Skip to content

Lebensversicherung mit Kostenausgleichsvereinbarung – Rückerstattung bei Kündigung

LG Hamburg –  Az.: 332 O 425/13 – Urteil vom 30.07.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.694,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Bereicherungsanspruch geltend.

Die Beklagte ist ein in L. ansässiger Lebensversicherer, der auch auf dem deutschen Markt Lebensversicherungen nach deutschem Recht anbietet.

Lebensversicherung mit Kostenausgleichsvereinbarung - Rückerstattung bei Kündigung
Symbolfoto: Von Solis Images /Shutterstock.com

Beginnend mit dem 1.8.2011 schloss der Kläger durch Vermittlung seines Versicherungsmaklers, der Firma T. GmbH, bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Grundlage des Versicherungsvertrages waren dabei die Versicherungsbedingungen der Beklagten, die unter § 28 auf deutsches Recht verweisen (Anlage K 1 und K 2). Die Versicherung ist zu einem so genannten Nettotarif geschlossen, in dem keine Abschlusskosten enthalten sind. Daneben haben die Parteien eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen. In dieser verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte 28.728 € zu zahlen (Anlage K 3).

Der Kläger wurde vor Vertragsschluss von dem Makler darüber unterrichtet, dass sich die Kosten des Versicherungsvertrages nach Laufzeit und Prämienhöhe bemessen und sich beim Kläger auf 31.920,00 € belaufen. Außerdem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er im Fall einer (vorzeitigen) Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Kosten gemäß Kostenausgleichsvereinbarung leisten müsse und im Fall einer ratierlichen Zahlung gemäß der KAV nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Kaufpreises befreit sei. Aufgrund dessen beabsichtigte der Kläger, mit der Beklagten einen Sonderzahlungspreis abzuschließen, der dann in Höhe von 28.728 € vereinbart wurde. Grundlage der Kostenausgleichsvereinbarung waren die Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV), wonach sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, die gesamten Abschlusskosten zu zahlen, auch wenn er den Versicherungsvertrag frühzeitig kündigt (Anlage K 4). Der Kläger überwies den vereinbarten Kostenbeitrag zu Gunsten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 28.7.2013 kündigte er die fondsgebundene Versicherung. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 31.7.2013 (Anlagen K 5 und K 6). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, die gezahlten Kosten in Höhe von 28.728 € nebst den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten und setzte hierfür eine Frist bis zum 19.11.2013 (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 22.11.2013 wies die Beklagte die vom Kläger erhobenen Forderungen zurück (Anlage K 8).

Der Kläger ist der Auffassung dass die Kostenausgleichsvereinbarung als Umgehungsgeschäft nichtig sei. Es stelle einen Verstoß gegen die gesetzliche Bestimmung des § 169 Abs. 3, 5 VVG dar, wenn der Versicherungsnehmer mit den gesamten Abschlusskosten belastet werde. Die Vereinbarung stelle daher ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Gemäß § 169 Abs. 3 habe der Versicherer die Abschlusskosten gleichmäßig über die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen, woraus sich monatliche Abschlusskosten in Höhe von 478,80 € errechnen. Jedenfalls sei die Kündigung vom 28.7.2013 auch als Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung anzusehen, weil zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit bestanden habe. Der Kläger habe daher Anspruch auf den Differenzbetrag, der sich nach Abzug der auf die Laufzeit des Vertrages anfallenden Abschlusskosten in Höhe von 24 ½ mal 478,80 € = 11.730,60 € errechne und der sich demzufolge auf 16.997,40 € belaufe.

Ferner verlangt er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 16.997,40 € in Höhe einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr d.h. in Höhe von insgesamt 1.266,16 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.) an ihn 16.997,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen,

2.) an ihn weitere 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Bedingungen der KAV seien nicht nach § 305 ff BGB überprüfbar, weil die Vereinbarung lediglich Hauptleistungspflichten zum Inhalt habe. Die Regelung sei auch transparent. Gekündigt habe der Kläger auch lediglich den Versicherungsvertrag und nicht die Kostenausgleichsvereinbarung. Sie verstoße auch nicht gegen § 169 VVG. Nach zutreffender Auffassung sei bei Nettopolicen § 169 Abs. 3 sowie auch § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht anwendbar. Darunter falle vielmehr nur der Versicherungsvertrag, in dem die Abschlusskosten mit den Beiträgen verrechnet werden. So seien auch Maklerkosten unabhängig von dem Bestand des Hauptvertrages in voller Höhe auszugleichen. Da die Kostenausgleichsvereinbarung bereits erfüllt sei und noch dazu aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung, komme auch die neuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zum Tragen. Es handele sich um einen Kaufpreis für den Abschluss der Versicherung, die der Kläger unabhängig von der Kündigung des Versicherungsvertrages auszugleichen habe.

Die Beklagte wendet sich auch gegen die geltend gemachten Anwaltskosten nach Grund und Höhe. Die Berechtigung eine 1,5 fachen Geschäftsgebühr sei nicht dargelegt.

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.)

Dem Kläger steht gemäß § 812 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.694,00 € zu.

Die zwischen den Parteien getroffene Kostenausgleichsvereinbarung ist unwirksam.

Die gesonderte Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung und ein insoweit vereinbartes Kündigungsverbot stellt zwar weder einen Verstoß gegen § 169 VVG dar noch ein unwirksames Umgehungsgeschäft, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.3.2014 (BGH VersR 2014, 567 ff; bestätigt durch BGH VersR 2014, 824) entschieden hat. Nichts anderes gilt auch für den vorliegenden Fall. § 169 VVG gilt nur für den Fall, dass die Abschlusskosten mit den Beitragszahlungen verrechnet werden. Unabhängig davon wird die Vereinbarung einer Nettopolice einerseits sowie einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung andererseits für zulässig erachtet.

In den Entscheidungen vom 12.3.2014 hat der Bundesgerichtshof aber angenommen, dass es sich um eine unangemessene Benachteiligung handele, wenn die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung ausgeschlossen sei und der Versicherungsnehmer aufgrund der fortlaufenden Raten trotz der Kündigung noch mit einer fortlaufenden Verbindlichkeit belastet sei, noch dazu, wenn der Rückkaufwert dadurch aufgezehrt werde und sich der Versicherungsnehmer dadurch noch schlechter stehe als bei einer Zillmerung. Der BGH hat darüber hinaus auch ausdrücklich erklärt, dass die Grundsätze, wonach zwischen Versicherungsnehmer und -makler eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen werden könne, die nicht von der Kündigung des Hauptvertrages berührt wird, nicht auf das Verhältnis Versicherer und Versicherungsnehmer zu übertragen werden könne, weil es sich zwischen beiden Verträgen um eine wirtschaftliche Einheit handele. Auch in dem Fall, dass dem Versicherungsnehmer die Folgen einer vorzeitigen Kündigung hinreichend vor Augen geführt werden, hindere dies eine unangemessene Benachteiligung nicht.

Auch im vorliegenden Fall handelt es sich zwischen dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung um eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn beide Verträge in unterschiedlichen Urkunden vereinbart worden sind. Dies folgt daraus, dass es in § 1 Abs. 2 der KAV heißt, dass Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung abhängig ist vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages und in Abs. 4 und § 5 Abs. 3 KAV, dass – sinngemäß – im Fall des wirksamen Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet ist.

Im vorliegenden Fall ist die Kündigung zwar nicht grundsätzlich, aber tatsächlich deswegen ausgeschlossen, weil die Vereinbarung durch die Zahlung der gesamten Kosten geendet hat. Außerdem hätte die Kündigung nach den AVB nur zur Folge, dass die gesamten noch ausstehenden Kosten fällig würden, was wirtschaftlich einem Ausschluss der Kündigung gleichkommen würde. Insgesamt treffen die Erwägungen des Bundesgerichtshofes auch auf den vorliegenden Fall zu. Eine völlige Loslösung der Kostentragungspflicht von dem Schicksal des Hauptvertrages wäre danach als unangemessene Benachteiligung anzusehen und würde ebenfalls die Entschließungsfreiheit beeinträchtigen, weil sich ein Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund der als verloren anzusehenden Kosten in seiner Entscheidung, die Versicherung zu kündigen beeinträchtigt sieht. Ebenso wie bei einem Ausschluss des Kündigungsrechts würde der Versicherungsnehmer nach diesen Regelungen schlechter stehen als im Falle einer Zillmerung. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den Fall der Kündigung eine sofortige Fälligkeit der noch ausstehenden Kosten vorsieht, ist daher ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam wie es eine unangemessene Benachteiligung darstellt, keine Regelung vorzusehen, die bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages, dem Versicherungsnehmer einen angemessenen Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Kosten einzuräumt. Es bestehen keine sachgerechten Gründe dafür, den Versicherungsnehmer, der den Kostenausgleichsbetrag in einer Summe vorweg gezahlt hat, schlechter zu stellen als den, der die Kosten ratenweise zahlt.

Der Vertrag enthält insoweit eine Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Dafür muss der Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweisen, die dann gegeben ist, wenn er eine Bestimmung vermissen lässt, der erforderlich ist, um dem ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu erfüllen. Ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Eine Regelungslücke kann durch die Unwirksamkeit einer vertraglichen Bestimmung begründet werden. So ist es im vorliegenden Fall. Die Regelungslücke kann auch nicht durch dispositives Recht angemessen geschlossen werden, zumal § 169 VVG keine unmittelbare Anwendung findet. Da es nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch auch bei einer selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung darum geht, den Versicherungsnehmer nicht schlechter zu stellen als im Fall einer Zillmerung, erscheint es angemessen, sich zur Ausfüllung der Regelungslücke an § 169 Abs. 3 VVG zu orientieren und die geschuldeten Abschlusskosten mangels anderweitiger Regelung auf die ersten 5 Jahre zu verteilen, wie es vom Grundsatz her auch der Kläger getan hat.

Die Beklagte kann dem nicht entgegen halten, dass es sich um einen gesondert vereinbarten Kaufpreis für die vereinbarte Versicherung handele, der nicht kündbar sei. Zum einen geht es nicht an, die vereinbarten Kosten und deren Berechtigung den aufgrund der anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit mit dem Versicherungsvertrag vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen zu entziehen, indem man den vereinbarten Betrag als Kaufpreis bezeichnet. Außerdem fehlt es der individualvertraglichen Vereinbarung an der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 311 Abs. 1 und 2 BGB. Die Vereinbarung ist nämlich auf der rechtlichen Grundlage getroffen worden, dass die vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu einer vollen Umfangs bestehenden Kostenpflicht auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags wirksam sein würden. Davon gingen seinerzeit beide Parteien aus. Da diese Geschäftsgrundlage nicht vorgelegen hat, muss sich der Kläger an der Vereinbarung auch nicht festhalten lassen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt habe. Die Berufung hierauf ist treuwidrig, weil die Beklagte selbst von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen ist und dies zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht hat. Außerdem hat der Kläger jedenfalls durch Schreiben seiner Rechtsanwälte deutlich gemacht, dass er an der Kostenausgleichsvereinbarung nicht festhalten wolle, so dass er damit ebenfalls ausreichend seinen Lösungswillen zum Ausdruck gebracht hat.

Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts für die Berechnung des der Beklagten zustehenden Betrages auf den Ursprungsbetrag von 31.920,00 € abzustellen. Verteilt auf 5 Jahre wären monatlich 532,00 € zu zahlen gewesen, so dass auf die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages nach 24,5 Monaten 13.034,00 € entfallen. Dieser Betrag ist von den gezahlten 28.728,00 € in Abzug zu bringen, so dass 15.694,00 € als berechtigte Klagforderung verbleiben.

2.)

Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung vorvertraglicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil nicht dargelegt ist, dass sich die Beklagte bei Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Verzug befunden hat.

3.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!