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Sturmschaden – Lagerung des feuchten Hausrates

OLG Hamm, Az.: 20 U 13/95

Urteil vom 23.06.1995

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Sturmschaden – Lagerung des feuchten Hausrates
Symbolfoto: surpasspro / Bigstock

I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Entschädigung eines Sturmschadens in der Hausratversicherung, der die VHB 84 zugrundeliegen. Der Kläger veräußerte 1992 sein Haus und teilte seinen Hausrat auf. Einen Teil nahm er mit in die Wohnung seiner Tochter, den anderen Teil stellte er in dem von seinem Sohn M. K. angemieteten Haus unter. Dazu hat er einen Änderungsantrag an den Beklagten gestellt, den dieser mit Versicherungsschein vom 12.10.1992 angenommen hat.

Am 13.01.1993 wurde das Dach des Hauses des Sohnes auf beiden Seiten durch Sturm abgedeckt und Regenwasser drang hinein. Der Kläger befand sich für 14 Tage im Urlaub und konnte erst danach von seinem Sohn über den Schadenseintritt informiert werden. Zunächst bezifferte er den Schaden auf 9.000,00 DM, sodann auf 25.670,00 DM und zuletzt auf 50.007,00 DM. Der Beklagte hat den Schaden durch den Sachverständigen und Zeugen W. schätzen lassen und den von ihm ermittelten Schadensbetrag in Höhe von 8.287,00 DM gezahlt. Der Kläger verfolgt mit der Klage den behaupteten weitergehenden Schaden.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da der Kläger einen höheren Schaden nicht bewiesen habe.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Versicherungsort (§ 10 Nr. 1 VHB 84) wirksam auf nur 1 Zimmer in dem vom Sohn des Klägers angemieteten Haus beschränkt hat. Der Kläger hat einen über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinausgehenden Schaden wegen Sturmschadens gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 c, 18 Abs. 1 a VHB 84 nicht bewiesen.

Im Schadensfall hat der Beklagte den Kläger grundsätzlich den Neuwert gem. § 18 Nr. 2 VHB 84 zu ersetzen. Diesen hat der Beklagte, soweit sturmbedingte Schäden aufgrund der Beweisaufnahme feststehen, gezahlt. Auf die Ausführungen im Gutachten des Zeugen W. vom 01.09.1993 wird Bezug genommen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, daß er die Schadensaufstellung des Klägers gemeinsam mit diesem Position für Position durchgegangen ist und sich von ihm die beschädigten Gegenstände bei der Besichtigung am 4. und 24. August 1993 hat vorlegen lassen. Bei der zweiten Besichtigung hat der Zeuge die Gegenstände einzeln besichtigt und deren Zustand in seinem Gutachten und in den Lichtbildern in der Anlage zu seinem Gutachten festgehalten. Soweit sturmbedingte Beschädigungen festzustellen waren, hat er jeweils eine Bewertung der Sturmschäden vorgenommen, die im einzelnen vom Kläger auch nicht angegriffen wird.

Der Senat hat keine Bedenken, den Bekundungen des sachverständigen Zeugen W. zu folgen. Dieser hat den Zustand des eingelagerten Hausrates umfassend fotografisch dokumentiert. Seine Bekundungen und die Ausführungen in seinem Gutachten werden durch die Fotoaufnahmen im einzelnen bestätigt. Aus den Aufnahmen ergibt sich, daß der Kläger eine Vielzahl von Gegenständen als beschädigt angegeben hat, die durch Wasser gar nicht beschädigt werden konnten. Gläser und Krüge im Werte von 700,00 DM und Grammophonplatten im Werte von 500,00 DM können durch Wasser nicht nachhaltig beschädigt, sondern allenfalls verunreinigt worden sein. Das gleiche trifft auch für die Gartenstühle und die Gartenliege zu, die aufgrund ihrer Bauart durch einen sturmbedingten Wasserschaden nicht beschädigt werden können. Auch die Eckkommode Position 74 konnte durch herabtropfendes Wasser nicht beschädigt worden sein, da sie noch von einer Staubschicht bedeckt war, wie auf dem Foto Nr. 74 in der Anlage zum Gutachten deutlich sichtbar ist. Es ist nachvollziehbar, daß diese Angaben Anlaß für den Zeugen W. waren, den übrigen Hausrat Stück für Stück sorgfältig zu untersuchen, wie er angegeben hat. Dabei hat er auch die Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und diese, sofern sie beeinträchtigt worden war, in seinem Gutachten als beschädigt aufgeführt und bewertet.

Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin V. ist nicht erforderlich, da die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, daß die Gegenstände naß und auch durch Reinigung nicht wieder herzustellen waren, vom Senat als wahr unterstellt werden können. Auch der Zeuge W. hat bestätigt, daß die Hemden bei seiner zweiten Besichtigung mehr als 7 Monate nach dem Schadensereignis noch feucht waren.

Auch dann, wenn sämtliche vom Kläger aufgeführten Gegenstände bei dem Sturm naß geworden waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die Zeugin V. nicht mehr zu reinigen waren, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur in dem vom Zeugen W. festgestellten Umfange zu. Darüber hinausgehende Schäden hat der Beklagte gem. § 62 Abs. 2 S. 1 VVG nicht zu ersetzen, da der Kläger grob fahrlässig gegen seine Obliegenheit verstoßen hat, den Schaden zu mindern und die Entstehung weiteren Schadens abzuwenden. Jedem vernünftig denkenden Menschen mußte es einleuchten, daß die durchnäßten Sachen sofort gewaschen und getrocknet werden mußten. Dieses war auch dem Kläger bekannt, der bereits kurze Zeit zuvor zwei Wasserschäden an seinem Hausrat erlitten hatte, zuletzt im Jahre 1992, die jedoch von dem Beklagten nicht zu regulieren waren. Der Kläger wurde auch ausdrücklich durch den Zeugen S. bei Einreichung der Schadensmeldung darauf hingewiesen, daß er verpflichtet war, zu retten, was noch zu retten war und daß die Sachen getrocknet werden mußten. Da auch die Zeugin Sa. bei ihrer Besichtigung am 05.05.1993 dem Kläger nicht gesagt hat, daß nichts verändert werden soll, ist seine Behauptung widerlegt, er habe die Sachen in ihrem Zustand belassen, weil es Mitarbeiter der Beklagten von ihm verlangt hätten. Der Kläger hätte durch rechtzeitige Trocknungs- und Reinigungsmaßnahmen auch die Entstehung des Schimmels verhindern können, da er spätestens drei Wochen nach dem Ereignis von dem Sturmschaden durch seinen Sohn erfahren hatte. Der Sohn des Klägers, der Zeuge M. K., hat den Schaden erst in der Woche nach dem Sturm festgestellt und danach noch einige Tage gebraucht, um den Kläger, der für 14 Tage in Urlaub war, zu erreichen. Da der Zeuge selbst seine Sachen etwa vier Wochen nach dem Schadensereignis entfernt, zuvor aber den Kläger bereits erreicht hatte, hätte der Kläger etwa drei Wochen nach dem Schadensereignis Rettungsmaßnahmen ergreifen können und müssen. Daß er dieses unterlassen hat, geht gem. § 62 Abs. 2 VVG zu seinen Lasten.

Die Behauptung des Klägers, er habe sofort begonnen, die naß gewordenen Sachen zu trocknen, ist unrichtig. Er hat die ihm möglichen Rettungsmaßnahmen weitestgehend nicht genutzt. Wie der sachverständige Zeuge W. an der Art der Schäden erkennen konnte, waren diese durch längere Lagerung im nassen Zustand entstanden. Auf seinen Fotoaufnahmen ist erkennbar, daß etliche Gegenstände durch Rost in Mitleidenschaft gezogen wurden, der nur auf eine lang andauernde Feuchtigkeitseinwirkung zurückzuführen sein kann. Auch der Schimmel an Schuhen und Bekleidungsstücken kann nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach dem Schadensereignis entstanden sein, sondern ist auf eine längere Lagerung im feuchten Zustand zurückzuführen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 41.720,00 DM

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