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Betriebsschließungsversicherung – Corona-bedingte Schließung einer Gaststätte

LG Bielefeld – Az.: 18 O 234/20 – Urteil vom 11.12.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants während des Corona-Lockdown ab 18.03.2020.

Sie betreibt seit 01.03.2019 das Restaurant „F.“ in J. Hierzu schloss sie bei der Beklagten im Februar 2019 mehrere Versicherungen, u.a. am 28.02.2019 eine Betriebsschließung- und Ertragsausfallversicherung, ab. Für das Versicherungsgrundstück D. straße ## in J. sind die Risiken „Ertragsausfall“ und „Betriebsschließung“ versichert, bei der Ertragsausfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 137.584 Euro und bei der Betriebsschließungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.157 Euro mit einer Tagesentschädigung für Schließungsschäden von 538 Euro. Der jährliche Beitrag für die Ertragsausfallversicherung beträgt 425,41 Euro brutto und der Beitrag für die Betriebsschließungsversicherung beträgt 33,95 Euro brutto. Dem Vertragsverhältnis liegen zum einen der Versicherungsschein zur Policen-Nr. ###, die Allgemeinen Bedingungen („Allgemeiner Teil zur Police (AT)“, Stand: 01.10.2010) und die „Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)“ (Stand: 01.04.2015) zugrunde, welche die Klägerin, z.T. auszugsweise, in der Anlage zur Klageschrift vom 06.07.2020 (Bl. 10ff. d.eA.) und der Anlage zum Schriftsatz vom 10.09.2020 (Bl. 49ff, 53ff. d.eA.) sowie im Termin am 05.10.2020 (Bl. 194ff. d.eA.) vorgelegt hat. Auf diese Anlagen wird wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen Bezug genommen.

Die „Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung“ aus den „Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)“ (= „VB Sach“) sehen in Ziffer 112 folgende Regelung vor:

„112 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 113 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“

Die Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält Ziffer 113:

„113 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz: […]“

Betriebsschließungsversicherung - Corona-bedingte Schließung einer Gaststätte
(Symbolfoto: Von Supamotion /Shutterstock.com)

Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (lit. a) und 47 einzelnen Krankheitserregern (lit. b) an. Die Krankheit COVID-19 und das Coronavirus SARS-CoV-2 werden nicht aufgeführt. Die Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten unter lit. a) umfasst die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG a.F., in der Fassung vom 17.07.2017 gültig bis 29.02.2020, genannten, mit Ausnahme von fünf Krankheiten (humane spongiforme Enzephalopathie, Keuchhusten, Mumps, Röteln, Windpocken). Die Auflistung der meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern unter lit. b) der Bedingungen umfasst die in § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG a.F., in der Fassung vom 17.07.2017 gültig bis 29.02.2020, genannten, mit Ausnahme von fünf Erregern (Listeria monocytogenes, Mumps Virus, Norovirus, Rubellavirus, Varizelle-Zoster-Virus). Zum 01.03.2020 wurde das IfSG geändert (Fassung vom 10.02.2020, gültig bis 22.05.2020) und u.a. in den Listen der Krankheitserreger und Krankheiten ergänzt.

Der SARS-CoV-2 wurde aufgrund einer Verordnung des Bundesgesundheitsamtes vom 30.01.2020 mit Wirkung zum 01.02.2020 zur temporär meldepflichtigen Krankheit bzw. meldepflichtigen Krankheitserreger auf Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSG erklärt. Das Infektionsschutzgesetz wurde dann mit Wirkung ab dem 23.05.2020 erneut geändert. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG um die Nr. 44a „Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ erweitert.

Aufgrund von behördlichen Erlassen, Rechtsverordnungen und Gesetzen mussten alle Gaststätten in NRW und damit auch die Klägerin zum 18. März 2020 wegen der COVID-19 Pandemie schließen. Die Klägerin betrieb das Restaurant zuvor an sechs Tagen pro Woche. Montag war stets Ruhetag gewesen.

Sie erzielte im Mai 2019 27.081,47 Euro an Umsatz, im Juni 2019 26.018,93 Euro, im Juli 2019 27.697,61 Euro, im August 2019 24.771,46 Euro, im September 2019 26.396,46 Euro, im Oktober 2019 20.900,12 Euro, im November 2019 29.047,21 Euro, im Dezember 2019 35.033,38 Euro, im Januar 2020 24.899,97 Euro, im Februar 2020 26.157,42 Euro, im März bei nur noch 15.288,85 Euro, im April 2020 7.323,79 Euro, im Mai 2020 14.931,22 Euro und im Juni 2020 19.050,62 Euro. Die Klägerin macht für die Zeit bis 15.04.2020 einen Schließungsschaden in Höhe von 109 Mal der vereinbarten Tagesentschädigung von 538,- Euro geltend und begehrt auch für die Zeit der teilweisen Betriebsschließung bzw. der Öffnung mit beschränkter Gästezahl und beschränkter „Betischung und Bestuhlung“ bis 03.07.2020 die Entschädigung von 538,- Euro täglich.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch den SARS-Virus der Versicherungsfall ausgelöst worden sei. Sie sei gerade für den Fall der behördlichen Schließungsanordnung durch die Versicherung finanziell geschützt und abgesichert. Sie behauptet, der COVID-19 Virus sei ein Ebolavirus, weil es sich dabei um einen Virus handele, der vom Tier auf den Menschen übertragen worden sei. In der tabellarischen Auflistung der Krankheitserreger in den VB Sach sei der Ebolavirus auch enthalten. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe mit dem Vertreter der Beklagten, Herrn M., im Februar 2019 im Hause der Volksbank den Versicherungsvertrag besprochen. Der Versicherungsvertreter habe der Klägerin dabei versichert, dass sie gegen alles abgesichert sei, außer Hochwasser. Sie sei damit gegen alle Eventualitäten versichert; egal was passiere, sie sei abgesichert. Die geringe Prämie von 2,60 Euro für die Betriebsschließungsversicherung lasse den Versicherungsnehmer nicht erkennen, welche Gefahren versichert seien und welche nicht. Ein Versicherungsnehmer kenne regelmäßig nicht die Hintergründe und Kalkulation der Prämienberechnung. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf eine betriebsinterne Gefahr ankomme, denn auch Einflüsse von außen lösten den Versicherungsfall aus. Die kalendertägliche Entschädigung sei außerdem auch zu zahlen, wenn das Restaurant nur teilweise geschlossen werde, so wie es hier mit dem Außer-Haus-Verkauf geschehen sei. Eine Begrenzung des Schließungsschadens auf 30 Kalendertage sei nicht ersichtlich; die Klägerin sei vielmehr nach dem Vertrag kalendertäglich auf einen Betrag von ca. 500 Euro und jährlich auf ca. 137.000 Euro begrenzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass als Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag die Gefahr einer „zweiten Welle“ und damit einhergehend eines erneuten Lockdown mit Betriebsschließungen ausreiche.

Sie beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 18.03.2020 bis 03.07.2020 einen Betrag von 58.642,- Euro, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit 05.09.2020 zu zahlen;

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden Tag der Betriebsschließung aufgrund der gesetzlichen Betriebsschließungsverordnungen des Landes nach dem IfSG einen Betrag von 538,- Euro zu zahlen.

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden Tag der Teil-Betriebsschließung, der Öffnung unter Auflagen mit eingeschränkter Gäste- und Tischkapazität, einen Betrag in Höhe von 538,- Euro zu zahlen, sofern die kalendertägliche Einnahmen unterhalb von 200,- Euro liegen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass grundsätzlich bereits eine Schließung auf Grund der Corona Pandemie nicht von den vereinbarten Bedingungen gedeckt sei. In der tabellarischen Auflistung in den AVB sei das SARS Virus eindeutig nicht enthalten. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im März 2020 sei der Virus SARS-CoV-2 auch nicht in § 7 Abs. 1 IfSG aufgenommen gewesen. Er sei lediglich aufgrund der Eilverordnung des Bundesgesundheitsamtes als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. Krankheitserreger erklärt worden, im Gesetzestext des § 7 IfSG sei er aber erst ab dem 13.05.2020 enthalten. Für die Auslegung der AVB sei ohnehin auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und zum Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses sei der SARS-CoV-2 Virus noch gänzlich unbekannt gewesen, so dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht davon habe ausgehen können, dass dieser Krankheitserreger versichert sei.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Allgemeinverfügung, mit welcher auch der Betrieb der Klägerin geschlossen worden sei, keine wirksame behördliche Anordnung sei, weil u.a. eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage genannt sei. Eine konkrete Verfügung bezüglich der Klägerin liege ohnehin nicht vor und abstrakt generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren ginge. Dies ergebe sich u.a. aus Ziffer 115 a) VB Sach, in dem darauf abgestellt werde, dass die zuständige Behörde eine konkrete Anordnung erteile und außerdem die Rede von „Tätigkeitsverboten“ sei. Weiterhin meint die Beklagte, der Betrieb der Klägerin sei nicht von einer Behörde öffentlich-rechtlich vollständig geschlossen worden. Es habe kein allgemeines Tätigkeitsverbot oder gar Betretungsverbot gegeben. Außerdem sei der Außer-Haus-Verkauf und ein Liefer- und Abholservice weiter gestattet gewesen. Versichert seien mit der Betriebsschließungsversicherung aber nur vollständige Schließungen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Entschädigung auf 30 Tage begrenzt sei und die Klägerin den konkret eingetretenen tatsächlichen Schaden nicht ausreichend vorgetragen habe. Auch ohne die Allgemeinverfügung zur Schließung von Restaurants hätte die Klägerin im März und April, als die gesamte Bevölkerung in Deutschland die Kontakte massiv eingeschränkt habe, nur einen geringen Umsatz erzielt. Dass die Klägerin zu dieser Zeit den Höchstentschädigungsbetrag von 538,- Euro täglich überhaupt erreicht hätte, sei nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten und damit auch keinen Anspruch auf die Feststellungen, dass die Beklagte (zukünftig) eine solche Entschädigung schuldet. Die Leistungsvoraussetzungen für die vereinbarte Tagesentschädigung liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens eines – den vereinbarten Bedingungen unterfallenden – meldepflichtigen Krankheitserregers bzw. einer meldepflichtigen Krankheit (Ziffer 113 VB Sach) angeordnet wurde.

Bei objektiver Auslegung der vereinbarten VB Sach ist eine Schließung auf Grund der COVID-19 Erkrankung bzw. des SARS-CoV-2 hier nicht von den Bedingungen gedeckt.

Versicherungsbedingungen sind objektiv auszulegen, nämlich so wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientiert sich nämlich in erster Linie am Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck. (Reiff in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Band 3, Ziffer 50, Rn. 79 m.w.N.) Nach Ziffer 113 sind „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden und im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Es folgt eine Aufzählung diverser Krankheiten und Erreger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung schon angesichts der Wendung „die folgenden“ nur davon ausgehen können, dass nur die aufgezählten Krankheiten und Erreger den Versicherungsschutz auslösen sollen. Dies gilt umso mehr, weil im Folgenden steht: „Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger […] in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ist kein Versicherungsschutz“. Durch diese Klarstellung wird dem Leser unmissverständlich deutlich, dass die Auflistung abschließend ist. Beim Auftreten anderer Krankheiten oder Erreger besteht kein Versicherungsschutz. In der Formulierung ist außerdem keine Öffnungsklausel, wie etwa „insbesondere“ oder „beispielsweise“ enthalten. Auch die Verwendung des Wortes „namentlich“ deutet bei verständiger Würdigung des Satzes nicht auf eine Öffnung der Liste hin, sondern ist erkennbar zu verstehen als „dem Namen nach genannte Krankheiten“. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Die Klausel ist nicht unwirksam gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist nicht intransparent oder unangemessen benachteiligend. Es werden sehr viele der in § 6 und § 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger dort genannt und es ist jedenfalls keine erkennbar große Anzahl ausgenommen. Auf eine unangemessene Benachteiligung durch eine zu große Beschränkung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger beruft sich die Klägerin hier auch gar nicht.

COVID-19 und der SARS-CoV-2 sind in beiden – abschließenden – Listen in Ziffer 113 der VB Sach nicht aufgeführt.

Soweit die Klägerin meint, bei dem SARS-CoV-2 handele es sich um einen Ebolavirus, so entbehrt dies jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Der SARS-CoV-2 Gehör zu der Familie der Coronaviren und der Ebolavirus zur Familie der Filoviridae. Bereits von der Systematik her sind die beiden Viren nicht näher verwandt.

Die Klägerin beruft sich außerdem auf den Einschluss des Virus SARS-CoV-2 und der COVID-19 Erkrankung in den Versicherungsvertrag aufgrund der Zusage des Versicherungsvertreters M., sie sei „gegen alles“ und „alle Eventualitäten“ abgesichert. Zum einen können solche Aussagen des Versicherungsvertreters – sofern er sie tatsächlich tätigte – eigentlich nur als generelle Werbeaussagen ohne konkret erkennbaren rechtlichen Bindungswillen verstanden werden. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass eine Versicherung gegen Risiken versichert, die noch niemandem auf der Welt bekannt sind – wie dies im Februar 2019 mit dem SARS-CoV-2 der Fall war. Im Übrigen ist solch eine mündliche Äußerung des Versicherungsvertreters nach der gesetzlichen Regelung seiner Vertretungsmacht in §§ 69ff. VVG nicht geeignet, die Versicherung rechtlich zu binden. Sollte man diesen Äußerungen überhaupt Rechtsbindungswillen des Vermittlers unterstellen, so hätte er jedenfalls ohne Vertretungsmacht gehandelt und die Beklagte wäre dadurch vertraglich nicht gebunden worden. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht hat die Klägerin nicht angeführt.

Da die Beklagte bereits keine Entschädigung nach Ziffer 112 VB Sach schuldet, weil die Schließung nicht auf Grund eines Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß Ziffer 113 VB Sach erfolgte, kann dahinstehen, ob hier die Schließung überhaupt durch die „zuständige Behörde erfolgte oder ob es sich bei der teilweisen Schließung um eine Schließung des versicherten Betriebes i.S.d Bedingungen handelte.

Auch die richtige potentielle Entschädigungshöhe kann im Ergebnis offenbleiben. Eine Beschränkung auf 30 Tage ergibt sich jedoch bereits aus dem Versicherungsschein, in dem auf Seite 3 für die Betriebsschließungsversicherung eine Versicherungssumme von 16.157,- Euro vereinbart ist und auf Seite 4 bei der Leistungsübersicht für die Position „Betriebsschließung“ die „30-fache-Tagesentschädigung“ genannt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

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