Nach einem Verkehrsunfall den man selbst verschuldet hat oder an dem man unter Umständen eine Mitschuld trägt, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne die Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers regulieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt nach A 1.1 AKB 2008 bzw. § 10 Abs. 5 AKB 2007 über eine sog. Regulierungsvollmacht. Grundsätzlich ist die Regulierungsvollmacht desr Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß den AKB (= Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung), im Namen der versicherten Person alle ihr im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt der Versicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherung kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Versicherungsrisikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung freiwillig zahlt, oder ob sie die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet sie grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme der Versicherung verlangen. Der Versicherer verletzt die sich aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige – weil anspruchsbegründende – Tatsache (AG München, Urteil vom 04.09.2012, Az.: 333 C 4271/12 und AG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 38 C 7609/10).
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