiert worden; aufgrund der Rechnung könne er sich an den Vorgang erinnern.

Der sicher und überlegt auftretende Zeuge wirkte auf den Senat glaubwürdig. Dass er als Mitarbeiter und früherer Geschäftsführer der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben kann, nimmt der Senat zur Kenntnis, glaubt aber dem Zeugen dennoch; insbesondere stimmen seine Angaben mit den objektiv vorliegenden Befunden, vor allem mit der Rechnung Anlage K 2 zusammen. Nach allem können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Handys auf den Transportweg, also in den Gewahrsam von … gelangten und dort verloren gingen.

3. Den Wert der Handys bemisst der Senat nach dem zwischen der Klägerin und der Firma … vereinbarten Kaufpreis (§ 287 ZPO). Dieser stellt eine geeignete Schätzgrundlage für den Verkehrswert der Sendung dar, weil nicht anzunehmen ist, dass zwischen Kaufleuten für gängige Massenware wie Handys ein den Verkehrswert um Größenordnungen übersteigender Kaufpreis vereinbart wird.

IV.

Die Beklagte schuldet also – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – als Versicherungsleistung den Nettokaufpreis für die Handys abzüglich der Schadensersatzleistung von … und des vereinbarten Selbstbehalts, mithin die in der Hauptsache zuerkannten 9.030,- €. Dieser Betrag hält sich im Rahmen der im Versicherungsschein vereinbarten Höchstgrenze von 15.000,- € und ist damit voll erstattungsfähig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte dem gegenüber auf § 9 Abs. 5 lit. b) der Versicherungsbedingungen, wonach abweichend von der allgemeinen Entschädigungsgrenze von 15.000,- € das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes für die tatsächlich gewählte Versandart als Entschädigungsgrenze anzusehen sei. Denn die letztgenannte Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Sie schränkt wesentliche Pflichten der Beklagten, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien ergeben, so ein, dass hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Ein solcher Fall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn durch die fragliche Bestimmung die angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien erheblich gestört wird (vgl. BGH, Urteil vom 3.3.1988 – X ZR 54/86, zitiert nach juris, dort Rz. 26), wenn sich mit anderen Worten eine Partei formularmäßig von Pflichten freizeichnet, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1992 – VIII ZR 238/91, zitiert nach juris, dort Rz. 14). So liegt es hier.

Zweck einer Transportversicherung ist der Schutz des Versicherungsnehmers vor Transportschäden, also Beschädigung bzw. Verlust des Transportguts. Dies wird dadurch erreicht, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Wert des verlorenen Transportgutes zu ersetzen hat, wobei der Versicherungsnehmer diesen Schutz durch seine Prämienzahlung erkauft. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Transportmaximum des Transportdienstes stört diese wechselseitige Leistungsbeziehung in unangemessener Weise. Denn leistet der Transporteur Schadensersatz, bestünde kein Anspruch gegen den Versicherer; leistet der Transporteur nicht, könnte die Versicherung aufgrund des nach § 86 VVG übergegangenen Anspruchs beim Transporteur regressieren. Im Normalfall der Leistungsfähigkeit des Transporteurs (die man bei den regelmäßig tätigen Diensten wie DHL, UPS usw. unterstellen kann), würde mithin der Versicherer die Prämien erhalten, ohne wirtschaftlich – auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles dem Grunde nach – mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Es drängt sich auf, dass damit die Risikoverteilung in unangemessener Weise zugunsten des Versicherers verschoben wird. Denn der Versicherungsnehmer schließt eine Transportversicherung in aller Regel deshalb ab (und erkauft den Versicherungsschutz durch Prämienzahlung), weil er sich gegen Schäden absichern will, die ihm der Transporteur nicht erstattet.

Auf die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, wonach die fragliche Klausel nach § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, kommt es somit nicht mehr an.

V.

Die Klageforderung ist nicht verjährt.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstand mit dem Verlust der Sendung im Laufe des Jahres 2011. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von dem Anspruch und dem Anspruchsgegner, da sie den Anspruch noch im Jahr 2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Damit wäre die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eingetreten (§§ 195, 199 BGB).

Die Verjährung wurde jedoch durch Zustellung des Mahnbescheides vom 6.1.2015 (der am 29.12.2014 beantragt und am 9.1.2015, also „demnächst“ im Sinne von § 267 ZPO zugestellt wurde) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr: 3 ZPO). Der Hemmungswirkung steht eine mangelnde Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag nicht entgegen. Der Antrag nennt eine Hauptforderung wegen verlustiger Postsendung und die „Fa. …“, also die frühere Firma der Beklagten, und nimmt Bezug auf eine Rechnung vom 2.5.2011, also offenbar auf vorangegangene Korrespondenz zwischen den Parteien. Zwar hat sich die Klägerin unter der Rubrik „Antragsteller“ (korrekterweise) mit ihrer neuen Firma bezeichnet und nicht mir ihrer früheren, unter der sie den gegenständlichen Versicherungsvertrag geschlossen hat. Dies steht aber einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs angesichts der genannten übrigen Angaben im Mahnbescheidsantrag und der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. Anlagen K 4, K 5) nicht entgegen. Der geltend gemachte Anspruch war objektiv zuordenbar. Dass die Beklagte den Anspruch auch subjektiv richtig zugeordnet hat, ergibt sich eindeutig aus ihrem Widerspruchsschreiben (Anlage zum Aktenausdruck des Mahngerichts), in welchem der Schadensfall und der Versicherungsvertrag nach Versicherungsnummer und Versicherungsnehmer korrekt bezeichnet sind.

VI.

Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sind allerdings erst ab Zustellung des Mahnbescheides berechtigt. Wie das Landgericht im Zusammenhang mit der Höhe des Zinssatzes (§ 288 Abs. 2, 3 BGB) zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht um eine Entgeltforderung. Damit kam die Beklagte auch nicht 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Klägerin vom 2.5.2011 (die im übrigen – sollte damit K 2 gemeint sein – auch nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Firma … zugegangen ist) automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 ZPO). Eine nachfolgende Mahnung der Klägerin (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist ebenso wenig vorgetragen wie eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB); dass eine solche irgendwann erfolgt sein muss, liegt zwar nahe; ihr Datum und damit der Verzugseintritt lässt sich aber den Akten nicht entnehmen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Zinsentscheidung hatte beim Maß des Obsiegens außer Betracht zu bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen einer Zulassung (§ 547 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

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