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Fahrerschutzversicherung – Schmerzensgeldregelung

Eine Fahrerschutzversicherung soll Unfallfahrern beistehen, wenn sie selbst am Steuer die Schuld tragen und sich dabei verletzen. Doch eine unscheinbare Klausel führte zu einem erbitterten Streit ums Schmerzensgeld: Was, wenn der Klinikaufenthalt kürzer als drei Tage war? Ein Urteil des Landgerichts Coburg beleuchtet nun die Grenzen dieser vermeintlichen Absicherung für den eigenen Unfall.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 556/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Coburg
  • Datum: 29.03.2023
  • Aktenzeichen: 13 O 556/22
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch (insbesondere AGB-Recht, Schadensersatzrecht), Zivilprozessordnung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Klägerin war die Versicherungsnehmerin, die von ihrer Fahrerschutzversicherung Schmerzensgeld für ihre verletzte Tochter sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten forderte.
  • Beklagte: Die Beklagte war die Versicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund einer Vertragsklausel ablehnte, aber materielle Schäden bereits anerkannt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung mit einer Fahrerschutzversicherung. Nach einem selbstverschuldeten Auffahrunfall ihrer Tochter, die dabei eine Brustbeinfraktur erlitt und einen Tag im Krankenhaus behandelt wurde, forderte die Klägerin unter anderem Schmerzensgeld von der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Schmerzensgeldanspruch aus der Fahrerschutzversicherung bestand, obwohl der Krankenhausaufenthalt des Fahrers weniger als drei Tage dauerte, und ob die entsprechende Vertragsklausel rechtlich wirksam war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf Schmerzensgeld ab, soweit nicht bereits durch ein Teil-Anerkenntnisurteil über materielle Ansprüche entschieden worden war. Die Klägerin hatte die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Ein Schmerzensgeldanspruch aus der Fahrerschutzversicherung bestand nicht, da die vertraglich vereinbarte Mindestdauer eines Krankenhausaufenthalts von drei Tagen nicht erfüllt war. Das Gericht befand die betreffende Vertragsklausel für wirksam und sah darin weder einen Verstoß gegen das Transparenzgebot noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
  • Folgen: Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, da ihr Schmerzensgeldanspruch abgewiesen wurde und die Beklagte die materiellen Ansprüche bereits vor Klageerhebung anerkannt hatte, wodurch der Antrag der Klägerin in diesem Punkt nicht notwendig war.

Der Fall vor Gericht


Unfall mit dem eigenen Auto: Gibt es Schmerzensgeld von der Versicherung, auch wenn man nur kurz im Krankenhaus war?

Viele Menschen haben eine Kfz-Versicherung. Aber was passiert, wenn man selbst einen Unfall verursacht und sich dabei verletzt? Springt die eigene Versicherung auch für die eigenen Schmerzen ein? Genau um diese Frage und eine spezielle Klausel in einem Versicherungsvertrag ging es in einem Urteil des Landgerichts Coburg. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen, die genau für solche Fälle gedacht ist: die Fahrerschutzversicherung. Doch dann sagt die Versicherung: „Schmerzensgeld gibt es nur, wenn Sie mindestens drei Tage im Krankenhaus waren.“ Ist das fair? Ist das rechtens?

Der Unfall und die Folgen: Eine alltägliche Situation mit versicherungsrechtlichen Fragen

Verletzte Fahrerin nach Auto-Unfall auf Stadtstraße mit beschädigtem Fahrzeug und Rettungskräften
Auffahrunfall: Verletzte Fahrerin im Krankenhaus, Versicherung prüft Schmerzensgeld bei kurzer Behandlungsdauer. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 28. April 2020 passierte es: Die Tochter einer Fahrzeughalterin war mit dem versicherten Auto unterwegs und verursachte einen Auffahrunfall. Sie war allein schuld an dem Unfall. Leider verletzte sich die junge Fahrerin dabei und erlitt eine Brustbeinfraktur. Wegen dieser Verletzung musste sie für einen Tag stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Fahrzeughalterin hatte für ihr Auto bei einer Versicherung eine Kraftfahrtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung enthielt auch eine sogenannte Fahrerschutzversicherung. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (kurz AKB – das ist sozusagen das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag) dieser Versicherung gab es eine Regelung (Punkt A.4.1.1), die besagte: Wenn der Fahrer bei einem Unfall mit dem versicherten Auto verletzt wird, ersetzt die Versicherung den Personenschaden so, als ob sie in der normalen Kfz-Haftpflichtversicherung dafür haften müsste.

Der Knackpunkt: Die „Drei-Tage-Klausel“ für Schmerzensgeld

Doch in diesen AKB gab es eine wichtige Einschränkung, genauer gesagt in Satz 3 des Punktes A.4.1.1. Dort stand: „Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall.“ Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und Leiden. Da die Fahrerin aber nur einen Tag im Krankenhaus war, stellte sich die Frage: Bekommt sie trotzdem Schmerzensgeld? Die Fahrzeughalterin meinte ja, die Versicherung sagte nein.

Einige Monate nach dem Unfall, im August 2020, meldete der Anwalt der Fahrzeughalterin bei der Versicherung Ansprüche an, insbesondere auf Schmerzensgeld für die verletzte Fahrerin. Es gab Schriftverkehr, aber die Versicherung zahlte nicht. Im Juli 2021 lehnte die Versicherung die Zahlung von Schmerzensgeld endgültig ab. Sie machte aber deutlich, dass sie zwar kein Schmerzensgeld zahlen würde, aber andere unfallbedingte materielle Schäden (also Kosten, die direkt durch den Unfall entstanden sind, wie z.B. Verdienstausfall oder Kosten für Heilbehandlungen, die nicht von der Krankenkasse getragen werden) übernehmen würde, sofern diese nicht schon von anderer Seite (wie Sozialversicherungsträgern, also z.B. der gesetzlichen Krankenkasse, privaten Krankenversicherungen oder dem Arbeitgeber) bezahlt würden.

Der Gang vor Gericht: Wie kam es zur Klage?

Die Fahrzeughalterin war mit der Ablehnung des Schmerzensgeldes nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie war der Meinung, dass die Versicherung auch für das Schmerzensgeld haften müsse. Ihre Argumentation: Die Klausel mit den drei Tagen Krankenhausaufenthalt sei zu unbestimmt und nicht klar formuliert (juristisch spricht man von Intransparenz). Deshalb verstoße sie gegen eine wichtige Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB – das ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Privatrechts), nämlich § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Dieser Paragraph besagt vereinfacht, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind. Außerdem fand die Fahrzeughalterin die Klausel überraschend und benachteiligend. Sie beantragte beim Gericht festzustellen, dass die Versicherung für alle materiellen (also sachlichen) und immateriellen (also Schmerzensgeld) Schäden ihrer Tochter aufkommen müsse, da die berufliche Zukunft ihrer Tochter durch die Verletzung unsicher sei.

Die Versicherung reagierte auf die Klage. Für die materiellen Schäden, also die reinen Kostenfolgen des Unfalls, räumte sie sofort ein, dass sie dafür aufkommen würde. Das nennt man ein Anerkenntnis. Das Gericht erließ daraufhin bereits im Dezember 2022 ein sogenanntes Teil-Anerkenntnisurteil, in dem die Zahlungspflicht für diese materiellen Schäden festgestellt wurde. Die Fahrzeughalterin hielt aber an ihrer Forderung nach Schmerzensgeld fest. Die Versicherung beantragte, die Klage bezüglich des Schmerzensgeldes abzuweisen. Sie argumentierte, dass die Bedingung – mindestens drei Tage Krankenhausaufenthalt – für das Schmerzensgeld eben nicht erfüllt sei. Die Klausel in den AKB sei wirksam. Sie sei entweder gar nicht nach § 307 BGB überprüfbar oder, falls doch, dann sei sie jedenfalls wirksam und nicht zu beanstanden. Die Klausel weiche auch nicht von einer gesetzlichen Regelung ab. Daher könne die Fahrzeughalterin nur Ersatz der materiellen Schäden verlangen, und das habe die Versicherung ja anerkannt. Deshalb, so die Versicherung, müsse die Fahrzeughalterin auch die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen.

Was musste das Gericht also klären?

Das Landgericht Coburg musste nun mehrere Dinge prüfen:

  1. Ist die Klage überhaupt zulässig? Besteht ein sogenanntes Feststellungsinteresse, also ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht eine bestimmte Rechtslage feststellt?
  2. Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die Fahrerin, obwohl sie nur einen Tag im Krankenhaus war?
  3. Und ganz entscheidend: Ist die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Schmerzensgeld an einen mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt knüpft, überhaupt wirksam?
  4. Wer muss am Ende die Kosten des Rechtsstreits tragen?

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg: Kein Schmerzensgeld ohne dreitägigen Krankenhausaufenthalt

Das Gericht entschied mit Schlussurteil vom 29. März 2023 (Aktenzeichen: 13 O 556/22) klar: Die Klage auf Schmerzensgeld wird abgewiesen. Die Fahrzeughalterin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus der Fahrerschutzversicherung für ihre Tochter. Außerdem muss die Fahrzeughalterin die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das bedeutet, die Versicherung könnte die Kosten von der Fahrzeughalterin verlangen, müsste dafür aber eine Sicherheit hinterlegen. Der Streitwert, also der Wert, um den gestritten wurde, wurde auf 8.000 Euro festgesetzt.

Die Begründung des Gerichts Schritt für Schritt erklärt

Aber warum hat das Gericht so entschieden? Schauen wir uns die Argumente der Richterin genauer an.

Warum die Klage zunächst zulässig war

Das Gericht bestätigte, dass es zuständig ist. Auch das notwendige Feststellungsinteresse der Fahrzeughalterin nach § 256 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (kurz ZPO – das Gesetzbuch, das regelt, wie Gerichtsverfahren in Zivilsachen ablaufen) lag vor. Was bedeutet das? Ein Feststellungsinteresse hat man, wenn eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und ein Gerichtsurteil diese Unsicherheit beseitigen kann. Da die Fahrerin laut Anhörung immer noch unter Unfallfolgen litt und zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen werden konnten, war dieses Interesse gegeben.

Warum kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Der entscheidende Punkt war aber, ob die Klage auch begründet war, also ob tatsächlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestand. Und hier sagte das Gericht: Nein.
Die Voraussetzungen für Schmerzensgeld nach Ziffer A.4.1 der AKB waren nicht erfüllt. Nach Satz 1 dieser Klausel erstattet die Versicherung zwar den unfallbedingten Personenschaden, wenn der Fahrer verletzt wird. Aber Satz 3 dieser Klausel schränkt die Leistung von Schmerzensgeld ausdrücklich auf Fälle ein, in denen ein Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall erfolgte. Da die Tochter der Fahrzeughalterin nur einen Tag stationär im Krankenhaus behandelt wurde, war diese Voraussetzung schlicht nicht erfüllt.

Die entscheidende Frage: Ist die „Drei-Tage-Klausel“ wirksam?

Nun könnte man einwenden: Vielleicht ist diese Klausel ja unwirksam? Genau das hatte die Fahrzeughalterin ja argumentiert. Die Richterin hatte jedoch keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel. Sie ließ sogar offen, ob diese Klausel überhaupt einer Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 BGB unterliegt, wie es die Versicherung anzweifelte. Denn selbst wenn man sie überprüft, so das Gericht, hält sie stand.

  • Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot: Das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) verlangt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar darstellen. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen erkennbar sein. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein technisches Gerät und die Bedienungsanleitung ist völlig unverständlich – das wäre intransparent. Bei Versicherungsklauseln ist es ähnlich.
    Das Gericht fand die Schmerzensgeldklausel aber klar und verständlich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, so die Richterin, würde den Aufbau der Klausel A.4.1 AKB so verstehen: Zuerst wird der allgemeine Versicherungsumfang beschrieben (Ersatz von Personenschaden, auch Schmerzensgeld). Dann wird dieser Umfang aber durch Satz 3 für das Schmerzensgeld konkretisiert und eingeschränkt: Zahlung nur bei mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt. Das sei für einen verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbar. Die Klausel sei nicht missverständlich, sondern definiere klar, wann es Schmerzensgeld gibt und wann nicht. Es handle sich auch nicht um eine versteckte Ausschlussklausel. Selbst die optische Platzierung der Schmerzensgeldregelung sei eindeutig.
  • Keine unangemessene Benachteiligung: Die Klausel führt laut Gericht auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Klausel von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht und mit diesen nicht zu vereinbaren ist.
    Hier kommt ein wichtiger Unterschied ins Spiel: Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige, vertragliche Leistung der Versicherung. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass eine solche Versicherung unter bestimmten Umständen Schmerzensgeld zahlen muss, wenn der Fahrer selbst den Unfall verschuldet hat. Anders ist das zum Beispiel bei der normalen Kfz-Haftpflichtversicherung: Wenn ein anderer Sie schädigt, gibt es gesetzliche Grundlagen (wie § 253 BGB), die einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung begründen können.
    Der § 253 BGB, der Schmerzensgeld regelt, will aber nicht dem Versicherungsnehmer einen Schmerzensgeldanspruch gegen seine eigene Versicherung verschaffen, wenn kein Dritter haftet. Dieser Paragraph ist eher eine Ausnahmevorschrift, die die Ersatzpflicht für immaterielle Schäden in bestimmten gesetzlich geregelten Haftungsfällen (z.B. bei Verschulden eines anderen) festlegt. Er ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage gegen die eigene Fahrerschutzversicherung.
    Das Gericht sagte also: Nur weil man aus einer gesetzlich begründeten Haftung (z.B. wenn ein anderer einen Unfall verursacht) Schmerzensgeld bekommen kann, heißt das nicht, dass die gleichen Voraussetzungen auch für einen rein vertraglichen Anspruch aus einer Fahrerschutzversicherung gelten müssen. Wenn die Versicherung in ihren Bedingungen festlegt, dass sie Schmerzensgeld nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen zahlt, dann ist das eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang ihrer Leistung. Das widerspricht nicht dem Schutzzweck des § 253 BGB. Das Gericht bezog sich dabei auch auf ein ähnliches Urteil des Landgerichts Trier.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens und warum?

Am Ende musste die Fahrzeughalterin die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Gericht begründete dies mit den Paragraphen 91 und 93 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 91 ZPO sagt grundsätzlich, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Da die Fahrzeughalterin mit ihrer Hauptforderung – dem Schmerzensgeld – nicht durchgedrungen ist, hätte sie also diesen Teil der Kosten ohnehin tragen müssen.
Interessant ist aber § 93 ZPO. Dieser Paragraph regelt die Kosten bei einem sofortigen Anerkenntnis. Wenn der Beklagte (hier die Versicherung) den Anspruch des Klägers sofort anerkennt und durch sein vorheriges Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat, dann muss der Kläger die Kosten tragen, obwohl er im anerkannten Teil „gewonnen“ hat.
Genau das war hier der Fall bezüglich der materiellen Schäden. Die Versicherung hatte diese Schäden, wie erwähnt, schon vorgerichtlich dem Grunde nach als ersatzpflichtig anerkannt und dieses Anerkenntnis im Gerichtsverfahren auch sofort erklärt, und zwar noch bevor sie offiziell Anträge stellen musste (innerhalb der Klageerwiderungsfrist). Sie hatte also keinen Anlass zur Klage bezüglich der materiellen Schäden gegeben. Schon im Ablehnungsschreiben für das Schmerzensgeld hatte sie ja signalisiert, dass materielle Schäden übernommen würden. Die Klage war also, so das Gericht, bezüglich der materiellen Ansprüche eigentlich nicht notwendig gewesen, da die Versicherung diese ja ohnehin zahlen wollte. Deshalb musste die Fahrzeughalterin trotz des Teilerfolgs (Anerkenntnis der materiellen Schäden) die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Aus diesem Urteil lernen wir, dass Versicherungen bei Fahrerschutzversicherungen strenge Bedingungen für Schmerzensgeld stellen dürfen. Das Landgericht Coburg bestätigte, dass eine Klausel wirksam ist, die Schmerzensgeld nur bei mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt zahlt – selbst wenn der Unfall schwere Verletzungen zur Folge hatte. Die Quintessenz: Versicherungen müssen nicht die gleichen Leistungen wie bei Unfällen durch fremde Verursacher erbringen, sondern können den Umfang ihrer freiwilligen Fahrerschutzleistungen vertraglich begrenzen. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss genau zu prüfen und sich bewusst zu machen, dass auch bei schweren Unfallfolgen kein Schmerzensgeld fließt, wenn man die festgelegten Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Fahrerschutzversicherung und wozu dient sie?

Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Ergänzung zu Ihrer Kfz-Versicherung, die speziell den Fahrer eines Fahrzeugs absichert. Sie schützt den Fahrer bei selbstverschuldeten Unfällen oder Unfällen, bei denen kein Dritter für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

Der Kern der Fahrerschutzversicherung: Schutz für den eigenen Fahrer

Stellen Sie sich vor, Sie verursachen einen Unfall allein, beispielsweise durch Unachtsamkeit oder weil Sie von der Fahrbahn abkommen. Oder ein unbekannter Unfallverursacher flüchtet nach einem Zusammenstoß. In solchen Situationen hätten Sie als Fahrer selbst keinen Anspruch auf Schadensersatz für Ihre eigenen Verletzungen und deren Folgen.

Hier schließt die Fahrerschutzversicherung eine wichtige Lücke: Während die Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden absichert, die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zufügen, und die Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko) Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug übernimmt, kümmert sich die Fahrerschutzversicherung um die persönlichen Unfallfolgen für den Fahrer.

Abgrenzung zu anderen Kfz-Versicherungen und typische Leistungen

Ohne eine Fahrerschutzversicherung müssten Sie die finanziellen Folgen von Verletzungen, die Sie sich bei einem selbstverschuldeten Unfall zuziehen, selbst tragen. Dies kann erhebliche Kosten verursachen.

Typische Leistungen, die eine Fahrerschutzversicherung übernimmt, sind:

  • Heilungskosten: Dies umfasst zum Beispiel Arztrechnungen, Medikamente, Therapien oder Reha-Maßnahmen, die nicht von Ihrer Krankenversicherung übernommen werden oder bei denen Sie Zuzahlungen leisten müssen.
  • Schmerzensgeld: Bei körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls.
  • Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten können und dadurch Einkommenseinbußen erleiden.
  • Haushaltshilfskosten: Falls Sie im Haushalt Unterstützung benötigen, weil Sie nach dem Unfall körperlich eingeschränkt sind.
  • Umbaukosten: Wenn zum Beispiel Ihre Wohnung oder Ihr Fahrzeug behindertengerecht umgebaut werden muss.
  • Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall des Fahrers an die Angehörigen.

Für Sie als Fahrer bedeutet das, dass Sie auch bei einem Unfall, den Sie selbst verschuldet haben oder bei dem niemand anders haftbar ist, nicht allein mit den gesundheitlichen und finanziellen Folgen dastehen. Die Fahrerschutzversicherung bietet Ihnen eine zusätzliche Absicherung, die über den Schutz anderer Kfz-Policen hinausgeht.


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Zahlt die Fahrerschutzversicherung immer Schmerzensgeld, wenn ich bei einem Unfall verletzt werde?

Die Fahrerschutzversicherung ist eine wichtige Absicherung für den Fall, dass Sie als Fahrer bei einem Unfall verletzt werden und niemand anderes für Ihren Schaden haftbar gemacht werden kann oder die Haftung unzureichend ist. Viele Menschen erwarten von dieser Versicherung bei eigenen Verletzungen automatisch auch eine Zahlung von Schmerzensgeld. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Fahrerschutzversicherung nicht in jedem Fall Schmerzensgeld leistet.

Was die Fahrerschutzversicherung typischerweise abdeckt

Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Sie für sich selbst als Fahrer abschließen können. Sie soll Sie vor den finanziellen Folgen von eigenen Verletzungen schützen, die Sie bei einem Unfall erleiden, wenn kein anderer Verursacher haftbar gemacht werden kann oder dessen Haftpflicht nicht ausreicht. Sie deckt primär materielle Schäden ab, die direkt durch Ihre Verletzungen entstehen. Dazu gehören typischerweise:

  • Verdienstausfall: Wenn Sie wegen Ihrer Verletzungen nicht arbeiten können.
  • Kosten für Haushaltshilfe: Wenn Sie im Haushalt Unterstützung benötigen.
  • Behandlungskosten: Kosten, die nicht von Ihrer Krankenversicherung übernommen werden.
  • Kosten für den Umbau von Wohnung oder Fahrzeug: Wenn dies aufgrund der Verletzungen notwendig wird.
  • Kosten für Umschulungen: Falls Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.

Schmerzensgeld und die Rolle der Versicherungsbedingungen

Schmerzensgeld ist ein Ausgleich für immaterielle Schäden. Damit sind nicht die finanziellen Einbußen gemeint, sondern das erlittene Leid wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid oder eine Minderung der Lebensqualität.

Ob die Fahrerschutzversicherung auch Schmerzensgeld zahlt, hängt entscheidend von den konkreten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ab. Eine Zahlung von Schmerzensgeld ist kein fester Bestandteil jeder Fahrerschutzversicherung, sondern muss ausdrücklich in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart und festgelegt sein. Viele Standardtarife konzentrieren sich vor allem auf den Ausgleich der genannten materiellen Schäden.

Wenn Sie sich für eine Fahrerschutzversicherung interessieren oder bereits eine besitzen, ist es daher essenziell, die genauen Vertragsbedingungen zu prüfen. Nur wenn dort spezifische Klauseln enthalten sind, die eine Schmerzensgeldzahlung vorsehen, können Sie diese Leistung im Falle eines Unfalls erwarten.

Wichtige Aspekte bei der Schmerzensgeldzahlung

Auch wenn Schmerzensgeld in Ihrem Vertrag enthalten ist, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Vertragsinhalt ist maßgeblich: Informieren Sie sich genau, welche Leistungen Ihre spezifische Police im Detail abdeckt.
  • Abhängigkeit von Verletzungsart und -schwere: Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich stets an der Art, Dauer und den Folgen der erlittenen Verletzung. Leichtere Verletzungen führen oft nicht zu Schmerzensgeldzahlungen oder nur zu geringen Beträgen.
  • Mögliche Ausschlüsse: Wie bei jeder Versicherung können auch bei der Fahrerschutzversicherung bestimmte Situationen von der Leistung ausgeschlossen sein, beispielsweise Unfälle unter starkem Alkoholeinfluss oder grober Fahrlässigkeit.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fahrerschutzversicherung einen wichtigen finanziellen Schutz für den Fahrer bieten kann, die Zahlung von Schmerzensgeld bei Verletzungen aber kein Automatismus ist, sondern von den genauen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag abhängt.


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Sind Bedingungen, die Schmerzensgeld an einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt knüpfen, rechtlich zulässig?

Ja, solche Bedingungen in Versicherungsverträgen können grundsätzlich rechtlich zulässig sein. Dies hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Versicherungsleistung es sich handelt und wie die Vertragsbedingungen genau formuliert sind.

Vertragsfreiheit und freiwillige Zusatzleistungen

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Parteien – also in diesem Fall eine Versicherungsgesellschaft und Sie als Versicherungsnehmer – den Inhalt ihres Vertrages grundsätzlich frei gestalten können. Wenn es um eine freiwillige Zusatzleistung geht, wie beispielsweise Schmerzensgeld, das nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, haben Versicherungen einen größeren Spielraum, die Voraussetzungen für diese Leistung festzulegen.

Stellen Sie sich vor, Sie schließen eine private Unfallversicherung ab. Diese Versicherung zahlt Ihnen Leistungen, wenn Sie einen Unfall erleiden, auch wenn niemand anderes dafür verantwortlich ist. Im Gegensatz zum gesetzlichen Schmerzensgeld, das eine Person von dem Verursacher eines Schadens erhält, wenn dieser verletzt wurde (z.B. nach einem Autounfall, den ein anderer verursacht hat), ist ein vertraglich vereinbartes Schmerzensgeld eine Leistung, die die Versicherung freiwillig anbietet. Da es sich um eine solche freiwillige Zusage handelt, kann die Versicherung Bedingungen knüpfen, wie zum Beispiel einen Nachweis über die Schwere der Verletzung durch einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt.

Zweck und Bewertung solcher Klauseln

Solche Klauseln dienen der Versicherung dazu, die Schwere der Verletzung objektivierbar und nachvollziehbar zu machen. Ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt ist ein klares Indiz dafür, dass die Verletzung nicht nur oberflächlich ist, sondern eine intensivere medizinische Behandlung erforderte.

Die Zulässigkeit solcher Bedingungen wird im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprüft. Dabei wird unter anderem beurteilt, ob die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Bei freiwilligen Zusatzleistungen, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen, wird eine solche Benachteiligung jedoch seltener angenommen, da die Versicherung die Leistung überhaupt nicht anbieten müsste. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie die Versicherungsbedingungen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, genau prüfen sollten.

Unterschied zum gesetzlichen Schmerzensgeld

Es ist wichtig zu verstehen, dass sich diese vertraglichen Regelungen von dem gesetzlichen Schmerzensgeld unterscheiden, das Sie von einem Schädiger (der Person, die einen Schaden verursacht hat) fordern können. Das gesetzliche Schmerzensgeld ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und hat keine festen Bedingungen wie einen Krankenhausaufenthalt. Dort kommt es vielmehr auf die Art, Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen an. Bei der Frage nach der Zulässigkeit von Bedingungen, die Schmerzensgeld an einen Krankenhausaufenthalt knüpfen, geht es jedoch meist um Leistungen aus einer eigenen Versicherung, die Sie freiwillig abgeschlossen haben, und nicht um eine Entschädigung von einem Dritten.


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Welche anderen Schäden, abgesehen von Schmerzensgeld, deckt eine Fahrerschutzversicherung üblicherweise ab?

Eine Fahrerschutzversicherung ist eine wichtige Ergänzung zur Kfz-Versicherung, insbesondere wenn Sie als Fahrerin oder Fahrer eines Fahrzeugs bei einem selbstverschuldeten Unfall verletzt werden oder kein anderer Unfallbeteiligter für Ihre Schäden haftet. Während Schmerzensgeld den immateriellen Schaden ausgleichen soll – also das Leid, das Sie durch eine Verletzung erfahren –, deckt die Fahrerschutzversicherung darüber hinaus eine Reihe weiterer, materieller Schäden ab, die in direktem Zusammenhang mit Ihren Unfallverletzungen stehen. Für Sie als Betroffene bedeutet dies eine Absicherung finanzieller Einbußen.

Finanzielle Absicherung nach einem Unfall

Die Fahrerschutzversicherung tritt in der Regel für folgende typische materielle Schäden ein, die Ihnen als verletzter Fahrer entstehen können:

  • Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen arbeitsunfähig sind und dadurch kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielen können. Dies umfasst sowohl Ihren aktuellen Verdienstausfall als auch einen möglichen zukünftigen Verlust an Verdienst, falls Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Versicherung gleicht diesen finanziellen Nachteil aus.
  • Haushaltsführungsschaden: Sollten Sie nach dem Unfall aufgrund Ihrer Verletzungen nicht mehr in der Lage sein, Ihren Haushalt wie gewohnt zu führen (z.B. Kochen, Putzen, Kinderbetreuung), und müssen stattdessen eine Haushaltshilfe engagieren oder andere Personen diese Aufgaben übernehmen, werden die dadurch entstehenden Kosten oder der Wert Ihrer entgangenen Eigenleistung ersetzt.
  • Heilbehandlungskosten: Hierzu zählen alle medizinisch notwendigen Kosten, die nicht von Ihrer Krankenversicherung oder anderen Kostenträgern übernommen werden. Das können Zuzahlungen für Medikamente, Therapien, Krankenhausaufenthalte oder auch Kosten für spezielle Behandlungen sein, die zur Genesung oder Linderung der Unfallfolgen erforderlich sind.
  • Pflegekosten: Benötigen Sie nach dem Unfall häusliche oder stationäre Pflege, weil Sie sich nicht mehr selbst versorgen können, übernimmt die Fahrerschutzversicherung die Kosten dafür. Das betrifft sowohl professionelle Pflegekräfte als auch die Pflege durch Angehörige, die dadurch einen finanziellen Ausgleich erhalten können.
  • Mehrbedarfskosten: Dies sind Kosten, die durch die unfallbedingten Verletzungen entstehen und Ihren täglichen Bedarf erhöhen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für spezielle Hilfsmittel (Rollstuhl, Gehhilfen), Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Fahrzeug, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien oder andere unfallbedingte Aufwendungen, die Ihre Lebensqualität verbessern sollen.
  • Bestattungskosten und Unterhaltsschaden für Hinterbliebene: Im tragischen Falle eines Todes durch den Unfall übernimmt die Fahrerschutzversicherung in der Regel die angemessenen Bestattungskosten. Zudem können Hinterbliebene, denen der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Unterhalt geleistet hat (z.B. Ehepartner, Kinder), einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts haben.

Der Unterschied: Materielle und Immaterielle Schäden

Für ein umfassendes Verständnis ist es wichtig, den Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Schäden zu kennen.

  • Materielle Schäden (auch Vermögensschäden genannt) sind alle finanziell messbaren Nachteile und Kosten, die Ihnen durch einen Unfall entstehen. Dazu gehören alle oben genannten Punkte wie Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten oder Pflegekosten. Sie lassen sich in Geld beziffern und sind darauf ausgelegt, den Zustand vor dem Unfall finanziell wiederherzustellen.
  • Immaterielle Schäden hingegen beziehen sich auf nicht-finanzielle Beeinträchtigungen wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid, Angstzustände, verminderte Lebensfreude oder eine dauerhafte Entstellung. Schmerzensgeld ist die finanzielle Entschädigung für diese immateriellen Schäden.

Die Fahrerschutzversicherung schließt somit die Lücke, die entsteht, wenn Ihre eigene Gesundheit und finanzielle Situation durch einen Unfall beeinträchtigt wird und kein Dritter haftbar gemacht werden kann. Der genaue Leistungsumfang hängt jedoch immer von den individuellen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages ab.


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Was sollte ich tun, wenn meine Fahrerschutzversicherung die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnt?

Wenn eine Fahrerschutzversicherung die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnt, bedeutet dies, dass aus Sicht des Versicherers die Voraussetzungen für eine Leistung gemäß den vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind. In solchen Fällen ist es wichtig, die Situation und die Begründung der Ablehnung genau zu erfassen.

Bedeutung der Versicherungsbedingungen

Jede Fahrerschutzversicherung basiert auf den Versicherungsbedingungen, die den genauen Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Diese Bedingungen bilden den Vertrag zwischen dem Versicherten und dem Versicherer. Sie enthalten Informationen darüber, welche Schäden und unter welchen Umständen Schmerzensgeld gezahlt wird und welche spezifischen Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sein müssen. Auch Ausschlüsse, also Situationen, in denen die Versicherung nicht leistet, sind dort detailliert aufgeführt. Ein Verständnis dieser Bedingungen ist grundlegend, um die Ablehnung des Versicherers einordnen zu können.

Relevanz von Nachweisen und Dokumentation

Um einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber einer Versicherung zu untermauern, sind umfassende und detaillierte Nachweise von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören insbesondere:

  • Medizinische Unterlagen: Dies umfasst Ärzteberichte, Diagnosen, Nachweise über Behandlungen, Therapien und den Heilungsverlauf. Sie dokumentieren die erlittenen Verletzungen und deren Folgen.
  • Unfallberichte: Offizielle Berichte, zum Beispiel der Polizei, können wichtige Informationen zum Unfallhergang liefern.
  • Belege über Beeinträchtigungen: Dokumente oder Beschreibungen, die die Auswirkungen der Verletzungen auf den Alltag und die Lebensqualität festhalten, sind für die Bemessung von Schmerzensgeld relevant.

Die Vollständigkeit und die Qualität dieser Dokumentation können die Einschätzung eines Anspruchs maßgeblich beeinflussen.

Wege der Konfliktlösung im Versicherungsbereich

Im Falle einer Ablehnung durch die Fahrerschutzversicherung gibt es verschiedene etablierte Wege zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten. Eine Möglichkeit ist die interne Überprüfung durch den Versicherer selbst. Hierbei können gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Argumente eingereicht werden, die eine Neubewertung der Ablehnung ermöglichen.

Darüber hinaus existieren für Versicherungsstreitigkeiten unabhängige Schlichtungsstellen, wie beispielsweise der Versicherungsombudsmann. Solche Stellen bieten einen neutralen Weg, um eine Beurteilung des Sachverhalts einzuholen, ohne direkt gerichtliche Schritte einleiten zu müssen. Sie prüfen die vorgelegten Unterlagen und die rechtliche Situation im Zusammenhang mit den Versicherungsbedingungen. Die Klärung komplexer Rechtsfragen oder die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Anspruchs kann die Hinzuziehung von Fachwissen im Versicherungsrecht relevant machen, um die vertraglichen Grundlagen und die Rechtslage umfassend zu beurteilen und eine fundierte Einschätzung der Situation zu erhalten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrerschutzversicherung

Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Kfz-Versicherung, die den Fahrer bei selbstverschuldeten Unfällen oder bei Unfällen ohne haftbaren Dritten absichert. Sie übernimmt Kosten für materielle Schäden, wie Verdienstausfall oder Heilbehandlung, die ohne diese Versicherung selbst zu tragen wären. Schmerzensgeld als Entschädigung für immaterielle Schäden (z.B. Schmerzen, seelisches Leid) wird nur gezahlt, wenn dies ausdrücklich im Versicherungsvertrag geregelt ist. Anders als die gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht hier keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld gegenüber der eigenen Versicherung.


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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, also körperliche Schmerzen, seelisches Leid oder eine Einschränkung der Lebensqualität nach einem Unfall oder einer Verletzung. Es ist in § 253 BGB geregelt und stellt eine Form des Ausgleichs dar, die über materielle Kosten hinausgeht, aber stets von der Schwere der Verletzung abhängig ist. In der Fahrerschutzversicherung kann die Zahlung von Schmerzensgeld von bestimmten vertraglichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt, was sich von der gesetzlichen Haftpflichtunterscheidet, bei der kein solcher Nachweis erforderlich ist.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und § 307 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – zum Beispiel eine Versicherung – der anderen Partei stellt. § 307 BGB schützt Verbraucher davor, durch AGB unangemessen benachteiligt oder unklar informiert zu werden. Eine Klausel in den AGB darf weder überraschend noch unverständlich sein und muss sich an Treu und Glauben orientieren. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die sogenannte „Drei-Tage-Klausel“, die Schmerzensgeld nur bei mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt gewährt, zu unbestimmt oder benachteiligend ist; das Gericht bejahte dies nicht.


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Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)

Das Feststellungsinteresse ist ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Gericht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entscheidet. Nach § 256 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn Unsicherheit über eine Rechtslage besteht und gerichtliche Klärung notwendig ist, um Rechtsfrieden zu schaffen. Im Fall wurde das Feststellungsinteresse bejaht, weil die Verletzte weiterhin unter Unfallfolgen litt und zukünftige Ansprüche unklar waren.


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Anerkenntnis (§ 93 ZPO)

Ein Anerkenntnis ist die schuldhafte oder freiwillige Erklärung einer Partei, einen Anspruch anzuerkennen und daher nicht weiter zu bestreiten. Nach § 93 ZPO kann das Anerkenntnis dazu führen, dass derjenige, der trotz eines Teilerfolgs des Klägers die Klage abweist oder ablehnt, zur vollen Kostentragung verpflichtet wird, wenn der Kläger vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung die materiellen Ansprüche sofort anerkannt, sodass die Klägerin trotzdem die gesamten Prozesskosten tragen musste, obwohl sie zumindest in diesem Teil Recht bekam.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): Regelt den Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden bei Verletzungen oder Schmerzen. Schmerzensgeld soll das erlittene Leid ausgleichen, allerdings richtet sich der Anspruch meist gegen den Schädiger oder dessen Versicherung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige vertragliche Leistung ist und die Tochter selbst den Unfall verursachte, begründet § 253 BGB keinen eigenständigen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die eigene Versicherung.
  • § 307 BGB (Unwirksamkeit von Klauseln in AGB): Prüft, ob Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligen oder unklar sind, und somit unwirksam werden können. Insbesondere wird auf Transparenz und Verständlichkeit geachtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die „Drei-Tage-Klausel“ wurde vom Gericht als klar, verständlich und nicht unangemessen benachteiligend beurteilt, weshalb kein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Punkt A.4.1.1: Regelt den Umfang der Leistungsübernahme der Fahrerschutzversicherung, inklusive der Erstattung von Personenschäden und Schmerzensgeld unter der Einschränkung eines Krankenhausaufenthalts von mindestens drei Tagen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vertragliche Klausel schränkt den Schmerzensgeldanspruch vertraglich ein, was rechtlich wirksam ist und daher keinen Anspruch begründet, wenn der Krankenhausaufenthalt kürzer als drei Tage war.
  • § 256 Abs. 1 ZPO (Feststellungsinteresse): Voraussetzung für eine Feststellungsklage; es muss ein rechtliches Interesse daran bestehen, dass das Gericht eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte das Feststellungsinteresse an, da weiterhin unklar war, ob ein Schmerzensgeldanspruch besteht, allerdings führte dies nicht zum Erfolg der Klage.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung bei Unterliegen): Bestimmt, dass die unterliegende Partei in einem Zivilprozess die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Fahrzeughalterin mit dem Schmerzensgeldanspruch unterlag, muss sie die gesamten Prozesskosten tragen.
  • § 93 ZPO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis): Regelung, dass trotz einer Teilerfolg für den Kläger, wenn die andere Partei bestimmte Ansprüche sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gibt, der Kläger die gesamten Kosten tragen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hatte die materiellen Schäden anerkannt, somit waren die Klagekosten für diesen Teil von der Fahrzeughalterin zu tragen, obwohl es einen Teilerfolg gab.

Das vorliegende Urteil


LG Coburg – Az.: 13 O 556/22 – Schlussurteil vom 29.03.2023


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