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Versicherungsschutz und vorläufige Deckung

Vorläufige Deckungszusage bei Versicherungen

Wenn ein Mensch mit einem Versicherungsgeber einen Vertrag abschließt, dann ist die Frage des Beginns von dem Versicherungsschutz ganz besonders interessant. Diesbezüglich gibt es naturgemäß in dem Vertrag entsprechende Angaben, doch es gibt auch Fälle, in denen die explizite Angabe des Beginns von dem Versicherungsschutz fehlt. Für diesen Fall ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass es einen Regelfall auf der Basis einer gesetzlichen Regelung gibt.

Sollte keine explizite Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber im Hinblick auf den Versicherungsbeginn getroffen worden sein, so gilt der § 10 des VVG ausdrücklich. Der § 10 besagt, dass die Versicherung mit Anbeginn des Tages zum Tragen kommt, an dem die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde.

In der gängigen Praxis bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz um genau Mitternacht des betreffenden Tages beginnt. Ein rechtlich verbindlicher und wirksamer Vertragsabschluss zwischen den beiden Parteien wird jedoch hierfür vorausgesetzt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung per Vertragsklausel abzuweichen. Diese Möglichkeit kann sowohl der Versicherungsgeber als auch der Versicherungsnehmer nutzen.

Der abweichende Versicherungsbeginn

Vorläufige Deckungszusage bei Versicherungen
Eine vorläufige Deckungszusage bei Versicherungen – Die vorläufige Deckung bei einem Versicherungsvertrag ist ein Vertragsverhältnis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierbei erhält der Versicherte einen Versicherungsschutz schon vor Zahlung der ersten Prämie. Übliche Anwendung findet dieses insbesondere bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie etwa der Kfz-Haftpflichtversicherung. Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Im § 2 Absatz 1 des VVG wird geregelt, dass eine sogenannte Rückwärtsversicherung möglich ist. Unter dem Begriff Rückwärtsversicherung wird der Fall verstanden, an welchem ein Versicherungsbeginn vor dem eigentlichen Abschluss des Versicherungsvertrages angesetzt ist. Der Fall der Rückwärtsversicherung muss jedoch ausdrücklich in schriftlicher Form zwischen den beiden Parteien einvernehmlich vereinbart werden. Für den Versicherungsnehmer bietet die Rückwärtsversicherung den Vorteil, dass ein Versicherungsschutz schon vor der eigentlichen Unterschrift des Versicherungsvertrages besteht. Dies geschieht in der gängigen Praxis häufiger, als man es auf den ersten Blick glauben mag. Gerade bei Bestandskunden einer großen Versicherungsgesellschaft, die mehrere verschiedene Versicherungsarten anbietet, ist ein derartiges Verfahren nicht unüblich. Zumeist informiert sich ein Kunde bei seiner Versicherungsgesellschaft fernmündlich oder per Mail darüber, ob ein bestimmtes Versicherungsfeld von dem Versicherungsgeber mit einem entsprechenden Produkt auch abgedeckt wird. Bejaht der Versicherungsgeber dies, so kann auf diesem Wege bereits ein sogenannter Vorantrag auf die entsprechende Versicherung gestellt werden.

Der Fall der Rückwärtsversicherung bietet naturgemäß ein großes Spektrum an Missbrauchspotenzial, welches selbstverständlich unterbunden werden muss. Hierfür ist der § 2 Absatz 2 des VVG vorgesehen. Eben jener Paragraf besagt, dass der Versicherungsgeber in bestimmten Fällen nicht zu einer Leistung aus der Rückwärtsversicherung verpflichtet ist. Ein Musterbeispiel hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Antrags Kenntnis von einem bereits bestehenden Versicherungsfall hat. Diese Kenntnis ist jedoch die zwingende Voraussetzung für die Leistungsbefreiung des Versicherungsgebers.

Für die Leistungbefreiung des Versicherungsgebers ist es nicht ausreichend, dass der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer die Kenntnis von einem Rückversicherungsfall unterstellt oder dass der Versicherungsgeber sagt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis hätte haben müssen. Auch die grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis führt nicht automatisch zu einer Leistungsbefreiung des Versicherungsgebers.

Kann der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer jedoch nachweisen, dass Kenntnis von dem Rückversicherungsfall bestand, so kann der Versicherungsgeber die Leistung verweigern. Dieser Umstand gilt jedoch ausdrücklich nur für den entsprechenden Einzelfall und hat auf den grundsätzlichen Bestand des geschlossenen Versicherungsvertrages keinerlei Auswirkungen. Ein Versicherungsnehmer hat dann auch weiterhin die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien und ein Versicherungsgeber muss für anderweitige Fälle den vollen Versicherungsschutz anbieten.

Die vorläufige Deckung

In der gängigen Praxis kommt es sehr häufig vor, dass zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer ein Abkommen zustande kommt. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um das Abkommen der vorläufigen Deckung im Bereich der KFZ-Haftpflicht, welche für die Anmeldung eines Fahrzeugs in Deutschland zwingend erforderlich ist. Durch die vorläufige Deckungszusage des Versicherungsgebers wird ein Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, sein Fahrzeug schon vor dem Abschluss einer KFZ-Hafptlicht-Versicherung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Ohne eine derartige Anmeldung dürfte der Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzen. Die vorläufige Deckung wird gegenüber dem Straßenverkehrsamt mittels einer Doppelkarte des Versicherungsgebers nachgewiesen. Die Doppelkarte wird von den meisten Versicherungsgebern bereits nach der ersten Kontaktaufnahme im Hinblick auf den geplanten Versicherungsabschluss per Post übermittelt und dient der Beschleunigung des gesamten Verfahrens.

Das VVG sieht selbstverständlich äußerst umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherungsgebers vor. Im Hinblick auf die vorläufige Deckung sind diese Pflichten merklich abgemildert. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Fall absolut zulässig, dass die genauen Vertragsbestimmungen sowie die weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Versicherung von dem Versicherungsgeber erst mit der Zusendung des Versicherungsscheins oder auf Aufforderung des Versicherungsnehmers übermittelt werden.

Sofern zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer keinerlei abweichende Bedingungen vereinbart wurden gelten die Bedingungen, die bei dem Versicherungsgeber allgemeinhin üblich sind. Dies ergibt sich aus dem § 49 Absatz 2 des VVG.

Sollte nach der vorläufigen Deckung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber kein Versicherungsvertrag zustande kommen, so ist der Versicherungsnehmer dennoch für den Zeitraum der sogenannten Übergangszeit zur Zahlung einer Versicherungsprämie verpflichtet. Die exakten Umstände der Beendigung von der vorläufigen Deckung finden sich im § 52 des VVG wieder.

Dieser Paragraf besagt, dass die vorläufige Deckung als abgeschlossen gilt, wenn

  • ein Hauptvertrag zustande kommt
  • der Hauptvertrag durch den Versicherungsnehmer widerrufen wird

Sollte ein Versicherungsnehmer den Widerruf erklären, so endet die vorläufige Deckung mit dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Widerrufs bei dem Versicherungsgeber.

Es ist auch möglich, eine vorläufige Deckung zeitlich zu begrenzen.

Sollte eine derartige zeitliche Begrenzung vorliegen sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Hauptvertrag jederzeit fristlos mittels Kündigung zu beenden. Diese Kündigung erhält jedoch erst mit dem Ablauf einer Frist von zwei Wochen eine rechtliche Gültigkeit. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, derartige Sachverhalte in schriftlicher Form zu artikulieren und den Postversand zu wählen, damit es keinerlei Missverständnisse geben kann.

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