Skip to content

Krankentagegeldversicherung – Vertragsbeendigung wegen Bezug einer Altersrente

LG Köln – Az.: 23 O 127/10 – Urteil vom 23.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Vollstreckung jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Versicherungsverhältnisses sowie um die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 02.10. bis zum 30.11.2009.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T- Krankenversicherung AG, am 27.04.1985 eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen VA8 und VA15, wonach der Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Tag einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 153,39 € sowie ab dem 15. Tag in Höhe von weiteren 102,26 € hatte. Die MB/KT 2009 nebst Tarifbedingungen der Beklagten wurden Bestandteil des Vertrages.

Der Kläger erreichte am 08.03.2009 das 65. Lebensjahr. Er geht seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt in eigener Praxis weiter nach, bezieht Rente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Höhe von 1.925,13 € sowie zusätzlich seit dem 01.04.2009 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 306,50 €.

Bereits unter dem 26.03.2007 wies die Rechtvorgängerin der Beklagten den Kläger schriftlich darauf hin, dass grundsätzlich neben einem Rentenbezug aus dem Versorgungswerk für Zahnärzte die Krankentagegeldversicherung unverändert bestehen bleiben könne, wenn der Kläger nur in eigener Praxis uneingeschränkt und ohne Änderung der Einkommenssituation tätig bliebe.

Ab August 2009 wurde das Versicherungsverhältnis auf Seiten des Versicherers nach Bestandsübertragung durch die Beklagte fortgeführt, worauf sie den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2009 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktualisierten Versicherungsscheins hinwies. Unter dem 19.10.2009 teilte die Beklagte dem Kläger wegen Erreichens des 65. Lebensjahres das Ende seiner Krankentagegeldversicherung zum 31.12.2009 mit und unterrichtete den Kläger über sein Recht, binnen 2 Monaten ab Erhalt des Schreibens eine neue Krankentagegeldversicherung zu dem alten Beitrag abzuschließen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.10.2009 die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung und übermittelte der Beklagten zugleich seinen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2009 mit, dass die Krankentagegeldversicherung nunmehr ab dem 01.04.2009 wegen Bezugs von Altersrente beendet sei und nahm dabei Rückgriff auf den Beendigungstatbestand des § 15 Abs. 1 c) der MB/KT. Danach endet das Versicherungsverhältnis „mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres.“ Nach Nr. 2 der Tarifbedingungen sind versicherungsfähig Ärzte für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Darüber hinaus ist eine Weiterversicherung möglich für Personen, die u.a. kein Altersruhegeld beziehen.

Nach den zu dem einschlägigen Tarif VA geltenden internen Risikobeurteilungen und Besonderheiten besteht eine Ausnahme zu vorgenanntem Beendigungstatbestand. Darin heißt es:

„Bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente aus einem berufständischem Versorgungswerk (z.B. Versorgungswerke für Ärzte und Zahnärzte) wird von § 15 Abs. 1 c MB/KT 94 kein Gebrauch gemacht, wenn die Berufstätigkeit weiter ausgeübt wird.“

Der Kläger litt in der Zeit vom 02.10. bis zum 30.11.2009 an einer Harninkontinenz nach radikaler Prostatovesikulektomie.

Die Beklagte verweigert seither die Fortsetzung des Versicherungsvertrages sowie die Zahlung von Krankentagegeld.

Der Kläger ist der Ansicht, er falle unter vorgenannte Ausnahmeregel mit der Folge, dass § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 nicht einschlägig sei. Ohnehin ergebe sich ein Anspruch auf Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.03.2007, jedenfalls aber aus der Übersendung des Versicherungsscheins vom 08.09.2009. Unabhängig davon bestehe aber auch ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aufgrund entsprechend gestellten Antrags vom 29.10.2009 in Verbindung mit § 196 VVG.

Der Kläger behauptet zudem, in dem Zeitraum vom 02.10. bis zum 30.11.2009 arbeitsunfähig gewesen zu sein.

Der Kläger beantragt,

1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Krankentagegeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 02.10.2009 bis zum 30.11.2009 in Höhe von 5.777,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2 festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 27.04.1985 abgeschlossene Verdienstausfallversicherungsvertrag in Form einer Krankentagegeldversicherung auch über den 31.03.2009 fortbesteht,

3 die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Umstand, dass der Kläger nicht nur Rente aus dem Versorgungswerk bezieht, sondern darüber hinaus auch Rente von der Deutschen Rentenversicherung, habe sie zur Beendigung des Versicherungsvertrages berechtigt und schließe insbesondere die Anwendung der Ausnahmeregelung aus.

Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, für den er das Krankentagegeld begehrt, vollständig arbeitsunfähig war und seiner beruflichen Tätigkeit in keiner Weise nachgehen konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder die begehrte Feststellung auf Fortsetzung des Versicherungsvertrages noch ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 02.10. bis zum 30.11.2009 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankentagegeldversicherungsverhältnis in Verbindung mit den §§ 1, 49, 178 Abs. 1 VVG a.F., 1 Abs. 2 AVB zu, da das Versicherungsverhältnis ab dem 01.04.2009 beendet ist.

Nach § 15 Abs. 1 c) MB/KT 2009 endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente und zwar ohne Beendigungsfrist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres wie dies nur für den Fall des Erreichens des 65. Lebensjahres in Abschnitt E Nr. 2 der Tarifbedingungen als Ausnahme geregelt ist.

Der Kläger bezieht unstreitig seit dem 01.04.2009 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 306,50 € und erfüllt damit die Voraussetzung für eine Beendigung nach vorgenannter Vorschrift.

Dass er zugleich eine Rente vom zahnärztlichen Versorgungswerk empfängt und überdies seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt in eigener Praxis weiterhin nachgeht, führt nicht zu einer Fortsetzung des Versicherungsvertrages. Insbesondere ist entgegen dem klägerischen Vorbringen die Ausnahmeregelung aus den zu dem einschlägigen Tarif VA geltenden internen Risikobeurteilungen und Besonderheiten nicht einschlägig. Denn darin wird ausdrücklich nur auf die vorgezogene Rente aus einem berufständischen Versorgungswerk abgestellt, bei deren Inanspruchnahme § 15 Abs. 1 c) MB/KT nicht greifen soll. Eine Auslegung dahingehend, dass dies auch dann gelten soll, wenn zusätzlich eine Altersrente bezogen wird, würde den klaren Wortlaut überdehnen und dem Charakter der Bestimmung als Ausnahmeregelung zuwiderlaufen. Es besteht auch nicht etwa eine die ergänzende Auslegung voraussetzende planwidrige Regelungslücke, da die Bestimmung in § 15 Abs. 1 c) MB/KT eindeutig festhält, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente endet.

Ebenso wenig kann dem streitgegenständlichen Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 26.03.2007 eine Zusage auf Weiterführung der Versicherung nach Vollendung des 65. Lebensjahres entnommen werden. Der Kläger wird lediglich auf die bereits diskutierte und auf den Bezug einer Rente aus dem Versorgungswerk beschränkte Ausnahme hingewiesen. Ohnehin bietet die Wortwahl aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) keinen Anlass auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten zu schließen. Vielmehr bringt die Wortwahl („grundsätzlich“ und „kann“) nebst an den Kläger gerichtete Bitte, beiliegende Selbstauskunft zu ergänzen und zurückzusenden zum Ausdruck, dass der Versicherer sich eine Prüfung der Möglichkeit einer Weiterversicherung vorbehält, diese aber nicht verbindlich zusagt.

Ein Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses folgt auch nicht aus der Übersendung des Versicherungsscheins am 16.09.2009 und damit nach Erreichen des 65. Lebensjahres. Zwar bewirkt der Zugang des Versicherungsscheins auf einen Antrag des Versicherungsnehmers hin grundsätzlich das Zustandekommen des Versicherungsvertrages, vgl. § 2 Satz 1 MB/KT. Grund für die Übersendung war jedoch vorliegend nicht ein Neuabschluss des Vertrages, sondern vielmehr die erfolgte Rechtsnachfolge, die eine Anpassung der Vertragsdokumentation erforderlich machte. Auch insofern durfte entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine rechtsverbindliche Bestätigung des Versicherungsschutzes über die Altersgrenze hinaus geschlossen werden.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des 1985 begründeten Versicherungsvertrages aus dem vom Kläger mit Schreiben vom 29.10.2009 gestellten entsprechenden Antrag. Grund für diesen Antrag war der insoweit zutreffende Verweis der Beklagten im Schreiben vom 19.10.2009 auf § 196 Abs. 1 VVG, auf den wiederum § 15 Abs. 1 c) Satz 2 MB/KT Bezug nimmt. Danach kann der Versicherungsnehmer im Falle der Beendigung des Vertrages wegen Erreichens der Altersgrenze vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Der vom Kläger begehrte Fortbestand des ursprünglich bestehenden Versicherungsvertrages ist hingegen von der Regelung schon gar nicht vorgesehen. Vielmehr besteht nach § 196 VVG bei Vorliegen der Voraussetzungen allenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Davon abgesehen greift diese Regelung vorliegend aber schon deshalb nicht, weil sie auf den Fall der Beendigung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt ist. Eine entsprechende Regelung für Fälle der Beendigung wegen Bezuges von Altersrente sieht das Gesetz nicht vor.

Weil das Versicherungsverhältnis mithin automatisch ab dem 01.04.2009 beendet war, besteht auch ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den behaupteten Versicherungsfall in der Zeit vom 02.10. bis zum 30.11.2009 nicht.

Eine weitere Aufklärung zur streitigen Frage der Arbeitsunfähigkeit war daher nicht veranlasst.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: 11.824,43 €

Antrag zu 1): 5.777,69 €

Antrag zu 2): 6.046,74 € (143,97 € x 12 x 3,5)

Gesamt: 11.824,43 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!