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Unfallversicherung – Unfalltod mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 123/13 – Urteil vom 03.04.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 – 1 O 206/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, sowie einer Auslage zur Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., Freiburg, freizustellen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Vater der Klägerin, J. X., unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung. Eingeschlossen war eine Unfalltod-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 52.000,00 €. Für diese sollten die „Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung“ der Beklagten gelten (Anlage B 1; im folgenden abgekürzt „Bedingungen“). Diese enthielten u.a. in § 4 folgende Regelung:

„Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.“

Bei einem häuslichen Sturz erlitt der zu diesem Zeitpunkt 75-jährige Vater der Klägerin am 06.07.2011 eine Femurfraktur (Bruch des Oberschenkelknochens) links. Er wurde stationär in die Universitätsklinik Freiburg aufgenommen und dort operiert. In den folgenden Wochen befand sich der Vater der Kläger nach mehrfachen Verlegungen stationär in verschiedenen Krankenhäusern. Es entwickelten sich Dekubitus-Geschwüre im Bereich der linken Ferse und des linken Unterschenkels. Diese führten am 16.08.2011 zu einer Unterschenkelamputation, und in der Folgezeit zu einer Sepsis, an welcher der Vater der Klägerin am 21.08.2011 verstarb.

Die Klägerin, welche nach den vertraglichen Vereinbarungen für Leistungen der Beklagten aus dem Vertrag mit ihrem Vater bezugsberechtigt ist, hat vor dem Landgericht Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherung in Höhe von 52.000,00 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Tod ihres Vaters beruhe auf dem häuslichen Unfall vom 06.07.2011. Denn ohne die Femur-Fraktur wäre es nicht zum Krankenhausaufenthalt und nicht zum Tod ihres Vater durch eine Sepsis gekommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Tod ihres Versicherungsnehmers sei allein durch unfallunabhängige Vorerkrankungen (Niereninsuffizienz und arterielle Verschlusskrankheit) verursacht worden.

Das Landgericht hat zu der Frage, welche Ursachen für den Tod des Vaters der Klägerin bestimmend waren, ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. eingeholt. Mit Urteil vom 21.06.2013 hat das Landgericht der Klägerin 26.000,00 € nebst Zinsen, also die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme, zugesprochen. Außerdem hat das Landgericht die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag von 1.196,43 € nebst Zinsen gekürzt. Zwar stehe nach dem medizinischen Gutachten fest, dass die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten aus der Unfalltod-Zusatzversicherung gegeben seien; denn ohne den unfallbedingten Krankenhausaufenthalt wäre der Vater der Klägerin nicht gestorben. Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers seien jedoch in erheblichem Umfang für den Tod mitursächlich geworden. Daher sei die Versicherungsleistung gemäß § 4 der Bedingungen auf die Hälfte zu kürzen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest. Eine Kürzung der Versicherungsleistung komme nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. keineswegs zu entnehmen, dass Vorerkrankungen für den Tod ihres Vaters mitursächlich geworden seien. Im Übrigen sei – falls eine Mitverursachung anzunehmen wäre – jedenfalls nicht der für eine Kürzung erforderliche Mitwirkungsanteil von 25 % gemäß § 4 der Bedingungen erreicht.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 – 1 O 206/12 – wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 € sowie einer Auslage zur Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 €, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.03.2012 im Hinblick auf den ersten Betrag und seit dem 30.05.2012 im Hinblick auf den zweiten Betrag, gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt H., Freiburg, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie hält die Beweiswürdigung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch eine ergänzende mündliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.03.2014 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der vollen Versicherungssumme aus der Unfalltod-Zusatzversicherung in Höhe von 52.000,00 €. Die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 4 der Bedingungen liegen nicht vor.

1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Unfalltod-Zusatzversicherung gemäß §§ 1, 2 der Bedingungen vorliegen. Die Klägerin ist als Bezugsberechtigte zur Geltendmachung der Versicherungsleistung aktiv legitimiert. Ihr Vater hat am 06.07.2011 einen Unfall im Sinne der Bedingungen erlitten, der den Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Er ist im Sinne von § 1 der Bedingungen an den Folgen des Unfalls verstorben. Denn die Dekubitus-Geschwüre und die letztlich tödliche Sepsis wären ohne den – durch den Unfall verursachten – Krankenhausaufenthalt nicht eingetreten. Die Feststellungen, die das Landgericht zur Kausalität auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens getroffen hat, sind nicht zu beanstanden.

2. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Leistung wegen einer mitwirkenden Verursachung durch Vorerkrankungen gemäß § 4 der Bedingungen liegen nicht vor.

a) Eine mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die mitwirkende Ursache im Sinne einer conditio sine qua non nachgewiesen ist. Dabei ist ein Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich. Es reicht nicht aus, wenn – wie vorliegend – eine Mitverursachung durch Vorerkrankungen lediglich plausibel oder wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, NJW 2012, 392).

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten der Beweis nicht gelungen, dass Vorerkrankungen mitursächlich waren. Zwar litt der Vater der Klägerin unter eine Niereninsuffizienz, die seit 2010 dialysepflichtig war. Es bestanden weitere Vorerkrankungen, insbesondere eine arterielle Verschlusskrankheit. Es erscheint zwar plausibel, dass diese Vorerkrankungen zum Tod des Versicherungsnehmers beigetragen haben. Ein – für die Anwendung von § 4 der Bedingungen erforderlicher – Nachweis ist jedoch nicht geführt. Denn es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass im Krankenhaus entstandene Druckgeschwüre mit anschließender Sepsis auch ohne die Vorerkrankungen zum Tod des Vaters der Klägerin geführt hätten. Dies ergibt sich aus der ergänzenden mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. K., mit welcher dieser im Senatstermin vom 13.03.2014 seine erstinstanzlichen Ausführungen in verschiedenen Punkten klargestellt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen spricht zwar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Vater der Klägerin ohne die bestehenden Vorerkrankungen nicht gestorben wäre. Andererseits wäre ein gleichartiger Verlauf – Entwicklung eines Dekubitus-Geschwürs im Krankenhaus mit später tödlicher Sepsis – nach dem Gutachten des Sachverständigen mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit auch bei einem gesunden 75-jährigen Menschen in altersentsprechendem Zustand möglich. Aus Beweislastgründen (siehe oben) steht diese Möglichkeit einer Kürzung der Versicherungsleistung entgegen.

aa) In der Ursachenkette, die letztlich zum Tod des Vaters der Klägerin geführt hat, spielten die im Krankenhaus aufgetretenen Dekubitus-Geschwüre eine entscheidende Rolle. Dekubitus-Geschwüre können, jedenfalls bei einem älteren Menschen, auch ohne Vorerkrankungen auftreten, wenn ein Patient eine gewisse Zeit im Krankenhaus liegen muss. Bei jedem Dekubitus-Geschwür besteht zumindest grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass sich eine tödlich verlaufende Sepsis entwickeln kann. Dies hat der Sachverständige bei seiner ergänzenden Stellungnahme vor dem Senat klargestellt. Der Sachverständige hält es zwar – wie bereits im erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten I 139 ausgeführt – für möglich oder wahrscheinlich, dass die arterielle Verschlusskrankheit für das Auftreten der Druckgeschwüre – bzw. für die weitere Entwicklung dieser Druckgeschwüre – mitursächlich war. Eine eindeutige Feststellung ist hierzu jedoch nachträglich nicht mehr möglich. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Verursachung der Dekubitus-Geschwüre auch ohne Vorerkrankungen bei dem 75-jährigen Vater der Klägerin nicht wesentlich anders verlaufen wäre.

bb) Für den weiteren Verlauf der Erkrankungen spielte nach dem Gutachten des Sachverständigen wahrscheinlich der Umstand eine erhebliche Rolle, dass eine Mobilisierung des Versicherungsnehmers nicht oder kaum erfolgt ist. Denn das Auftreten und der weitere Verlauf von Dekubitus-Geschwüren hängt in erheblichem Umfang davon ab, inwieweit der Patient dauerhaft liegt oder sich in größerem Umfang bewegt. Für die unterbliebene Mobilisierung war nach Auffassung des Sachverständigen vor allem ursächlich, dass der Vater der Klägerin nach der Operation, die unter Vollnarkose durchgeführt worden war, unter einem sogenannten Durchgangssyndrom litt. Dieses Durchgangssyndrom mit Verwirrtheitszuständen kann nach einer schweren Operation besonders bei Patienten hohen Alters – wie dem Vater der Klägerin – auftreten. Die Ausprägung und der Verlauf des Durchgangssyndroms hingen möglicherweise auch mit den Vorerkrankungen zusammen. Auch dies lässt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin jedoch nicht mehr sicher feststellen. Das heißt: Es lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass ein für die unterbliebene Mobilisierung des Versicherungsnehmers ursächliches Durchgangssyndrom in gleicher Weise aufgetreten wäre, wenn Vorerkrankungen nicht vorhanden gewesen wären. Auch insoweit ist eine Mitverursachung des Todes durch Vorerkrankungen nicht sicher nachgewiesen.

cc) Der Sachverständige hat in seinen ergänzenden Ausführungen zudem klargestellt, dass auch das (möglicherweise durch Vorerkrankungen mit verursachte) Durchgangssyndrom kein zwingendes, sondern nur ein plausibles, Glied in der Ursachenkette war, die letztlich zum Tod des Vaters der Klägerin führte. Es lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, dass ohne Durchgangssyndrom das Dekubitus-Geschwür und die Entwicklung zur Sepsis sicher verhindert worden wären. Auch dieser Gesichtspunkt steht der Feststellung einer mitwirkenden Verursachung durch Vorerkrankungen gemäß § 4 der Bedingungen entgegen.

dd) Andere Verursachungs-Mechanismen, bei denen die Vorerkrankungen eine (mit-)entscheidende Rolle gespielt haben könnten, sind nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht ersichtlich.

c) Da sich aus Beweislastgründen eine mitwirkende Verursachung des Todes des Versicherungsnehmers durch Vorerkrankungen gemäß § 4 der Versicherungsbedingungen nicht feststellen lässt, kommt es auf weitere Gesichtspunkte, die eventuell den Einwendungen der Beklagten entgegenstehen könnten, nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit in den Krankenhäusern, in denen sich der Versicherungsnehmer aufhielt, eine ausreichende Dekubitus-Prophylaxe durchgeführt wurde. Ebenso spielt es keine Rolle, welche Rolle mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Durchblutung des Beines, auf die der Sachverständige hingewiesen hat, hätten spielen können. Da sich eine mitwirkende Verursachung – auf der Basis des Sachverständigengutachtens – nicht feststellen lässt, kann auch dahinstehen, aufgrund welcher Erwägungen der Sachverständige eine Mitverursachungsquote von mehr als 50 % angenommen hat. Denn aus Rechtsgründen (siehe oben) kommt die Berücksichtigung einer solchen Quote erst dann in Betracht, wenn eine Mitverursachung des Todes durch Vorerkrankungen sicher festgestellt werden kann. Aus den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 13.03.2014 ergibt sich, dass der Sachverständige diese rechtliche Voraussetzung einer Quotenbildung bei den von ihm angegebenen Prozentsätzen nicht berücksichtigt hat.

3. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 BGB.

4. Da der Klägerin die volle Versicherungssumme zusteht, kann sie auch die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus dem entsprechend höheren Streitwert geltend machen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZP) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

 

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