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Unwirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Nettopolice

LG Görlitz, Az.: 2 S 25/13

Beschluss vom 22.04.2013

Die Kammer misst der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 15. Januar 2013 (Az. 3 C 393/11) vorläufig keine Erfolgsaussichten bei.

Gründe

1.

Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen, macht gegen die Beklagte nach Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages einen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten aus einer gemeinsam mit dieser Versicherung geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) geltend.

Unwirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Nettopolice
Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Am 1. August 2008 stellte die Beklagte über eine Vermittlungsgesellschaft „AFA AG“ – diese AG und die Klägerin haben am 27. November 2007 die Sky Tower Holding AG gegründet (Bl. 134 d.A.) – einen als Vertragsangebot zu begreifenden „Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung / Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ (Bl. 26 ff. d.A.). Dieser Antrag erfolgte durch Ausfüllen eines – nicht von der Beklagten – vorformulierten einheitlichen vierseitigen Formblattes, das für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist, und das die Beklagte an vier untereinander befindlichen Stellen unterschrieb. Die Stellen, an denen die Beklagte als Versicherungsnehmerin und Kostenausgleichsschuldnerin zu unterschreiben hatte (Bl. 20 d.A.: „(…) muss der Versicherungsnehmer (…) separate Unterschrift leisten (…)“), waren jeweils mit einem Kreuz vorbedruckt, was offensichtlich dem Zweck diente, überhaupt gefunden und nicht übersehen zu werden. Die erste und dritte Unterschrift bezog sich auf die Anträge auf die Rentenversicherung und die KAV, die zweite und vierte Unterschrift befand sich unter den allein durch Fettdruck hervorgehobenen Widerrufsbelehrungen. Es wird auf dieses von der Klägerin in schwerlich lesbarer und zum Teil geschwärzter Form beigebrachte Dokument Bezug genommen (Bl. 26 ff. (29) d.A.).

Die Annahmeerklärung der Klägerin erfolgte durch Zustellung der Versicherungspolice und der KAV-Vertragsurkunde, deren Erhalt die Beklagte am 28. November 2008 quittierte (Bl. 33 d.A.).

Der Rentenversicherungsvertrag sah vor, dass die Beklagte ab dem 15. September 2008 monatlich 19,37 €, ab dem 15. September 2012 bis zum 15. August 2043 monatlich 50,- € darauf einzahlen sollte. Nach Ablauf der am 14. September 2084 verstreichenden „Aufschubzeit“ – die am … geborene Beklagte wäre dann 100 Jahre alt – sollte sie im Erlebensfall für mindestens 5 Jahre eine jährliche Rente von mindestens 94,02 € pro 1.000,- € Fondsvermögen erhalten; im Todesfall sollte ein Dritter als Begünstigter ab dem 4. Versicherungsjahr 101 % des rückkaufsfähigen Deckungskapitals, mindestens aber 12.600,- € erhalten (Bl. 70 d.A.). Die Klägerin meint, es handele sich um eine „damals noch zulässige“ Rentenversicherung, die sich als besonders flexibel darstelle, weil die Beklagte als Versicherungsnehmerin „entsprechend § 16 und Gebührentabelle der AVB“ das Recht gehabt hätte, sie „nach Ende der Beitragsdauer (…) ganz oder teilweise zu beenden, mit der Folge, dass dann die Rente ganz oder teilweise ausbezahlt wird“ (Bl. 152 d.A.).

Die KAV sah vor, dass die Beklagte Abschlusskosten in Höhe von 630,- € und Einrichtungskosten von 840,- €, insgesamt also Kosten in Höhe von 1.470,- € in 48 Raten zu je 30,63 € zahlen sollte.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 7. Juli 2009 die Kündigung sämtlicher Verträge (Bl. 75 d.A.). Die Klägerin bestätigte darauf die Kündigung des Rentenversicherungsvertrages mit Wirkung zum 1. September 2009 und teilte der Beklagten mit, dass sich ein Rückkaufswert in Höhe von 187,54 € errechne (Bl. 77 d.A.; vgl. aber Bl. 127 d.A.); die Klägerin erklärte dazu: „Ein eventuell vorhandener Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung an die PrismaLife abgetreten. Dieser wird somit mit der offenen Kostenausgleichsvereinbarung aufgerechnet“ (Bl. 76 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 29. April 2010 erklärte die Beklagte sodann den Widerruf ihrer Vertragserklärungen (Bl. 79 d.A.).

Bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der „Restschuld von 1.012,28 €“ auf (Bl. 78 d.A.). Aus dem Umstand, dass in der KAV ein Gesamtbetrag von 1.470,- € vereinbart war, schließt die Kammer, dass die Beklagte bis dahin (1.470,- € ./. 1.012,28 € =) 457,72 € auf die KAV geleistet hatte. Die Richtigkeit dieser Vermutung – konkreterer klägerischer Vortrag dazu findet sich nicht – findet wohl auch eine Bestätigung darin, dass die Mutter der Beklagten in Reaktion auf von der Klägerin eingeleitete Inkassomaßnahmen Anfang 2010 nochmals 150,- zahlte (Bl. 16 d.A.) und dass in einer von der Beklagten beigefügten Anlage eine zusätzliche Gebühr von 10,- € Erwähnung findet (Bl. 78 d.A.), so dass die Bezifferung der Klageforderung mit (1.470,- € ./. 457,72 € ./. 150,- € + 10,- € =) 872,28 € (rechnerisch) Sinn macht (vgl. aber Bl. 128 d.A.; K8).

Jedenfalls hat die Klägerin vor dem Amtsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 872,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 50,70 € Inkassokosten beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im privaten Bereich zu den Vertragsschlüssen überredet worden zu sein (Bl. 90 f., 157 ff. d.A.) und die Vertragsunterlagen nicht erhalten zu haben (Bl. 58 d.A.). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 60 d.A.). Sie hat ihre Willenserklärungen mit Schriftsatz vom 5. März 2012 angefochten und eine hilfsweise Aufrechnung mit auf Schlechtberatung gestützten Gegenansprüchen erklärt und dazu behauptet, gar nicht finanziell in der Lage gewesen zu sein, die vereinbarten Raten zu zahlen (Bl. 59, 134 d.A.).

Das Amtsgericht Weißwasser hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2013 nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen … abgewiesen und zur Begründung unter ausdrücklicher Nichtbeantwortung der Frage der Nichtigkeit der KAV ausgeführt, dass diese KAV eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstelle, die Widerrufsbelehrung mangelhaft sei und die Beklagte diese KAV spätestens mit Schriftsatz vom 29. April 2010 wirksam widerrufen habe. Auf diese – damals vorläufige – rechtliche Würdigung hatte das Amtsgericht Weißwasser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2012 ausführlich hingewiesen (Bl. 160 f. d.A.). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der – zuvor vernommene – Zeuge … keinerlei konkrete Angaben zu dem Vertragsschluss machen konnte.

Gegen dieses ihr am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19. Februar 2013, die sie mit am 27. März 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages vollumfänglich weiter: Sie kündigt den Antrag an, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 15. Januar 2013 zur Zahlung von 872,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Zahlung von 50,70 € Inkassokosten zu verurteilen.

Die Beklagte kündigt an, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.

2.

Die – zulässige – Berufung ist nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht begründet.

Der streitgegenständliche Vertrag unterliegt trotz der Ansässigkeit der Klägerin in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 EGGVG deutschem Recht, da die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Vertragsschluss in Deutschland hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 2005, Az. III ZR 251/04, juris, Rn. 13).

a.

Die KAV ist gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG – insoweit teilt die Kammer die vom Amtsgericht Weißwasser in seinem Beschluss vom 2. August 2012 (Bl. 129 d.A.) geäußerte vorläufige rechtliche Würdigung ausdrücklich nicht – unwirksam.

Bei der sog. Bruttopolice gilt der „Schicksalsteilungsgrundsatz“, nach der die Courtage das Schicksal der Versicherungsprämie „im Guten wie im Schlechten“ teilt (BGH a.a.O., juris, Rn. 16). Die hiesige Rentenversicherung muss wohl als sog. Nettopolice begriffen werden; jedenfalls soll die Beklagte nach dem Wortlaut des Gesamtvertragswerks der Klägerin die Abschluss- und Einrichtungskosten unabhängig von dem späteren Schicksal des Rentenversicherungsvertrages schulden. In seinem vorstehend genannten Urteil vom 20. Januar 2005 hat der 3. Zivilsenat des BGH sich unter Nennung von Fundstellen (auch) zur Gegenansicht ausdrücklich der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die Vereinbarung eines solchen selbständigen Maklervertrages neben dem Versicherungsvertrag dem Grunde nach zulässig sei (BGH a.a.O., juris Rn. 15 ff. (18)). Die diesem Urteil des BGH zugrunde liegende Problematik ist mit der hiesigen indes nicht vergleichbar: Die Ausführungen des BGH verhalten sich zu einer „Maklercourtage“, „Vermittlungsprovision“ (BGH a.a.O., juris, Rn. 6). Der dortigen Entscheidung lag, und das war „für den Senat maßgebend“, zugrunde, dass die Klägerin „bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. (…) Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers (…)“ (BGH a.a.O., juris, Rn. 14, 27). Schließlich lag dem dortigen Urteil – und auch darin unterscheidet sich der dortige Sachverhalt vom hiesigen – zugrunde, dass eine Trennung von Makler- und Versicherungsvertrag „nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich“ vorgenommen worden war (BGH a.a.O., juris, Rn. 17). Der BGH hat über einen Anspruch eines Versicherungsmaklers befunden, während es hier um einen Anspruch des Versicherers geht, so dass keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht (vgl. auch LG Rostock, Urt. v. 6. August 2010, Az. 10 O 137/10, juris, Rn. 25; a.A.: LG Rostock, Urt. v. 10. August 2012, Az. 1 S 315710, Bl. 138 ff. d.A.).

Dass sich der hier gegenständliche Vertragsinhalt der KAV als direkter Verstoß gegen das in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG normierte Verbot der Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten darstellt, zeigt sich schon an der vorstehend zitierten Mitteilung der Klägerin, der Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag – gemeint ist offensichtlich der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes – sei an sie abgetreten worden und werde „mit der offenen Kostenausgleichsvereinbarung aufgerechnet“ (Bl. 76 d.A.): Wie sich die Klägerin die Abtretung des vorstehenden Anspruchs durch die Beklagte als Zedentin an sie – die Klägerin – als Schuldnerin vorstellt, muss hier nicht geklärt werden. Es muss wohl aber bei einer solchen Personenidentität von Zessionarin und Schuldnerin im Ergebnis ein Erlöschen beider Forderungen angenommen werden; jedenfalls bringt die Klägerin aber doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die originäre Gläubigerin von Forderungen aus der KAV ist – und nicht die AFA AG als (angebliche) Maklerin. Dass die Klageforderung, deren Berechnung die Klägerin ohnehin nicht mitteilt, danach um den Rückkaufswert gekürzt werden müsste, ist nicht von Belang, weil schon dem Grunde nach kein klägerischer Anspruch besteht. Fraglich – freilich irrelevant – bleibt (jedenfalls teilweise) auch, warum es zu Seite 7 der Klageschrift heißt: „Es findet vorliegend auch keine Verrechnung der Kosten mit dem Rückkaufswert statt, da die Abschluss- und Einrichtungskosten vom Versicherungsvertrag separiert sind“ (Bl. 20 d.A.). Es mag sich erschließen, dass danach eben doch nicht aufgerechnet und deshalb die vorstehend erläuterte Summe von der Klägerin geltend gemacht wird – und es soll auch nicht vertieft werden, dass eine einmal erklärte Aufrechnung nicht einseitig wieder rückgängig gemacht werden kann. Dass aber die AFA AG als (angebliche) Maklerin und nicht die Klägerin originäre Gläubigerin eines Anspruchs aus der KAV sein soll, wird doch wohl auch an dieser Stelle nicht gemeint.

Es stellt sich der Kammer auch die Frage, ob mit den in der KAV genannten Abschluss- und Einrichtungsgebühren die Abschluss- und Vertriebskosten i.S.d. § 169 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 VVG oder andere angebliche – welche? – Kosten gemeint sind. Jedenfalls hat die Klägerin offensichtlich auch nicht den von der Beklagten auf die Rentenversicherung geleisteten Gesamtbetrag zurückerstattet, sondern Kosten i.S.d. § 169 Abs. 3 S. 1 VVG in Abzug gebracht, andernfalls sich der niedrige Rückkaufswert nicht erklären lässt.

Selbst aber wenn man – anders als die Kammer – keine Personenidentität der Parteien beider Verträge annehmen wollte, bestünde doch – anders als in dem der vorstehenden Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall – eine tatsächliche Vertragseinheit. So stellt auch die Klägerin im Rahmen von Erörterungen zu § 8 VVG die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Einheit von Versicherungsvertrag und KAV in den Raum (Bl. 17 d.A.). Der Kammer bleibt jedenfalls schleierhaft, wer sich hinter der Versicherungsvermittlerin „AFA AG“ verbirgt, die in der vorstehend geschilderten wirtschaftlichen Verflechtung mit der Klägerin steht. Sollte die Klägerin tatsächlich dahin verstanden werden wollen, dass die „AFA AG“ als Dritte Vermittlungskosten verursacht hat, so liegt doch offensichtlich ein Umgehungsgeschäft vor, das nach § 134 BGB wegen sonstigen Unterlaufens des Regelungszwecks des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam wäre (vgl. zu „unechten Verflechtungen“ BGH, Urt. v. 1. März 2012, Az. III ZR 213/11, juris). Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle auch den Hinweis, dass bei ihr zwei weitere Verfahren der Klägerin anhängig sind, in denen sie Ansprüche aus Kostenausgleichsvereinbarungen geltend macht, bei denen die AFA AG auftaucht.

Die von der Klägerin angeführten vielzähligen amtsgerichtlichen Entscheidungen und das Urteil des LG Konstanz vom 9. Dezember 2011 (Az. 5 O 141/11), „wonach (sie) obsiegt hat“ (Bl. 22 d.A.), sind hier nicht bekannt (vgl. Bl. 22, 104 d.A.). Die Kammer vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob diesen Entscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Den Ausführungen des LG Bonn in seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az. 8 S 174/11; Bl. 35 ff. (39 ff.), des LG Stendal in seinem Urteil vom 19. Januar 2012 (Az. 22 S 99/11; Bl. 114 ff. (118 ff.) d.A.) und des LG Leipzig in seinem Urteil vom 19. April 2012 (Az. 3 S 571/11; Bl. 215 ff. d.A.) vermag die Kammer nicht zu folgen. Das LG Dresden hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (Az. 8 O 1151/11; Bl. 107 ff. d.A.) § 169 Abs. 5 S. 2 VVG gar nicht problematisiert.

Die Kammer teilt die Auffassung, die das LG Rostock in seinem Urteil vom 6. August 2010 (Az. 10 O 137/10, juris) und das AG Merseburg in seinem Urteil vom 30. November 2012 (Az. 6 C 142/12 (IV)) unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Motivation (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 51, 102) festgehalten haben. Auch das LG Cottbus hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2012 (Az. 1 S 142/11) unter Auseinandersetzung u.a. mit dieser gesetzgeberischen Motivation ausgeführt, dass die KAV wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG – diese Norm finde auch auf Nettopolicen unmittelbare Anwendung – nichtig sei; die von Seiten des klagenden Versicherungsträgers dagegen eingelegte Revision hat dieser zurückgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2013, Az. IV ZR 265/12).

b.

Der Wirksamkeit der KAV steht auch entgegen, dass die darin festgehaltene Vergütung sittenwidrig überhöht ist (zum Verhältnis von § 138 BGB zu § 134 BGB vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Aufl., § 138 BGB, Rn. 13), ohne dass die – unterbliebene – Geltendmachung der Sittenwidrigkeit von Seiten der Beklagten erforderlich wäre. Selbstredend ist dabei auf den in der KAV festgehaltenen Betrag in Höhe von 1.470,- € abzustellen. Die Sittenwidrigkeit dieses Betrages bestimmt sich nach vorläufiger Auffassung der Kammer nach dem Verhältnis zu den Versicherungsprämien und -leistungen.

Der Kammer ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Abschlusskosten mit 630,- € und die Einrichtungskosten mit 840,- € bemessen werden. Der Gesamtbetrag von 1.470,- € entspricht jedenfalls fast exakt dem Betrag, den die Beklagte während der ersten fünf Jahre auf die Rentenversicherung einzahlen sollte und ist deshalb inakzeptabel. Dass die Leistungen, die die Beklagte aus der Rentenversicherung erhalten sollte, ebenfalls auffallend niedrig bemessen worden sind, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.

c.

Der Klägerin steht danach auch kein Wertersatz zu.

d.

Es bedarf vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch keiner vertieften Prüfung, ob die KAV nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig ist und ob sie einen entgeltlichen Zahlungsaufschub enthält, ob die klägerischen Widerrufsbelehrungen ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden sind und die Beklagte fristgerecht widerrufen hat (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 19. Juli 2012, Az. III ZR 252/11, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 6. Februar 2013, Az. IV ZR 230/12, juris). Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagten aufrechenbare (Gegen-) Ansprüche zustehen.

3.

Die Kammer regt vor dem Hintergrund des Vorstehenden die Rücknahme der Berufung an. Im Falle der Rücknahme würde der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 aufgehoben werden.

Den Streitwert des Berufungsverfahrens beabsichtigt die Kammer mit 872,28 € zu bemessen.

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