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Umfang Versicherungsschutz bei Montageversicherung

Versicherungsansprüche im Fokus: Komplexe Aspekte im Montageversicherungsschutz

Im Montageversicherungsfall (Az.: I-20 U 66/21), den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 24. August 2021 entschied, standen der Umfang des Versicherungsschutzes und die Erstattungspflicht des Versicherers im Vordergrund. Eine Versicherungsnehmerin erhob Ansprüche gegen ihren Versicherer, in Zusammenhang mit Montagearbeiten an einer Brücke. Streitpunkt war, ob der Versicherer Kosten erstatten müsse, die einer Tochtergesellschaft der Klägerin entstanden sein sollen. Ein von der Tochtergesellschaft gelieferter und eingesetzter Bolzen musste zerstörend aus einem Lager herausgefräst werden, nachdem eine ordnungsgemäße Verbindung des Bolzenkörpers mit dem Lager nicht erreicht werden konnte.

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Kontroverse rund um den Versicherungsschutz

Die Kernfrage des Falles war, ob Schäden, die durchfehlerhafte Montage und die folgende Demontage des Bolzens entstanden sind, vom Versicherungsschutz der Montageversicherung umfasst sind. Der Senat war einstimmig der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Darüber hinausgehende Schäden, die sich beim Auftraggeber der Versicherten in anderen eigenständigen Leistungselementen niederschlagen, etwa an bauseits gestellten Teilen des Montageobjekts, hatte die Klägerin nicht konkret behauptet.

Rolle der Montageversicherung und Klauselinterpretation

Gemäß der Klausel in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Ein sogenannter Erfüllungsschaden – die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – ist hiernach nicht versichert. Daher muss der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten bewältigen.

Abgrenzung zwischen Mangel und Sachschaden

Eine besondere Rolle in der Entscheidung des Gerichts spielte die Abgrenzung zwischen Mangel und Sachschaden. Ein Mangel liegt vor, wenn eine Leistung oder Teilleistung nicht die Eigenschaften aufweist, die sie nach dem Inhalt des Vertrages aufweisen soll. Ein Sachschaden hingegen liegt vor, wenn von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung auf eine bestehende Leistung oder Teilleistung erfolgt. Diese Einwirkung kann auch von einer anderen, mangelhaften Leistung ausgehen, die über ihre eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer, bis dahin bereits bestehender Leistungen oder Teilleistungen wird.

Werkvertragliche Einordnung des Anspruchs irrelevant

Entscheidend war für das OLG Hamm, dass die werkvertragliche Einordnung des Anspruchs ohne Bedeutung ist. Der Begriff der „Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen“ ist ein eigenständiger versicherungsrechtlicher Begriff. Die Ausschlussklausel in der Versicherungspolice beinhaltet demnach, dass Schäden, die durch die fehlerhafte Montage des Bolzens entstanden sind, nicht vom Versicherungsschutz der Montageversicherung umfasst sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 66/21 – Beschluss vom 24.08.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 118.700,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Versicherungsnehmerin einer Montageversicherung Ansprüche gegen den beklagten Versicherer im Zusammenhang mit Montagearbeiten an einem Brückenbauvorhaben in L geltend. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte Kosten zu erstatten hat, die einer Tochtergesellschaft der Klägerin dadurch entstanden sein sollen, dass ein von ihr gelieferter und eingesetzter Bolzen zerstörend aus einem Lager herausgefräst werden musste, nachdem mit ihm zuvor eine vom Auftrag dieser Tochtergesellschaft umfasste ordnungsgemäße Verbindung des Bolzenkörpers mit dem Lager nicht erreicht werden konnte.

Die Klägerin unterhält seit 2017 als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von Versicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 70% beteiligte Beklagte gehört, eine Montageversicherung, im Rahmen derer unter anderem eine Tochtergesellschaft der Klägerin (im Folgenden: Versicherte) mitversichert ist. Dem unter Vermittlung einer Versicherungsmaklerin zustande gekommenen Vertrag liegen unter anderem Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB 2008) sowie Klauseln (TK AMoB 2008) und Besondere Vereinbarungen zugrunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz – im Folgenden eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II -) Bezug genommen.

Die Versicherte hatte den Auftrag erhalten, Komponenten für eine Klappbrücke in C/L zu liefern und zu montieren, unter anderem einen als Festlager für den so genannten Waagebalken dienenden Bolzen. Der Waagebalken dient der Aufnahme des Gewichtes der Klappbrücke und verfügt über zwei Bolzen, die je auf einem Pylonen das bewegliche Verbindungsglied herstellen. Einer dieser Bolzen, über den sich die Hauptlast mittels Gelenklagern rotierend bewegen kann, dient als Festlager. Der zweite Bolzen kann über ein größeres Lagerspiel minimale Längsbewegungen aufnehmen und dient als Loslager. Um den als Festlager dienenden Bolzen in das Lager in dem Waagebalken einsetzen zu können, muss für den Montagezustand der Querschnitt des Bolzens verringert werden, indem er für eine gewisse Zeit heruntergekühlt wird, ehe er sich – in das Festlager eingebracht – wieder auf seine Normalgröße ausdehnt und so die erforderliche Verbindung bewirkt.

Bei der Montage des Bolzens durch die Versicherte im Jahre 2019 kam es aufgrund von Verzögerungen zu einer zeitlichen Verschiebung des Montagevorganges, infolge dessen sich der Bolzen bereits während des Vorgangs des Einsetzens erwärmte und ausdehnte. Er blieb nach etwa der Hälfte der Eindringtiefe im Festlager des Waagebalkens stecken. Die mit der Umgebungstemperatur verbundene weitere Ausdehnung führte dazu, dass der Bolzen endgültig feststeckte und mit mechanischen Mitteln weder weiter in das Lager getrieben noch aus diesem herausgezogen oder gepresst werden konnte. Er wurde letztlich zerstörend herausgefräst und ein neu beschaffter Bolzen in das Festlager eingebracht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich die der Versicherten in diesem Zusammenhang nach ihrer Behauptung entstandenen Kosten, die sie insgesamt mit 179.572,66 EUR beziffert hat, ersetzt verlangt, nachdem die Beklagte vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht in Abrede gestellt hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (eGA-I Bl. 5 ff. Entscheidungsheft) Bezug genommen.

Mit dieser hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall sei nicht eingetreten, da ausschließlich ein Fehlverhalten der Versicherten in Rede stehe, welches jedenfalls nach A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Deckung sei die mangelhaft hergestellte Pressverbindung des Bolzens mit dem Festlager als Teilleistung der Brückenmontage. Mängel der versicherten Leistung seien indes nach A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 nicht versichert. Lediglich aufgrund einer in der Sphäre der Versicherten liegenden zeitlichen Verzögerung im Montagevorgang sei es infolge der gewöhnlichen Ausdehnung des Bolzens zu einem vorzeitigen Verkeilen gekommen. Hierbei handele es sich um einen unmittelbaren Schaden infolge mangelhafter Ausführung. Überdies habe sich keine versicherte Gefahr realisiert, da es an einem nach A. § 2 Nr. 1 AMoB 2008 vorausgesetzten Sachschaden fehle. Schließlich liege auch kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne von A. § 2 Nr. 1 AMoB 2008 vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang des Deckungsanteils der Beklagten und nach Abzug eines vertraglich bedungenen Selbstbehalts weiter verfolgt. Sie macht unter anderem geltend, der Ausschluss in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 versage Versicherungsschutz entgegen der Auffassung des Landgerichts bei zutreffendem Verständnis nur, wenn die Lieferungen und Leistungen, die selbst Gegenstand der Montageverpflichtung seien, für sich genommen mangelbehaftet seien, also auf den Streitfall bezogen etwa dann, wenn der von der Versicherten gelieferte Bolzen nicht die richtige Form gehabt hätte. Hier sei es aber unstreitig, dass der streitgegenständliche Bolzen als solcher vor der Montage keinen Schaden aufgewiesen habe. Nichts anderes gelte für das Festlager.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 118.700,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 10. Mai 2021 (eGA-II 36 ff.) greifen nicht durch. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20. Juli 2021 (eGA-II 72 ff.), an dem er auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Juli 2021 (eGA II-82 ff.) festhält.

1.

Der Senat hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Deckungsanspruch nicht zu. Schäden an dem von der Versicherten hergestellten Bolzen infolge dessen – fehlerhafter – Montage sowie Schäden, die durch die Demontage des Bolzens an diesem entstanden sind, sind nicht vom Versicherungsschutz der Montageversicherung umfasst. Schäden, die sich beim Auftraggeber der Versicherten darüber hinausgehend in anderen eigenständigen Leistungselementen niederschlagen haben, etwa an bauseits gestellten Teilen des Montagobjekts, hat die Klägerin nicht konkret behauptet.

Im Einzelnen:

1.

Nach der Klausel in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen.

Die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – also ein so genannter Erfüllungsschaden – ist hiernach nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat (so Stelzner in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anhang T Rn. 48 mit Rn. 181; s. auch zur Bauwesenversicherung BGH, Urteil vom 27. Oktober 1954 – II ZR 220/53, NJW 1954, 1846). Hieran ändert es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nichts, wenn das Montageobjekt zunächst fehlerfrei hergestellt wurde und sodann aufgrund fehlerhafter Handhabung im Rahmen der Montage selbst beschädigt wird (s. Gundlach, VersR 2018, 527 mwN in Fn. 6: sog. Bearbeitungsschaden; vgl. auch v. Rintelen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AMoB 2011 A § 8 Rn. 23 mwN). Wenn nicht ein bereits vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt wird, sondern von vornherein eine mangelhafte Anlage errichtet wird, liegt überdies kein von A. § 2 Nr. 1 AMoB 2008 vorausgesetzter Sachschaden am Montageobjekt vor, sondern nur ein Vermögensschaden durch die erforderlichen Reparaturaufwendungen (s. v. Rintelen in Bruck/Möller aaO A § 2 Rn. 7; Gundlach, VersR 2018, 527), wie das Landgericht richtig erkannt hat.

Zwar trifft es zu, dass es für die Frage, ob ein Mangel der Leistung (unmittelbar) anhaftet, d.h. er integraler Bestandteil der Leistung oder einer selbstständigen Teilleistung schon in ihrer Entstehung ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ankommt, ob die beeinträchtigte Leistung oder Teilleistung bisher unversehrt nicht bestanden hat, wohingegen ein Sachschaden dann vorliegt, wenn – vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet – von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Diese Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel aufweist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer, bis dahin bereits bestehender Leistungen oder Teilleistungen wird (s. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – IV ZR 176/77, VersR 1979, 856 unter 2 b).

Über die insoweit maßgebliche Frage, ob eine selbstständige Teilleistung vorliegt, die durch Außeneinwirkung „beschädigt“ werden kann, oder ob ein Mangel einer einheitlichen, komplexeren Bauleistung unmittelbar als integraler Bestandteil anhaftet, ist indes im Hinblick auf die für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zwecksetzung der Versicherung, aufgrund der technischen Gegebenheiten und der Lebensauffassung im Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 aaO).

Hieran gemessen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer in der Frage der Reichweite des Ausschlusses in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 diesem zwar kein so weit reichendes Verständnis beimessen, dass sich der Versicherte auch die von einem Subunternehmer begangenen Fehler zurechnen lassen muss (s. BGH aaO; vgl. auch W. Schneider/Droll in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 35 Rn. 71). Hingegen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sehr wohl davon ausgehen, dass der von ihm selbst kommende Lieferungs- und Leistungsgegenstand von dem Ausschluss erfasst wird (W. Schneider/Droll aaO Rn. 72).

2.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (eGA-II 69 ff.) ergänzend auf eine abweichende Vereinbarung zu A. § 8 Nr. 2 Buchst. d) aa) AMoB 2008 beruft, rechtfertigt die dort zitierte Regelung keine andere Beurteilung. Dass nach den Vereinbarungen der Parteien auch dann Deckungsschutz bestehen kann, wenn ein Mangel oder eine mangelhafte Handhabung zu einem Schaden führt, steht außer Frage, ändert aber nichts daran, dass der Mangel der Leistung als solcher noch keinen Sachschaden begründet, da nicht ein bereits vorhanden gewesener Zustand durch den Versicherungsfall beeinträchtigt wird, und zwar auch dann nicht, wenn ein Montageteil nicht den geforderten Zustand für den Einbau erreicht (s. v. Rintelen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AMoB 2011 A § 8 Rn. 23).“

2.

Hieran hält der Senat – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbingens der Berufung – fest.

Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Frage, ob „Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen“ im Sinne der Ausschlussklausel in A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 vorliegen, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Auftraggeber der Versicherten nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, oder ob diesen die fehlende Abnahme des Werkes der Versicherten entgegensteht. Im Rahmen der Auslegung der Ausschlussklausel handelt es sich beim Begriff der „Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen“ um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff, für dessen Beurteilung die werkvertragliche Einordnung des Anspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. zur Erfüllungsklausel in der Haftpflichtversicherung BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 170/10, NJW-RR 2012, 103 Rn. 9; Urteile vom 19. November 2008 – IV ZR 277/05, r+s 2009, 60 Rn. 15; vom 25. September 1985 – IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 30).

Maßgeblich bleibt daher, dass über die Frage, ob eine selbstständige Teilleistung vorliegt, die durch Außeneinwirkung „beschädigt“ werden kann, oder ob ein Mangel einer einheitlichen, komplexeren Bauleistung unmittelbar als integraler Bestandteil anhaftet, im Hinblick auf die für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zwecksetzung der Versicherung, aufgrund der technischen Gegebenheiten und der Lebensauffassung im Einzelfall zu entscheiden ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – IV ZR 176/77, VersR 1979, 856 unter 2 b). Für die Aufgliederung der Leistung ist es dabei unerheblich, ob diese aus mehreren Arbeitsvorgängen besteht oder nicht. Ist der einzelne Arbeitsvorgang mangelhaft, ist die gesamte Teilleistung mangelhaft und es kommt nicht darauf an, ob der Mangel aus einer früheren Herstellung oder einer späteren herrührt. Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise, was auch dem Sinn und Zweck des Risikoausschlusses entspricht (vgl. Eckes/Günther in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. Technische Versicherungen Rn. 280 mwN).

Das Einfügen eines – auch zu liefernden – Bolzens ist nach alledem hier als eine einheitliche Bauleistung der Versicherten anzusehen. Die Versicherte hat diese Leistung mangelhaft erbracht. Der Mangel ist (in den Worten des Bundesgerichtshofs) integraler Bestandteil der Leistung. Es ist nicht „von außen“ eine bereits vorhandene selbständige Teilleistung des Brückenbaus beschädigt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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