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Verkehrsunfallflucht – Regress der Kfz-Versicherers

AG Chemnitz – Az.: 21 C 2878/15 – Urteil vom 26.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.599,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 24.04.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: bis 2.000,00 €

Tatbestand

Die Klägerin macht einen versicherungsrechtlichen Regressanspruch geltend.

Die Klägerin war Versicherer des von der Beklagten am 10.07.2014 geführten Fahrzeugs.

Die Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall; wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde sie im Verfahren 5 Cs 520 Js 31132/14 des Amtsgerichts Chemnitz rechtskräftig verurteilt.

Die Klägerin regulierte den von der Beklagten verursachten Fremdschaden in streitgegenständlicher Höhe.

Die Klägerin ist der Auffassung, im Innenverhältnis zur Beklagten leistungsfrei geworden zu sein, weil die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung begangen habe.

Das Verhalten der Beklagten sei darüber hinaus arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG; schon dieser Umstand trage den geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteile, an die Klägerin 1.599,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie macht sinngemäß geltend, sich in einer Ausnahmesituation befunden zu haben; die die Beklagte seinerzeit begleitende Tochter habe, während die Beklagte um Meldung des Unfalls bemüht gewesen sei, einen Asthma-Anfall gehabt.

Dies habe die Beklagte veranlasst, die Unfallstelle zu verlassen. Aufgrund ihrer von Zeugen wahrgenommenen Unfallbeteiligung habe sie – die Beklagte – die Polizei nicht mehr zu verständigen brauchen; bereits kurz nach der Versorgung ihrer Tochter seien Polizeibeamte bei der Beklagten erschienen.

Hie sodann getroffenen Feststellungen seien, so die Beklagte, am Unfallort nicht anders getroffen worden.

Die Beklagte behauptet daher, dass der Klägerin keine Feststellungsnachteile entstanden seien. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Auffassung, dass der geltend gemachte Regressanspruch nicht bestehe.

Das Gericht hat die Beklagte informatorisch angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen und hinsichtlich der jeweils vertretenen Rechtsaufassungen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht missbilligt ausdrücklich nicht die von der Beklagten in persönlicher Hinsicht vorgenommene Wertung, wonach die Versorgung ihrer Tochter in der konkreten Situation Vorrang gegenüber straf- und versicherungsrechtlichen Regeln gehabt habe.

Dies steht jedoch dem Erfolg der Klage nicht entgegen.

Die Beklagte hat arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG gehandelt.

Die Beklagte wusste um den von ihr verursachten Schaden ebenso wie um ihre Pflicht, Feststellungen zu ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Unerheblich ist, dass es der Beklagte nicht darum gegangen sein mag, in betrügerischer Absicht – wie die Literatur an diese Stelle formuliert – zu handeln.

Die Beklagte hat jedoch die sich aus ihrem Entfernen ergebenden Erkenntnisverluste des Versicherers erkannt und als unmittelbare Folge ihres Handelns zumindest billigend in Kauf genommen.

Die Beklagte selbst hat hierzu nicht anderes behauptet, sie hat anlässlich ihrer informatorischen Anhörung vielmehr wiederholt bekräftigt, um ihre grundsätzlich bestehenden Pflichten gewusst, diese jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation ihrer Tochter hinten angestellt zu haben.

Bewusstsein und Handeln begründen in diesem Fall den Vorwurf der Arglist im versicherungsrechtlichen Sinn.

Weder überbewerten noch unerwähnt lassen möchte das Gericht, dass die Beklagte tatsächlich die Polizei nicht verständigt hat.

Wenn auch der Geschehensablauf für das Gericht nicht minutengenau in allen Einzelheiten dargestellt ist, hält es das Gericht jedenfalls für ausgeschlossen, dass – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten beschriebenen besonderen persönlichen Umstände – eine Meldung des Schadensereignisses ganz und gar ausgeschlossen war.

Es bleibt demnach offen, wann die Beklagte die Polizei informiert hätte; die bis dahin objektiv nicht getroffenen Feststellungen konnten auch nicht sicher dergestalt nachgeholt werden, dass dies einer unmittelbaren Aufnahme am Unfallort gleichzusetzen wäre.

Die Beklagte ist daher zur Zahlung verpflichtet und, da die Klageforderung der Höhe nach nicht strittig ist, im Ergebnis antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB; die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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