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Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Wasserschaden

Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Wasserschaden aufgrund unterlassener Frostvorsorgemaßnahmen des Zwangsverwalters

LG Berlin, Az.: 23 O 93/13

Urteil vom 22.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Beschluss vom 12. November 2008 ordnete das Amtsgericht Calw die Zwangsversteigerung sowie die Zwangsverwaltung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks … 6, … Oberreichenbach, an und bestellte einen Zwangsverwalter. Zum 12. Dezember 2008 schloss der Zwangsverwalter kraft Amtes eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten ab, die als versicherte Gefahren u. a. Leitungswasserschäden einschloss. Wegen des Versicherungsumfanges wird auf den Versicherungsschein vom 16. Dezember 2008 verwiesen; als Versicherungsnehmer war der Zwangsverwalter ausgewiesen. Es waren die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2008, Anlage K 9) vereinbart.

Im Rahmen der Zwangsversteigerung dieses Objektes holte das Amtsgericht Calw ein Verkehrswertgutachten ein. Der Verkehrswertgutachter besichtigte das Wohngebäude nur von außen und erstattete unter dem 27. Februar 2009 sein Gutachten (Anlage K 6).

Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 18. September 2009 (Anlage K 1) erwarb der Kläger Eigentum am streitgegenständlichen Hausgrundstück.

Kurze Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss besichtigte der Kläger erstmals das Gebäude und stellte einen Wasserschaden im Gebäude fest.

Mit Schreiben vom 8. April 2010 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte die Regulierung des Wasserschadens ab, weil der Schaden angeblich vor versicherter Zeit eingetreten sei.

Nach einem vom Kläger eingeholten und der Summe nach klagegegenständlichen Angebot der Fa. … Gebäude-Beschichtung und Sanierung vom 1. Juni 2010 (Anlage K 5) betrug der Gesamtaufwand zur Schadensbeseitigung 36.748,34 EUR netto.

Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Wasserschaden aufgrund unterlassener Frostvorsorgemaßnahmen des Zwangsverwalters
Symbolfoto: Mbruxelle/Bigstock

Der Kläger behauptet: Der Wasserschaden sei erst in versicherter Zeit – nach dem 12. Dezember 2008 – eingetreten, und zwar im März 2009. Ursache sei ein frostbedingt geborstenes Rohr der Leitungswasserversorgung gewesen. Daran treffe den Zwangsverwalter aber kein grobes Verschulden. Noch am 5. Juni 2009 sei der Zwangsverwalter davon ausgegangen, dass der Eigentümer immer wieder sporadisch für kurze Zeit erschienen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Wasserleitungen hätten entleert werden müssen. Üblicherweise und auch in diesem Fall verfüge eine Heizungsanlage über eine Frostsicherung. Bei Minustemperaturen gehe sodann die Heizung in Betrieb, um gerade ein Einfrieren der Leitungen zu verhindern. Die Wasserversorgung sei erst nach Entdeckung des Wasserschadens im März 2009 abgestellt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.748,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach entgegen. Sie beruft sich u. a. auf vollständige Leistungsfreiheit und behauptet hierzu: Der Zwangsverwalter habe unter grobfahrlässiger Verletzung ausbedungener Obliegenheiten das vollkommen unbeheizte Gebäude der Frostgefahr preisgegeben.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger von der Beklagten aus der Wohngebäudeversicherung (§ 1 Satz 2 VVG) die geltend gemachte Entschädigung nicht verlangen.

1. Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen allerdings keine Bedenken. Nach § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat, mithin sämtliche Gegenstände, deren Beschlagnahme wirksam angeordnet ist (§ 55 Abs. 1 ZVG). Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 55 Abs. 1 ZVG). Nach § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt, mithin auch auf die Forderung gegen den Versicherer (§ 1127 Abs. 1 BGB). Hiernach erwarb der Kläger auch die Forderung gegen den Versicherer, nachdem diese durch Anordnung der Zwangsversteigerung mit Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 12. November 2008 beschlagnahmt worden war (§§ 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1127 Abs. 1 BGB) und sich der Erwerb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 18. September 2009 zugleich auch auf diese Forderung bezogen hatte (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 ZVG).

2. Selbst den Eintritt des Versicherungsfalles in versicherter Zeit ab dem 12. Dezember 2008 unterstellt, besteht der Entschädigungsanspruch aber jedenfalls deshalb nicht, weil die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 24 Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 VGB 2008 wegen Obliegenheitsverstoßes von ihrer Leistungspflicht vollständig frei geworden ist: Sie war berechtigt, ihre Leistungen entsprechend dem Verschulden des Zwangsverwalters auf null zu kürzen.

a) Legt man den Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zugrunde, hat der Zwangsverwalter als der Versicherungsnehmer in der Zeit des angeblichen Eintritts des Versicherungsfalles, gegen die in § 25 Nr. 1, Buchst. d VGB 2008 ausbedungene Obliegenheit verstoßen, „in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Gegen diese Obliegenheit hat der Zwangsverwalter als Versicherungsnehmer verstoßen, weil er (sein Mitarbeiter) unstreitig erstmalig am 16. Juli 2009 das Gebäude betrat. Damit ist der Zwangsverwalter jedenfalls selbst der Obliegenheit, „in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten“, in der versicherten Zeit vom 21. August 2008 nicht einmal im Ansatz nachgekommen.

Dass es dem im Rahmen der Zwangsverwaltung nach § 150 Abs. 1 ZVG vom Amtsgericht Calw bestellten Zwangsverwalter nicht möglich gewesen wäre, diese Obliegenheit zu erfüllen, ist weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich. Nach § 150 Abs. 2 ZVG hat das Gericht dem Zwangsverwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Auch wenn der Schuldner auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gewohnt haben sollte, hindert dies die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter nicht. Nach § 149 Abs. 1 ZVG sind dem Schuldner nämlich nur die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Abgesehen davon behauptet auch der Kläger nicht, dass die Schuldner zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung auf dem Versicherungsgrundstück gewohnt hatten. Nach dem Rubrum im Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Calw vom 18. September 2009 (Anlage K 1) wohnten die Schuldner in Rottweil und Köln. Überdies ging – nach Vortrag des Klägers (Schriftsatz v. 08.07.2013, unter III, Seite 4, Bl. 39 d. A.) – auch der Zwangsverwalter „noch am 05.06.2009 davon aus, dass der Eigentümer immer wieder sporadisch für kurze Zeit erschienen sei“, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Eigentümer auf dem Grundstück wohnte.

Nach § 152 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG sind nur vor dem Anordnungsbeschluss geschlossene Miet- und Pachtverträge auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, so dass dessen Verwaltungsbefugnis (§ 152 Abs. 1 ZVG) das Besitzrecht der Mieter und Pächter zu beachten hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen indessen keine Zweifel an der Erfüllbarkeit der den Zwangsverwalter treffenden Obliegenheit aus § 25 Nr. 1, Buchst. d VGB 2008. Denn die Behauptung des Klägers, dass Versicherungsgrundstück sei vermietet gewesen, ist substanzlos, weil jeder konkrete Vortrag zum Mietvertrag und seiner – für die Erfüllbarkeit der Obliegenheit entscheidenden – Dauer fehlt. So wäre etwa ein nach dem Anordnungsbeschluss vom 21. November 2008 geschlossener Mietvertrag dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam und würde die Erfüllbarkeit seiner Obliegenheit nicht hindern. Zudem ging – nach dem bereits erwähnten Vortrag des Klägers (Schriftsatz v. 08.07.2013, unter III, Seite 4, Bl. 39 d. A.) – auch der Zwangsverwalter „noch am 05.06.2009 davon aus, dass der Eigentümer immer wieder sporadisch für kurze Zeit erschienen sei“, was gegen eine Vermietung spricht. Ferner stand nach den Feststellungen des Gutachters unter 4.7 seines Verkehrswertgutachtens vom 28. Februar 2009 (Seite 23, Anlage K 6) das Gebäude leer. Dementsprechend heißt es in der Allgemeinbeurteilung unter 3.2. (Seite 10 des Gutachtens) dort:

„Äußerlich wirkt das Anwesen stark ungepflegt; es ist total mit Dornengestrüpp zugewachsen. Nach Aussage von Nachbarn wohnt seit 4 Jahren niemand mehr in dem Haus…“.

Auch der Kläger traf bei Übernahme des Grundstücks im Oktober 2009 keine Mieter an. Er stützt seine – zeitlich nicht näher eingegrenzte – Behauptung der Vermietung des Grundstücks nur auf die von der Gläubigerbank gemachte Mitteilung, dass der eine Schuldner ihr im November 2007 mitgeteilt habe, „dass das Objekt jetzt wieder vermietet und sich seine finanzielle Situation wieder verbessern wird“ (Replik, Seite 2, Bl. 37 d. A.).“ Allein aus der Angabe eines Schuldners gegenüber der Gläubigerbank, er werde das Grundstück wieder vermieten, folgt nicht, dass die Vermietung geklappt hat, zumal sich seine finanzielle Situation ausweislich der Zwangsversteigerung offensichtlich nicht verbessert hat. Ebenso wenig folgt daraus, dass die Schuldner nicht auf dem Grundstück wohnen, dessen Vermietung.

b) Dass die Verletzung der danach tatsächlich für den Zwangsverwalter als Versicherungsnehmer erfüllbaren Obliegenheit aus § 25 Nr. 1, Buchst. d VGB 2008 nicht grob fahrlässig war, steht zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers (§ 28 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 VVG; § 24 Nr. 1 Abs. 4 Satz 3 VGB 2008). Anhaltspunkte für das Fehlen grober Fahrlässigkeit sind indessen weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den zu I. 1. a) angeführten Gründen ist von der Feststellung auszugehen, dass der Zwangsverwalter seit Versicherung des Grundstücks zum 12. Dezember 2008 bis zur erstmaligen Begehung am 16. Juli 2009, also einen ganzen Winter lang, sich weder um die Beheizung des Gebäudes und um die Kontrolle der Beheizung noch – alternativ – um die Entleerung der wasserführenden Leitungen gekümmert hat. Dass ein derartiges Verhalten zumindest grob fahrlässig ist, liegt auf der Hand.

c) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers entfällt nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG, § 24 Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 VGB 2008, soweit die Verletzung der Obliegenheit u. a. für den Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich nicht ursächlich war. Auch dies steht nach der Gesetzesformulierung zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 VVG Rz. 147; BGH, Urteil vom 04. April 2001 – IV ZR 63/00, VersR 2001, 756, juris: Rz. 9 zu § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a. F.). Dass bei gebührender Beheizung und gebührender Kontrolle der Heizung oder bei Entleerung der wasserführenden Leitungen der Versicherungsfalls ebenfalls eingetreten wäre, hat indessen der Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht anzunehmen.

d) Der Umfang der Leistungsfreiheit im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 VVG, § 24 Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 VGB 2008 geregelt. Maßgebend für die Kürzung ist die Schwere des Verschuldens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist nach eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null in besonderen Ausnahmefällen – nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles – möglich, insbesondere im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz (BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 251/10, VersR 2012, 341, juris: Rz. 10; Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10 –, BGHZ 190, 120-131 = VersR 2011, 1037, juris: Rz. 32).

Zur Überzeugung der Kammer liegt auch hier ein derartiger Ausnahmefall vor. Zur Leitungswasserversicherung ist bereits entschieden worden, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt und eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt ist, wenn über einen längeren Zeitraum und trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Einfrieren der Leitungen ergriffen wurden (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012 – I 20 U 144/11, VersR 2013, 101, juris: Rz. 31).

So liegt es im Ergebnis der Abwägung der Umstände des Einzelfalles auch hier. Der Zwangsverwalter hat sich im Winter 2008/2009 weder vergewissert, ob die Heizung eingeschaltet gewesen ist, geschweige regelmäßig die Heizung kontrolliert. Ebenso wenig hat er die wasserführenden Leitungen entleert und abgesperrt. Soweit er darauf vertraut haben sollte, dass der Eigentümer oder jemand anders sich um das Haus kümmern würde, fehlt es hierfür an jeder Grundlage. Denn nach § 152 Abs. 1 ZVG ist der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer dafür verantwortlich, das „alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen.“ Konkrete Abreden des Zwangsverwalters mit dem Eigentümer, dass dieser sich um das Grundstück und seine Beheizung kümmern solle, könnten den Zwangsverwalter zwar unter Umständen bis auf gewisse Kontrollpflichten entlasten. Derartige Abreden sind indessen weder ersichtlich noch auch nur behauptet. Eine den Zwangsverwalter etwa entlastende Vermietung des Grundstücks hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen (vgl. I. 1. a). Das angebliche Vertrauen auf eine „Frostsicherung“ der Heizung – was auch immer das sein soll – war schon deshalb verfehlt, weil der Zwangsverwalter sich die Heizung nicht angeschaut hatte und deshalb noch nicht einmal wusste, ob die Heizung überhaupt insoweit – durch Betätigung des Hauptschalters, ausreichender Öltank etc. – aktiviert war, dass die „Frostsicherung“ anspringen konnte. Abgesehen davon dienen die ausbedungenen regelmäßigen Kontrollobliegenheiten augenscheinlich auch dazu, einer technischen Fehlfunktion der Heizung (Nichtanspringen oder Ausfall der Umwälzpumpe o. ä.) zu begegnen. Mit einem Vertrauen auf eine „Frostsicherung“ ist es damit offensichtlich nicht getan.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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