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Übergang Anwartschaftsversicherung auf Krankentagegeldversicherung – Wegfall Berufsunfähigkeit

Beweislastumkehr bei Wiederaufnahme von Krankentagegeld nach Berufsunfähigkeit

In einem wegweisenden Urteil hat das LG Saarbrücken (Az.: 13 S 132/22) entschieden, dass im Falle des Übergangs von einer Anwartschaftsversicherung auf eine Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Berufsunfähigkeit der Versicherer die Beweislast für die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers trägt. Diese Entscheidung stellt eine Abkehr von der üblichen Beweislastverteilung dar und erleichtert Versicherungsnehmern die Wiederaufnahme ihrer Krankentagegeldversicherung, nachdem sie eine Zeit lang als berufsunfähig galten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 132/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht hat entschieden, dass der Versicherer beweisen muss, dass ein Versicherungsnehmer weiterhin berufsunfähig ist, um den Übergang von einer Anwartschaftsversicherung auf eine Krankentagegeldversicherung zu verhindern.
  • Bisherige Rechtsprechung und Literatur hatten sich nicht eindeutig zur Beweislast in solchen Fällen geäußert.
  • Diese Entscheidung basiert auf der Idee, dass Versicherungsnehmern die Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung so leicht wie möglich gemacht werden soll.
  • Das Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern, die nach einer Berufsunfähigkeit wieder in das Erwerbsleben zurückkehren.
  • Die Beklagte muss nun gegebenenfalls Beweis für die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers erbringen.
  • Eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Umstände der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.
  • Das Urteil folgt der Rechtsprechung, dass Versicherern eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung bei Berufsunfähigkeit und eine einfache Rückkehr ermöglichen müssen.
  • Das Amtsgericht hatte zuvor festgestellt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, ohne Anhaltspunkte für einen gesundheitsschädlichen Einsatz.

Übergangsmöglichkeiten im Zuge einer Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit stellt Versicherte vor Herausforderungen, darunter auch angesichts bestehender Krankentagegeldversicherung. Entsteht Berufsunfähigkeit, kann dies zur Einstellung der Krankentagegeldzahlungen führen, sondern auch eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung nach sich ziehen. Diese ermöglicht die Wiederaufnahme der Krankentagegeldversicherung nach Wegfall der Berufsunfähigkeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Ein maßgeblicher Aspekt ist die Nachweispflicht für die Berufsunfähigkeit. Diese liegt in der Regel beim Versicherer, kann jedoch im konkreten Fall anders geregelt sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu Übergangsmöglichkeiten und Beweislastverteilung sind komplex und erfordern eine genaue Kenntnis der individuellen Versicherungsbedingungen. Im Folgenden wird ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken besprochen, das sich mit diesen Fragestellungen befasst.

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Das Landgericht Saarbrücken hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 13 S 132/22) vom 03. Mai 2023 Stellung zur Frage der Beweislast beim Übergang von einer Anwartschaftsversicherung auf eine Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Berufsunfähigkeit genommen. Dieser Fall beleuchtet eine bisher wenig diskutierte Problematik in der Versicherungsbranche und setzt möglicherweise neue Maßstäbe für ähnliche Fälle in der Zukunft.

Der Weg zur rechtlichen Klärung

Im Kern ging es um einen Kläger, der nach dem Wegfall seiner Berufsunfähigkeit die Fortsetzung seiner Krankentagegeldversicherung begehrte. Die zentrale Frage war, wer die Beweislast für die Nicht-Berufsunfähigkeit trägt: der Versicherungsnehmer oder der Versicherer. Nachdem das Erstgericht die Beweislast dem Kläger auferlegt hatte, stellte das Landgericht Saarbrücken klar, dass diese Entscheidung nicht den Grundsätzen des Zivilrechts entspricht, nach denen grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, der aus dem behaupteten Rechtsverhältnis Rechte herleiten will.

Grundsätze der Beweislastverteilung im Fokus

Das Gericht erläuterte, dass im allgemeinen Zivilrecht der Grundsatz gilt, dass die Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge behauptet, die dafür maßgeblichen Voraussetzungen beweisen muss. Im speziellen Fall der Berufsunfähigkeit und deren Auswirkungen auf Versicherungsverhältnisse wurde jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht. Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist, wenn es um die Beendigung der Krankentagegeldversicherung geht. Diese Logik wurde nun auch auf den umgekehrten Fall angewendet, bei dem der Versicherungsnehmer die Wiederaufnahme der Versicherung nach Wegfall der Berufsunfähigkeit begehrt.

Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers

Die Entscheidung des Gerichts, die Beweislast dem Versicherer aufzuerlegen, fußt auf der Überlegung, dass die Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung für den ehemals berufsunfähigen Versicherungsnehmer so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Dies unterstützt die Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, wonach die soziale Absicherung durch die Krankentagegeldversicherung auch nach überstandener Berufsunfähigkeit gewährleistet sein soll. Das Urteil betont zudem, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und die Gründe für den Wegfall der Berufsunfähigkeit offenlegen muss.

Konkrete Auswirkungen auf den vorliegenden Fall

Im konkreten Fall konnte das Amtsgericht feststellen, dass der Kläger tatsächlich seine berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen hatte und keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr bezog. Diese Umstände ließen auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit schließen, weshalb es nun an der Beklagten liegt, gegenteilige Beweise zu erbringen, sollte sie die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung weiterhin ablehnen wollen.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken bringt wichtige Klarheit in die Frage der Beweislastverteilung bei der Wiederaufnahme einer Krankentagegeldversicherung nach überstandener Berufsunfähigkeit. Es stärkt die Position der Versicherungsnehmer und unterstreicht die Bedeutung der Krankentagegeldversicherung als Teil der sozialen Absicherung.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Übergang von einer Anwartschaftsversicherung auf eine Krankentagegeldversicherung rechtlich gehandhabt, wenn Berufsunfähigkeit wegfällt?

Der Übergang von einer Anwartschaftsversicherung zu einer Krankentagegeldversicherung, insbesondere wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, wird durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geregelt.

Rechtliche Grundlagen

Laut einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 21.09.2023 besteht der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld fort, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt und der Versicherte keinen fristgemäßen Antrag auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung gestellt hat. Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung, die eine Frist von zwei Monaten für die Stellung eines Antrags auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung vorsieht, ist wirksam.

Praktische Umsetzung

Wenn ein Versicherter für berufsunfähig erklärt wird, muss ihm die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung angeboten werden. Diese Anwartschaftsversicherung ermöglicht es dem Versicherten, bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in die alte Krankentagegeldversicherung zurückzukehren, ohne erneut Gesundheitsfragen beantworten zu müssen und ohne Risikozuschläge für neu hinzugetretene Krankheiten zahlen zu müssen.

Wichtige Fristen und Hinweise

Es ist wichtig, dass der Versicherte innerhalb der vorgegebenen Fristen handelt. Die Anwartschaftsversicherung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wegfall der Berufsunfähigkeit aktiviert werden. Wenn die Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft besteht, kann die Anwartschaftsversicherung eine wichtige Rolle spielen, um den ursprünglichen Versicherungsschutz wiederherzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtliche Rahmen für den Übergang von einer Anwartschafts- zu einer Krankentagegeldversicherung klar definiert ist. Versicherte sollten sich über die Fristen und Bedingungen im Klaren sein und bei Wegfall der Berufsunfähigkeit entsprechend handeln, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 4 Abs. 1 AwV i.V.m. § 2 AwV: Beschreibt die Voraussetzungen für den Übergang von der Anwartschaftsversicherung zur Krankentagegeldversicherung, insbesondere im Kontext der Berufsunfähigkeit.
  • § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT 2009: Regelt die Bedingungen, unter denen eine Krankentagegeldversicherung wegen Berufsunfähigkeit beendet wird. Im vorliegenden Fall relevant für die Frage, ob der Kläger noch als berufsunfähig gilt.
  • Hütt in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, § 15 MB/KT 2009, Rn. 9: Erwähnt das Antragserfordernis für den Übergang von der Anwartschaftsversicherung zur Krankentagegeldversicherung, betont die Notwendigkeit eines formalen Antrags durch den Versicherungsnehmer.
  • BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 – II ZR 190/89: Stellt allgemeine Grundsätze zur Beweislastverteilung im Zivilrecht dar, insbesondere wer die Beweislast für rechtsbegründende, rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen trägt.
  • BGH, Urteil vom 9. März 2011 – IV ZR 137/10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12: Behandelt die Beweislastverteilung bei der Beendigung der Krankentagegeldversicherung aufgrund von Berufsunfähigkeit, wonach der Versicherer die Beweislast für die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers trägt.
  • BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90; BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 – IV ZR 219/06: Grundlegend zur Rechtsprechung bezüglich der Anwartschaftsversicherung und der Notwendigkeit, dem Versicherungsnehmer die Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung zu erleichtern, insbesondere nach einer Phase der Berufsunfähigkeit.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 132/22 – Beschluss vom 03.05.2023

Gründe

I) Das Gericht weist die Parteien vorterminlich darauf hin, dass sich die Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Beratung wie folgt darstellen dürfte:

1. Zu Recht hat sich das Erstgericht mit den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AwV i.V.m. § 2 AwV auseinandergesetzt und hierbei untersucht, ob der Kläger noch berufsunfähig i.S.d. § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT 2009 ist.

2. Hierbei ging die Erstrichterin aber unzutreffend davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die fehlende Berufsunfähigkeit seit dem 26.04.2015 trägt.

a) Die Frage der Beweislast bei dem beantragten (siehe zum Antragserfordernis: Hütt in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, § 15 MB/KT 2009, Rn. 9) Übergang von der Anwartschaftsversicherung auf die Krankentagegeldversicherung durch den Versicherungsnehmer wurde – soweit ersichtlich – bis jetzt weder in Rechtsprechung noch Literatur behandelt. Die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen erhalten hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte.

b) Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip im allgemeinen der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 – II ZR 190/89 –, juris, Rn. 16 m.w.N.); soweit den rechtsvernichtenden wiederum vernichtungshindernde (rechtserhaltende) Tatsachen gegenübertreten, liegt die Beweislast wieder auf der Anspruchstellerseite usw. (anschaulich BGH, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 386/97 –, juris, Rn. 13 m.w.N.).

c) Von diesem Grundsatz sollte hier aus den folgenden Erwägungen jedoch eine Ausnahme gemacht werden:

aa) Für den umgekehrten Fall des hiesigen Rechtsstreits – die Beendigung des Krankentagegeldversicherungsverhältnisses aufgrund einer eingetretenen Berufungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers – ist einhellige Meinung, dass der Versicherer die Beweislast hinsichtlich der Frage trägt, ob der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2011 – IV ZR 137/10 –, juris, Rn. 24 a.E.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12 –, juris, Rn. 27; Rogler in: Rüffer|Halbach|Schimikowski, VVG, 4. Auflage 2020, § 15 MB/KT 2009, Rn. 13; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 15 MB/KT 2009, Rn. 31; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 45 Rn. 45; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 22, Rn. 82), mithin, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung gem. § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT 2009 vorliegen. Austariert wird dies dadurch, dass den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast bezüglich der Umstände seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit, die dem Versicherer regelmäßig nicht bekannt sind, trifft, sodass der Versicherungsnehmer die konkrete Ausgestaltung seiner Berufstätigkeit sowie die krankheitsbedingt nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten aufzuzeigen hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 5 U 109/12 –, juris, Rn. 28; Rogler in: Rüffer|Halbach|Schimikowski, VVG, 4. Auflage 2020, § 15 MB/KT 2009, Rn. 13; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 45 Rn. 45; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 22, Rn. 82).

bb) Diese Wertungen sind auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar. Denn Hintergrund der hier maßgeblichen Regelung zur Anwartschaftsversicherung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 – IV ZR 219/06 –, BGHZ 175, 322-333, juris, Rn. 21), wonach Versicherer den Versicherungsnehmern für die Dauer eines Rentenbezuges wegen Berufsunfähigkeit eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine sogenannte Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und bei Wegfall der Rentenbezugsberechtigung die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses anbieten müssen, da eine Krankentagegeldversicherung, die der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen dient, auch für denjenigen wieder existentielle Bedeutung erlangen kann, der zwar berufsunfähig geworden ist, dies aber nicht für den Rest seines Erwerbslebens bleibt. Diese Rechtsprechung lässt sich nur so verstehen, dass dem Versicherungsnehmer eine Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung so leicht wie möglich gemacht werden muss. Dies lässt sich am besten umsetzen, wenn der Versicherer auch für die hiesige Fallvariante die Beweislast für die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers trägt und der Versicherungsnehmer wiederum im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände zu offenbaren hat, welche Rückschlüsse auf die nunmehr nicht mehr vorliegende Berufsunfähigkeit, beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeit oder den Wegfall des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente nach Genesung, zulassen. Nur durch diese Konstellation sind die Wertungen bezüglich der Beendigung der Krankentagegeldversicherung sowie der Wiederaufnahme bzw. der Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung identisch.

cc) Hier hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Umstände festgestellt, die Rückschlüsse auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers zulassen. Denn es hat sich davon überzeugt, dass der Kläger seit dem 26.04.2015 wieder seine Arbeit aufgenommen hat und hierbei die gleichen Tätigkeiten ausübt wie vor seiner Berufsunfähigkeit, ohne dass Anhaltspunkte für einen Raubbau an der Gesundheit des Klägers vorliegen. Zudem bezieht der Kläger – insoweit unstreitig – seit dem 01.07.2015 keine Leistungen mehr aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. das Schreiben der … vom 07.05.2015, Bl. 40 f. d.A.).

dd) Demnach dürfte es nun Sache der Beklagten sein, gegebenenfalls Beweis für die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers anzubieten.

II) Die Parteien erhalten Gelegenheit binnen zwei Wochen zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.

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