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Kfz-Versicherung – äußeres Bild eines Kfz-Teilediebstahls

Versicherungsbetrug vereitelt: Oberlandesgericht Hamm bestätigt Urteil

Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Fall Az.: I-20 U 185/14, dass die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kfz-Versicherung abgewiesen wird. Die Klägerin hatte einen Teilediebstahl aus ihrem Pkw behauptet und daraus resultierende Reparaturkosten geltend gemacht. Die Versicherung verweigerte die Leistung, da sie von einem vorgetäuschten Diebstahl ausging. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin das äußere Bild eines Diebstahls nicht beweisen konnte, insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben und Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit. Die Beweisanforderungen und die Notwendigkeit eines stimmigen äußeren Bildes des Diebstahls wurden als entscheidend herausgestellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 185/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Klägerin abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt, dass die Klage gegen die Kfz-Versicherung wegen behauptetem Teilediebstahl abgewiesen wird.
  2. Die Klägerin konnte das äußere Bild eines Teilediebstahls nicht überzeugend nachweisen, insbesondere weil das Schadensbild am Fahrzeug nicht mit dem behaupteten Diebstahl übereinstimmte und widersprüchliche Aussagen vorlagen.
  3. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde in Frage gestellt, unter anderem durch nachweislich unzutreffende Angaben gegenüber der Versicherung und Widersprüche in ihren Erklärungen.
  4. Das Gericht stellte klar, dass für den Anspruch auf Versicherungsleistungen der Nachweis eines äußeren Bildes des Diebstahls erforderlich ist, das heißt, es müssen stichhaltige Beweise für die behauptete Tat vorgelegt werden.
  5. Die Klägerin hat auch versäumt, fristgerecht relevante Beweismittel vorzulegen, was ihre Position weiter schwächte.
  6. Das Gericht betonte, dass Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer nur dann greifen, wenn diese glaubhafte und konsistente Angaben machen.
  7. Verspätete Einreichung von Beweismitteln und nicht nachvollziehbare Erklärungen führten zur Nichtberücksichtigung bestimmter Beweise.
  8. Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der Beweislast des Versicherungsnehmers bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Kaskoversicherung aufgrund von Diebstahl.

Genauer Nachweis für Versicherungsleistungen erforderlich

Die Kfz-Kaskoversicherung deckt Schäden ab, die durch Diebstahl, Vandalismusakte oder Unfall am Fahrzeug entstehen. Allerdings müssen dabei strenge Vorgaben erfüllt sein. Ansprüche aus der Police können nur geltend gemacht werden, wenn der Nachweis für das äußere Bild des Schadenereignisses stichhaltig erbracht wird.

Besonders bei Teilediebstählen prüfen Kfz-Versicherer die geltend gemachten Ansprüche penibel. Viele Fälle enden vor Gericht, da die Beweislast beim Versicherungsnehmer liegt. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls zweifelsfrei belegt werden, andernfalls droht oft die Ablehnung von Leistungen.

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Gericht lehnt Klage ab: Kein Glaubhaftmachung des Diebstahls bei Kfz-Versicherung

Der Streit um den behaupteten Teilediebstahl und seine juristischen Folgen

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm stand die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kfz-Versicherung.

Diebstahl aus Auto
(Symbolfoto: Daniel Jedzura /Shutterstock.com)

Die Klägerin forderte den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 14.026,06 Euro sowie weitere 875,60 Euro für anwaltliche Gebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit. Auslöser war ein behaupteter Teilediebstahl an ihrem Pkw BMW in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2011. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handele. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage bereits in erster Instanz ab, da die Klägerin das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls nicht beweisen konnte. Besonders hervorzuheben ist hier, dass das Schadensbild am Fahrzeug nicht mit dem behaupteten Diebstahlgeschehen in Einklang gebracht werden konnte.

Die Beweisführung und ihre Tücken im Versicherungsrecht

Die Klägerin versuchte, ihre Behauptung mit einem Video zu stützen, das einen ähnlichen Teilediebstahl darstellen sollte. Dieses Video wurde jedoch vom Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, ebenso wie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, die auf einem weiteren Video basierte. Die Klägerin kritisierte, dass ihre Einwendungen wegen angeblicher Verspätung zurückgewiesen wurden, und argumentierte, dass ihr die Einreichung des zweiten Videos vor dem festgesetzten Termin nicht möglich gewesen sei. Hier zeigt sich eine grundlegende Herausforderung im Versicherungsrecht: die Fristwahrung und die adäquate Beweisvorlage.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das OLG Hamm bestätigte letztlich das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die zentrale Begründung war, dass die Klägerin den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht erbringen konnte. Obwohl der Versicherungsnehmerin grundsätzlich Beweiserleichterungen zugestanden hätten, blieben erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung. Insbesondere die widersprüchlichen Aussagen zur Ablage der Handtasche und zum Standort des Fahrzeugs trugen dazu bei. Des Weiteren wurden unzutreffende Angaben der Klägerin gegenüber der Versicherung als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit gewertet.

Die Rolle des Sachverständigen und die Frage der Glaubwürdigkeit

Die Klägerin argumentierte, dass der vom Landgericht beauftragte Sachverständige für die Beurteilung der Begehungsweise des Teilediebstahls ungeeignet sei. Sie forderte daher ein Gutachten eines Experten für Kriminalistik. Das OLG sah jedoch keine Notwendigkeit für eine solche erneute Beweisaufnahme, da bereits die Grundvoraussetzung für einen Anspruch – der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls – nicht erfüllt war. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Glaubwürdigkeit der Parteien und der stichhaltigen Beweisführung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Insgesamt lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Hamm die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kfz-Versicherung abwies, weil sie nicht das äußere Bild eines Diebstahls glaubhaft machen konnte. Die Entscheidung verdeutlicht, wie entscheidend die Glaubwürdigkeit der Parteien und die Qualität der vorgelegten Beweise in solchen Fällen sind.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter dem „äußeren Bild“ eines Kfz-Teilediebstahls?

Unter dem „äußeren Bild“ eines Kfz-Teilediebstahls versteht man im rechtlichen Sinne die Gesamtheit der Umstände und Anzeichen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass ein Diebstahl stattgefunden hat. Dieser Begriff ist besonders im Kontext von Versicherungsansprüchen relevant, da ein Diebstahl naturgemäß schwer zu beweisen ist, oft ohne Zeugen oder direkte Beweise. Um den Versicherungsschutz nicht wertlos zu machen, stellt die Rechtsprechung keine übermäßig hohen Anforderungen an den Nachweis eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer. Stattdessen wird angenommen, dass ein Diebstahl stattgefunden hat, wenn das äußere Bild eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden kann. Dies beinhaltet typischerweise das Vorlegen von Indizien oder Umständen, die die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls untermauern. Diese Beweiserleichterung setzt allerdings voraus, dass es sich um einen redlichen Versicherungsnehmer handelt.

Die Gerichte sehen im Normalfall den Nachweis eines Diebstahls dann als erbracht an, wenn Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Diese Beweiserleichterung dient dazu, den Versicherungsnehmern zu helfen, ihren Anspruch geltend zu machen, ohne die oft unmögliche Aufgabe zu haben, den Diebstahl direkt zu beweisen.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung Missbrauch verhindern soll und daher nur für redliche Versicherungsnehmer gilt. Im Falle eines Verdachts auf Versicherungsbetrug oder wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, das äußere Bild eines Diebstahls glaubhaft zu machen, kann der Versicherer die Leistung verweigern.

Wie wird ein Teilediebstahl bei einer Kfz-Versicherung geltend gemacht?

Um einen Teilediebstahl bei einer Kfz-Versicherung geltend zu machen, sind folgende Schritte notwendig:

  • Polizei informieren: Der erste Schritt ist die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung, um den Diebstahl bei der Versicherung geltend machen zu können.
  • Versicherung kontaktieren: Nachdem die Strafanzeige erstattet wurde, sollte umgehend die Versicherung über den Diebstahl informiert werden. Es ist wichtig, dies zeitnah zu tun, da Versicherungen in der Regel eine schnelle Meldung erwarten.
  • Notwendige Unterlagen einreichen: Für die Schadensmeldung bei der Versicherung sind verschiedene Dokumente erforderlich. Dazu gehören in der Regel das Protokoll der Strafanzeige, die Abmeldebescheinigung vom Straßenverkehrsamt, die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie alle vorhandenen Autoschlüssel.
  • Abmeldung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug sollte bei der Zulassungsstelle abgemeldet werden. Hierfür wird das Anzeigenprotokoll benötigt. Die Abmeldung kann auch in einem anderen Landkreis vorgenommen werden.
  • Weitere Schritte abhängig von der Situation: Wenn das Fahrzeug geleast, gemietet oder noch nicht abbezahlt ist, sollten zusätzlich der Leasinggeber, der Vermieter oder die finanzierende Bank informiert werden.

Was zahlt die Versicherung?

  • Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung: Ein Teilediebstahl ist in der Regel über die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für solche Schäden nicht auf.
  • Erstattung: Die Versicherung erstattet in der Regel den Wiederbeschaffungswert oder den Zeitwert des gestohlenen Teils. Bei Neuwagen kann unter Umständen der volle Kaufpreis erstattet werden, wenn eine entsprechende Neuwertversicherung besteht.

Wichtig zu beachten:

  • Ehrlichkeit: Alle Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung müssen wahrheitsgemäß sein. Falschangaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
  • Fristen: Es gibt bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen, sowohl für die Meldung des Diebstahls bei der Versicherung als auch für die Abmeldung des Fahrzeugs.
  • Dokumentation: Es ist ratsam, alle Schritte und Kommunikationen mit der Polizei und der Versicherung zu dokumentieren und Kopien aller eingereichten und erhaltenen Dokumente aufzubewahren.

Durch das Befolgen dieser Schritte und das Beachten der genannten Punkte kann der Prozess der Schadensregulierung bei einem Teilediebstahl effizient und erfolgreich gestaltet werden.

Welche Beweise sind für den Nachweis eines Kfz-Teilediebstahls erforderlich?

Für den Nachweis eines Kfz-Teilediebstahls sind bestimmte Beweise erforderlich, die den Versicherungsfall glaubhaft machen. Die Beweisführung orientiert sich dabei an der Darlegung des sogenannten „äußeren Bildes“ des Diebstahls. Hier sind die wesentlichen Aspekte, die für den Nachweis erforderlich sind:

  • Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls: Der Versicherungsnehmer muss Tatsachen vorlegen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Es genügt, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die das äußere Bild eines Diebstahls erkennen lassen.
  • Polizeiliche Anzeige: Ein wichtiger Schritt ist die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei. Dies dient als offizieller Beleg für den Diebstahlversuch und ist in der Regel ein notwendiger Bestandteil der Beweisführung gegenüber der Versicherung.
  • Dokumentation des Abstellorts und der Umstände: Der Versicherungsnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Diese Angaben müssen glaubhaft und konsistent sein.
  • Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers: Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers spielt eine entscheidende Rolle. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht allein den Angaben des Versicherungsnehmers Glauben schenken, wenn diese glaubhaft sind. Grundsätzlich geht man von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers aus, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel.
  • Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis: In manchen Fällen kann der Diebstahl auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden. Dies setzt voraus, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das den Diebstahl bestätigt.
  • Parteianhörung: Bei fehlenden Zeugen kann eine Parteianhörung durchgeführt werden, um die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Versicherungsnehmers im Rahmen dieser Anhörung kann für die Beweisführung entscheidend sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Versicherungsnehmer nicht den Diebstahl an sich im Sinne eines Vollbeweises nachweisen muss. Vielmehr reicht der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls aus, um die Beweislast zu erfüllen. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass ein direkter Beweis des Diebstahls oft schwer zu erbringen ist.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 249 BGB – Schadensersatz Natur und Umfang: Erläutert die Grundlagen des Schadensersatzes, spezifisch die Ersatzpflicht für die Reparaturkosten nach einem Teilediebstahl aus einem Fahrzeug. Im Kontext relevant, da die Klägerin Reparaturkosten geltend gemacht hat.
  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph regelt die Haftung bei der Beschädigung einer Sache. Für den Fall bedeutsam, da es um Schadensersatz nach einem behaupteten Teilediebstahl geht.
  • VVG (Versicherungsvertragsgesetz), insbesondere § 28 VVG – Obliegenheiten: Betrifft die Pflichten des Versicherungsnehmers, wie die wahrheitsgemäße Schadensmeldung. Im Fall relevant, da die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Frage steht.
  • AGB der Kaskoversicherung (Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung): Enthält spezifische Bedingungen und Ausschlüsse für Kaskoversicherungen, die hier für die Beurteilung des Versicherungsfalls maßgeblich sind.
  • ZPO (Zivilprozessordnung), speziell §§ 331a, 251a ZPO – Entscheidung nach Lage der Akten: Wichtig für das Verständnis der Entscheidungsfindung des Landgerichts, das nach Lage der Akten und ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
  • § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (im Kontext des behaupteten Teilediebstahls): Auch wenn nicht direkt im Text erwähnt, könnte dieser Paragraph im Zusammenhang mit der Schadensmeldung und den Ermittlungen relevant sein, falls der Diebstahl vorgetäuscht wurde und somit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 185/14 – Urteil vom 12.06.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für den Pkw BMW … bestehenden Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Teilediebstahls vom 23./24.08.2011 auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch, den die Beklagte verweigert, weil sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall ausgeht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 14.026,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen;

2. weitere 875,60 Euro anwaltliche Gebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und nach Säumnis der Klägerin im zweiten Termin vom 01.08.2014 gem. §§ 331a, 251 a ZPO nach Lage der Akten entschieden und die Klage abgewiesen, weil die Klägerin das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls nicht bewiesen habe. Das Schadensbild im bzw. am versicherten Fahrzeug lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen S nicht mit dem behaupteten Diebstahlgeschehen in Einklang bringen. Dabei seien die Einwendungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.07.2014 wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils.

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin daran fest, dass das Schadenbild am versicherten Fahrzeug mit dem behaupteten Teilediebstahl übereinstimme. Insbesondere sei es dem unbekannten Täter möglich gewesen, die Teile aus dem Fahrzeuginneren auszubauen und zu entwenden, ohne sich selbst in das Fahrzeug zu begeben. Dies belege das von ihr mit Schriftsatz vom 02.07.2014 übersandte Video, mit dem sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Außerdem habe das Landgericht sich zu Unrecht nicht mit ihren Einwendungen gegen die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen S auseinandergesetzt, die sich aus dem weiteren Video der Klägerin ergeben. Die Zurückweisung des entsprechenden Klägervortrags wegen Verspätung sei fehlerhaft, weil der Klägerin eine Einreichung des zweiten Videos vor dem 29.07.2014 nicht möglich gewesen sei. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, insoweit eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, weil sie gar nicht damit habe rechnen können, dass und wann ihr ein weiterer Videobeweis für ihr Vorbringen zur Verfügung stehen würde. Insoweit sei ihr Fristversäumnis auch entschuldigt.

Das Landgericht hätte das zweite Video berücksichtigen und dazu ein Gutachten eines Sachverständigen für Kriminalistik, Kriminaltechnik und Kriminologie einholen müssen. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige S sei für die Beantwortung der maßgeblichen Beweisfragen ungeeignet. Er habe sich zwar beanstandungslos zur Schadenhöhe äußern können, nicht jedoch zur Frage der Begehungsweise des Teilediebstahls. Diese gehöre erkennbar nicht zu seinem Fachgebiet. Das Oberlandesgericht habe daher eine erneute Tatsachenfeststellung vorzunehmen.

Rechtsfehlerhaft sei es zudem gewesen, nach Lage der Akten zu entscheiden, ohne das mit Schriftsatz vom 29.07.2014 eingereichte zweite Video zu berücksichtigen. Dieses sei zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 22.08.2014 Bestandteil der Akten gewesen. Der Rechtsstreit sei damit nicht entscheidungsreif gewesen. Zumindest hätte das Landgericht auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen müssen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Schadenbild im Fahrzeug mit den Behauptungen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen sei. Das von der Klägerin vorgelegte Videomaterial sei offenbar nach entsprechender Präparation des Fahrzeugs gefertigt. Im Übrigen spreche es gegen die Klägerin, dass sie die Videos überhaupt vorlegen konnte. Dies lasse auf Kontakte zur kriminellen Szene schließen. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen S seien bereits in erster Instanz verspätet eingegangen und deshalb auch in der Berufung nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Klägerin im Termin am 06.05.2015 angehört und den von ihr gestellten Zeugen M vernommen. Der zum Termin geladene Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sein in erster Instanz gefertigtes Gutachten erläutert und nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin zur Akte gereichten Videos ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld 2 UJs 6527/11 lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt schon mangels entsprechenden Antrags gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 aE ZPO nicht in Betracht. Der auf „Aufhebung“ des Urteils gerichtete Berufungsantrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der erstinstanzlich gestellten Klageanträge begehrte. Im Übrigen kann der Senat jedenfalls auch deshalb in der Sache entscheiden, weil auch bei Berücksichtigung der Einwände der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.07.2014 keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme geboten war. Ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Lage der Akten gem. §§ 331a, 251a ZPO das Vorbringen nicht wegen Verspätung zurückweisen durfte und damit verfahrensfehlerhaft handelte, ist damit ohne Belang.

2. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der erstinstanzlich gestellten Klageanträge kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigungsleistung hat.

Der Anspruch auf Zahlung der Nettoreparaturkosten nach Ziffer A.2.7.1 b AKB 2009 setzt voraus, dass das versicherte Fahrzeug durch ein in der Kaskoversicherung versichertes Ereignis beschädigt worden ist. Die Klägerin behauptet insoweit eine Entwendung von Fahrzeugteilen iSd Ziffer A.2.2.2 AKB 2009 und damit eine Wegnahme der Teile in Zueignungsabsicht durch einen unbekannten Täter (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2, Rn. 6; BGH, VersR 1981, 345, Juris-Rn. 15). Einen solchen Versicherungsfall hat sie indes nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.

Zwar kommen der Klägerin als Versicherungsnehmerin Beweiserleichterungen zugute, weil das Versicherungsversprechen für ein typischerweise unbeobachtetes Diebstahlgeschehen ansonsten leer laufen würde. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast danach schon dann, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (sog. äußeres Bild des Diebstahls – vgl. nur BGH, VersR 1984, 29, Juris-Rn. 9; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, AKB 2008, A.2.2, Rn. 18). Bei einem Teilediebstahl gehören zu diesem Mindestmaß an Tatsachen das Abstellen des versicherten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand einschließlich der später als entwendet behaupteten Teile an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und das spätere Wiederauffinden in beschädigtem Zustand ohne die – angeblich – gestohlenen Fahrzeugteile (Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 20 U 172/11 -, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. April 2014 – 6 U 107/09 -, Rn. 6, juris; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2005 – 9 U 65/04 – Rn. 15, juris).

Auf der sog. „zweiten Stufe“ entfällt diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer wieder, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urteil vom 12. April 1989 – IVa ZR 83/88 -, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2004 – 10 U 644/03 -, Rn. 9, juris).

Ob hier Tatsachen vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Diebstahl schließen lassen, kann offen bleiben. Die Klägerin hat schon den Nachweis für das äußere Bild des Diebstahls nicht erbracht.

Freilich ist nach den entsprechenden polizeilichen Ermittlungen unstreitig, dass das versicherte Fahrzeug am Morgen des 24.08.2011 mit eingeschlagener Seitenscheibe und ohne die als gestohlen gemeldeten Gegenstände auf dem Parkplatz C-Straße in H aufgefunden wurde. Streitig ist aber, ob die Klägerin das Fahrzeug am Abend des 23.08.2011 unbeschädigt und mit den (noch) eingebauten Teilen auf dem Parkplatz abgestellt bzw. (von ihrem Freund M, der später die Handtasche geholt haben soll) zurückgelassen hatte. Dieser erste Teil des äußeren Bildes ist nicht mit der notwendigen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bewiesen:

1. Zwar hat der klägerseits benannte und zum Senatstermin gestellte Zeuge M ausgesagt, er habe das Fahrzeug am späten Abend des 23.08.2011 unbeschädigt auf dem von der Klägerin angegebenen Parkplatz am Brauhaus zurückgelassen, nachdem er ihre Handtasche aus dem Wagen geholt hatte. Jedoch hat diese Aussage den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Zeuge aus eigener Wahrnehmung die für das äußere Bild notwendigen Tatsachen zutreffend bekundete. So konnte der Zeuge nicht überzeugend erklären, wo der Wagen abgeparkt war, als er die Handtasche holte. Während er den Standort zunächst mit „hinten rechts“ beschrieb, erklärte er auf diesbezügliche Nachfrage, auf dem Parkplatz werde in mehreren Reihen geparkt, die durch Hecken abgetrennt seien, und das Fahrzeug sei „mitten drauf“ gewesen. Dies steht mit den Angaben der Klägerin sowie mit den aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Erkenntnissen nicht in Einklang. Nach Behauptung der Klägerin hatte sie den Wagen im hinteren Teil des Parkplatzes abgestellt. Dort, d. h. an der baumbewachsenen Böschung zum angrenzenden Bahndamm, war der Wagen am Morgen des 24.08.2011 auch polizeilich sichergestellt worden. Das Fahrzeug stand damit nicht mittig auf dem Parkplatz zwischen Hecken, sondern am Rand desselben unter Bäumen. Dies hat der Zeuge erst nach weiteren Nachfragen und Vorhalt des Photos auf Blatt 7 der beigezogenen Ermittlungsakte bestätigt. Auch wenn er damit im Ergebnis den von der Klägerin angegebenen Standort bestätigte, verbleiben für den Senat Zweifel daran, dass der Zeuge den Wagen in der Tatnacht tatsächlich auf dem Parkplatz gesehen hat.

Gestützt werden diese Zweifel auch dadurch, dass der Zeuge angab, er habe die Handtasche der Klägerin im Fußraum auf der Beifahrerseite aufgefunden, während die Klägerin meinte, sie habe die Handtasche wie üblich unter dem Fahrersitz versteckt. Außerdem will der Zeuge die Handtasche geholt haben, weil er mit der Klägerin in seinem Wagen nach Hause fahren wollte. Die Klägerin hatte demgegenüber angegeben, sie habe ihren Freund gebeten die Handtasche zu holen, weil man nach Feierabend noch mit ein paar Leuten im Restaurant zusammen gesessen habe.

Mit der Zeugenaussage ihres Freundes kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls daher nicht führen.

2. Ebenso wenig hat sich der Senat allein aufgrund der Angaben der Klägerin im Senatstermin die Überzeugung davon verschaffen können, dass der Wagen am Abend des 23.08.2011 unbeschädigt auf dem Parkplatz zurückgelassen wurde.

Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer, dem keine (tauglichen) Zeugen für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls zur Verfügung stehen, auch mit seiner eigenen Schilderung im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO oder Vernehmung gem. § 448 ZPO den Beweis für das äußere Bild erbringen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.02.1997 – IV ZR 12/96, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 – IV ZR 122/09 -, Rn. 10, juris). Dies setzt aber voraus, dass er glaubwürdig ist. Zugunsten des Versicherungsnehmers streitet insofern grundsätzlich eine Redlichkeitsvermutung, die indes erschüttert ist, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen. Dabei kann die Glaubwürdigkeit auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen (BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 91/96 -, Rn. 13, 14, juris).

Gemessen daran kann nicht von der Redlichkeit der Klägerin ausgegangen werden. Es steht vielmehr fest, dass sie im Zusammenhang mit dem streitigen Versicherungsfall unzutreffende Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hat. So hat die Klägerin eingeräumt, dass in der von ihr unterzeichneten Schadenanzeige der unstreitig bestehende Vorschaden an der linken Fahrzeugseite verneint war. Außerdem hat sie im Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen L, nach eigener Einlassung unzutreffende Angaben gemacht. Die Klägerin hat im Senatstermin eingeräumt, dass sie den Zeugen auf dessen Frage nach der Reparatur und dem Verbleib des Fahrzeugs nicht über die behaupteten Reparaturbemühungen ihres Neffen bzw. den Ein- und Ausbau der angeblich gestohlenen Teile aufgeklärt hat. Vielmehr habe sie „einfach so daher geredet“, weil die Fragen des Zeugen sie verärgert hätten. So habe sie behauptet, selber mit dem Wagen zur Firma D gefahren zu sein, obwohl sie dies tatsächlich von ihrem Neffen P habe erledigen lassen. Auch hat sie eingeräumt, dass sie dem Zeugen gegenüber erklärt hatte, der Wagen befinde sich in der Garage eines Bekannten, obwohl der Wagen tatsächlich in der Garage des von ihr geführten Restaurants gestanden haben soll. Die Klägerin hat diese Fehlinformationen damit begründet, dass der Zeuge L sie im Friseurgeschäft bzw. bei dem Bedienen von Kunden gestört habe, weshalb sie „trotzig“ reagiert habe. Unabhängig davon, ob die Reaktion der Klägerin insofern nachvollziehbar war, ändert dies jedenfalls nichts daran, dass die Klägerin es mit der Wahrheit gegenüber der Beklagten nicht immer genau genommen hat. Dies genügt schon für die Erschütterung der Redlichkeitsvermutung.

Die Klägerin kann das äußere Bild eines versicherten Teilediebstahls so nicht beweisen. Auf die Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kommt es demnach nicht mehr an. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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