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Deckungsklage gegen Wohngebäudeversicherung – strenge Wiederherstellungsklausel

Ein verheerender Brandschaden legte sein Haus in Schutt und Asche. Nun kämpft der Eigentümer erbittert gegen seine Gebäudeversicherung, um die Kosten für den Wiederaufbau und entgangene Mieten zu erhalten. Doch ein Gericht sah die Chancen für seine Klage schwinden.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 W 7/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 29.08.2017
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Antragsteller im PKH-Verfahren (plante Klage gegen Gebäudeversicherung wegen Brandschadens)
  • Beklagte: Antragsgegnerin im PKH-Verfahren (Gebäudeversicherung)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Brandschaden an einem Gebäude beabsichtigte der Antragsteller, seine Gebäudeversicherung auf Wiedererrichtungskosten und entgangene Mieteinnahmen zu verklagen. Er beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, was das Landgericht ablehnte. Dagegen legte er sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob dem Antragsteller für seine geplante Klage Prozesskostenhilfe gewährt werden muss. Dies hing von der Erfolgsaussicht der Klage und der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers ab.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts, die Prozesskostenhilfe zu verweigern.
  • Begründung: Das Gericht sah keine hinreichende Erfolgsaussicht für die geplante Klage, unter anderem weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Wiedererrichtungskosten nicht dargelegt waren und der Vortrag zu den Mietverhältnissen unschlüssig war. Zudem konnte der Antragsteller seine persönliche Bedürftigkeit nach Beendigung seiner Ausbildung nicht glaubhaft darlegen.
  • Folgen: Dem Antragsteller wird keine Prozesskostenhilfe für seine geplante Klage gegen die Gebäudeversicherung gewährt.

Der Fall vor Gericht


Prozesskostenhilfe nach Brandschaden: OLG Köln verneint Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit für Klage gegen Gebäudeversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass einem Hauseigentümer keine Prozesskostenhilfe für eine geplante Klage gegen seine Gebäudeversicherung zu gewähren ist.

Ehepaar vor brennendem Einfamilienhaus prüft Versicherungsvertrag in Rauch und Flammen
Hausbrand, Feuer, Versicherungsvertrag: Wenn Brandschaden das Zuhause in Ruinen verwandelt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Klage sollte auf die Wiederherstellung eines durch einen Brand beschädigten Gebäudes und den Ersatz entgangener Mieteinnahmen gerichtet sein. Das Gericht sah jedoch weder hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage noch die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers als ausreichend nachgewiesen an, wie es § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert.

Worum ging es im Kern vor dem Oberlandesgericht Köln? Prozesskostenhilfe für Klage nach Brandschaden

Im Zentrum des Verfahrens stand der Antrag eines Mannes, der seine Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden an seinem Haus in der Istraße 461 in X verklagen wollte. Für dieses Vorhaben beantragte er Prozesskostenhilfe, also staatliche Unterstützung zur Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten. Bereits das Landgericht Aachen hatte diesen Antrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Mann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Er war der Ansicht, seine geplante Klage habe durchaus Aussicht auf Erfolg und er sei finanziell nicht in der Lage, den Prozess selbst zu finanzieren. Um seine Situation zu untermauern, legte er diverse Unterlagen vor, darunter Mietverträge, Dokumente zu einer Mietvertragsübertragung, Vereinbarungen, seinen Berufsausbildungsvertrag, Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2016 und eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Gebäudeversicherung ihrerseits reichte eine sogenannte Überleitungsanzeige der Stadt Aachen ein, die auf einen möglichen Übergang von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger hindeutete.

Die Forderungen des Hauseigentümers an die Gebäudeversicherung im Detail

Der Versicherungsnehmer beabsichtigte, mit seiner Klage im Wesentlichen vier Ziele zu erreichen. Erstens wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass die Gebäudeversicherung verpflichtet ist, den finanziellen Aufwand für die Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes zu tragen. Zweitens und drittens forderte er Ersatz für entgangene Mieteinkünfte, die ihm durch den Brandschaden und die Unbewohnbarkeit des Objekts entstanden seien. Viertens zielte er auf eine weitere Feststellung bezüglich eines ihm entstandenen Schadens ab, ohne diesen näher zu spezifizieren. Diese Forderungen sollten die Grundlage der Klage bilden, für die er Prozesskostenhilfe begehrte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde des Hauseigentümers vom 29. August 2017 gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts Aachen zurück. Damit bestätigte das OLG die vorherige Instanz: Dem Mann wird keine Prozesskostenhilfe für seine geplante Klage gegen die Gebäudeversicherung bewilligt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren musste der Antragsteller nicht tragen, da dies im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 127 Absatz 4 ZPO nicht vorgesehen ist. Eine weitere Beschwerdemöglichkeit zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Begründung des Gerichts: Fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Versicherung entscheidend

Die Richter am OLG Köln begründeten ihre Entscheidung ausführlich. Ausschlaggebend war, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht erfüllt seien. Es mangele sowohl an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage als auch an einer glaubhaften Darlegung der finanziellen Bedürftigkeit des Mannes.

Keine Erfolgsaussicht für Feststellung der Wiedererrichtungskosten – § 256 ZPO und die „strenge Wiederherstellungsklausel“

Bezüglich des ersten Klageantrags, der Feststellung der Verpflichtung der Gebäudeversicherung zum Ausgleich der Wiedererrichtungskosten, sah das Gericht bereits die Klage als unzulässig an. Es fehle an einem sogenannten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein, nicht jedoch Rechtsfolgen aus einem erst zukünftig und möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis.

Der Versicherungsnehmer begehrte nach Ansicht des Gerichts die Feststellung, dass die Versicherung ihm zukünftig eine sogenannte Neuwertentschädigung gemäß Ziffer 5.1 in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zahlen müsse. Hier greift jedoch Ziffer 5.3 der AVB: Der Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (die sogenannte Neuwertspitze), entsteht erst, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung auch tatsächlich zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden wird.

Diese Strenge Wiederherstellungsklausel ist eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Neuwertspitze. Der Anspruch wird also erst fällig, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung gesichert ist. „Sicherstellung“ erfordert dabei eine Prognose, wonach vernünftige Zweifel an der Wiederherstellung ausgeschlossen sind. Der Antragsteller konnte jedoch nicht darlegen, dass diese Voraussetzungen derzeit vorliegen oder zukünftig sicher vorliegen werden. Im Gegenteil: Sein eigener Vortrag, wonach für das Grundstück im Außenbereich möglicherweise keine Baugenehmigung erteilt wird, sprach gegen die erforderliche Sicherstellung. Selbst wenn eine Wiederherstellung an einem anderen Ort in Deutschland nach Ziffer 5.3 Absatz 2 AVB möglich wäre (falls ein Wiederaufbau am bisherigen Ort rechtlich unmöglich ist), müssten auch für den neuen Standort die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt sein. Die bloße Absicht oder Zusicherung des Versicherungsnehmers, das Gebäude wiederherstellen zu wollen, genügt hierfür nicht. Eine Klage auf Feststellung eines Anspruchs, dessen Entstehung von solch zukünftigen, ungewissen Voraussetzungen abhängt, ist daher unzulässig, da sie kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betrifft und den Sinn und Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel – die Begrenzung des Risikos für den Versicherer – unterlaufen würde.

Zweifelhafte Ansprüche auf entgangene Mieteinnahmen: Fehlende Nachweise und unklare Vertragsverhältnisse

Auch für die Klageanträge zu den entgangenen Mieteinnahmen sah das Gericht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Landgericht habe dies zu Recht verneint, da der Vortrag des Antragstellers auch nach Ergänzungen nicht schlüssig gewesen sei. Der Mann behauptete, ein Herr S. C. sei sein Mieter gewesen und die entgangenen Mieteinnahmen beliefen sich auf 2.000 Euro pro Monat.

Die vorgelegten Unterlagen konnten dies jedoch nicht belegen. Ein Mietvertrag aus dem Jahr 2007 zwischen einer Frau T2 T. und einem Herrn E. T. wies eine Miete von 500 Euro aus. Ein Schriftstück zur „Übertragung“ dieses Vertrages von Herrn E. T. auf Herrn S. C. aus dem Jahr 2013 sowie weitere Vereinbarungen aus 2014 konnten nicht beweisen, dass Herr S. C. tatsächlich wirksam Mieter des Antragstellers wurde. Eine Übertragung eines Mietvertrages bedarf nämlich der Zustimmung des Vermieters. Eine solche Zustimmung der ursprünglichen Vermieterin, Frau T2 T., ging aus den Unterlagen nicht hervor. Eine Vereinbarung vom 14. Juni 2014 erwähnte zwar eine Bestätigung der Vermieterin, dieses Bestätigungsschreiben wurde jedoch nicht vorgelegt. Der Wortlaut der Vereinbarung deutete zudem eher darauf hin, dass Mietzahlungen lediglich an Herrn E. T. erfolgen sollten, nicht aber, dass Herr S. C. in das Mietverhältnis mit der Vermieterin (oder dem späteren Antragsteller als neuem Eigentümer) eingetreten ist.

Eine weitere Vereinbarung vom 3. April 2014 zwischen Herrn E. T. und Herrn S. C. listete Zahlungen an Herrn E. T. auf: 800 Euro für einen nicht vorgelegten Gewerbemietvertrag, 500 Euro für den Wohnmietvertrag und einen „zusätzlichen Betrag“ von 700 Euro für die Übertragung des Mietvertrags. Dieser zusätzliche Betrag von 700 Euro stellt nach Ansicht des Gerichts ersichtlich keine Mieteinnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen (Ziffer 6.2.1 AVB) dar. Darüber hinaus legte der Antragsteller keine Belege für den tatsächlichen Erhalt der behaupteten erheblichen Mietzahlungen durch Herrn C. vor, wie beispielsweise Kontoauszüge oder Steuerbescheide. Dies minderte die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen erheblich.

Möglicher Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Die Frage der Aktivlegitimation des Hauseigentümers gemäß § 93 SGB XII

Ein weiterer Punkt, der gegen die Erfolgsaussichten der Klage sprach, war die von der Gebäudeversicherung vorgelegte Überleitungsanzeige der Stadt Aachen vom 5. Juli 2017. Diese Anzeige legte einen potenziellen Anspruchsübergang gemäß § 93 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) nahe. Nach dieser Vorschrift können Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche eines Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Dies bedeutet, dass nicht mehr der Hilfeempfänger, sondern der Sozialhilfeträger berechtigt ist, die Forderungen geltend zu machen. Der Antragsteller hatte diesen möglichen Anspruchsübergang in seinen angekündigten Klageanträgen nicht berücksichtigt, was seine Aktivlegitimation – also seine Berechtigung, die Klage im eigenen Namen zu führen – für einige der potenziellen Forderungen in Frage stellte.

Allgemeine Schadensfeststellung ebenfalls ohne Erfolgsaussicht mangels schlüssig dargelegten Schadens

Da der Antragsteller bereits bei den konkreten Forderungen (Wiedererrichtungskosten und Mieteinnahmen) einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig dargelegt hatte, fehlte es nach Auffassung des OLG Köln auch am erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO für den vierten Klageantrag, der auf eine allgemeine Schadensfeststellung abzielte. Ohne einen nachvollziehbar dargelegten Grundschaden gibt es auch kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer allgemeinen Feststellung weiterer Schäden.

Fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit: Veraltete Nachweise zur finanziellen Situation

Neben den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage scheiterte der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch daran, dass der Antragsteller seine persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Der von ihm vorgelegte Berufsausbildungsvertrag endete bereits am 31. Juli 2017. Die eingereichten Lohn- und Gehaltsabrechnungen stammten aus dem Jahr 2016 und belegten lediglich den Bezug von Ausbildungsvergütung vor diesem Zeitpunkt. Sie waren daher nicht geeignet, eine aktuelle Bedürftigkeit nach Beendigung der Ausbildung glaubhaft zu machen. Auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Februar 2017 war nicht aktualisiert worden, um die finanzielle Situation nach dem 31. Juli 2017 darzulegen. Somit konnte das Gericht nicht feststellen, ob der Mann tatsächlich die finanziellen Mittel für die Prozessführung nicht aufbringen konnte.

Aus all diesen Gründen sah das Oberlandesgericht Köln die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als nicht erfüllt an und wies die Beschwerde des Hauseigentümers zurück.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die „strenge Wiederherstellungsklausel“ in Wohngebäudeversicherungen bedeutet, dass Versicherte nur dann Anspruch auf die volle Neuwertentschädigung haben, wenn sie die Wiederherstellung des Gebäudes konkret sicherstellen – die bloße Absicht oder Zusicherung reicht nicht aus. Bei Mietausfallschäden müssen tatsächliche Mieteinnahmeverluste nachgewiesen werden, wobei frühere Verträge oder unklare Mietverhältnisse keine ausreichende Grundlage darstellen. Für eine erfolgreiche Klage gegen die Versicherung ist zudem zu klären, ob ein möglicher Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger stattgefunden hat, der die Klageberechtigung beeinträchtigen würde.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Leistungen deckt eine Wohngebäudeversicherung im Falle eines Brandschadens grundsätzlich ab?

Wenn Ihr Haus durch einen Brand beschädigt wird, ist die Wohngebäudeversicherung dazu da, die finanziellen Folgen abzufedern. Sie deckt in der Regel die direkten Schäden am Gebäude selbst.

Dazu gehören typischerweise die Kosten für den Wiederaufbau oder die Reparatur des durch den Brand zerstörten oder beschädigten Hauses. Das umfasst nicht nur die Mauern und das Dach, sondern auch fest eingebaute Teile wie Einbauküchen, Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen oder elektrische Leitungen, soweit diese beschädigt wurden.

Auch die notwendigen Aufräum- und Abbruchkosten nach einem Brand werden meist von der Versicherung übernommen. Das bedeutet, die Kosten für das Entfernen von Brandrückständen und das Abbrechen nicht mehr standsicherer Gebäudeteile sind in der Regel versichert.

Da ein durch Brand unbewohnbar gewordenes Haus bedeutet, dass Sie eventuell woanders unterkommen müssen, decken viele Policen auch die Kosten für eine notwendige Ersatzunterkunft. Das können beispielsweise Hotelkosten oder die Miete für eine Übergangswohnung sein, bis Ihr Haus wieder bewohnbar ist. Diese Leistung ist oft zeitlich begrenzt.

Zusätzlich können auch weitere Kosten übernommen werden, wie zum Beispiel Kosten für schadenmindernde Maßnahmen (z. B. notdürftige Reparaturen zur Verhinderung weiterer Schäden) oder auch Mehrkosten durch behördliche Auflagen, falls beim Wiederaufbau strengere Vorschriften gelten als beim ursprünglichen Bau.

Es ist jedoch sehr wichtig zu wissen, dass der genaue Umfang der Leistungen in den individuellen Versicherungsbedingungen Ihrer Wohngebäudeversicherung festgelegt ist. Dort können sich Unterschiede je nach Tarif und Anbieter finden. Beispielsweise gibt es Höchstgrenzen für bestimmte Kostenarten oder Ausschlüsse für bestimmte Brandursachen (z. B. vorsätzlich herbeigeführte Brände). Lesen Sie daher immer Ihre spezifischen Vertragsbedingungen sorgfältig durch.


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Was bedeutet „Wiederherstellungsklausel“ in einer Wohngebäudeversicherung und welche Auswirkungen hat sie im Schadensfall?

Die „Wiederherstellungsklausel“ ist eine wichtige Bedingung, die Sie in Ihrer Wohngebäudeversicherung finden können. Sie regelt, wie die Versicherung bei größeren Schäden, wie zum Beispiel nach einem schweren Brand, zahlt.

Was ist der Sinn der Wiederherstellungsklausel?

Im Kern sorgt diese Klausel dafür, dass Sie im Schadensfall nicht einfach nur den Zeitwert Ihres Hauses erhalten. Der Zeitwert ist der Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadens noch hatte, wenn man Alter und Abnutzung berücksichtigt. Stattdessen zielt die Versicherung auf die Zahlung des Neuwerts ab. Der Neuwert ist der Betrag, der nötig ist, um das beschädigte Gebäude heute in gleicher Art und Güte an derselben Stelle neu zu bauen oder zu reparieren.

Die Klausel beinhaltet aber meistens eine Bedingung: Den vollen Betrag auf Basis des Neuwerts erhalten Sie in der Regel nur, wenn Sie das Geld auch tatsächlich dafür verwenden, das beschädigte Gebäude wiederherzustellen, also zu reparieren oder neu aufzubauen.

Welche Auswirkungen hat das im Schadensfall?

Die praktische Auswirkung im Schadensfall ist, dass Ihre Versicherungsleistung davon abhängt, ob Sie das Gebäude nach dem Schaden wieder instand setzen.

Wenn Sie das Haus nach einem Brandschaden oder einem anderen versicherten Schaden, der unter diese Klausel fällt, tatsächlich wieder aufbauen oder reparieren, zahlt die Versicherung in der Regel die notwendigen Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Neuwerts.

Wenn Sie sich jedoch entscheiden, das Gebäude nicht wiederherzustellen – zum Beispiel, weil Sie das Grundstück verkaufen oder woanders neu bauen möchten – dann kann die Versicherungsleistung gekürzt werden. Häufig zahlt die Versicherung in diesem Fall nur den Zeitwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens aus. Dieser Betrag kann deutlich niedriger sein als der Neuwert und reicht dann unter Umständen nicht aus, um die ursprünglichen Pläne zur Wiederherstellung oder zur Beschaffung gleichwertigen Wohnraums umzusetzen.


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In welchen Fällen kann eine Gebäudeversicherung die Leistung nach einem Brandschaden verweigern oder kürzen?

Eine Gebäudeversicherung schützt in der Regel vor finanziellen Folgen durch Brandschäden. Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen die Versicherung die Zahlung verweigern oder reduzieren kann. Dies hängt oft mit dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder bestimmten Umständen zusammen.

Wichtige Gründe für Leistungskürzung oder -verweigerung

Ein häufiger Grund ist die grobe Fahrlässigkeit. Stellen Sie sich vor, jemand verursacht einen Brand, weil er besonders unachtsam war. Das ist mehr als nur ein kleines Versehen. Beispiele dafür können sein, eine brennende Kerze unbeaufsichtigt zu lassen oder elektrische Geräte unsachgemäß zu benutzen, obwohl offensichtliche Gefahren bestanden. Wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen – je nachdem, wie schwerwiegend die Fahrlässigkeit war. Bei vorsätzlicher Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer selbst verweigert die Versicherung die Leistung in der Regel vollständig. Wer absichtlich sein eigenes Haus anzündet, hat keinen Versicherungsschutz.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind sogenannte Obliegenheitsverletzungen. Das sind Pflichten, die man als Versicherungsnehmer hat. Diese Pflichten sind im Versicherungsvertrag festgelegt oder ergeben sich aus dem Gesetz. Sie sollen Risiken verringern und die korrekte Abwicklung im Schadenfall sicherstellen.

  • Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten: Wenn Sie beim Abschluss der Versicherung wichtige Fragen falsch oder unvollständig beantwortet haben, zum Beispiel über frühere Schäden oder bestimmte Risiken im Gebäude, kann das Folgen haben. Hätte die Versicherung bei korrekten Angaben den Vertrag gar nicht oder zu anderen Bedingungen geschlossen, kann sie sich unter Umständen vom Vertrag lösen und die Leistung verweigern.
  • Verletzung von Sicherheitsvorschriften: Im Vertrag oder in den Versicherungsbedingungen können bestimmte Verhaltensweisen vorgeschrieben sein, um Brände zu vermeiden (z.B. die regelmäßige Wartung von Heizungsanlagen oder das Vorhandensein von Rauchmeldern, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder behördlich vorgeschrieben ist). Wenn Sie gegen solche wichtigen Regeln verstoßen und der Brand dadurch begünstigt wurde, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern.
  • Verletzung von Pflichten nach dem Schaden: Auch nachdem ein Brand passiert ist, gibt es Pflichten, zum Beispiel den Schaden der Versicherung unverzüglich zu melden oder bei der Aufklärung des Schadens mitzuwirken. Wenn man diese Pflichten schuldhaft verletzt, kann das ebenfalls Auswirkungen auf die Leistung haben, insbesondere wenn dadurch die Prüfung des Falls erschwert wird.

Beweislast bei Leistungsverweigerung

Wichtig zu wissen ist: Die Versicherung trägt in der Regel die Beweislast, wenn sie die Leistung kürzen oder verweigern möchte. Das bedeutet, die Versicherung muss beweisen, dass einer der genannten Gründe vorliegt, der sie zur Leistungsverweigerung oder -kürzung berechtigt. Sie muss also zum Beispiel nachweisen, dass grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass eine bestimmte Obliegenheit verletzt wurde und dies für den Schaden ursächlich war oder die Aufklärung erschwert hat.


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Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn meine Gebäudeversicherung die Zahlung nach einem Brandschaden ablehnt?

Wenn Ihre Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden die Leistung ablehnt, kann dies eine herausfordernde Situation sein. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie Sie reagieren können, um die Ablehnung zu überprüfen und Ihre Position zu vertreten.

Die Ablehnung genau prüfen

Der erste Schritt ist, das Schreiben der Versicherung sehr sorgfältig zu lesen. Verstehen Sie genau, warum die Versicherung die Zahlung verweigert. Vergleicht die Begründung mit den Bedingungen Ihrer Gebäudeversicherung. Manchmal liegt die Ablehnung an bestimmten Klauseln oder Ausschlüssen im Vertrag, die Sie möglicherweise übersehen haben.

Schriftlich widersprechen

Wenn Sie mit der Begründung der Versicherung nicht einverstanden sind, sollten Sie schriftlich widersprechen. Erklären Sie detailliert, warum Sie die Ablehnung für unzutreffend halten. Legen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei, die Ihre Sichtweise unterstützen. Senden Sie den Widerspruch so, dass Sie einen Nachweis über den Versand und den Erhalt haben, zum Beispiel per Einschreiben.

Unabhängige Begutachtung in Betracht ziehen

In einigen Fällen kann die Versicherung die Höhe des Schadens oder die Ursache des Brandschadens anders einschätzen als Sie. Wenn hier der Grund für die Ablehnung liegt, kann es hilfreich sein, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser kann den Schaden neu begutachten und ein unabhängiges Gutachten erstellen. Beachten Sie, dass die Kosten für ein solches Gutachten in der Regel zunächst von Ihnen selbst getragen werden müssen.

Mögliche weitere Klärung des Falls

Sollte sich der Streit mit der Versicherung trotz Ihres Widerspruchs und eventuell eines unabhängigen Gutachtens nicht lösen lassen, kann der Fall in einem förmlichen Verfahren geklärt werden. Dies kann letztlich auch die Möglichkeit einschließen, die Angelegenheit gerichtlich überprüfen zu lassen, um eine Entscheidung durch ein Gericht zu erhalten.

Wichtige Zeitgrenzen beachten

Bei all diesen Schritten ist es unerlässlich, Fristen zu beachten. Für die Reaktion auf die Ablehnung der Versicherung oder für die Einleitung weiterer Schritte gibt es bestimmte Zeitgrenzen. Wenn diese Fristen versäumt werden, kann es sein, dass Ansprüche später nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies betrifft auch die sogenannte Verjährung von Ansprüchen, die besagt, dass ein Recht nach einer bestimmten Zeit nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die relevanten Zeiträume.


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Habe ich als Vermieter Anspruch auf Ersatz von Mietausfällen durch einen Brandschaden, und wie wird dieser Anspruch geltend gemacht?

Als Vermieter haben Sie grundsätzlich keinen direkten Anspruch auf Ersatz von Mietausfällen gegenüber Ihrem Mieter, wenn die Wohnung durch einen Brandschaden unbewohnbar wird. In einem solchen Fall entfällt oder mindert sich die Mietzahlungspflicht des Mieters in der Regel. Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls besteht meist über eine Versicherung.

Versicherungsschutz für Mietausfall

Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietzinses nach einem Brandschaden ergibt sich typischerweise aus einer speziellen Mietausfallversicherung oder kann als Zusatz in einer Wohngebäudeversicherung mitversichert sein.

  • Mietausfallversicherung: Dies ist eine eigene Versicherung, die speziell dazu dient, Ihnen als Vermieter entgangene Mieteinnahmen zu ersetzen, wenn Ihre Immobilie durch versicherte Gefahren (wie Brand) unbewohnbar wird.
  • Wohngebäudeversicherung mit Mietausfallklausel: Viele Wohngebäudeversicherungen bieten die Möglichkeit, den Mietausfall als zusätzlichen Baustein mitzuversichern. Prüfen Sie Ihre Police, ob dieser Schutz enthalten ist.

Geltendmachung des Anspruchs

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich umgehend an Ihre zuständige Versicherung wenden. Informieren Sie die Versicherung über den Brandschaden und den daraus resultierenden Mietausfall.

Die Versicherung wird von Ihnen Nachweise anfordern, um den Schaden und den Umfang des Mietausfalls zu prüfen. Dazu gehören in der Regel:

  • Der Mietvertrag für die betroffene Wohnung.
  • Eine Bestätigung des Brandschadens und der daraus resultierenden Unbewohnbarkeit der Wohnung. Dies kann durch die Feuerwehr, einen Sachverständigen oder eine zuständige Behörde erfolgen.
  • Unterlagen, die den ausgefallenen Mietzins belegen, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder Mietaufstellungen.
  • Informationen zur Dauer der Unbewohnbarkeit und der voraussichtlichen Dauer der Reparaturarbeiten.

Wichtige Punkte

  • Fristen: Beachten Sie die Meldefristen, die in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegt sind. Eine verspätete Meldung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Melden Sie den Schaden deshalb sofort, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
  • Umfang des Schutzes: Die genauen Bedingungen und der Umfang der Mietausfallerstattung (z.B. maximale Erstattungsdauer oder Höhe pro Monat) hängen von Ihrem konkreten Versicherungsvertrag ab. Prüfen Sie Ihre Police sorgfältig.
  • Unbewohnbarkeit: Der Anspruch auf Mietausfall besteht in der Regel nur für den Zeitraum, in dem die Wohnung tatsächlich unbewohnbar ist.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche finanzielle Unterstützung, die es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, ohne die Kosten für Anwalt, Gericht oder Gutachter selbst zahlen zu müssen. Sie wird nach den Regelungen in der Zivilprozessordnung (§ 114 ZPO) gewährt, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und die antragstellende Person finanziell bedürftig ist. Prozesskostenhilfe soll sicherstellen, dass auch finanziell schwächere Personen Zugang zum Recht erhalten und ihre Interessen vor Gericht vertreten können.

Beispiel: Wenn jemand eine Schadenersatzklage wegen eines Brandschadens einreichen möchte, aber nicht genug Geld für die Anwaltskosten hat, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat und ob die Person die Kosten wirklich nicht tragen kann.


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Strenge Wiederherstellungsklausel

Die strenge Wiederherstellungsklausel ist eine Versicherungsvorschrift, die bestimmt, dass der Anspruch auf eine volle Neuwertentschädigung aus der Wohngebäudeversicherung nur entsteht, wenn der Versicherungsnehmer das beschädigte Gebäude tatsächlich innerhalb einer festgelegten Frist wiederaufbaut oder instandsetzt. Sie schützt die Versicherung davor, Neuwertzahlungen zu leisten, wenn das Geld nicht zum Wiederaufbau verwendet wird. Erst wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft zusichert, die Entschädigung zur Wiederherstellung in gleicher Art und Weise zu verwenden, wird der Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze auslösbar.

Beispiel: Nach einem Brand kann ein Eigentümer die Neuwertentschädigung erst vollständig verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er das Haus in den nächsten drei Jahren wiederaufbaut – etwa durch eine Baugenehmigung oder Bauverträge. Ist dies nicht sichergestellt, zahlt die Versicherung nur den niedrigeren Zeitwert.


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Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO

Eine Feststellungsklage ist eine gerichtliche Klage, durch die eine Partei ein gegenwärtiges, bestehendes Rechtsverhältnis vom Gericht verbindlich feststellen lassen möchte. Nach § 256 Absatz 1 ZPO ist dies möglich, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, Klarheit über eine umstrittene Rechtslage zu erhalten. Voraussetzung ist, dass das Rechtsverhältnis bereits besteht oder derzeit gilt und nicht erst in der Zukunft entstehen soll. Klaget man auf eine Feststellung, die erst von zukünftigen und noch ungewissen Bedingungen abhängt, ist die Klage unzulässig.

Beispiel: Ein Hausbesitzer möchte gerichtlich feststellen lassen, dass seine Versicherung verpflichtet ist, die Wiederaufbaukosten nach einem Brand zu übernehmen. Wenn die Versicherungsleistung aber erst von zukünftigen Anforderungen (wie der konkreten Wiederherstellung) abhängt, ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, weil das Rechtsverhältnis nicht gegenwärtig ist.


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Anspruchsübergang gemäß § 93 SGB XII

Der Anspruchsübergang nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bedeutet, dass ein Sozialhilfeträger (z. B. die Stadt) die Schadensersatzansprüche einer hilfebedürftigen Person gegen Dritte übernimmt. Dadurch darf nicht mehr die hilfebedürftige Person selbst, sondern der Sozialhilfeträger diese Ansprüche geltend machen und einklagen. Diese Regelung vermeidet Doppelzahlungen, wenn der Sozialhilfeträger bereits Kosten übernommen hat, und stellt sicher, dass der Sozialträger die Rückforderung übernimmt.

Beispiel: Wenn ein Brandgeschädigter soziale Hilfe erhält und gleichzeitig einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher oder dessen Versicherung hat, kann die Stadt die Ansprüche übernehmen, um ihre geleistete Hilfe zu kompensieren. In einem solchen Fall ist der Sozialhilfeträger und nicht der Geschädigte klagebefugt.


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Aktivlegitimation

Aktivlegitimation bezeichnet die berechtigte Fähigkeit einer Person, eine Klage selbst einzureichen und durchzuführen, also in eigener Sache vor Gericht aufzutreten. Sie setzt voraus, dass die klagende Person ein eigenes rechtliches Interesse und einen rechtlichen Anspruch an dem Streitgegenstand hat. Fehlt die Aktivlegitimation, wird die Klage in der Regel als unzulässig abgelehnt, weil nur der Berechtigte klagen darf.

Beispiel: Ein Hauseigentümer muss Aktivlegitimation besitzen, wenn er von seiner Versicherung Entschädigung verlangen will. Ist der Anspruch aber auf die Stadt als Sozialhilfeträger übergegangen (z. B. gemäß § 93 SGB XII), dann ist nicht mehr der Eigentümer, sondern die Stadt aktivlegitimiert, wodurch die Klage des Eigentümers unzulässig ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nur erteilt wird, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller bedürftig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Köln lehnte die Prozesskostenhilfe ab, da sowohl die Erfolgsaussichten der Klage als auch die finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht wurden.
  • § 256 Absatz 1 ZPO: Bestimmt, dass eine Feststellungsklage nur auf ein gegenwärtiges, streitiges Rechtsverhältnis gerichtet sein kann; zukünftige, unsichere Ansprüche sind nicht feststellungsfähig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG verneinte die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Neuwertentschädigung, weil der Anspruch aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel erst zukünftig und unsicher entsteht.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ziffer 5.3 (strenge Wiederherstellungsklausel): Legt fest, dass der Anspruch auf Neuwertentschädigung erst entsteht, wenn der Versicherungsnehmer gesichert hat, dass das Geld zur Wiederherstellung verwendet wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antragsteller konnte diese Sicherstellung nicht belegen, insbesondere wegen möglicher fehlender Baugenehmigung, sodass der Anspruch auf Neuwertspitze als noch nicht entstanden angesehen wurde.
  • § 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch): Ermöglicht den Übergang von Schadensersatzansprüchen von Sozialhilfeempfängern auf den Sozialhilfeträger, der dann zur Geltendmachung berechtigt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Überleitungsanzeige der Stadt Aachen deutete auf einen Anspruchsübergang hin, womit die Aktivlegitimation des Antragstellers für bestimmte Forderungen zweifelhaft wurde.
  • § 127 Absatz 4 ZPO: Regelt, dass im Verfahren über Prozesskostenhilfe die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller nicht auferlegt werden, sofern das Gericht dies so entscheidet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, musste der Antragsteller keine Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen.
  • Vermieterrecht/Pflichten bei Mietvertragsübertragung: Ein Mietvertrag kann nur mit Zustimmung des Vermieters an Dritte übertragen werden; fehlende Zustimmung führt zur Unwirksamkeit der Übertragung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die behauptete Mietvertragsübertragung auf Herrn S. C. war nicht glaubhaft belegt, was die Forderungen auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen schwächte und die Erfolgsaussicht der Klage reduzierte.

Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-9 W 7/18 – Beschluss vom 12.03.2018


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