Skip to content

Unfallversicherung – Verhebetrauma

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 178/17 – Beschluss vom 05.09.2018

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus seiner privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Er schloss bei der Beklagten am 29.08.2006 eine Unfallversicherung unter der Nr. … ab. Im Jahr 2006 im Rahmen eines Verkehrsunfalls zog er sich eine BWK 12-Fraktur zu. Es folgte eine konservative Behandlung.

Vor Erreichen seines 7X. Lebensjahres stellte er am 20.01.2011 einen Ersatzantrag, wonach ab dem 27.01.2011 die Invalidität im Stufenmodell versichert wurde. Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % war eine Leistung von 30.000,00 EUR versichert. Nach dieser Vertragsänderung im Jahr 2011 fanden die AUB 2008 sowie die besonderen Bedingungen UN4172 und UN4176 Anwendung.

Am XX.XX.2016 hob der damals 7X-jährige, 110 kg schwere Kläger seinen auf dem Boden liegenden, erwachsenen und unter einer Spastik leidenden 80 kg schweren Sohn auf. Die genauen Umstände und Folgen dieses Ereignisses sowie deren rechtliche Bewertung sind streitig.

Am 20.05.2016 begab sich der Kläger zur Behandlung in das Krankenhaus Stadt2, wo ein MRT durchgeführt wurde. Am 25.05.2016 wurde er mittels einer Osteosynthese, einer dynamischen Stabilisierung an der Wirbelsäule, operiert. Es wurde ein Schraubenstabsystem an zwei Segmenten T11 auf L1 mit Augmentation der Schraubenlage eingebracht.

Mit Schreiben vom 06.09.2016 meldete der Kläger das Ereignis vom XX.XX.2016 der Beklagten, welche eine Eintrittspflicht ablehnte.

Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung einer Invaliditätsgrundsumme und zusätzlich auf Zahlung einer Unfallrente in Anspruch genommen. Nach Teilklagerücknahme hat er seinen Antrag auf einen Teil der Invaliditätssumme sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt.

Der Kläger hat behauptet, dass sein Sohn am XX.XX.2016, nachdem er ihn am Boden liegend von hinten im Bereich unter den Armen um die Brust umfasst habe, plötzlich eine Eigenbewegung ausgeführt habe, was dazu geführt habe, dass der Sohn zwischen den Armen des Klägers wieder nach unten gerutscht sei. Der Kläger habe daraufhin ruckartig zugepackt, um ihn wieder aufzurichten. Hierdurch habe der Kläger eine Brustwirbelfraktur T12 erlitten. Er habe beim Anheben seines Sohnes eine erhöhte Kraftanstrengung aufgewendet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 erfüllt seien und hat hierzu behauptet, dass eine Fraktur der BWK 12 in der Regel auch mit Verletzung von Weichteilen einhergehe. Trotz der durchgeführten Operation und der anschließenden postoperativen Nachbehandlung sei bei dem Kläger ein Dauerschaden verblieben. Er leide weiterhin an einer erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mit Zervikobrachialgie und Lumboischialgie, ins linke Bein ausstrahlend. Die Rotation sei eingeschränkt.

Unfallversicherung - Verhebetrauma
(Symbolfoto: Von StudioByTheSea/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat die Auffassung geäußert, dass ein bedingungsgemäßes Unfallgeschehen nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Bruch des Brustwirbels von 2006 datiere. Nach dem Inhalt seiner Schadensmeldung habe der Kläger ein Verhebetrauma erlitten. Ziffer 1.4.1 AUB 2008 könne nicht erweiternd ausgelegt werden, um auch Knochenbrüche zu erfassen. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es eine Verletzung von Muskeln, Kapseln oder Bändern gegeben habe. Die Invalidität sei auch nicht unfallbedingt, sondern den Vorerkrankungen und Verschleißerscheinungen geschuldet. Durch die im Jahr 2006 erlittene BWK-Fraktur sei Vorinvalidität eingetreten. Diese sei in Abzug zu bringen. Der vertraglich vereinbarte Mitwirkungsanteil von 40 % sei durch die vorliegende Adipositas und die Osteoporose überschritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags zu. Ein versichertes Unfallereignis gem. Ziff. 1.3 bzw. gem. Ziff. 1.4.1 der Vertragsinhalt gewordenen AUB 2008 liege nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers habe eine Eigenbewegung zu der von ihm behaupteten BWK 12 Fraktur geführt, so dass die Ziff. 1.3 nicht einschlägig sei. Eigenbewegungen bewirkten nur dann einen bedingungsgemäßen Unfall, wenn sie durch einen äußeren Einfluss in ihrem Ablauf gestört werden und deshalb nicht mehr planmäßig und rein willensgesteuert verlaufen. Am Beginn der die Gesundheitsschädigung auslösenden Kausalkette habe eine bloße Eigenbewegung gestanden, nicht aber eine Einwirkung von außen, nämlich das Umfassen des Sohnes von hinten im Bereich der Brust unterhalb der Arme durch den Kläger. Auch der Bruch des BWK 12 Wirbels sei dann nach der Darstellung des Klägers durch ein nachfolgendes Zupacken des Klägers erfolgt, mithin ebenfalls durch eine Eigenbewegung. Dass sich der an einer Spastik leidende Sohn bei dem Versuch, ihn zu heben, durch Rutschen nach unten bewegt, sei Konsequenz der Schwerkraft und für den Kläger weder unvorhersehbar noch unerwartet gewesen. Dass das Rutschen durch eine in irgendeiner Form unvorhergesehene oder unkontrollierbare oder nur schwer zu kontrollierende Bewegung des Sohnes ausgelöst wurde, sei nicht vorgetragen. Der außerhalb des Körpers wirksamen Schwerkraft fehle jedes dynamische Element, das dem Ereignisbegriff innewohne. Mithin stelle sich das Geschehen nicht als Unfallereignis dar, weil es im Wesentlichen planmäßig und willensgesteuert verlaufen sei und die nach unten wirkende Schwerkraft gerade diejenige Kraft gewesen sei, die im Rahmen des gefassten Entschlusses, den Sohn hochzuheben, überwunden werden sollte. Sie könne, auch wenn sie von einer Bewegung des Sohnes begleitet wurde, rechtlich infolge ihrer Qualifizierung als natürliche Kraft nicht als „Bewegungsstörung von außen“ eingestuft werden. Die Bewegung des Klägers sei wie geplant erfolgt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers könne auch nicht von dem Vorliegen eines Unfallereignisses gem. Ziff. 1.4.1 AUB 2008 ausgegangen werden. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass es zu der von ihm behaupteten Gesundheitsbeschädigung dadurch gekommen sei, dass an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wurde oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen wurden. Soweit er vorgetragen habe, dass eine Fraktur des BWK 12 in der Regel auch mit Verletzung von Weichteilen einhergehe und hierfür Anhaltspunkte vorlägen, weil in dem ärztlichen Bericht vom 08.06.2016 von einem Ödem die Rede sei und sich eine solche Verletzung in der Regel bilde, wenn Weichteile verletzt würden, so erfolge dieser Vortrag ins Blaue hinein und finde – sollte er so gemeint gewesen sei, dass damit eine Verletzung von Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln bzw. die Verrenkung eines Gelenks behauptet wird – keine Stütze in den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen. Soweit der Kläger die Ansicht vertreten hat, dass Ziff. 1.4.1 AUB 2008 erweiternd dahingehend ausgelegt werden müsse, dass davon auch Knochenfrakturen erfasst würden, könne dem nicht gefolgt werden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträge weiter. Er macht geltend, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein Unfallereignis hätte bejahen müssen. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich beim Hochheben plötzlich bewegt, wodurch ein Eingreifen erforderlich werden könnte. Aufgrund der unerwarteten Eigenbewegung des Sohnes und darauf basierend der Beeinträchtigung der ausgeführten Bewegung des Klägers seien die Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt. Die Schwerkraft habe als Auslöser keine Rolle gespielt. Soweit das Landgericht das Vorliegen eines Unfallereignisses mit dem Argument verneint habe, dass eine Verletzung von Sehnen, Muskeln, Bändern nicht ersichtlich sei, sei der entgegenstehende klägerische Vortrag keinesfalls „ins Blaue hinein“ erfolgt. Das Landgericht hätte keine derartigen medizinischen Erwägungen anstellen dürfen, ohne die notwendigen Beweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Einem Ödem liege immer eine Ursache zugrunde. Wird Gewebe verletzt, so lagere sich Wasser oder Flüssigkeit im umliegenden Bereich ab. Dies gelte insbesondere in Anbetracht des anatomischen Aufbaus des Rückens sowie der Wirbelsäule. Schließlich sei nach Auffassung des Klägers bei Wirbelverletzungen eine analoge Anwendung der Ziff. 1.4.1. AUB 2008 geboten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.10.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Az. 4 O 92/17

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.360,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen sowie

3. den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts X, Straße1, Stadt1, in Höhe von 891,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 freizustellen.

4. hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Limburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auch das – vorsorglich bestrittene – Nachfassen des Klägers stelle eine Eigenbewegung dar. Hinsichtlich der Anwendung des erweiterten Unfallbegriffs der Ziff. 1.4.1 AUB 2008 gehe die Argumentation des Klägers schon deswegen fehl, weil der vom Kläger behauptete Dauerschaden nicht aus einer Verletzung von Muskeln und Bändern hergeleitet werden soll sondern aus der angeblichen Fraktur des Brustwirbels T 12.

II.

Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages zu. Auch nach Auffassung des Senats kann ein versichertes Unfallereignis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bejaht werden.

A) Zunächst sind im Streitfall nicht die Voraussetzungen der Ziff. 1.3 AUB 2008 erfüllt.

Nach dieser Klausel liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 – IV ZR 6/08 -, Rn. 11, juris; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2013 – I-20 U 30/11 -, Rn. 17, juris). Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, indem eine anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für ihn beherrschbar, wird, so dass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammentreffen, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung nehmen muss (BGH aaO).

Nach diesem Maßstab liegt auch auf Grundlage des klägerischen Tatsachenvortrags kein Unfall vor. Geht man davon aus, dass der Sohn des Klägers unwillkürliche und vom Kläger nicht vorhersehbare Bewegungen ausgeführt hat, dann können diese zwar als Einwirkungen von außen aufgefasst werden. Entscheidend ist aber, dass nicht diese Einwirkungen die Gesundheitsbeschädigung des Klägers hervorgerufen haben sollen, sondern die Reaktion des Klägers hierauf, nämlich das Nachfassen. Dieses Nachfassen stellt hingegen eine willensgesteuerte und beherrschbare Eigenbewegung dar.

B) Nach dem Vortrag des Klägers kann auch nicht von dem Vorliegen eines zu einer Leistungspflicht führenden Unfallereignisses nach dem erweiterten Unfallbegriff gem. Ziff. 1.4.1 AUB 2008 ausgegangen werden.

Selbst wenn man – anders als das Landgericht – der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, dass das in den Krankenunterlagen beschriebene Ödem sich deswegen gebildet hat, weil neben dem Bruch des Wirbels T 12 auch eine Verletzung von Bändern und Muskeln stattgefunden hat, änderte dies nichts, denn der Kläger leitet seinen Dauerschaden von der Fraktur des Brustwirbels T 12 her. Sein Vortrag geht dahin, dass nach durchgeführter Osteosynthese des Brustwirbels und der postoperativen Nachbehandlung eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung aufgrund eingeschränkter Rotation verblieben sei. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass eine Versicherungsleistung nach Ziff. 1.4.1 AUB 2008 nur dann erbracht werden muss, wenn die Invalidität aus der Verrenkung eines Gelenks oder aus der Zerrung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln folgt. Soweit der Kläger neuerdings mit Schriftsatz vom 12.3.2018 vorbringt, die Ödeme hätten die Zervikobrachialgie bzw. die Lumboischialgie verursacht, steht dies nicht nur im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers sondern es handelt es sich um streitigen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten neuen Vortrag, der nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist, zumal er nicht einmal in der Berufungsbegründung sondern entgegen § 520 Abs. 2 und 3 ZPO erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einem weiteren Schriftsatz vorgebracht worden ist.

C) Schließlich hat das Landgericht zu Recht eine analoge Anwendung der Ziff. 1.4.1. AUB 2008 auf Knochenfrakturen abgelehnt.

Die darin angeführten Erweiterungsfälle sind abschließend und nicht exemplarisch aufgezählt. Der Versicherer wollte den Versicherungsschutz auf die dort genannten Fälle beschränken, um sein Risiko möglichst gering zu halten. Eine analoge Anwendung kommt deshalb nicht in Betracht (OLG Oldenburg Urt. v. 18.1.1984 – 2 U 94/83, BeckRS 2008, 18821, beck-online zu den gleichlautenden AUB 1973). Eine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke liegt nicht vor. Die Reichweite des Einschlusses bzw. der Fiktion ist von den Verfassern der jeweiligen Musterbedingungen sorgfältig geprüft und bei jeder neuen AUB-Generation erneut überdacht worden. Ziff. 1.4 AUB 2008 enthält vielmehr eine – auch für den durchschnittlichen und aufmerksamen VN erkennbare – abschließende und nicht exemplarische Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der VR zusätzlich Versicherungsschutz gewähren will (Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, AUB Ziff 1, Rn. 58).

Nachdem es an einer Leistungsverpflichtung der Beklagten in der Hauptsache fehlt, besteht auch kein Verzugsanspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten bzw. auf Freistellung des Klägers hiervon.

III.

Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!