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Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung einer Folgeprämie

AG Ettlingen, Az.: 3 C 184/14, Urteil vom 16.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.657,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.09.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch nach Regulierung eines Verkehrsunfalls geltend.

Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen VW Kleinbus Typ Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen … zunächst unter der Versicherungsnummer: … (im Folgenden „Endziffer 62“).

Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung einer Folgeprämie
Symbolfoto: Prathan/Bigstock

Mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug hat Herr … am 17.01.2011 schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Aufgrund dieses Schadensfalls regulierte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.657,03 € (Anlage K1, K2, K3 – AS 25 ff.).

Für das Jahr 2010 schuldete der Beklagte der Klägerin eine Folgeprämie (Jahresprämie) für das versicherte Fahrzeug in Höhe von 933,19 €. Die Klägerin forderte, nachdem sie den Beklagten bereits zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, mit Schreiben vom 07.12.2010 (Anlage K4 – AS 31), zugegangen beim Beklagten am 08.12.2010, unter Angabe der Rechtsfolgen der Unterlassung der Zahlung der Folgeprämien und den Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 38 Abs. 2 und 3 VVG den Beklagten auf, die rückständige Folgeprämie zu bezahlen. Für den weiteren Inhalt des Schreibens vom 07.12.2010 wird auf dieses Bezug genommen. Die Zahlung der Folgeprämie erfolgte erst zum 05.05.2011.

Der Beklagte hatte zunächst den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 62 zum 01.01.2011 gekündigt. Da jedoch noch der Beitragsrückstand in Höhe von 933,19 € bestand, wurde das Mahnverfahren durch die Klägerin zu diesen Betrag fortgesetzt. Der Beklagte hatte bei der Zulassungsbehörde mit Wirkung zum 01.01.2011 eine neue Versicherungsbestätigungskarte der Klägerin vorgelegt. Daraus resultierte eine vorläufige Deckung, wobei für diese vorläufige Deckung die Versicherungsnummer … (im Folgenden „Endziffer 32“) angelegt wurde. Da hinsichtlich der Endziffer 62 nach wie vor ein Beitragsrückstand bestand, wurde der vorläufige Versicherungsschutz hinsichtlich der Versicherungsscheinnummer mit der Endziffer 32 auch mit Datum vom 13.04.2011 gekündigt (Anlage B1 – AS 53, AS 159). Bezüglich der Versicherungsscheinnummer mit der Endziffer 32 erfolgte nie eine Beitragsberechnung. Solche erfolgten ausschließlich unter der Endziffer 62. Die Parteien hatten sich in der Folge dann geeinigt, dass der Versicherungsvertrag mit der Endziffer 62 fortgeführt werden sollte (Schreiben der Klägerin vom 10.05.2011 – Anlage B2 – AS 55), wobei zwischen den Parteien streitig ist, unter welchen Bedingungen die Fortführung habe stattfinden sollen. Die nach dem Schreiben vom 10.05.2011 geschuldete Prämie für das Jahr 2011 zahlte der Beklagte am 16.06.2011.

Der Beklagte lehnte eine Zahlung der Regressforderung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2011, eingegangen bei der Klägerin am 29.09.2011, ab.

Die Klägerin ließ den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zuständigen Sachbearbeiter, den Zeugen … am 04.12.2015 einen Fragebogen per E-Mail ausfüllen. Auf den ausgefüllten Fragebogen vom 04.12.2015 (Anlage K7 – AS 259) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass sie eine Fortführung des Vertrages mit der Endziffer 62 nur unter der Bedingung akzeptiert habe, dass der Beitragsrückstand von 933,19 € umgehend bezahlt werde. Sie habe nicht auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit verzichtet. Der zuständige Sachbearbeiter, der Zeuge … habe über den Schadensfall vom 17.01.2011 keine Kenntnis gehabt. Daneben habe er auch keine Befugnis gehabt, einen solchen Verzicht auszusprechen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie gemäß § 38 Abs. 2 VVG zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls am 17.01.2011 von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.657,03 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.09.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass sich die Parteien im Frühjahr 2011 darüber verständigt hätten, dass der Vertrag mit der Endziffer 62 unverändert fortgesetzt werde. Diese Abrede sei unter keiner Bedingung gestanden. Im Übrigen habe der Beklagte die von der Klägerin behauptete Bedingung durch seine unstreitige Zahlung erfüllt. Die Klägerin habe auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit jedenfalls verzichtet. Der Verzicht sei auch im Hinblick auf den Umstand erklärt worden, dass der Beklagte bei der Klägerin Versicherungsverträge für seinen gesamten Fuhrpark gehabt habe. Die Klägerin müsse eine entsprechende Erklärung des Zeugen … gegen sich gelten lassen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Deckung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.07.2011 für das streitgegenständlich Fahrzeug bestanden habe.

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung, die aus einer behaupteten Überzahlung von Prämien resultiert.

Der Beklagte behauptet, dass er hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 62 im Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 546,38 € bzw. 558,54 € doppelt an die Klägerin gezahlt habe. Ebenso habe er im Jahr 2011 hinsichtlich des Versicherungsvertrages betreffend ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Betrag in Höhe von 328,65 € doppelt an die Klägerin gezahlt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und …, … und ….Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.03.2016 (AS 243 ff.), vom 16.06.2016 (AS 305 ff.) und vom 10.11.2016 (AS 379 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.08.2015 (AS 83 ff.), vom 10.03.2016 (AS 243 ff.), vom 16.06.2016 (AS 305 ff.) sowie vom 10.11.2016 (AS 379 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat für den Unfallschaden vom 17.01.2011 im Außenverhältnis aus den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115, 117 VVG einzustehen. Gegenüber der Klägerin besteht im Innenverhältnis aufgrund der Nichtzahlung einer Folgeprämie indes eine Ausgleichspflicht des Beklagten in Höhe von 3.657,03 € aus § 426 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Die Klägerin ist gemäß § 38 Abs. 2 VVG im Innenverhältnis zum Beklagten leistungsfrei geworden.

1. Die Klägerin ist aufgrund der Nichtzahlung einer Folgeprämie bezüglich der Versicherungsnummer … (im Folgenden „Endziffer 62“) gemäß § 38 Abs. 2 VVG hinsichtlich des am 17.01.2011 eingetretenen Versicherungsfalls leistungsfrei.

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.

Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, § 38 Abs. 2 VVG.

a) Vorliegend wurde der Beklagte mit Schreiben der Klägerin vom 07.12.2010 qualifiziert im Sinne von § 38 Abs. 1 VVG gemahnt und befand sich bei Eintritt des Versicherungsfalles am 17.01.2011 mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug.

Das Schreiben der Klägerin vom 07.12.2010 ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine qualifizierte Mahnung im Sinne von § 38 Abs. 1 VVG.

Das Schreiben vom 07.12.2010 enthält eine Zahlungsfrist für eine Folgeprämie von zwei Wochen und beziffert sowohl die rückständigen Beträge der Prämie (933,19 €) sowie die Mahnkosten (4,00 €) im Einzelnen. Daneben enthält das Schreiben eine umfassende Belehrung über die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 2 und 3 VVG.

Der Zugang dieses Schreibens bei dem Beklagten am 08.12.2010 steht zwischen den Parteien außer Streit.

 

Dass der Beklagte die Folgeprämie zu der Versicherungsnummer mit der Endziffer 62 nicht rechtzeitig gezahlt hat, ist ebenfalls unstreitig. Es handelte sich vorliegend um die Prämie für das Jahr 2010, so dass auch bei einem theoretischen Ende des Versicherungsverhältnisses – z.B. durch die Kündigung des Beklagten – zum 31.12.2010 der Beklagte trotzdem der Klägerin die Prämie für das Jahr 2010 schuldete.

Ist die Prämie nicht oder zu spät gezahlt, muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass er die Nicht-/Zuspätzahlung nicht zu vertreten hat Der Beklagte hat hier weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass er den Verzug nicht zu verschulden hat.

Die Leistungsfreiheit beginnt grundsätzlich nach Ablauf der Frist, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der qualifizierten Mahnung gesetzt hat (vgl. auch Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 38 Rn 12). Eine Leistung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist dann unerheblich (Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 38 Rn 63).

Die Leistungsfreiheit der Klägerin ist hier folglich zwei Wochen nach Zugang des Schreibens am 22.12.2010 eingetreten.

Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 17.01.2011 hatte der Beklagte die Folgeprämie noch nicht gezahlt gehabt, so dass die Klägerin von ihrer Leistung befreit war.

b) Die Klägerin hat auch nicht auf ihre Leistungsfreiheit verzichtet.

Davon konnte sich das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugen.

Die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit tritt dann nicht ein, wenn der Versicherer auf sie verzichtet. Ein Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent oder dadurch erfolgen, dass der Versicherer den Eindruck erweckt, er wolle (zumindest zeitweise) keine Konsequenzen aus dem Verzug ziehen (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, § 38 Rn 43). Dazu bedarf es einer Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens des Versicherers.

Ein Verzicht liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn rückständige oder spätere Prämien gestundet werden, nachdem die Verzugsfolgen einmal eingetreten sind (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, § 38 Rn 43 mwN zur Rechtsprechung).

Davon, dass die Klägerin vorliegend durch Anlage der Versicherungsnummer … (im Folgenden „Endziffer 32“) und die dazu gewährte vorläufige Deckung sowie die vereinbarte Fortführung des Vertrages mit der Endziffer 62 einen Verzicht auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit hinsichtlich der Versicherungsnummer mit der Endziffer 62 ausgesprochen hat, konnte sich das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugen.

Gewährt ein Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckung – wie hier unter der Endziffer 32 geschehen -, ohne einen Versicherungsbeitrag geltend zu machen, ist in der Regel eine deckende Stundung vereinbart. Jedoch wäre hier eine solche Stundung dann erfolgt, nachdem die Verzugsfolgen bereits eingetreten sind, so dass nicht schon alleine aufgrund der Stundung von einem Verzicht der Klägerin ausgegangen werden kann. Daher kommt es hier maßgeblich auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung an, ob hier also der vorläufige Deckungsschutz unter der Bedingung gewährt wurde, dass der rückständige Betrag die Endziffer 62 betreffend gezahlt wird und wie eine entsprechende Erklärung der Klägerin auszulegen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines möglichen Verzichts liegt dabei bei dem Versicherungsnehmer (Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 38 Rn 84).

Diese Beweisführung ist dem Beklagten nicht gelungen.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO muss die beweisbelastete Partei den Vollbeweis führen. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 2008, 2845).

Der Zeuge … bekundete im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 10.03.2016, dass der Beklagte ihn im Januar 2011 angerufen habe, dass seine Fahrzeuge keinen Versicherungsschutz mehr gehabt hätten. Er könne aber nicht sagen, warum das so gewesen sei, ob er eine Prämie oder ähnliches nicht bezahlt habe. Er habe ihm dann rückwirkend Deckung zum 01.01.2011 erteilt. Damals sei das – im Gegensatz zu heute – technisch noch möglich gewesen. Das sei damals ein riesen Theater gewesen. Er habe gewollt, dass der Beklagte Versicherungsschutz bekomme und deshalb habe er ihm rückwirkend die Deckung erteilt. Der Beklagte sei sein wichtigster Kunde gewesen. Er sei die einzige Firmenkundenverbindung gewesen, die er damals gehabt habe. Ob damals darüber gesprochen worden sei, dass dem Beklagten ein Schaden entstanden sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur, dass der Beklagte ein Theater gemacht habe, aufgeregt und nervös gewesen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er einen Verzicht ausgesprochen habe. Der Begriff sei ihm auch nicht so ganz im Bewusstsein gewesen. Es könne auch sein, dass er es anders formuliert habe. Es könne sein, dass er gesagt habe, zahle deine Prämie und dann zahlen wir deinen Schaden. Aber er wisse es einfach nicht mehr.

Daneben bekundete der Zeuge …, dass er den Fragebogen der Klägerin (siehe AS 259) nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Es sei Freitagnachmittags gewesen und er habe einfach seine Ruhe haben wollen. Und er habe vermeiden wollen, zu Gericht zu kommen, da das bei seinem neuen Arbeitgeber auch auf Fragen stoße und nicht gut ankomme.

Nachdem die Klägerin im Nachgang zu der Beweisaufnahme am 10.03.2016 unter Nennung der Zeugen … und … behauptet hat, dass der Zeuge … erklärt habe, dass man ihn bei Gericht missverstanden habe, wurde der Zeuge nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut geladen.

Am 16.06.2016 bekundete der Zeuge dann, dass das Gericht ihn nicht missverstanden habe. Er bleibe bei der Aussage, die er im letzten Termin getätigt habe.

Die Zeugin … hat bekundete, dass der Zeuge … im Rahmen eines Telefongesprächs zu ihr gesagt habe, dass die Verhandlung unglücklich gelaufen sei. Der Anwalt der Klägerin sei 15 Minuten zu spät gekommen. Dadurch habe sich eine Nervosität bei ihm aufgebaut und er habe vor Gericht lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er nichts mehr wisse und nicht, dass er etwas falsch angegeben habe.

Den Fragebogen der Klägerin (AS 259) hatte der Zeuge am 04.12.2015 dahingehend ausgefüllt, dass er jedenfalls keine Kenntnis von einem Schaden hatte und keinen Verzicht über die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit ausgesprochen habe. Des Weiteren wisse er nicht mehr, ob die rückwirkende Deckung an eine Zahlung des rückständigen Betrags gekoppelt gewesen sei.

Unabhängig davon wie man das Verhalten des Zeugen … – gerichtlich und außergerichtlich – unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten bewerten mag, konnte er das Gericht weder davon überzeugen, dass er einen Verzicht über die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit gegenüber dem Beklagten ausgesprochen hat, noch, dass er Kenntnis von dem Schadensereignis vom 17.01.2011 hatte. Die Aussage, dass er das Wort Verzicht möglicherweise anders formuliert habe und es sein könne, dass er gesagt habe, zahle deine Prämie und dann zahlen wir deinen Schaden, aber er wisse es einfach nicht mehr, überzeugt das erkennende Gericht nicht im Sinne des Vollbeweises. Die Aussage des Zeugen … war im Ergebnis zu den entscheidungserheblichen Punkten völlig unergiebig. Es verbleiben letztlich erhebliche Zweifel, ob der Zeuge … damals in Kenntnis des Versicherungsfalls tatsächlich einen Verzicht über die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit ausgesprochen hat. Deshalb bedarf es auch keine Entscheidung darüber, ob er hierzu berechtigt war bzw. die Klägerin sich sein Handeln zurechnen lassen muss.

Die unstreitig nach Eintritt der Verzugsfolgen erfolgte erteilte rückwirkende Deckung reicht – wie ausgeführt – für sich genommen nicht aus, um hier einen Verzicht über die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit anzunehmen.

Da der Beklagte vorliegend unstreitig die betreffende Folgeprämie erst am 05.05.2011 und die Prämie für das erste Halbjahr 2011 am 16.06.2011 gezahlt hat, konnte er auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihm vorliegend Versicherungsschutz gewähren würde. Insbesondere durch das Schreiben der Klägerin vom 13.04.2011 konnte bei dem Beklagten nicht der Eindruck entstehen, dass die Klägerin keine Konsequenzen mehr aus dem Verzug ziehen würde. Vorliegend liegen keine eindeutige Anzeichen vor, die keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass die Klägerin auf ihre Rechte habe verzichten wollen. Eine weitergehende Aufklärungspflicht für die Klägerin bestand daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht.

Hinsichtlich einer weitergehenden Vereinbarung ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

Die Höhe des streitgegenständlichen Unfallschadens ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin kann in der beantragten Höhe bei dem Beklagten Regress nehmen.

2. Der Regressanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB untergegangen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung doppelt gezahlter Prämien steht dem Beklagten nicht zu.

Dass der Beklagte vorliegend Prämien überzahlt hat, hat er nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Die von dem Beklagten vorgelegten Beitragsrechnungen der Klägerin (AS 125 ff.), die einen Stempel der …kasse … enthalten, reichen nicht aus, um das Gericht davon überzeugen, dass hier tatsächlich eine Überzahlung stattgefunden hat.

Alleine aus den Stempeln der …kasse … ist nicht ersichtlich, ob eine entsprechende Zahlung – wie von dem Beklagten behauptet – tatsächlich erfolgt ist.

Weitergehender Vortrag zu den behaupteten Doppelzahlungen nach Bestreiten durch die Klägerin ist beklagtenseits unterblieben.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in dem § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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