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Versicherungsvertrag – Umfang Widerspruchsbelehrung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 99/17 – Urteil vom 16.03.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 1 O 38/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.791,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen nach Ausübung eines ihr vermeintlich zustehenden Widerrufsrechtes zu einem Lebensversicherungsvertrag mit Beginn zum 01.12.2004 die eingezahlten Prämien sowie die hieraus von ihr berechneten Nutzungen abzüglich des schon ausgezahlten Rückkaufswertes, mithin insgesamt 5.791,58 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch in oben genannter Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Sämtliche Fristen seien abgelaufen gewesen, da diese durch Übersendung des Versicherungsscheins mit den weiteren erforderlichen Unterlagen zu laufen begonnen hätten. Die Widerspruchsbelehrung sei gesetzmäßig, da die fristauslösenden Unterlagen zutreffend benannt worden seien. Um welche es sich handele, ergebe sich aus dem 2. Absatz der Belehrung zum Widerspruchsrecht. Damit sei für den Verbraucher klar, welche Informationen vorliegen müssten. Mit der Formulierung „o.g. Unterlagen“ sei für den Verbraucher ebenfalls klar, welche damit gemeint seien. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin auch verwirkt. Nach jahrelanger Durchführung, Kündigung und Abrechnung des Vertrages könne sich der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, nicht mehr auf ihr Recht berufen. Hier sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis wegen eines eventuellen finanziellen Engpasses zum 01.02.2008 beitragsfrei gestellt worden sei. Den Antrag auf Fortführung zum 01.09.2008 wäre die Beklagte nach Übersendung vertraglich erforderlicher Bestätigungen über den Gesundheitszustand der Klägerin nachgekommen. Dies sei deshalb nicht erfolgt, weil eine Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Termin durch die T… OHG erfolgt sei. Hierbei handele es sich um eine von der Klägerin beauftragte Vermittlungsgesellschaft für Finanzanlagen und Versicherungen. Daher habe die Beklagte auch darauf vertrauen können, dass der Vertrag durch diese für die Klägerin geprüft worden sei. Über die Hilfsanträge sei nicht zu entscheiden gewesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.07.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts am 01.08.2017 Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz am 11.09.2017 begründet.

Die Klägerin ficht das Urteil des Landgerichts Neuruppin in vollem Umfang an und führt zur Begründung aus, sie sei zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt gewesen. Es fehle schon die Angabe der Antragsbindungsfrist. Eine solche Angabe sei aber unverzichtbar. Die fristauslösenden Unterlagen seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zutreffend benannt worden. Der Terminus „maßgebliche Verbraucherinformationen“ entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut „Verbraucherinformation nach § 10a VAG“. Da die Belehrung nicht ordnungsgemäß sei, stelle sich auch die Frage der Verwirkung ganz anders dar. Dann wäre nur in Ausnahmefällen eine derartige Verwirkung möglich. Auch seien die Begriffe im 1. Und 2. Absatz der Belehrung nicht deckungsgleich. Während im 1. Absatz von Verbraucherinformationen die Rede sei, werde im 2. Absatz nur von Information gesprochen. Die Abweisung der Hilfsstufenklage sei ebenfalls nicht tragfähig gewesen. Das Landgericht habe nicht ohne weiteres unterstellen dürfen, dass die Hilfsstufenklage nur für den Fall erhoben worden sei, dass der Zahlungsantrag in der Höhe zweifelhaft sei.

Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von weiteren 5.791,58 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 824,19 € sowie hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung des nach Erteilung der Auskünfte zu berechnenden Betrages zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung. Sie führt aus, dass die Klägerin dem Beklagtenvortrag, sie habe alle Unterlagen vollständig erhalten, in keiner Weise entgegengetreten sei. Angaben zu einer Antragsbindungsfrist seien nicht erforderlich. Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche beruft sich die Beklagte weiterhin auf Verjährung. In Anbetracht der Abrechnung der Versicherung und der Abwicklung des Vertrages im Jahr 2009 sei die Verjährung offensichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Klägerin kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Sie hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Im Übrigen ist ihr nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.

Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004 zustande gekommen. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgegebene Belehrung zum Widerspruch, die im Übrigen in drucktechnischer Hinsicht aufgrund ihrer deutlichen Hervorhebung mittels Fettdruck auf Seite 2 der übergebenen Versicherungsunterlagen selbst bei flüchtiger Durchsicht nicht übersehen werden kann und insofern im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht, ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Belehrung macht dem potentiellen Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Sie stellt hinreichend klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen beginnt. Maßgeblich für eine inhaltlich ausreichende Erklärung ist dabei allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht. Hierfür genügt die Orientierung am Gesetzestext (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 20 U 73/14, juris). Der Wortlaut der Norm verlangt dabei weder, dass der Versicherungsnehmer näher darüber informiert wird, wodurch das Überlassen der Unterlagen bewirkt und damit die Frist in Lauf gesetzt wird, noch dass das Vorliegen der Belehrung selbst für den Fristbeginn Voraussetzung ist. Eine Erweiterung der Belehrung über den Wortlaut der Vorschrift § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hinaus ist unter keinem Gesichtspunkt geboten. Weder bedarf es einer Auflistung, welche Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F im Einzelnen überlassen werden müssen, um die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen, noch war ein Hinweis erforderlich, dass der Widerspruch ohne Begründung erfolgen kann. Ebenso wenig ist ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erforderlich, da diese Regelung das Widerspruchsrecht zwar begrenzt, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. jedoch lediglich eine Belehrung über die Existenz des Widerspruchsrecht und dessen wesentliche Voraussetzungen, nämlich den Fristbeginn und die Dauer, verlangt. Ein solcher auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist ebenfalls nicht notwendig (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2015, 3 U 149/13, juris).

Dem Lauf der Widerspruchsfrist steht schließlich auch nicht eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG a.F. entgegen (siehe hierzu ausführlich OLG Hamm, VersR 2016, 777, auch nachfolgend). Die Klägerin kann insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, dass ein erforderlicher Hinweis auf die Bindungsfrist nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) gefehlt habe. Denn eine Bindungsfrist des Versicherungsnehmers bestand nicht, so dass die Beklagte auch nicht über sie belehren musste. Der Vertragsschluss im sogenannten Policenmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherungsnehmer durch seinen Antrag an den Versicherer diesem ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags unterbreitet, welches der Versicherer durch Übersendung der Police und der Vertragsunterlagen annehmen kann. Zwar ist der Antragende nach allgemeinen Regeln vorbehaltlich einer Annahmefrist an seine Willenserklärung bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er die Antwort des Erklärungsempfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB. Hiervon abweichend hatte aber die Willenserklärung des künftigen Versicherungsnehmers bei einem Vertragsschluss im Rahmen des sog. Policenmodells bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. grundsätzlich keine Bindungswirkung. Dies folgte aus der gesetzlichen Konzeption, wonach der Versicherungsnehmer vor Zugang sämtlicher Vertragsunterlagen und Ablauf der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. gerade nicht an den Vertrag gebunden sein sollte. Es bedurfte auch nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) VAG keiner Information darüber, dass eine Bindung an den Antrag nicht besteht. Eine solche Negativinformation findet bereits im Wortlaut des Gesetzes, welches gerade das Bestehen einer Bindungswirkung voraussetzt, keine Stütze. Eine derartige Information war auch aus teleologischen Erwägungen nicht geboten. Der Versicherungsnehmer war nämlich gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht zu belehren, so dass eine Information darüber, dass auch in Abweichung von der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre keine Bindung an seinen Antrag besteht, überflüssig gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht allein deshalb fehlerhaft, weil in Abs. 1 von Verbraucherinformationen die Rede sei, werde in Abs. 2 nur von Informationen gesprochen werde. Eine Irreführung des Versicherungsnehmers ist damit nicht verbunden. Dass es sich um ein und dieselben Informationen handelt, erschließt sich dem Versicherungsnehmer ohne weiteres aus dem Kontext der Widerspruchsbelehrung, da andere Informationen als die Verbraucherinformationen in der Belehrung gar nicht benannt werden. Daher steht der wirksamen Belehrung auch nicht entgegen, dass in dem 1. Absatz der Plural gebildet wird und in dem 2. Absatz Singular verwendet wird, zumal auf § 10a VAG Bezug genommen wird. Inwiefern durch diese Belehrung der Versicherungsnehmer den Schluss ziehen kann, dass es sich möglicherweise um andere Informationen handelt, ist nicht nachvollziehbar.

Der Klägerin ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Jahre nach der Kündigung die Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13). Die Klägerin als Versicherungsnehmerin verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. Sie zahlte über 4 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Jahre 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Klägerin auch erkennbar. Dieses Vertrauen wurde durch den Freistellungsantrag der Klägerin und ihrem Fortsetzungsbegehren, welches das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Nach der Kündigung ließ sie sechs weitere Jahre vergehen, bis sie sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen. Mit ihrem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich die Klägerin in Widerspruch, wenn sie nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage im Hinblick auf die Hilfsanträge abgewiesen. Zunächst scheitern die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Hilfsanträge schon allein daran, dass die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen hat, dass ihr ein derartiger weitergehender Zahlungsanspruch zustehen könnte. Zur Begründung bezieht sie sich lediglich pauschal auf die Behauptung, die verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen seien unwirksam, ohne dies weiter darzulegen. Im Übrigen greift auch der von der Beklagten weiterhin zweitinstanzlich erhobene Verjährungseinwand durch. Etwaige Zahlungsansprüche aufgrund der im Jahr 2009 ausgesprochenen Kündigung, deren Durchsetzung mit der Stufenklage vorbereitet werden soll, waren bei Erhebung der Klage im Jahr 2017 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2009 und lief Ende 2012 ab. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Ansprüche aus der Kündigung des Versicherungsverhältnisses entstanden mit der im Jahr 2009 ausgesprochenen Kündigung (BGH, r+s 2015, 60 VersR 2015, 700). Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung hatte die Klägerin auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, WM 2017, 1652). Es ist weder ersichtlich noch von der zum Zeitpunkt der Kündigung von der T… OHG vertretenen Klägerin dargetan, dass ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1 u. 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung bereits geklärter Rechtssätze im Hinblick auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Falles.

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