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Unfallversicherung – Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität als Unfallfolge

OLG Braunschweig – Az.: 3 U 41/11 – Beschluss vom 21.09.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts G. vom 27.01.2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

I.

1.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das angegriffene Urteil beruht weder auf einem entscheidungserheblichen Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 zugrunde zulegenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

Dem Kläger steht aus der Unfallversicherung wegen des Vorfalls vom 14.02.2009 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die ärztliche Bescheinigung vom 23.07.2009 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 I (1) 2. Unterabsatz GUB 95 nicht entspricht.

Festzustellen ist die Invalidität, die in § 7 Abs. 1 (1) GUB 95 definiert ist. Danach ist Invalidität eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Schon aus dieser Definition folgt, dass eine Invaliditätsfeststellung nicht ohne die Beschreibung einer dauerhaften Auswirkung einer Verletzung auf die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit auskommen kann. Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH v. 07.03.2007, Az. IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114, zitiert nach Juris, dort Rn. 10), betont der BGH an gleicher Stelle, dass sich die Feststellung auf einen Dauerschaden richten muss (a.a.O., Rn. 10, s. auch Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die ärztliche Bescheinigung vom 23.07.2009 enthält keine Aussage dazu, dass der diagnostizierte Bandscheibenvorfall und die Bandscheibenvorwölbungen nicht behandelbar und die Beschwerden daher dauerhaft seien. Auch aus der Art der Verletzung kann das nicht unmittelbar gefolgert werden. Allein die Verwendung der Begriffe „Beschwerdepersistenz“ und „persistierenden Beschwerden“ ändert daran nichts. Der Senat entnimmt der Bescheinigung lediglich, dass die Beschwerden zunächst andauerten und daher weitere Untersuchungen veranlasst wurden und dass wegen des weiteren Andauerns der Beschwerden eine Umschulungsmaßnahme abgebrochen werden musste. Weitere Aussagen sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Dementsprechend erwähnt die Bescheinigung am Ende wiederum nur „bestehende Beschwerden“ und nicht etwa „dauerhafte“ oder „chronische Beschwerden“.

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den obigen Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

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