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Unfallversicherung – Rückforderung bei Vorbehalt der Neubemessung

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 47/15 – Beschluss vom 20.12.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-23 O 476/10 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 51.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 288ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 360ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.:2-23 O 476/10 – vom 12.02.2015 abzuändern und den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 51.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) verwiesen.

Soweit die Beklagte auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Auch aus dem zitierten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2017 (11 U 95/12 – juris) ergibt sich keine abweichende obergerichtliche Rechtsauffassung. Denn dort wurde der Versicherungsnehmer zuvor darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der von ihm gewünschten nachträglichen Überprüfung des Invaliditätsgrades auch Rückzahlungsforderungen gegen ihn ergeben können, was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist.

Dass die Erklärung der Beklagten über ihre Leistungspflicht kein Anerkenntnis ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss hinreichend berücksichtigt. Mit der von dem Senat vorgenommenen Auslegung der von der Beklagten gestellten Versicherungsbedingungen für den Fall, dass kein Vorbehalt nach Ziffer 9.1 in Verbindung mit Ziffer 9.4 erklärt wurde, befasst sich die Stellungnahme der Beklagten hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag der Beklagten.

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