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Krankenversicherungsvertrag – Recht des Versicherers zur fristlosen Kündigung

OLG Celle – Az.: 8 U 10/21 – Urteil vom 08.04.2021

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie der Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin unterhaltene Krankenversicherung (zuletzt Versicherungsnummer KV 20…) unverändert fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 4. April 2019, beendet wurde.

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2019 geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von 79.857,84 € nicht besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages aus wichtigem Grund wegen parallel bezogener Beihilfeleistungen und über die Berechtigung zur Rückforderung von Krankheitskostenerstattung in Höhe der bezogenen Beihilfeleistungen.

Die Parteien verband, beginnend zum 1. August 1965, ein Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung im „Wahltarif 58“. Bestimmte prozentuale Erstattungen waren zunächst nicht vorgesehen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Versicherungsschein, in dem die berufliche Tätigkeit der Klägerin mit „Gerichtsassessorin“ angegeben wurde, und die als Anlage K 3 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 25. Januar 1975 (Anlage K 5) erfolgte zum Februar 1975 die Umstellung in den „Wahltarif 73“. Hierin gab die Klägerin zu ihrem Beruf „Richterin am Landgericht“ und zu der Frage (unter „Gesundheits- und sonstige Fragen“) „Bei welchem Versicherer/welcher Versicherung besteht eine gesetzl. Krankenversicherung?“ den Eintrag „Beihilfe“ an. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 5 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein und die als Anlage k 6 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die „Wahltarife 73“. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 22. April 1999 (Anlage K 8) wurde gemäß dem als Anlage K 9 vorgelegten Versicherungsschein die Geltung des Tarifs KM 50 DM (Krankenhaustagegeld) zum 1. Februar 1999 vereinbart. In dem Antrag wurde handschriftlich unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ festgehalten: „Beihilfe Änderung Niedersachsen PER 1.2.99“. Ab 1. Juli 1999 bis 30. November 2018 galten hinsichtlich der Krankheitskosten die Tarife AD1, ZD1 und SM7, die ebenfalls einen Vollversicherungsschutz umfassten (vgl. Bl. 232 d. A. i. V. m. Anlage K 14).

Aufgrund einer Anfrage des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung (NLBV) über Nachweise der von der Klägerin unterhaltenen Versicherungstarife nahm die Klägerin Kontakt zur Beklagten auf. Hieraufhin unterbreitete die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die anstehende Pensionierung der Klägerin ein Angebot zur Tarifänderung und Anpassung an den Beihilfeanspruch im Ruhestand von 70 %. Zum 1. Dezember 2018 erfolgte die Tarifumstellung in einen Quotentarif (und Krankenhaustagegeld; vgl. Anlage 1).

Während des gesamten Versicherungszeitraums beantragte die Klägerin für dieselben entstandenen Krankheitskosten Erstattung sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem NLBV, die jeweils gemäß den Leistungsanträgen die erstattungsfähigen Krankheitskosten der Klägerin erstatteten. Die Klägerin wies gegenüber der Beklagten nicht darauf hin, dass lediglich die Differenz zur Beihilfe erstattet werden soll. Die Beklagte hatte keine Kenntnis darüber, dass die Klägerin Erstattungsleistungen nach dem Beihilferecht erhielt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 kündigte das NLBV gegenüber der Klägerin die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 79.857,84 € an, weil für die Klägerin seit dem 1. November 1967 bis zum 30. November 2018 eine private Krankheitskostenvollversicherung bestanden habe und sie im Zeitraum von Oktober 1999 bis zuletzt Beihilfe bis zu einem Bemessungssatz von 70 % erhalten habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie entgegen § 80 Abs. 4 NBG in rechtswidriger Weise überzahlt worden sei. Es sei beabsichtigt, die in einer Anlage beigefügten (rechtswidrigen) Bescheide durch Neufestsetzung aufzuheben bzw. zurückzunehmen und die zu viel gezahlten Beihilfen zurückzufordern. Die Klägerin unterrichtete hiervon die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2019 (Anlage BLD 1).

Mit Schreiben vom 4. April 2019 kündigte die Beklagte den zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Krankenversicherungsvertrag, einschließlich des zwischen den Parteien bestehenden Pflegepflichtversicherungsvertrag „aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung“ (Anlage K 18). Hierzu heißt es:

„Die von Ihnen ohne Rechtsgrund empfangenen Versicherungsleistungen fordern wir zurück. […] Im Übrigen behalten wir uns alle zivil- und strafrechtlichen Schritte ausdrücklich vor.“

Den Rückforderungsbetrag bezifferte die Beklagte auf denselben Betrag wie das NLBV und setzte eine Zahlungsfrist bis 30. April 2019.

Mit Schreiben vom 5. April 2019 (Anlage K 19) wies die Klägerin den Vorwurf der Vorspiegelung falscher Tatsachen zurück. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2019 (Anlage K 20). Mit Schreiben vom 9. April 2019 (Anlage K 21) teilte die Klägerin mit, dass sie die Fortführung der – ebenfalls gekündigten – Pflegepflichtversicherung wünsche. Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 übersandte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2019 die die Kündigung betreffenden Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anlage k 23). Darin führte die Beklagte aus:

„Die Abwicklung der Rückforderung erfolgt durch das NLBV. Den uns zustehenden Anteil klären wir im Innenverhältnis mit der Beihilfestelle. Insoweit bestehen unsererseits keine Einwände im Sinne von § 68 VVG, wenn Ihre Mandantin die Rückzahlung an das NLBV vornimmt.“

Bislang wurden von Seiten des NLBV noch keine Erstattungsansprüche geltend gemacht.

Die Klägerin erhob zunächst Klage vor dem Sozialgericht, das nach Abtrennung der die Pflegepflichtversicherung betreffenden Ansprüche den Rechtsstreit im Hinblick auf die Krankenversicherung an die Zivilgerichte verwies.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen, wie von der Beklagten bezeichneten, „100 %-Tarif“ gehabt. Seit 1965 sei sie davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen die Beihilfe ergänzenden Tarif handele. Aus dem Versicherungsschein und den Nachträgen zum Versicherungsschein gehe hervor, dass die Beklagte über die Beihilfeberechtigung der Klägerin Kenntnis gehabt habe.

Die Klägerin hat gemeint, selbst wenn sie parallel zu Erstattungen der Beklagten aus der Beihilfe rechtwidrig Erstattungen erlangt habe, bedeute dies nicht, dass damit im Rechtsverhältnis zu der Beklagten ein Kündigungsrecht und ein kondizierbarer Anspruch entstehe. Hinsichtlich der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 habe § 55 VVG a. F. kein zwingendes und unabdingbares Bereicherungsverbot postuliert. Demnach sei die Beklagte unabhängig von einer etwaigen Überdeckung in jedem Fall zur Leistung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der Rechtslage ab dem 1. Januar 2009 gelte § 200 VVG. § 80 Abs. 4 NBG schränke lediglich den Anspruch auf Beihilfe ein. Hingegen stelle § 200 keine Subsidiaritätsvorschrift zugunsten der privaten Krankenversicherung dar. Weil sich die Beklagte weiterhin eines Anspruchs auf Rückerstattung gegen die Klägerin berühme, sei ein Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei von einer 2,0 Gebühr auszugehen, weil die Sache besonders dringlich, schwierig und umfangreich sei. Der Rückforderungsanspruch und der Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes hätten für die Klägerin existenzielle Bedeutung. Schließlich sei die Spezialisierung des Prozessbevollmächtigten auf dem Gebiet des Versicherungsrechts zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Klägerin unterhaltene Krankenversicherung (zuletzt Versicherungsscheinnummer KV 20…) ununterbrochen fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 04.04.2019, beendet worden ist,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ab dem 05.04.2019 im Basistarif zu versichern;

2. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2019 geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von 79.857,84 € nicht besteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Klägerin habe in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers gegenüber ihrem Eigennutz hintangestellt, indem sie Versicherungsleistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht habe. Der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, weil die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2019 mitgeteilt habe, dass die Abwicklung der Rückforderung durch das NLBV erfolge und sie im Innenverhältnis mit dem NLBV klären werde, welcher Betrag ihr zustehe. Die Beklagte fordere mithin (derzeit) keine Rückzahlung.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. November 2020 (Bl. 305 d. A.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der näheren Begründung Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Klageantrag zu 1 sei zulässig und begründet. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht vorliege. Die Klägerin habe keine Versicherungsleistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht. Die Klägerin habe unstreitig die Versicherungsleistungen der Beklagten gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Anspruch genommen. Indem die Klägerin gleichzeitig über Jahre hinweg die Rechnungen sowohl bei der Beklagten als auch der Beihilfestelle eingereicht habe, habe sie nicht in besonders schwerwiegender Art und Weise die Belange der Beklagten ihrem Eigennutz hintangestellt. Dies gelte auch nicht für die Fälle ab dem 1. Januar 2009. Zwar gelte nach § 200 VVG ein Bereicherungsverbot. Das Verhältnis von § 200 VVG zu Subsidiaritätsvorschriften im Beihilferecht sei ungeklärt. Nach der Begründung des VVG bestehe jedoch kein Vorrang eines Leistungsträgers. Zu beachten sei, dass § 200 VVG die Anspruchsberechtigung bis zur Erstattung der Aufwendungen nicht in Frage stelle. Der Klageantrag zu 2 sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es bestehe im Verhältnis zur Klägerin keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, dass die Beklagte die Klägerin in Anspruch nehme, weil die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 2019 erklärt habe, die Klägerin nicht unmittelbar selbst in Anspruch nehmen zu wollen. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei unbegründet, weil keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs bestünden.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2 verneint. Die Beklagte berühme sich weiterhin eines Anspruchs gegenüber der Klägerin. Dabei komme es nicht darauf an, dass geltend gemacht werde, der geltend gemachte Anspruch hänge noch von bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ab. Eine negative Feststellungsklage könne nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststehe. Bleibe hingegen unklar, ob die streitige Forderung bestehe, müsse der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn feststünde, dass der streitige Anspruch nicht bestehe. Die Beklagte habe lediglich zu verstehen gegeben, dass die Abwicklung, nicht aber der Grund und die Höhe des Anspruchs, nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werde. Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei zu Unrecht nicht zugesprochen worden. Diese Tätigkeit habe zunächst die Anzeige der Vertretung und die Anforderung der Unterlagen und Dokumente über das Versicherungsvertragsverhältnis nebst Abrechnungen (ca. 1.500 Seiten) umfasst.

Die Klägerin beantragt, unter teilweise Änderung des Urteils des Landgerichts Hannover zu erkennen,

1. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2019 geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von 79.857,84 € nicht besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei begründet. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von 20 Jahren durch gleichzeitige Inanspruchnahme der Beklagten und des NLBV das Vertragsverhältnis schwerwiegend und nachhaltig auf Dauer gestört. Das „Gesamterstattungsbegehren“ der Klägerin, welches sich darin manifestiert habe, dass die Rechnungen sowohl bei der Beihilfe, als auch bei der Beklagten eingereicht worden seien, ziele weit über die 100 % des Rechnungsendbetrages hinaus. Dies sei in vollem Umfang zu Lasten der Versichertengemeinschaft gegangen, weil die Kosten weitgehend von der Beihilfe bereits „getilgt“ worden seien. Um dies zu ermöglichen, habe die Klägerin beide Kostenträger bewusst im Unklaren gelassen. Hieran ändere nichts, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin lediglich die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht habe. Die Klägerin habe sich an Behandlungen bereichert. Wenn der Klägerin durch Erstattung seitens der Beihilfestelle gar keine Aufwendungen entstanden seien, könne auch die Leistung der Beklagten nicht als „vertraglich geschuldete Leistung“ qualifiziert werden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 habe die Klägerin gegen das in § 200 VVG normierte Bereicherungsverbot verstoßen. Ein Rückgriff auf die Versicherung im Basistarif scheide aus, weil der Annahmezwang gemäß § 193 Abs. 5 VVG entfalle, wenn der Versicherte – wie hier – sich nicht vertragstreu verhalten habe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 fehle weiterhin das Feststellungsinteresse. Es bestehe insbesondere keine gegenwärtige Gefahr einer Inanspruchnahme durch die Beklagte für die Klägerin.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht wirksam beendet worden ist, weil die mit Schreiben vom 4. April 2019 (Anlage K 18) ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

a. Das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages gemäß § 314 Abs. 1 BGB ist nicht durch § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen. Soweit § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG für Krankheitskostenversicherungen, die die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, jegliches Kündigungsrecht des Versicherers ausschließt, ist diese Vorschrift teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie nur die Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 – IV ZR 50/11 -, Rn. 13, juris). Diese Regelung ist auch auf vor dem 1. Januar 2008 entstandene Versicherungsvertragsverhältnisse anwendbar (OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2011 – 5 U 141/11 -, Rn. 71 ff., juris).

b. Die unter dem 4. April 2019 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 314 Abs. 1 BGB, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. An eine derartige Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass sie nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalles in Betracht kommt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH, a. a. O., Rn. 29, juris).

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine Leistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht. Auch ansonsten liegen keine Umstände vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

aa. Fraglich ist bereits, ob die Beklagte durch die Klägerin darüber getäuscht wurde, dass sie – die Klägerin – nicht auch Leistungen von anderer Seite – hier: der Beihilfe – für dieselben erstattungsfähigen Aufwendungen erhalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten unstreitig von Beginn des Versicherungsverhältnisses bekannt gewesen ist, dass die Klägerin als Richterin grundsätzlich beihilfeberechtigt gewesen ist. Ausweislich des Antrags der Klägerin vom 22. April 1999 (Anlage K 8) wurden die Änderungen der Versicherungsbedingungen gerade im Hinblick auf eine zum 1. Februar 1999 eingetretene Änderung der beihilferechtlichen Regelungen vorgenommen. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte auch Kenntnis über tatsächlich von der Beihilfestelle vorgenommene Erstattungsleistungen hatte. Dies ergibt sich nicht allein aus der Beihilfeberechtigung der Klägerin. Aufgrund der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin für die Erstattung von Krankheitskosten allein die Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen würde.

bb. Unabhängig davon ist der Klägerin gleichwohl kein Erschleichen von Leistungen vorzuwerfen, weil die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Klägerin unberechtigte Leistungen gegenüber der Beklagten beantragt und erhalten hat.

(1) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenvollversicherungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, die erstattungsfähigen Krankheitskosten zu 100 % der Klägerin zu erstatten. Unstreitig bestand zwischen den Parteien von Beginn an eine private Krankenkostenvollversicherung. Soweit die Klägerin (teilweise) vorträgt, es habe sich nicht um eine Vollversicherung gehandelt, sondern lediglich um eine den Beihilfeanspruch ergänzende Krankenversicherung, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Zum einen trägt sie im Gegensatz hierzu vor, die Beklagte sei aufgrund der Krankheitskostenvollversicherung gerade zur Erstattung sämtlicher Krankheitskosten zu 100 % verpflichtet gewesen, so dass es auf eine etwaige Erstattung durch das NLBV im Verhältnis zu ihr – der Klägerin – nicht ankomme. Zum anderen ergeben sich auch sonst aus den Vertragsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine lediglich den Beihilfeanspruch ergänzenden Versicherungstarif. Schließlich wurden während des gesamten Vertragsverhältnisses bis zur Umstellung auf den Quotentarif, d. h. von August 1965 bis November 2018, die Krankheitskosten zu 100 % von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht und von dieser zu 100 % erstattet. Die Leistungen der Beklagten an die Klägerin erfolgten mithin auf der Rechtsgrundlage des Versicherungsvertrages.

(2) Das Fehlen eines Rechtsgrundes für die bis zum Inkrafttreten des § 200 VVG auf Grundlage der bis dahin eingetretenen Versicherungsfälle erbrachten Leistungen ergibt sich nicht aus § 55 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 1. Januar 1964 (VVG a. F.). Danach war der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher war als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Hieraus ergibt sich jedoch kein Wegfall der Erstattungspflicht der Beklagten. Aus § 55 VVG a. F. ergibt sich kein zwingendes und unabdingbares Bereicherungsverbot. Der Versicherer war wie jeder andere Vertragspartner an sein Leistungsversprechen gebunden, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ihm die Möglichkeit eröffneten, sich davon zu befreien (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 – IV ZR 136/96 -, Rn. 29 f., juris). Hieraus ergibt sich, dass der Versicherer nicht berechtigt war, erhaltene Beihilfen auf die Versicherungsleistungen anzurechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2006 – 3 U 145/05 -, Rn. 27, juris). Die Beklagte hat ihre Leistungen bis zum 31. Dezember 2007 unstreitig auf der Grundlage eines Krankheitskostenvollversicherungsvertrages erbracht. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten spielte es mangels entsprechender vertraglicher Regelungen keine Rolle, ob die Klägerin beihilfeberechtigt gewesen ist und für dieselben Versicherungsfälle Erstattungsleistungen von Seiten der Beihilfe bezogen hat. Jedenfalls lässt ein Beziehen von Beihilfeleistungen nicht den Rechtsgrund für die Erstattungsleistungen der Beklagten an die Klägerin entfallen.

(3) Das Fehlen eines Rechtsgrundes für die ab dem 1. Januar 2008 erbrachten – und auf Versicherungsfällen ab diesem Zeitpunkt beruhenden – Leistungen ergibt sich nicht aus § 200 VVG. Danach darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen, wenn die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat.

(a) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 EGVVG ist auf Altverträge im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 EGVG § 200 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut steht die Geltung des neuen Rechts nicht unter der Bedingung, dass der Versicherer von seinem Anpassungsrecht Gebrauch macht, sondern ist hiervon unabhängig, um die Geltung des neuen Rechts nicht in das Belieben des Versicherers zu stellen (Langheid/Rixecker/Gal, VVG, 6. Aufl. (2019), EGVVG Art. 2, Rn. 4). Mithin ist § 200 VVG auf die Versicherungsfälle und die hierauf beruhenden Leistungen der Beklagten ab dem 1. Januar 2008 anwendbar.

(b) Voraussetzung für das Fehlen des Rechtsgrundes der Erstattungsleistungen der Beklagten wäre, dass sie aufgrund von § 200 VVG ispo jure nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

(aa) Welche Rechtsnatur § 200 VVG im Hinblick auf das Bestehen einer Leistungspflicht zukommt, ist ober- und höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden und wird in der Literatur unterschiedlich behandelt: Teilweise wird vertreten § 200 VVG stelle ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl. (2020), § 200, Rn. 11) oder eine anspruchshindernde Einwendung (Langheid/Wandt/Hütt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2017), § 200, Rn. 29) dar. Der vertragliche Erstattungsanspruch entstehe von vornherein nur in reduzierter Höhe. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass der Versicherungsvertrag zumindest bzgl. der Erstattungspflicht im Umfang der Überkompensation nichtig wäre und der Erstattungsanspruch von vornherein nur in reduzierter Höhe entstanden wäre. Demgegenüber wird vertreten, § 200 VVG gebe dem Versicherer lediglich eine (anspruchshemmende) Einrede gegenüber dem Leistungsanspruch des Versicherten (Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. (2021), § 200, Rn. 6; Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG, 3. Aufl. (2016), § 200, Rn. 6). Der Versicherer könne dem Leistungsantrag des Versicherten insoweit widersprechen, als dieser bereits durch andere Träger eine Erstattung erhalten habe; etwaige entgegen § 200 VVG erbrachte Leistungen seien nach § 813 BGB zu kondizieren. Schließlich wird vertreten, bei § 200 VVG handele es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (Waldkirch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2020), § 200, Rn. 9 f.; wohl auch Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. (2015), MB/KK § 5 Rn. 152; BeckOK VVG/Gramse, 10. Ed. 1.2.2021, VVG § 200 Rn. 3).

(bb) Auf die Frage, ob durch § 200 VVG ein Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer von Anfang an nicht entsteht oder nur einredeweise geltend gemacht werden kann, kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht an. Denn aufgrund der Subsidiarität der Beihilfeleistungen bei gleichzeitig fehlender vertraglicher Subsidiaritätsbestimmung in den für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende 2017 geltenden Versicherungsbedingungen war der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht beeinträchtigt.

(i) Selbst jene, die in § 200 VVG ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB sehen, erachten § 200 VVG nicht als Subsidiaritätsvorschrift zugunsten der privaten Krankenversicherung (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl. (2020), § 200, Rn. 9; Langheid/Wandt/Hütt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2017), § 200, Rn. 16; Waldkirch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2020), § 200, Rn. 22; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 6. Aufl. (2019), § 200, Rn. 2). Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3945, Seite 113), wonach eine bestimmte Rangfolge der Erstattungsverpflichteten durch § 200 VVG nicht begründet wird.

(ii) Einigkeit besteht zudem darin, dass dort, wo eine das Rangverhältnis begründende Vorschrift, z. B. über die Gewährung von Beihilfe, besteht, die Leistung des privaten Krankenversicherers an den Versicherten nicht rechtsgrundlos erfolgt (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 6. Aufl. (2019), § 200 Rn. 4; Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl. (2020), § 200, Rn. 9; Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. (2021), § 200, Rn. 16: Anteiliger interner Ausgleich zwischen den Leistungserbringern nach gesamtschuldnerischen Grundsätzen; a. A. Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG, 3. Aufl. (2016), § 200 Rn. 7: Bereicherungsanspruch für den zeitlich später Leistenden; kein Ausgleich).

(iii) Vorliegend bestand mit § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG eine solche die Subsidiarität der Beihilfe gegenüber der privaten Krankenkassenleistung begründende Vorschrift. Gemäß § 80 Abs. 4 S. 2 NBG sind zustehende und nach Maßgabe der NBhVO als gewährt geltende Leistungen im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 1 NBG bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen. Die Beihilfeleistung ist folglich subsidiär. Sie beschränkt sich der Höhe nach auf den Rest, der nach Abzug der Leistungen im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 1 NBG vom maßgeblichen Höchstbetrag verbleibt (BeckOK BeamtenR Nds/Schütte, 17. Ed. 1.12.2020, NBG § 80 Rn. 29). Die Beihilfegewährung dient zur Ergänzung der Eigenvorsorge der Berechtigten, z. B. in Form von Kranken- und Pflegeversicherungen (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sport und Integration, LT-Drs. 16/1088, 30).

Diese Regelung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Subsidiarität der Beihilfe. Danach ist Beihilferecht nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge, womit der dem Beihilferecht innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachranges der Beihilfe einhergeht (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, Rn. 38, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 – VI C 187.73 –, Rn. 20, juris). Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch Leistungen ausgleichen kann, welche ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustehen. Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (BVerfG, a. a. O., Rn. 54, juris). Die Einführung der 100 %-Grenze in verschiedenen Bundesländern und im Bund – wie hier in § 80 Abs. 4 NBG – ist gerade die Konsequenz dieses Grundsatzes, um das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht zum Tragen zu bringen. Die Beihilfe bleibt nachrangig und führt nicht zu einer Minderung der geschuldeten Versicherungsleistung (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2006 – 3 U 145/05 –, Rn. 28, juris; a. A. Waldkirch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. (2020), § 200; Rn. 21). Ausdrücklich hat das BVerfG hinsichtlich der Konkurrenz zwischen Beihilfe und versicherungsvertraglichen Ansprüchen ausgeführt (BVerfG, a. a. O., Rn. 59, juris):

„§ 12 Abs. 2a Satz 1 BVO kürzt die Beihilfe und nicht die versicherungsvertraglichen Ansprüche der Beihilfeberechtigten; er läßt die sich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergebenden Erstattungsansprüche und Anwartschaften dem Grunde wie der Höhe nach unberührt und trifft sie auch nicht mittelbar in einer die Eigentumsgarantie verletzenden Weise.“

Da nach § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG die zustehenden Leistungen im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG – wie die hier von der Beklagten gewährten Krankheitskostenerstattungen – vorrangig zu berücksichtigen sind, bestand der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte von vornherein.

(iv) Dem steht nicht entgegen, dass das NLBV – teilweise zumindest zeitgleich – dieselben Krankheitskosten an die Klägerin erstattet hat. Durch die Erbringung dieser – subsidiären – Leistung ist nicht der Rechtsgrund für die gleichzeitig von der Beklagten erbrachten Leistung entfallen (vgl. zu den Auswirkungen bei der unterschiedlichen Einordnung der Rechtsnatur: Langheid/Wandt/Hütt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2017), § 200 Rn. 28). Denn der Anspruch gegenüber der Beihilfe hat gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 NBG zu keinem Zeitpunkt bestanden. Nach dieser Regelung sind die nach § 80 Abs. 4 Satz 1 NBG zustehenden Leistungen vorrangig zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin gegenüber dem NLBV die Angabe unterlassen hat, dass die Krankheitskosten von der Beklagten zu 100 % erstattet werden und das NLBV deswegen mangels Kenntnis gutgläubig geleistet hat. Insoweit bestand für die Erstattung durch das NLBV kein Rechtsgrund. Die rechtsgrundlose Leistung des NLBV hat jedoch keine Auswirkung auf die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Anders wäre dies nur, wenn feststeht, dass die Leistung des NLBV an die Klägerin nicht mehr zurückgefordert wird oder werden kann. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen und ist ansonsten auch nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des NLBV vom 7. Februar 2019 (Anlage K 17), dass die gesamten Erstattungen vom NLBV zurückgefordert werden. Die insoweit ergangenen Beihilfebescheide sind gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 NVwVfG vom NLBV zurückzunehmen. Durch die rechtmäßige Änderung der Beihilfebescheide entfällt der Rechtsgrund für die aufgrund dieses Bescheids bereits ausbezahlten Beihilfen, sodass die Klägerin zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet sein wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 07. Mai 2019 – B 5 K 17.535 –, Rn. 61, juris zur Rückforderung von Beihilfeleistungen wegen parallel erfolgter Erstattung durch Krankenversicherung gemäß § 48 BBhV). Soweit dies erfolgt, kann nicht gleichzeitig angenommen werden, der Rechtsgrund der seit 1999 von der Beklagten erbrachten Leistungen habe von Anfang an nicht bestanden. Ansonsten würde dies dazu führen, dass allein das Verhalten des NLBV darauf Einfluss hätte, ob und inwieweit die von der Beklagten an die Klägerin geleisteten Erstattungen „von Anfang an“ ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

cc. Selbst wenn man die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten hat, anders beantworten wollte, scheitert die Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB jedenfalls an der vorzunehmenden Gesamtabwägung.

(1) Aus Sicht der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um ein auf Vertrauen basierendes Dauerschuldverhältnis handelt. Die das Vertrauensverhältnis beeinträchtigende Handlungen wirken sich besonders schwerwiegend aus. Die Beklagte muss sich aufgrund ihrer praktisch eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit darauf verlassen dürfen, dass die von der Klägerin eingereichten Erstattungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich angefallen sind und sie – die Beklagte –, soweit sich aus den eingereichten Belegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, zur Erstattung verpflichtet ist. Bei Unterstellung des fehlenden Rechtsgrundes der von der Beklagten in Höhe des Beihilfeanspruchs erbrachten Leistungen, läge eine erhebliche Störung dieses Vertrauensverhältnisses vor. Aus Sicht der Beklagten hätte die Klägerin sich hinsichtlich der Krankheitskosten in Höhe der Beihilfeleistungen von 70 % bereichert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bereicherung mindestens seit Inkrafttreten von § 200 VVG zum 1. Januar 2008 bis heute einen erheblichen Zeitraum und bei dem vom NLBV für die Zeit von 1999 bis 2017 angegebenen Leistungsumfang von 79.857,84 € einen erheblichen Vermögenswert umfasst hätte.

(2) Gleichwohl ergibt sich hieraus nicht, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch unter Berücksichtigung dieser Umstände der Beklagten nicht zugemutet werden kann.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unstreitig zwischen den Parteien eine Krankheitskostenvollversicherung seit August 1965 besteht und die Klägerin seither entsprechende Prämien für diesen – erhöhten – Versicherungsschutz geleistet hat. Der Beklagten ist mithin im Äquivalenzverhältnis jedenfalls kein Schaden in dem Sinne eingetreten, dass die Beklagte keine Leistungen erhalten hat, für die nicht auch eine entsprechende Gegenleistung gezahlt wurde. Diese – erhöhten – Prämienzahlungen sind der Beklagten über einen erheblichen Zeitraum, der den hier geltend gemachten Zeitraum der schädigenden Handlungen seit 1999 erheblich übersteigt, gezahlt worden. Hätte die Klägerin Erstattungsansprüche für dieselben Versicherungsfälle nicht auch beim NLBV geltend gemacht, wäre das Vertragsverhältnis in keiner Weise gestört. Im Hinblick auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bedeutet dies, dass, soweit die Klägerin vom NLBV in Anspruch genommen wird und die ungerechtfertigte Bereicherung in diesem Verhältnis – gegebenenfalls mit einem Innenausgleich zwischen der Beklagten und dem NLBV – abgewickelt wird, es zu keiner Vertragsstörung im Verhältnis zur Beklagten gekommen ist bzw. eine vollständige Wiedergutmachung erreicht wird.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Klägerin und der unstreitig vor Inkrafttreten des § 200 VVG bestehenden Rechtslage mangels Bestehens eines Bereicherungsverbots keine Bedenken bestehen konnten, ihre Erstattungsansprüche jedenfalls gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die berufliche Situation der Klägerin und die Rechtslage des niedersächsischen Beihilferechts auch der Beklagten bekannt gewesen sind. Insoweit kam es sogar (zeitgleich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin) zu entsprechenden Vertragsanpassungen im Jahr 1999 aufgrund Änderungen im Beihilferecht. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aktiv Tatsachen vorgetäuscht hat, die aus ihrer Sicht eine Leistungspflicht der Beklagten zwingend hätten entfallen lassen müssen. Andererseits ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihrerseits aus der geänderten Rechtslage ab 2008 irgendwelche Konsequenzen gezogen hätte.

Dass es sich bei dem Verhalten der Klägerin nicht um ein Verhalten mit Schädigungsabsicht zu Lasten der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich zudem daraus, dass es die Klägerin selbst war, die von sich aus die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2019 (Anlage BLD 1) und Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2019 (Anlage BLD 2) über die Geltendmachung der Rückforderung durch das NLBV informierte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entzug der Krankenversicherung angesichts des Alters der Klägerin von 87 Jahren um eine besonders ihre Gesundheit betreffende Maßnahme handelt. Ihr wird es nicht möglich sein, eine entsprechende Krankenversicherung erwerben zu können. Die Parteien verbindet ein seit 1965 bestehendes Vertragsverhältnis, das (im Übrigen) von der Klägerin nicht gestört wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin angesichts der nunmehr gegenüber dem NLBV geklärten Verhältnisse weiterhin Krankheitskosten bei zwei verschiedenen Leistungsträgern beantragen wird. Denn insoweit ist der Krankheitskostenversicherungsvertrag zum Dezember 2018 auf einen Quotentarif umgestellt worden, so dass es in Zukunft ohnehin nicht mehr zu doppelten Abrechnungen kommen kann und die Beklagte nur noch eine verringerte Versicherungslast in Höhe von 30 % trägt.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Fortsetzung des Krankenversicherungsvertrages für die Beklagte als unzumutbar darstellt. Insbesondere angesichts des seit 1965 bestehenden ungestörten Vertragsverhältnisses und des fortgeschrittenen Alters der Klägerin bedarf es eines besonders gravierenden Vertrauensverlustes, der selbst bei Unterstellung einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Beklagten nicht in der Geltendmachung von Krankheitskosten auch gegenüber dem NLBV gesehen werden kann.

2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

a. Die Klage der Klägerin auf (negative) Feststellung des Nichtbestehens der Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 79.857,84 € ist zulässig.

aa. Die (negative) Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere besteht zugunsten der Klägerin ein Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – X ZR 62/16 –, Rn. 17 f., juris). Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, a. a. O., Rn. 19, juris).

bb. Gemessen hieran berühmt sich die Beklagte – weiterhin – eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 79.857,84 € gegenüber der Klägerin. Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. April 2019 (Anlage K 18) zum Ausdruck gebracht, dass sie den Betrag in Höhe von 79.857,84 € zurückfordere und gab hierzu unter Fristsetzung bis zum 30. April 2019 eine Kontoverbindung zur Erfüllung ihrer Zahlungsaufforderung an. In dem Schreiben vom 8. April 2019 (Anlage K 20) stellte die Beklagte in Aussicht, Kontakt mit dem NLBV aufzunehmen, „um unseren Anspruch klarzustellen“. Demnach ging die Beklagte weiterhin vom Bestehen „ihres Anspruchs“ aus. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2019 (Anlage K 23) ausführt, die „Abwicklung der Rückforderung“ erfolge durch das NLBV und den „uns zustehenden Anteil“ würde sie im Innenverhältnis klären, stellt dies kein Abrücken vom Berühmen des grundsätzlich von ihr behaupteten Anspruchs dar. Das letztgenannte Schreiben bringt lediglich zum Ausdruck, dass der von der Beklagten behauptete Anspruch auch an einen Dritten schuldbefreiend geleistet werden könne; dies stellt das Bestehen des Anspruchs nicht in Frage.

b. Die (negative) Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte hat das Bestehen eines Anspruchs gegen die Klägerin auf Zahlung von 79.857,84 € nicht hinreichend dargelegt und bewiesen.

aa. Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt. Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. Bei einer Leistungsklage muss daher der Kläger ebenso wie bei einer positiven Feststellungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss die Klage abgewiesen werden. Grundsätzlich nichts Anderes gilt bei der negativen Feststellungsklage, mit der der Kläger einem Anspruchsberühmen des Beklagten entgegentritt. Hier muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Dagegen obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist – wenn auch mit umgekehrten Parteirollen – Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird. Deshalb ist die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH, Urteil vom 02. März 1993 – VI ZR 74/92 –, Rn. 14 f., juris).

bb. Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass ihr ein Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 79.857,84 € zusteht.

(1) Die Leistung der Beklagten von Erstattungsleistungen erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Im Rückforderungsprozess des Versicherers trifft diesen die Beweislast für die Geltendmachung der Leistung auf eine nicht bestehende Schuld und damit grundsätzlich für alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 200 VVG (Langheid/Wandt/Hütt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. (2017), § 200, Rn. 32). Die Beklagte hat das Vorliegen eines fehlenden Rechtsgrunds nicht dargelegt. Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine Krankheitskostenvollversicherung. Die Beklagte war zur Erstattung von 100 % der Krankheitskosten der Klägerin verpflichtet. Jedenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten hat die Klägerin nicht mehr als 100 % der erstattungsfähigen Krankheitskosten geltend gemacht und erhalten. Soweit die Klägerin für dieselben Versicherungsfälle Erstattungen von der Beihilfe erhalten hat, beeinflusst dies nicht den Rechtsgrund der Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin (s. o.).

(2) Der Feststellungsantrag zu 2 ist auch deswegen begründet, weil sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ergibt, dass die – behauptete – Rückforderung nicht in Höhe von 79.857,84 € besteht. Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. Juni 2019 (Anlage K 23), dass sie selbst nicht von einem Anspruch in voller Höhe ausgeht, sondern von einer Teilgesamtschuld, die im Innenverhältnis zum NLBV abzuwickeln sei. In welcher Höhe ein Anspruch auf die Beklagte entfallen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt.

c. Demgegenüber hat die weitergehende Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € ist unbegründet. Der Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch nicht substantiiert dargelegt.

aa. Das Landgericht hat den Klageantrag mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des Verzugseintritts nicht dargelegt. Die Klägerin beruft sich in ihrer Berufungsbegründung insoweit auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ohne weitere Begründung.

bb. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und mit welcher konkreten Leistung sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten in Verzug befand. Zwar hat infolge der Unwirksamkeit der Kündigung vom 4. April.2019 auch über den Zeitpunkt des Zugangs hinaus ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestanden (§ 1 Satz 1 VVG). Eine fällige Forderung, die einen Verzug zu begründen vermag, wird jedoch erst mit Eintritt eines Versicherungsfalles und nach Beendigung der notwendigen Feststellungen begründet (§ 14 Abs. 1 VVG).

cc. Der Ausspruch der Kündigung vom 4. April 2019 stellt auch keine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar. Zwar handelt eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht ausübt, in der Regel pflichtwidrig (BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, Rn. 17, juris). Sie hat diese Pflichtverletzung aber nur dann zu vertreten, wenn sie ihre Rechtsposition als nicht plausibel ansehen durfte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 19 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nicht auf den ersten Blick eindeutig und die Gründe, die die Beklagte für die Berechtigung zur Kündigung gegenüber der Klägerin angeführt hat, erscheinen nicht auf den ersten Blick unvertretbar. Der Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit der Kündigung nicht zurückgehalten, sondern ihrem Standpunkt Ausdruck verliehen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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