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Krankenversicherung – Ablösung Standardtarif durch Notlagentarif

AG Gießen – Az.: 41 C 265/17 – Urteil vom 29.06.2018

1. Das Versäumnis vom 08.02.2018 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht Prämienansprüche im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung geltend.

Die Parteien sind seit dem Jahre 2013 über einen im sog. Basistarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Versicherungsschein (Anlage H1, Bl. 86 d.A.) sieht für den Beklagten einen im Falle eines Tarifwechsels nach § 204 VVG zu berücksichtigenden Risikozuschlag von 400 % vor.

Mit Wirkung zum 01.05.2017 wurde das Versicherungsverhältnis in den sog. Notlagentarif mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 59,59 Euro überführt. Seit November 2016 leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr auf vereinbarungsgemäß zum Ersten eines Kalendermonats fälligen Prämien.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 32 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen zu können und bat um Einstufung in einen günstigeren Tarif für Rentner. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 19.12.2016 (Bl. 33 f. d.A.) und teilte dem Beklagten mit, dass er aktuell in einem Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG versichert sei. Ein Wechsel in einen Tarif mit gegenüber dem Basistarif höheren oder umfassenderen Leistungen sei nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Risikozuschlages von 400 % möglich. Vor diesem Hintergrund sehe sie sich außer Stande, dem Beklagten einen günstigeren Tarif anzubieten.

Mit Schreiben vom 13.03. und 18.04.2017 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Begleichung der bis dahin ausstehenden Prämien auf. Hierfür entstanden der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro.

Den bis einschließlich Juli 2017 aufgelaufenen Prämienrückstand beziffert die Klägerin wie folgt:

Monat Prämie Rückstand

November 2016 

665,29 Euro    665,29 Euro

November 2016

665,29 Euro 1.330,58 Euro

Januar 2017   

682,95 Euro 2.013,53 Euro

Februar 2017   

682,95 Euro 2.696,48 Euro

März 2017    

682,95 Euro 3.379,43 Euro

April 2017   

682,95 Euro 4.062,38 Euro

Mai 2017 

59,59 Euro 4.121,97 Euro

Juni 2017    

59,59 Euro 4.181,56 Euro

Juli 2017      

59,59 Euro 4.241,15 Euro

Ihre ursprünglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.241,15 Euro gerichtete Klage haben die Parteien in Höhe von 457,09 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Versäumnisurteil vom 08.02.2018, zugestellt am 19.02.2018, hat das Gericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.784,06 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.181,56 Euro seit dem 28.06.2017 und aus 59,59 Euro seit dem 01.08.2017 sowie Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte mit am 02.03.2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil vom 08.02.2018 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf eine im November 2017 ausgestellte Bescheinigung der Klägerin über die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG behauptet der Kläger, die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung hätten sich ab Januar 2017 auf 655,64 Euro belaufen. Darüber hinaus sei der von der Klägerin für den Basistarif angesetzte Beitrag überhöht; die Grenze liege bei etwa 570,00 Euro monatlich. Aufgrund der Einkommenssituation des Beklagten habe er ohnehin nur die Hälfte zu zahlen. Unstreitig hat das bei dem zuständigen Sozialträger durchgeführte Prüfungsverfahren ergeben, dass der Beklagte nicht hilfebedürftig im Sinne des § 152 Abs. 4 VAG ist.

Hinsichtlich des vermeintlich vereinbarten Risikozuschlages von 400 % habe die Klägerin den Beklagten offensichtlich fehlerhaft beraten. Zudem würden die bei Abschluss des Versicherungsvertrages getätigten Gesundheitsangaben des Beklagten einen derartigen Zuschlag nicht rechtfertigen. Eine Gesundheitsprüfung habe im Rahme des Basistarifes auch nicht vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen sei der Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages bewusst gewesen, dass der Beklagte als Rentner keine reelle Möglichkeit haben würde, die aufgerufenen Beiträge zu bezahlen, weshalb – so die Auffassung des Beklagten – der Vollzug des Versicherungsvertrages sittenwidrig sei.

Ungeachtet dessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Beklagten in dem kostengünstigeren Standardtarif zu versichern.

Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen, für den Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Juli 2017 vereinbarten Vergütung in einer Gesamthöhe von 3.784,06 Euro.

a) Die monatlich zu entrichtende Prämie des zunächst im Basistarif geführten und mit Wirkung zum 01.05.2017 in den Notlagentarif überführten Versicherungsvertrages belief sich auf 665,29 Euro im Jahre 2016, auf 682,95 Euro im Jahre 2017 und – seit Umstellung auf den Notlagentarif – auf 59,59 Euro. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin aus November 2016 (Bl. 31 d.A.) für die Zeit ab dem 01.01.2017 eine geringere Prämie behauptet, vermag dies die Richtigkeit des klägerischen Vortrages nicht in Frage zu stellen. In der für den Arbeitgeber oder den Dienstherrn gedachten Bescheinigung werden nicht die vertraglich vereinbarten Monatsprämien ausgewiesen, sondern nur die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich berücksichtigungsfähigen Prämienanteile.

b) Die geltend gemachten Monatsprämien sind auch nicht überhöht. Gemäß § 152 Abs. 3 VAG darf der Beitrag für den Basistarif den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht darauf an, ob andere Versicherungsunternehmern einen geringeren Beitrag anbieten, da es allein darauf ankommt, dass der Höchstbeitragssatz nicht überschritten wird.

Dieser Höchstbeitragssatz ist von den privaten Krankenversicherern nicht frei aushandelbar, sondern unterliegt den gesetzlichen Tarifbestimmungen des SGB V und ergibt sich gemäß § 152 Abs. 3 S. 2 VAG aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V) zuzüglich des jährlich im Bundesanzeiger veröffentlichten durchschnittlichen Zusatzbeitrages (§ 242a Abs. 2 SGB V) mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V). Der sich hieraus ergebende Höchstsatz belief sich – wie der Klageforderung auch zugrunde gelegt – für das Jahr 2016 auf 665,29 Euro und für das Jahr 2017 auf 682,95 Euro. Diese Beträge entsprechen dem jeweiligen Produkt aus einem Beitragssatz von 14,6 % und einem Zusatzbeitrag von 1,10 % mit einer Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 4 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SV-ReGrV 2016 und 2017) in Höhe von 50.850 Euro für das Jahr 2016 (= 4.237,50 Euro pro Monat) und 52.200 Euro für das Jahr 2017 (= 4.350,00 Euro).

c) Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem Beklagten einen günstigeren Versicherungstarif anzubieten. Dem ohnehin bereits im Basistarif versicherten Beklagten stand nach den zutreffenden Ausführungen der Klägerin weder ein Wechsel in einen günstigeren Normaltarif noch ein Wechsel in den sog. Standardtarif zur Verfügung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war es der Klägerin weder möglich noch wäre sie verpflichtet gewesen, das Versicherungsverhältnis auf den Standardtarif im Sinne des § 315 SGB V umzustellen. Dieser Tarif ist im Zuge der Gesundheitsreform mit Wirkung zum 01.01.2009 geschlossen und durch Einführung des Basistarifs im Sinne des § 152 VAG abgelöst worden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Standardtarif nach dem Willen des Gesetzgebers als Zieltarif nicht mehr verfügbar (vgl. BeckOK, SGB V, § 314, Rn. 4 ff.). Einzig aus Gründen des Bestandsschutzes können bis zum Stichtag im Standardtarif versicherte Personen wählen, ob sie diesen Tarif beibehalten oder auf den neu eingeführten Basistarif umstellen (§ 314 SGB V). Es ist indessen weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte vor dem Abschluss des hier in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses im Jahre 2013 bereits in einem Standardtarif versichert war. Im Übrigen wurde das im Basistarif geführte Versicherungsverhältnis zur Klägerin im Jahre 2013 erstmalig begründet, so dass dem Beklagten schon aus diesem Grunde der Standardtarif nicht offen stand.

Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass und unter welchen tariflichen Bedingungen ihm ein Wechsel in einen kostengünstigeren Normaltarif möglich gewesen wäre. Dies erscheint schon mit Blick auf den Umstand fernliegend, dass der Beklagte geltend macht, mit den Prämien für den Basistarif überfordert gewesen zu sein.

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte im Falle eines Wechsels in einen Normalttarif einen Risikozuschlag von mindestens 400 % zu zahlen hätte, der – je nach Ausgang der Gesundheitsprüfung – zusätzlich zu erhöhen oder mit Wartezeiten bzw. Leistungsausschlüssen zu flankieren gewesen wäre. Soweit der Beklagte meint, derartige Zuschläge seien nur im Falle von höheren oder umfassenderen Leistungen zulässig, entspricht dies nicht der Rechtslage.

Gesundheitsspezifische Risikozuschläge werden bei der Beitragsermittlung für den Basistarif zwar nicht berücksichtigt (§ 203 Abs. 1 VVG). Durch Vorerkrankungen bedingte Mehrbelastungen werden innerhalb des Basistarifs vielmehr über ein unternehmensübergreifendes Ausgleichssystem aufgefangen, weshalb etwaige – zunächst nur fiktive – Risikozuschläge schon bei Abschluss des Basistarifes festgelegt werden müssen (vgl. § 154 VAG). Die Klägerin ist demgegenüber nicht verpflichtet, den Beklagten ohne Berücksichtigung seines individuellen Gesundheitszustandes in einem nicht mehr solidargebundenen Normaltarif zu versichern (vgl. BGH, U.v. 13.04.2016 – IV ZR 393/15). Wie die Klägerin bereits in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 03.08.2017 (Anlage H3, Bl. 97 d.A.) zutreffend ausgeführt hat, besteht ein in diesem Sinne uneingeschränkter Kontrahierungszwang im Grundsatz nur bezüglich des Basistarifes (vgl. BGH, U.v. 15.07.2015 – IV ZR 70/15).

Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf einen uneingeschränkten Tarifwechsel, da das sich hieraus ergebende versicherungsmathematische Risiko nicht mehr kalkulierbar wäre. Aus diesem Grunde räumt das Gesetz dem Versicherer die Möglichkeit ein, für den Fall eines Wechsels aus einem Basistarif in einen anderen (Normal-)Zieltarif einen individuellen Risikozuschlag vertraglich zu vereinbaren. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, wie der vorgelegten Versicherungspolice unzweideutig zu entnehmen ist. Es ist auch weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen, dass der Beklagte dieser im Jahre 2013 getroffenen Sondervereinbarung widersprochen hat. Dieser vereinbarte Risikozuschlag ist bei einem Wechsel in einen Normaltarif auch dann zu berücksichtigen, wenn der Zieltarif keine höheren oder umfassenderen Leistungen vorsieht (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Wenn und soweit der Zieltarif hingegen auch Mehrleistungen vorsieht, ist hinsichtlich dieser Mehrleistungen eine ergänzende Gesundheitsprüfung zulässig, in deren Folge der Versicherer zusätzliche Risikozuschläge, Wartungszeiten oder Leistungsausschlüsse verlangen kann.

d) Die Prämienforderung der Klägerin verstößt auch weder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

Gerade der Basistarif zielt darauf ab, finanziell schwächer gestellten Personen, denen ein (nachträglicher) Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt ist, die Zugangsmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung zu eröffnen. Darüber hinaus sehen die sozialrechtlichen Vorschriften des SGB II, SGB V und auch des SGB XII umfassende Systeme zur Vermeidung individueller Überforderungen vor. Der vollkommen pauschale, durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerte Einwand des Beklagten, die „Vollziehung“ des Basistarifes stelle sich als sittenwidrige Überforderung dar, ist mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Klägerin daher unbegründet. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zudem eingeräumt hat, schon nicht hilfebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften zu sein. Im Übrigen wäre es – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen allein Sache des Beklagten gewesen, eine wie auch immer geartete Überforderung gegenüber den zuständigen Sozialträgern nachzuweisen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Klägerin hätte den Beklagten auf die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung im Falle der Hilfebedürftigkeit hinweisen müssen, kann der Klageforderung ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Losgelöst von der Frage, ob die Klägerin gemäß § 6 VVG zu einer derartigen Beratung überhaupt verpflichtet war, hat die Klägerin den Beklagten im Schreiben vom 19.12.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitrag gemindert werden könne, wenn die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII nachgewiesen wird. Ungeachtet dessen ist dem Beklagten jedenfalls kein kausaler Schaden entstanden, da nach seinem eigenen Vortrag tatsächlich keine Hilfebedürftigkeit besteht.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 28.06.2017 folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 27.06.2017 zugestellt worden. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Notlagenprämie Juli 2017 seit dem 01.08.2017 beruht auf den §§ 291, 288 BGB. Die Klage ist dem Beklagten am 13.07.2017 zugestellt worden.

Verzugsbedingt (§§ 286, 280 BGB) kann die Klägerin darüber hinaus Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten in unbestrittener Höhe von 15,00 Euro verlangen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und – soweit die Parteien die Klage in der Hauptsache in Höhe von 457,09 Euro – übereinstimmend für erledigt erklärt haben – auf § 91a ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage hatte das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu befinden. Unter Orientierung an der kostenrechtlichen Wertung des § 91 ZPO ist es gerechtfertigt, dem Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, da er aus den vorgenannten Gründen ohne die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung voraussichtlich zu verurteilen gewesen wäre.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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