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Privathaftpflichtversicherung – reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz durch Dritten

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 370/11 – 50 – Urteil vom 08.02.2012

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.029,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, der wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs von dem Eigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. …, Bl. 77 d. A.).

Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008, Bl. 10 ff. d.A.) und die Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (Bl. 17 ff. d.A.) zugrunde. Die Beklagte hatte die Gewährung von Versicherungsschutz für den Schadensfall vom 13.11.2010 vorgerichtlich mit Schreiben vom 8.12.2010 (Bl. 40 d.A.) und vom 28.12.2010 (Bl. 43 d.A.) unter Berufung auf die Ausschlussklausel in Ziff. 6.1. der Besonderen Bedingungen abgelehnt. Danach ist die Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert (Bl. 17 d.A.).

Der Kläger, pensionierter Kfz-Meister, hat behauptet, er habe auf Bitten des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs gefälligkeitshalber den hohen Spritverbrauch dessen Fahrzeugs, eines Mercedes Benz 280 SL, Bj. 1968, überprüfen wollen. Zu diesem Zweck sei das Fahrzeug in die Doppelgarage der Lebensgefährtin des Klägers verbracht worden, in welcher dieser – allerdings ohne Werkstatteinrichtung – an seinen eigenen Fahrzeugen und hin und wieder auch unentgeltlich an Fahrzeugen Verwandter und enger Bekannter Reparaturarbeiten durchführe. Da das exakte Einstellen der Einspritzanlage des Motors ohne Messgerät nur bei laufendem Motor möglich sei, habe der Kläger die Motorhaube geöffnet, den Motor von außen durch das Seitenfenster gestartet und mit dem im Motorraum befindlichen Regler mehrere Gasstöße gegeben. Als er bei laufendem Motor neben dem Fahrzeug gestanden habe, habe dieses sich aus unerfindlichen Gründen plötzlich in Bewegung gesetzt und sei durch die Kollision mit einem vor dem Fahrzeug abgestellten Motorblock erheblich beschädigt worden.

Privathaftpflichtversicherung - reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz durch Dritten
Symbolfoto: Von CC7/Shutterstock.com

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung – Versicherungsschein-Nr. … – anlässlich des Schadensvorfalls vom 13.11.2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich neben dem Hergang des Schadensereignisses bestritten, dass der Kläger lediglich gefälligkeitshalber tätig geworden sei, weshalb die Ausschlussklausel der Ziff. 1.2.1 der Bedingungen – betreffend die Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufs – eingreife. Dessen ungeachtet sei aber jedenfalls die vorgenannte Ausschlussklausel in Ziff. 6.1 einschlägig. Da der Kläger den Motor gestartet und damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs in Gang gesetzt habe, sei er als Fahrer im Sinne der Bedingungen anzusehen. Von einem bedingungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs sei ebenfalls auszugehen, weil sich eine dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr verwirklicht habe, was nicht voraussetze, dass die Fortbewegung Zweck der Ingebrauchnahme gewesen sei. Hierdurch entstehe auch keine Deckungslücke zwischen Privater Haftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung, weil es im Streitfall ohnehin um Schäden an dem Fahrzeug selbst gehe, die der Eigentümer durch eine Kaskoversicherung abdecken könne.

Mit am 5.9.2011 verkündetem Urteil (Bl. 111 d.A.) hat das Landgericht die Eintrittspflicht der Beklagten antragsgemäß festgestellt. Dabei hat es die Schilderung des Schadensereignisses durch den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nachgewiesen erachtet. Die Voraussetzungen der von der Beklagten eingewandten Ausschlussklauseln in Ziff. 1.2.1 und Ziff. 6 der Besonderen Bedingungen seien nicht erfüllt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie (allein) die Auslegung der von ihr als einschlägig erachteten „Benzinklausel“ durch das Landgericht rügt.

Sie beantragt, das am 5.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 76/11 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellte Sachverhalt nicht den Ausschlussklauseln in Ziff. 7.7.1 AHB 2008 und Ziff. 1.2.1 der Besonderen Bedingungen unterfällt, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass der Schaden durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers entstanden ist. Dies greift die Berufung der Beklagten nicht an.

2.

Das Landgericht hat zu Recht auch die so genannte Benzinklausel in Ziff. 6.1. der Besonderen Bedingungen nicht für einschlägig erachtet. Nach ihr ist nicht versichert die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Klausel nehme nur dasjenige vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung aus, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Der Ausschluss greife deshalb nur dann ein, wenn nicht nur der entstandene Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko sachlich näher stehe als dem in der Privathaftpflichtversicherung versicherten Risiko, sondern auch der Versicherungsnehmer dem in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbaren Personenkreis angehöre. Hieran fehle es, weil der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Fahrzeugführer angesehen werden könne und dem Begriff des Besitzers neben der Personengruppe der Eigentümer, Halter und Führer keine eigenständige Bedeutung zukomme. Das ist richtig.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urt. v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92 – VersR 1993, 957). Wie alle Ausschlussklauseln ist Ziff. 6.1 der Besonderen Bedingungen grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2003 – IV ZR 19/03 – VersR 2003, 1389).

Die Private Haftpflichtversicherung verspricht umfassenden Versicherungsschutz: Versichertes Risiko ist die „gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“, vgl. Ziff. 1.1 der Besonderen Bedingungen. Hiervon ist nach dem Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 der Besonderen Bedingungen – nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen „Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden“ – das typische Risiko des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen. Der Ausschluss setzt deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 25.6.2008 – IV ZR 7/07 – Schaden-Praxis 2008, 338; Urt. v. 13.12.2006 – IV ZR 120/05 – VersR 2007, 388).

Dies verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass – lediglich – dasjenige aus dem weiten Anwendungsbereich der Privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen wird, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachte Schäden. Die Ausschlussklausel dient mithin der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH, Urt. v. 13.12.2006 – IV ZR 120/05 – VersR 2007, 388 m.w.N.; Urt. v. 27.6.1984 – IVa ZR 7/83 – VersR 1984, 854; Senat, Urt. v. 20.3.1991 – 5 U 46/90 – VersR 1991, 1400).

b)

Zwar hat sich im Streitfall eine dem Fahrzeug selbst anhaftende Gefahrenlage realisiert. Unter Berücksichtigung ihrer – dem Versicherungsnehmer erkennbaren – Zielsetzung hat das Landgericht die Ausschlussklausel zu Recht aber deshalb nicht für einschlägig gehalten, weil es an einem Fahrzeuggebrauch durch eine in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht versicherbare Person fehlt.

aa)

Zu der Frage, was in der Ausschlussklausel der Privaten Haftpflichtversicherung als „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeugs zu verstehen ist, ist eine Vielzahl obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen ergangen, die insoweit auf die (weite) Auslegung des Begriffs im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zurückgreifen (vgl. die Darstellung bei Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A.1.1. AKB 2008, Rdn. 7 ff.).

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05 (VersR 2007, 388) zu einer gleichlautenden Ausschlussklausel aufgegeben: Der Versicherungsnehmer müsse zur Auslegung des Merkmals „Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden“ nicht auf Bedingungswerke der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zurückgreifen, die er nicht kennen müsse und deren Inhalt ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht werde. Die Klausel sei demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck – Abgrenzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Vermeidung von Doppelversicherungen und Deckungslücken – auszulegen. Dies gelte selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – als Pflichtversicherung – weiter auszulegen sein sollte als in der Ausschlussklausel der Privaten Haftpflichtversicherung.

bb)

Ob und unter welchen Voraussetzungen danach über den Einsatz des Fahrzeuges zu seinem typischen Verwendungszweck hinaus auch der Vorbereitung einer solchen Nutzung dienende Handlungen und Verrichtungen als „Gebrauch eines Fahrzeugs“ anzusehen sind, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist anerkannt, dass auch Reparatur- und Wartungsarbeiten der mitversicherten Personen zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988 – IVa ZR 73/87 – VersR 1988, 1283; Urt. v. 21.2.1990 – IV ZR 271/88 – VersR 1990, 482; OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1387; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312 Rdn. 39; Senat, Urt. v. 20.3.1991 – 5 U 46/90 – VersR 1991, 1400; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 3 BesBed PHV Rdn. 14; Späte, Haftpflichtversicherung, C. IV. 3., Rdn. 12 jew. m.w.N.).

cc)

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Ausschlussklausel zu Recht jedenfalls deshalb verneint, weil der Kläger nicht dem von der Ausschlussklausel erfassten Personenkreis angehört.

(1) Der Kläger war weder Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, noch hat er beim Einstellen der Einspritzanlage des Motors zur Optimierung des Spritverbrauchs als Fahrer von dem Fahrzeug Gebrauch gemacht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht schon dann als Fahrer eines Fahrzeugs begreifen, wenn er den Motor – ohne jegliche Fortbewegungsabsicht – lediglich zum Zweck der Überprüfung oder der Durchführung von Reparaturarbeiten anlässt; dies gilt umso mehr, wenn der Versicherungsnehmer sich, wie im Streitfall, nicht einmal im Fahrzeug befindet.

Der verständige Versicherungsnehmer erkennt, dass er als Fahrer von dem Fahrzeug Gebrauch gemacht haben muss, die Begriffe des Fahrers oder Führers und des Gebrauchs also aufeinander zu beziehen sind. Reine Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug können aber nur dann dem Aufgabenbereich eines Fahrzeugführers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Fahrt vorgenommen werden; sie müssen auf den Zweck des Fahrens bezogen sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1980 – IVa ZR 17/80 – VersR 1980, 1039; Senat, Urt. v. 20.3.1991 – 5 U 46/90 – VersR 1991, 1400; OLG Celle, Urt. v. 15.3.1989 – 8 U 63/88 – zitiert nach juris: gemäß Anm. der Redaktion hat der BGH die Revision der beklagten Versicherung durch Beschluss vom 28.2.1990 – IV ZR 120/89 – nicht angenommen und ausgeführt, dass der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetze, dass der Schädiger zum Kreis der versicherten Personen gehöre, was hier nicht der Fall gewesen sei; OLG Celle, VersR 2006, 256: kein Gebrauch des Fahrzeugs bei bloßer Nutzung der Batterie um das Autoradio zu betreiben; OLG Nürnberg, VersR 1990, 79). Da der Kläger selbst eine Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel nicht anstrebte, fehlt es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen den Überprüfungs- und Wartungsarbeiten und einer Fahrereigenschaft des Klägers.

Dass im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung teilweise ein weiterer Fahrerbegriff vertreten wird (vgl. etwa Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A.1.2 AKB 2008 Rdn. 4: eine Fortbewegung muss nicht beabsichtigt sein), spielt nach den oben dargelegten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs für die Auslegung der hier einschlägigen Ausschlussklausel keine Rolle.

(2) Auch mit Blick auf die besitzrechtliche Stellung des Klägers kann nicht von einem Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Ausschlussklausel ausgegangen werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger ohnehin nicht lediglich Besitzdiener des Fahrzeugeigentümers gewesen ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, VersR 1990, 79; ebenso die Darstellung bei Diep in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 855 Rdn. 3 m.w.N., wonach sich zunehmend die Auffassung durchsetzen soll, dass es nicht auf ein soziales Abhängigkeitsverhältnis, sondern allein auf die Weisungsgebundenheit ankomme). Er unterfällt dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auch als unmittelbarer Fremdbesitzer nicht.

Zwar nimmt die Klausel ihrem Wortlaut nach auch die Haftpflicht eines bloßen Besitzers vom Versicherungsschutz aus, der weder Eigentümer oder Halter noch Fahrer ist. Mit Blick auf ihre Zielsetzung ist sie aber einschränkend zu interpretieren. Der Versicherungsnehmer, der keine ihm nicht deutlich aufgezeigten Lücken zwischen der ihm umfassend angebotenen Privathaftpflichtversicherung und seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwartet, versteht die Klausel dahin, dass mit ihr lediglich die – doppelte – Versicherung desselben Risikos vermieden, im Übrigen aber lückenloser Deckungsanschluss an die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hergestellt werden soll (siehe oben). Der bloße Besitzer, dem das Fahrzeug lediglich zu Reparaturzwecken überlassen worden ist, gehört als solcher aber nicht zu den mitversicherten Personen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er würde entgegen der ihm erkennbaren Zielsetzung der Ausschlussklausel aus dem Versicherungsschutz herausfallen, ohne dass ihm dies hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Ein solcher Besitzer genießt deshalb nach einhelliger Auffassung Versicherungsschutz in der Privaten Haftpflichtversicherung (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1984 – IVa ZR 7/83 – VersR 1984, 854: nicht jedes Halten und Besitzen eines Kraftfahrzeuges kann als Gebrauch angesehen werden; OLG Celle, VersR 1991, 216; OLG Hamm, VersR 1989, 696; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312; OLG Nürnberg, VersR 1990, 79; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 3 BesBed PHV Rdn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A.1.2 AKB 2008, Rdn. 10; Späte, Haftpflichtversicherung, C.IV.3. Rdn. 12, 25).

c)

Ob der Eigentümer selbst Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung erlangen kann, ist für die Haftung des Klägers für Schäden an fremden Sachen nicht von Belang. Die Beklagte kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, dass es im Streitfall um der Kaskoversicherung unterfallende Schäden an dem Fahrzeug selbst gehe.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Da Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.536,52 € im Raum stehen (Bl. 4 d.A.), setzt der Senat den Streitwert unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs für die Feststellungsklage für beide Instanzen auf 10.029,52 € fest.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

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