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Unfallversicherung – Ursächlichkeit Ausfallschritt nach Golfschlag für Bandscheibenvorfall

Bandscheibenvorfall nach Golfschlag: Unfallversicherung auf dem Prüfstand

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Bandscheibenvorfall, der während eines Golfspiels durch einen Ausfallschritt nach einem Golfschlag entstanden ist, nicht als Unfall im Sinne der Unfallversicherung anzusehen ist. Der Vorfall wurde als beabsichtigte Eigenbewegung des Klägers bewertet, und es fehlten Beweise für eine überwiegende Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch den Ausfallschritt. Daher wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 77/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Entscheidung des OLG Hamm: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Kernfrage: Ob ein Ausfallschritt nach einem Golfschlag als Unfall anzusehen ist.
  3. Einschätzung des Gerichts: Bandscheibenvorfall resultierte aus einer beabsichtigten Eigenbewegung des Klägers.
  4. Bedeutung der Eigenbewegung: Die Bewegung war vom Kläger gewollt und nicht unkontrollierbar.
  5. Bewertung der Verursachung: Keine ausreichenden Belege, dass der Ausfallschritt hauptursächlich für den Bandscheibenvorfall war.
  6. Rechtliche Grundlage: Beurteilung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, basierend auf den Feststellungen des Erstgerichts.
  7. Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen: Bandscheibenvorfälle selten überwiegend unfallbedingt.
  8. Schlussfolgerung: Fehlende Wahrscheinlichkeit einer überwiegenden Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch den Unfall.

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Der Fall des Golfschlags und seine Folgen für die Unfallversicherung

Bandscheibenvorfall beim Golfabschlag
(Symbolfoto: Daxiao Productions /Shutterstock.com)

Bei einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Frage, ob ein Bandscheibenvorfall, der durch einen Ausfallschritt nach einem Golfschlag entstanden ist, unter die Leistungen einer Unfallversicherung fällt. Der Kläger, ein passionierter Golfspieler, erlebte während des Spiels einen Bandscheibenvorfall, den er auf eine spezielle Bewegung im Spiel – den Ausfallschritt nach dem Golfschlag – zurückführte. Dieser Vorfall führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da der Kläger seinen Bandscheibenvorfall als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ansah und entsprechende Leistungen von seiner Unfallversicherung forderte.

Rechtliche Bewertung des Bandscheibenvorfalls

Das Gericht musste die Frage klären, ob der spezifische Vorfall – der Ausfallschritt nach dem Golfschlag – als Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung zu werten ist. Im Kern der rechtlichen Betrachtung stand die Frage, ob die Aktion des Klägers als bewusste Eigenbewegung oder als unerwartete Einwirkung von außen zu klassifizieren ist. Das OLG Hamm legte hierbei besonderen Wert auf die Unterscheidung zwischen einer beabsichtigten Bewegung und einem unkontrollierbaren Ereignis, das als Unfall gelten könnte.

Analyse der Eigenbewegung und Unfallursächlichkeit

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Ausfallschritt nach dem Golfschlag eine bewusste und vom Willen des Klägers getragene Eigenbewegung darstellte. Sie sahen in dem Geschehen keine plötzliche Einwirkung von außen, die einen Unfallcharakter begründen würde. Weiterhin wurde festgestellt, dass, selbst wenn der Ausfallschritt unerwartet war und eine gewisse Dynamik beinhaltete, dies nicht ausreichte, um die Kriterien eines Unfalls zu erfüllen, die einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung rechtfertigen würden. Das Gericht bezog sich dabei auf Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen und Gutachten, die zeigten, dass Bandscheibenvorfälle selten überwiegend durch solche Bewegungen verursacht werden.

Die Entscheidung des OLG Hamm und ihre Begründung

Das Oberlandesgericht Hamm wies schließlich die Berufung des Klägers zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Bandscheibenvorfall nicht überwiegend durch das beschriebene Ereignis verursacht worden sei. Sie betonten, dass ein Unfallereignis, das einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen würde, eine starke axiale Komponente oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten müsste. Da diese Bedingungen im Fall des Klägers nicht erfüllt waren, wurde die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil des OLG Hamm in diesem Fall verdeutlicht die Bedeutung der genauen Bewertung von Bewegungsabläufen und deren Einordnung in den Kontext der Unfallversicherung. Es stellt klar, dass nicht jede körperliche Reaktion während einer sportlichen Aktivität automatisch als Unfall gewertet werden kann, insbesondere wenn sie als Teil einer bewussten und beabsichtigten Bewegung erfolgt.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird die Ursächlichkeit eines Ereignisses wie eines Ausfallschritts für einen Bandscheibenvorfall rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung der Ursächlichkeit eines Ereignisses wie eines Ausfallschritts für einen Bandscheibenvorfall kann komplex sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel spielen medizinische und versicherungsrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle.

Medizinisch gesehen ist ein Bandscheibenvorfall oft das Ergebnis einer Kombination aus langfristigen degenerativen Veränderungen und akuten Ereignissen. Es ist daher wichtig, bereits bestehende degenerative Veränderungen von den Auswirkungen eines spezifischen Ereignisses abzugrenzen. Ein traumatischer Bandscheibenvorfall ist eher selten und erfordert in der Regel ein erhebliches Trauma.

Versicherungsrechtlich gesehen ist für die Anerkennung eines kausalen Zusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Bandscheibenvorfall entscheidend, dass das angeschuldigte Ereignis die Kriterien der Unfallversicherung erfüllt. Dies bedeutet in der Regel, dass das Ereignis plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person gewirkt haben muss.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Bewertung der Ursächlichkeit eines Ereignisses für einen Bandscheibenvorfall von der spezifischen Situation und den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Daher kann es hilfreich sein, einen medizinischen oder rechtlichen Experten zu konsultieren, um eine genaue Bewertung zu erhalten.

Welche Rolle spielen die Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen und Sachverständigengutachten bei der Beurteilung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge?

Die Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen und Sachverständigengutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge. Sie helfen dabei, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall zu bestimmen.

In der Regel wird ein Bandscheibenvorfall als Unfallfolge anerkannt, wenn typische Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall auftreten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall maßgeblich zur Entstehung des Bandscheibenvorfalls beigetragen hat, wird oft als höher angesehen als die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen, unfallunabhängigen Bandscheibenvorfalls zum selben Zeitpunkt.

Die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge kommt jedoch nur dann ernsthaft in Betracht, wenn im betroffenen Segment begleitende knöcherne Verletzungen oder Bandverletzungen vorliegen. Bei Nachweis solcher Begleitverletzungen und gegebenem zeitlichem Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall ist in der Regel eine wesentliche Teilursächlichkeit des Unfalls wahrscheinlich.

Sachverständigengutachten können dabei helfen, den Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall zu klären. Sie können auch dazu beitragen, die Beschaffenheit der Bandscheibe und die auf sie wirkende Kraft zu bewerten.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge in der privaten Unfallversicherung höhere Anforderungen stellt. Hier muss der Unfall die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung sein.

Insgesamt ist die Beurteilung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge ein komplexer Prozess, der eine gründliche Untersuchung und Bewertung erfordert. Dabei spielen sowohl medizinische als auch rechtliche Aspekte eine Rolle.

OLG Hamm – Az.: I-20 U 77/15 – Beschluss vom 29.04.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht. abgewiesen.

Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Kläger im Rahmen des von ihm geschilderten Ereignisses eine Ausholbewegung mit dem Golfschläger zum Zwecke eines Abschlages gemacht hat, war dies eine vom Willen des Klägers getragene und beabsichtigte Eigenbewegung. Die Fliehkraft des Golfschlägers war im Hinblick darauf, dass der Kläger hier den Abschlag vornehmen wollte, ein beabsichtigter und vom Kläger bewusst in Kauf genommener Faktor. Dass diese Fliehkraft je nach Stärke des Abschlags unterschiedlich sein konnte, war dem Kläger als Golfspieler bewusst. Dass der Abschlag vom Kläger nicht beherrschbar war oder dass es hier zu einer unerwarteten Einwirkung von außen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sollte der Kläger den von ihm erlittenen Bandscheibenvorfall im Rahmen dieser Schwungbewegung erlitten haben, ist der Bandscheibenvorfall schon nicht durch ein Unfallgeschehen verursacht worden.

Fraglich kann sein, ob der vom Kläger geschilderte Ausfallschritt noch der bewussten Eigenbewegung zuzurechnen ist oder ob hierdurch die ursprünglich vom Willen des Klägers getragene Bewegung zu einer plötzlichen Einwirkungen von außen geführt hat, weil er nach dem Schwung des Golfschlägers ungeschickt aufgekommen ist und daher in dem Ausfallschritt keine beabsichtigte Bewegung mehr gesehen werden kann.

Im Ergebnis kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, aufgrund eines falsch ausgeführten Schwunges einen Ausfallschritt machen musste, mit dem er nicht gerechnet hat, und man hierin einen Unfall sehen würde, führt dies nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass ein solches Unfallereignis für den erlittenen Bandscheibenvorfall die überwiegende Ursache i.S. der Ziff. 5.2.1 der AUB darstellt. Der Senat als Fachsenat kann es aufgrund seiner Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen ein Bandscheibenvorfall als Unfallfolge beklagt wurde, ausschließen, dass ein Bandscheibenvorfall überwiegend durch einen Ausfallschritt verursacht werden kann. Überwiegend unfallbedingte Bandscheibenvorfälle sind extrem selten. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall muss, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt ist, entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten. Ein bloßer Ausfallschritt, auch wenn er unerwartet ist und eine Dynamik beinhaltet – ohne allerdings zum Sturz zu führen- erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, wie es bei einem solchen Schritt zu Kräften gekommen sein soll, die – bei einer jedenfalls nicht erheblichen Vorgeschädigung – auf die Wirbelsäule einwirken müssen, um einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es kann daher aufgeschlossen werden, dass ein bloßer Ausfallschritt die überwiegende Ursache für den vom Kläger erlittenen Bandscheibenvorfall darstellt.

Da der vom Kläger beklagte Bandscheibenvorfall somit entweder schon im Rahmen einer bewussten Eigenbewegung erlitten wurde oder, soweit man in dem Ausfallschritt ein Unfallereignis sehen will, jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

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