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Risikoausschlussklausel Rechtsschutzversicherung – Erwerbs- und Baufinanzierung

KG Berlin – Az.: 6 U 21/17 – Beschluss vom 02.05.2017

Gründe

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 6. Februar 2017gegen das am verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler im Rahmen der erstinstanzlichen Rechtsanwendung auf.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Gewährung des begehrten außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsschutzes verurteilt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig, denn der Kläger hat die Klage nicht unzulässig geändert. Vielmehr hat er von Anfang das Ziel verfolgt, Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber seinen Treugebern … und … zu erhalten. Soweit er dieses Rechtsschutzziel zunächst mit “Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen” angegeben hatte, handelt es sich um eine prozessual unbeachtliche Falschbezeichnung. Rechtsschutz wird stets für einen bestimmten Streitgegenstand gewährt. Dieser wiederum bestimmt sich anhand des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs aus der begehrten Rechtsfolge – hier der begehrten Freistellung – und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, wie er sich hier aus der Treuhandvereinbarung mit den Treugebern … ergibt. Die materiell-rechtliche Begründung der begehrten Rechtsfolge gehört dagegen nicht (mehr) zum Streitgegenstandsbegriff, weshalb auch ein Austausch der rechtlichen Begründung, bei gleichbleibendem prozessualen Antrag und Lebenssachverhalt nicht den Regelungen der Klageänderung unterfällt (vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 323 – 325, zitiert nach juris, dort rdz. 27 m.w.N.).

b) Auf der Basis des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ist die Beklagte dem Kläger aus § 1 VVG in Verbindung mit den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: ARB 2000/2) zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet.

aa) Nach § 1 S. 1 ARB 2000/2 trägt der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten und zwar gemäß § 2 d) ARB 2000/2 auch für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen.

bb) Zutreffend stellt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht durch § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 ausgeschlossen ist.

Nach diesen Regelungen besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks und/oder der Finanzierung eines solchen Vorhabens. Ob die unter § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 geregelten Ausschlusstatbestände einschlägig sind, ist anhand des maßgeblichen Versicherungsfalls zu bestimmen (OLG München VersR 2016, 985 – 986, zitiert nach juris, dort Rdz. 4). Hierfür wiederum ist auf den Vortrag des Versicherungsnehmers abzustellen, weil dieser den Streitgegenstand vorgibt. Ob die Anspruchsgegner möglicherweise Einwendungen erheben könnten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Risiko stehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH VersR 2016, 1184 – 1187, zitiert nach juris Rdz. 30 und VersR 2015, 485 – 488, zitiert nach juris dort Rz. 14 – 16).

Der Kläger beabsichtigt, Frau … und Herrn … auf Erfüllung eines mit diesen mündlich abgeschlossenen Treuhandvertrages in Anspruch zu nehmen, wobei dieser Treuhandvertrag allerdings im Vorfeld eines Baugrundstückserwerbs und dessen Finanzierung abgeschlossen wurde und zu Lasten des Klägers die Verpflichtung enthielt, das Grundstück zu erwerben und zur Finanzierung des Erwerbs und der anschließenden Bautätigkeit im eigenen Namen Kredite bei der Berliner Volksbank aufzunehmen. Ob auch ein solches vorbereitendes oder begleitendes Geschäft von den Ausschlussklauseln des § 3 d) ARB 2000/2 erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 2001, 489 – 491, zitiert nach juris, dort Rdz. 12 und VersR 2003, 454 – 455, zitiert nach juris, dort Rdz. 11). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 2003 a.a.O.). Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf deshalb nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit rechnen muss, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH a.a.O.).

Die Ausschlussklauseln nach § 3 (1) d) aa), cc) und dd) ARB 2000/2 verfolgen den – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren – Zweck, erfahrungsgemäß besonders kostenträchtige oder jedenfalls im Kostenrisiko schwer überschaubare und deshalb kaum kalkulierbare rechtliche Streitigkeiten um den Erwerb oder die Veräußerung von Baugrundstücken aller Art und die damit einhergehende Finanzierung des Kaufpreises von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH VersR 2003 a.a.O. Rdz. 13). Dabei stellen die Klauseln ihrem Wortlaut nach auf einen ursächlichen Zusammenhang der wahrzunehmenden Interessen mit dem Erwerb bzw. der Finanzierung dieses Vorhabens ab. Der sachliche Anwendungsbereich ist einschlägig, wenn die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung diesen Rechtsgebieten zuzuordnen ist. Dabei muss der geforderte Zusammenhang nicht nur in zeitlicher Hinsicht bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein, wobei entscheidend die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzinteresses ist (BGH a.a.O.; VersR 1986, 132 – 134, zitiert nach juris, dort Rdz. 14). Dieses muss sich als typisches Erwerbs- und/oder Bau- und/oder Finanzierungrisiko darstellen. Dafür sind Auseinandersetzungen charakteristisch, die typischerweise im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb zu Bauzwecken, einem Bauvertrag und/oder der damit zusammenhängenden Finanzierung entstehen (vgl. BGH VersR 2003 a.a.O. Rdz. 13). Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel; es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsanspruch für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Erwerbsgeschäft oder seiner Finanzierung selbst in keinem unmittelbar ursächlichen Bezug stehen (BGH VersR 2003 a.a.O.).

Auf dieser Basis ist der Berufungsvorwurf, das Landgericht habe unzutreffend allein auf die “Art und Zielrichtung” des Klägers abgestellt, nicht begründet, denn die Ausführungen des Landgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Risikoausschlussklauseln. Das Landgericht stellt unter Beachtung des vom Kläger verfolgten Rechtschutzziels – Inanspruchnahme der Treugeber auf Erfüllung der Treuhandvereinbarung durch Freistellung von den Kreditverpflichtungen bei der Berliner Volksbank Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Treugeber – und des erkennbaren Zwecks der Ausschlussklauseln zu § 3 d) aa), cc) und dd) ARB 2000/2 zutreffend fest, dass die geltend gemachten Ansprüche aus dem Treuhandvertrag nicht in dem erforderlichen unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks zu Bauzwecken, dem Abschluss eines Bauvertrages und/oder der Finanzierung dieser Vorhaben stehen. Denn bei dem Anspruch, den der Kläger geltend machen will, handelt es sich um einen vertraglichen Primäranspruch aus einem von ihm behaupteten – mündlich abgeschlossenen – Treuhandvertrag, der als solcher auch dann nicht in den Anwendungsbereich der unter § 3 (1) d) ARB 2000/2 vereinbarten Ausschlussklauseln fällt, wenn er im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb zu Bauzwecken und dessen Finanzierung abgeschlossen wurde.

Zwar wäre der Treuhandvertrag auch nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers nicht abgeschlossen worden ohne den nachfolgenden Grundstückskaufvertrag und die Kreditverträge mit der … . Denn der Kläger hat sich von den Treugebern … dazu überreden lassen, als Treuhänder das Grundstück … zu erwerben und im eigenen Namen die erforderlichen Kredite für den Erwerb und die Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes bei der … aufzunehmen. Im Gegenzug haben sich die Treugeber verpflichtet haben, ihn im Innenverhältnis hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen freizustellen, wozu insbesondere auch die Erfüllung der laufenden Kreditverpflichtungen gegenüber der … gehörte. Der Vorwurf der Nichterfüllung dieser Treuhandvereinbarung kennzeichnet die Art der Interessenwahrnehmung des Klägers und bildet zugleich den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmende Prüfung, ob diese von den Risikoausschlüssen des § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 erfasst wird (vgl. dazu BGH VersR 2008, 1105 – 1107, zitiert nach juris, dort Rdz.12). Nach dem Wortlaut der Klauseln wird der Versicherungsnehmer zwar bei verständiger Würdigung erkennen, dass die Verfolgung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Baugrundstücks und dessen Finanzierung stehen, vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Er wird aber nicht den Risikobereich des Baugrundstückserwerbs und dessen Finanzierung mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen, das ihm aus dem mit seinen damaligen Arbeitgebern im Vorfeld geschlossenen Treuhandverhältnis erwachsen ist. Insbesondere machen ihm die Klauseln nicht deutlich, dass ihr Anwendungsbereich schon dann eröffnet ist, wenn er lediglich Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, der dem Abschluss der Erwerbs- und Finanzierungsverträge vorausgegangen ist. Zwar besteht eine Ursächlichkeit im Sinne der “sine qua non”-Regelung, dies reicht jedoch für den geforderten ursächlichen Zusammenhang und damit für die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus (Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage § 3 ARB 2000 Rdnr. 14). Denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer würde die Klausel nicht dahingehend verstehen, dass auch die Verfolgung rechtlichen Interessen, die mit den auszuschließenden Risiken nur in mittelbarem Zusammenhang stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Vielmehr legt ihm der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs nahe, dass ein Ausschluss darüber hinaus voraussetzt, dass auch ein adäquater – sachlicher – Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Risikoausschluss erforderlich ist (Maier a.a.O.; BGH VersR 2003 a.a.O.). Damit kommen aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Risikoausschlüsse nur dann zur Anwendung, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieser Ausschlüsse in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht (vgl. BGH VersR 2004, 1596 – 1598, zitiert nach juris, dort Rdz. 31 – 34; BGH VersR 2005, 682 – 685, zitiert nach juris, dort Rdz. 37). Der geforderte ursächliche Zusammenhang ist deshalb festzustellen, wenn ein tragender qualifizierter Zusammenhang zum Baugrundstückserwerb oder zu dessen Finanzierung besteht, wenn also die Bestimmungen, die den ausgeschlossenen Rechtsgebieten zuzuordnen sind, auch im Rahmen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung eine Rolle spielen, also für die Entscheidung des Rechtsstreits von maßgeblicher Bedeutung sind. (BGH a.a.O.). Dabei genügt es allerdings schon, dass die streitentscheidende Anwendung einer solchen Norm zumindest ernsthaft in Betracht kommt und daher darüber zu entscheiden sein wird, ob sie Anwendung findet oder nicht, denn die Frage nach der Subsumtion unter eine Norm des ausgeschlossenen Rechtsgebietes ist bereits eine Frage der Auslegung dieser Norm und damit ein Problem, dass diesem Rechtsgebiet zuzuordnen ist.

Gegenstand dieser Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den Treugebern wird einerseits die Frage des Abschlusses des Treuhandvertrages und andererseits die Frage der Erfüllung der Verpflichtungen der Treugeber sein; die typischen Probleme, die im Zusammenhang mit einem Baugrunderwerbsvertrag – dies sind insbesondere Fragen zu unerkannt gebliebenen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen und Belastungen – oder die im Rahmen der damit verbundenen Finanzierung – dies sind insbesondere Streitigkeiten mit dem Kreditgeber wegen vor- oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen – entstehen, werden dagegen ersichtlich keine Rolle spielen, weil sie weder mit der Frage des Entstehens der Pflichten aus dem Treuhandvertrag noch mit deren (Nicht-)Erfüllung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Bei dem Treuhandvertrag handelt es sich um ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit einem eigenständigen Vertragsrisiko, das sowohl von dem Erwerbsrisiko als auch von dem Finanzierungsrisiko klar abgegrenzt ist; weder kommt den Vorschriften und den typischen Streitfragen aus dem Gebiet des Baugrundstückserwerbsrechts noch denen des Finanzierungsrechts bei der Entscheidung über den Freistellungsanspruch Freistellungsanspruch des Klägers entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Insbesondere betrifft die Streitigkeit zwischen dem Kläger und den Treugebern nicht unmittelbar die Finanzierung des Grundstückserwerbs und der Sanierung. Denn Fragen von Zinsvereinbarungen oder Rückzahlungsmodalitäten könnten sich nur im Verhältnis des Klägers zur … stellen, nicht aber im Verhältnis zu den Treugebern, die es schlicht übernommen hatten, die auf der Grundlage der Kreditverträge bestehenden Verpflichtungen im Innenverhältnis zu übernehmen. Insofern werden im Rahmen der Treuhandauseinandersetzung auch die in den Darlehensverträgen vereinbarten Abtretungen von Miet- und Pachtforderungen nicht relevant werden. Dass der Kläger den Treugebern anbieten will, ihnen Zug um Zug gegen die begehrte Freistellung das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen, findet seine Grundlage allein in der synallagmatischen Verbindung der Pflichten aus dem Treuhandvertrag und folgt nicht aus den Erwerbs- und Finanzierungsverträgen (vgl. OLG München VersR 2016, 985 – 986, zitiert nach juris, dort Rdz. 5). Insofern verfängt auch – zumal das Landgericht zutreffend darauf hinweist, dass schon die Sachverhaltskonstellationen nicht vergleichbar sind – der Verweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG Düsseldorf nicht. Dass der Kläger und die Treugeber eine Bauherrengemeinschaft bilden, war auf der Basis des Klägervortrags zu keiner Zeit gewollt. Die Beklagte trägt auch nicht konkret vor, dass der Vertrag über die Sanierungsarbeiten von allen drei Personen als Auftraggeber abgeschlossen worden ist.

bb) Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluss des Rechtsschutzanspruchs gemäß § 3 (5) ARB 2000/2 trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht ausreichend vor. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, dass dem Kläger eine vorsätzliche Beihilfehandlung zu einer konkreten vorsätzlichen (Haupt-)Straftat der Treugeber vorgeworfen werden kann, denn die für eine Vorsatztat notwendige Kenntnis des Klägers von den jeweiligen, den konkreten Straftatbestand begründenden Umständen ist nicht dargelegt. Dafür, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Treugeber die Darlehensvaluta mittels gefälschter Rechnungen und mittels gefälschter Zahlungsanweisungen abrufen und veruntreuen, und er dies auch wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

cc) Dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten im Sinne des § 18 ARB 2000/2 zukommt, kann auf der Basis des dafür maßgeblichen Beklagtenvortrags ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar gibt es keine schriftliche Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und den Treugebern, es steht aber bisher auch nicht fest, ob die Treugeber den Abschluss des Treuhandvertrages tatsächlich in Abrede stellen werden. Aber selbst dann stehen dem Kläger Beweismittel zur Seite. Er kann sich gemäß § 445 ZPO auf die Parteivernehmung der Gegner berufen und es dürfte gemäß § 448 ZPO eine Parteivernehmung des Klägers selbst in Betracht kommen, weil der Text der als Anlage A 8 eingereichten Kurznachricht einen so genannten “Anbeweis” führen dürfte.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

 

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