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Berufsunfähigkeitsversicherung – Tätigkeitsvergleich im Nachprüfungsverfahren

OLG Dresden – Az.: 4 U 2062/21 – Beschluss vom 16.05.2022

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

I.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 21.03.2022 hingewiesen.

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.05.2022 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Soweit ihm Ausführungen zum Nachweis der Sachkunde des Gerichtes fehlen, übersieht er, dass sich der Senat bei der Vergleichsbetrachtung auf die Angaben des Klägers zu den von ihm vor und nach der Erkrankung ausgeübten Berufen – und damit des jeweils von ihm geschilderten Berufsbildes – gestützt hat.

Der Umstand, dass der Kläger auch Weisungsbefugnisse gehabt hätte, wenn er als SEK Beamter befördert worden wäre, ändert die Bewertung nicht. Denn auch in diesem Fall wäre er – trotz Leitungsfunktion – in einer hierarchischen Struktur eingebettet gewesen.

Soweit er darauf verweist, dass jede selbständige unternehmerische Tätigkeit mit einer Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit einhergeht, so ist dies zutreffend und wäre daher auch bei allen selbständigen Berufen zu berücksichtigen.

Der Umstand, dass Geschäftsführer kein Ausbildungsberuf ist und es keine Zulassungsvoraussetzungen gibt, während nur einer von 100 Bewerbern zu einer Ausbildung beim SEK zugelassen wird und daher einer besonderen Ausbildung bedarf, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Bewertung vom Senat berücksichtigt worden ist. Die Art der Ausbildung ist allerdings für das Ansehen eines Berufes in der Bevölkerung nicht allein maßgeblich.

Soweit der Kläger beanstandet, dass sich der Senat nicht damit auseinandersetzt, auf wessen Verdienste der geschäftliche Erfolg zurückzuführen ist und darauf verweist, dass sein Geschäftspartner Kaufmann und studierter Betriebswirt ist, so hat der Kläger nicht behauptet, dass er keinen Beitrag zum Erfolg des Unternehmens leistet. Aus seinen Angaben zu der Art und Weise seiner Berufsausübung ist dies auch nicht zu entnehmen. Die Anzahl der Insolvenzen in einem repräsentativen Vergleichszeitraum war nicht zu berücksichtigen. Es ist zwar zutreffend, dass selbständige unternehmerische Tätigkeit mit einem Risiko einhergeht. Dieses ist jedoch nicht eingetreten und prägt auch nicht das Ansehen des Klägers in seinem konkret ausgeübten Beruf als – erfolgreicher – geschäftsführender Gesellschafter.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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