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Beitragsanpassung in private Krankenversicherung – materielle Einwendungen

Relevanz von Beitragsanpassungen in Privaten Krankenversicherungen

Die vorliegende Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.09.2023 befasst sich mit der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen innerhalb einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger, welcher seit 1991 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft versichert ist, hinterfragt die Legitimität mehrerer Beitragsanpassungen, die in den Jahren 2012, 2013, 2015, 2016, 2018 und 2020 vorgenommen wurden. Er argumentiert, dass diese Anpassungen ungültig seien und fordert daher eine Erstattung in Höhe von 5.684,00 €. Zusätzlich begehrt er die Rückzahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.305,43 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 810/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • OLG Nürnberg hat entschieden, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung, die seit 1991 besteht.
  • Das Landgericht Regensburg hat die Klage, die sich auf Beitragsanpassungen in verschiedenen Jahren bezog, vollständig abgewiesen.
  • Der Senat ist an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden und sieht keine Rechtsverletzung in der Entscheidung des Landgerichts.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beitragsanpassungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhen und rechtlich beständig sind.
  • Der Kläger konnte nicht ausreichend darlegen, warum die Beitragsanpassungen seitens des Versicherers in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein sollten.

Kern des Disputs

Beitragserhöhung PKV
(Symbolfoto: Natee Meepian /Shutterstock.com)

Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien dreht sich um die formelle und materielle Wirksamkeit der vorgenommenen Beitragsanpassungen. Das Landgericht Regensburg, welches in erster Instanz über den Fall entschied, wies die Klage des Klägers vollständig ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die in Frage gestellten Beitragsanpassungen sowohl formell als auch materiell wirksam seien. Der Kläger, nicht zufrieden mit dieser Entscheidung, legte Berufung ein und verlangt nun eine Erstattung von 5.028,02 €.

Standpunkt des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg, als Berufungsgericht, hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden ist, es sei denn, es bestehen durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Solche Zweifel hat das OLG nicht festgestellt. Es betonte, dass die maßgeblichen Tatsachen keine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Entscheidung rechtfertigen und dass die Entscheidung des Landgerichts auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.

Materielle Aspekte der Entscheidung

Das OLG Nürnberg stellte fest, dass den strittigen Beitragsanpassungen keine materiellen Gesichtspunkte entgegenstehen. Es bestätigte die Ansicht des Landgerichts, dass die Beitragsanpassungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhen. Die maßgebliche Klausel in § 8b Abs. 1 AVB wurde als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen. Diese Ansicht steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere einem Urteil des BGH vom 22.06.2022. Darüber hinaus wurde der Einwand des Klägers zurückgewiesen, dass dem Treuhänder nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien.

Endgültige Beurteilung

Das OLG Nürnberg kam zu dem Schluss, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es betonte, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Daher beabsichtigt der Senat, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg zurückzuweisen.

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Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der PKV – kurz erklärt


In der Privaten Krankenversicherung (PKV) sind die Vorgaben für Begründungen von Prämienanpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss der Versicherer dem Versicherten „die für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Die Beitragsanpassung wird erst mit dieser Mitteilung wirksam. Eine Beitragsanpassung in der PKV darf nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Der gesetzlich vorgeschriebene Prozentsatz liegt bei maximal 10 Prozent. Das Wissenschaftliche Institut der PKV (WIP) hat festgestellt, dass die Beitragsbelastungen von Privatpatienten zwischen 2013 und 2023 durchschnittlich um 2,8 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Es gibt auch rechtliche Überprüfungen und Urteile, die sich auf die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen beziehen. Einige Beitragserhöhungen wurden als unwirksam erklärt, und Versicherte könnten in solchen Fällen Geld zurückfordern.


§ Relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  • Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In diesem Fall wird insbesondere auf die §§ 522 und 529 ZPO Bezug genommen, die sich mit der Berufung und der Bindung an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen beschäftigen.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern. Hier geht es um die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung und die damit verbundenen Pflichten und Rechte der Parteien.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Die AVB sind Bestandteil des Versicherungsvertrags und legen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest. In diesem Fall wird auf § 8b AVB verwiesen, der vermutlich Regelungen zur Beitragsanpassung enthält.


Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 810/23 – Beschluss vom 18.09.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Az. 34 O 2264/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung, die der Kläger seit 1991 bei der Beklagten unterhält.

In erster Instanz waren zuletzt die in verschiedenen Tarifen für die Jahre 2012, 2013, 2015, 2016, 2018 und 2020 erfolgten Beitragsanpassungen Gegenstand des Rechtsstreits, aus deren behaupteter Unwirksamkeit der Kläger die Erstattung von 5.684,00 € forderte. Er verlangte außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.305,43 €. Der mit der Replik erhobene Anspruch auf Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den letzten zehn Jahren wurde einseitig für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat diese Klage vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die angegriffenen Beitragsanpassungen formell und materiell wirksam seien.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er einen Teil seiner Klageanträge weiterverfolgt und nunmehr Erstattung von 5.028,02 € verlangt.

II.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Feststellungs- und Leistungsklage vollständig abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Materielle Wirksamkeit

Den streitigen Beitragsanpassungen stehen keine materiellen Gesichtspunkte entgegen.

a)

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beitragsanpassungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhen (LGU 10) und die maßgebliche Klausel in § 8b Abs. 1 AVB (Anlage B 7) rechtlich nicht zu bestanden ist. Diese Sichtweise entspricht der zu vergleichbaren Klauseln ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 30 ff.) und wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt.

b)

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ansicht der Vorinstanz, dass dem Einwand des Klägers, dem Treuhänder seien nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, nicht nachzugehen war (LGU 10-14). Dies steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang (vgl. Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 – 8 U 3056/22, BeckRS 2023, 3605; im Anschluss daran OLG Bremen, BeckRS 2023, 10761; OLG Bamberg, Urteil vom 06.04.2023 – 1 U 299/22, n.v.).

Nach erneuter Prüfung – bezogen auf den vorliegenden Streitfall – sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung entscheidungserheblich abzuweichen.

aa)

Danach gilt zur rechtlichen Ausgangslage Folgendes (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283; dem folgend auch OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 16581; OLG Dresden, BeckRS 2023, 20473; Günther, FD-VersR 2023, 458602):

Für eine gerichtliche Überprüfung der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen (Limitierungsmittel, RfB-Mittel) durch den jeweiligen privaten Krankenversicherer im Rahmen seiner Prämienkalkulation ist nur dann Raum, wenn nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Treuhänder-Zustimmungsverfahrens, sondern bereits die zeitlich vorgelagerte unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung und damit die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet wird.

Die im Einzelfall zunächst zu klärende Frage ist deshalb, ob der klagende Versicherungsnehmer diese materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung derart prozessual wirksam angegriffen hat, dass dadurch eine Beweisführungslast des Versicherers ausgelöst und nachfolgend dann eine Beweisaufnahme durch Erhebung des Sachverständigenbeweises veranlasst wird.

bb)

Dies ist im hier vorliegenden Streitfall zu verneinen.

(1)

In der Replik vom 31.01.2022 (Seiten 7 ff.) hatte der Kläger lediglich eingewandt, die angegriffenen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Limitierungsmitteln nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. Sodann wurden einzelne „Defizite an den Prüfunterlagen“ aufgeführt. Diese „Unvollständigkeit der Prüfunterlagen“ habe – so der Kläger – die Unwirksamkeit der Prämienanpassung zur Folge. Weiter heißt es, dass die „Vollständigkeit und Aussagekraft“ der von der Beklagten gemäß § 155 Abs. 2 VAG vorgelegten Unterlagen durch das Gericht selbst beurteilt werden könne, weil es sich hierbei nicht um versicherungsmathematische bzw. kalkulatorische Fragen handele (Replik, Seite 10).

Die Beklagte hatte in der Duplik vom 23.02.2022 (Seiten 7 ff.) behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien rechtlich und aktuariell ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies hat der Kläger zunächst nicht bestritten. Vielmehr wurde im weiteren Prozessverlauf betont, dass der Kläger (nur) bestreite, dass „dem Treuhänder die Überprüfung der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung überhaupt ermöglicht gewesen“ sei (Schriftsatz vom 09.09.2022). Nach einem Hinweis des Landgerichts vom 28.11.2022 ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2022 dann „auch die materiell-rechtliche Richtigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel durch die Beklagte“ bestreiten. Zudem wurde angekündigt, dass etwaig im Verhandlungstermin von Seiten der Beklagten vorgelegte Geschäftsunterlagen zwar von dem auf Klägerseite auftretenden Unterbevollmächtigten entgegengenommen, aber nicht an die klägerischen Hauptbevollmächtigten übergeben würden. Es sei auch nicht angedacht, dass die von der Beklagten zu übergebenden Unterlagen von dem Unterbevollmächtigten gesichtet werden und dass der Vortrag „zur Fehlerhaftigkeit des Limitierungskonzepts substantiiert“ werde.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 09.12.2022 wurde nach Ausschluss der Öffentlichkeit und nach Erlass einer Verschwiegenheitsanordnung gegenüber den anwesenden Parteien und Parteivertretern (§§ 172 Nr. 2, 174 GVG) ein seitens der Beklagten zur Gerichtsakte gereichter USB-Stick an den Klägervertreter übergeben. In diesem Zusammenhang nahm der Beklagtenvertreter Bezug auf die Schriftsätze vom 09.09.2022 (Auflistung der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen) und vom 28.09.2022 (Erläuterung des Limitierungskonzepts). Das Landgericht wies – wie bereits zuvor – darauf hin, dass nunmehr sich die Klagepartei zu diesen vorgetragenen Tatsachen erklären und inhaltlich dazu Stellung nehmen müsse.

Sodann ordnete das Landgericht mit Einverständnis der Parteien den Übergang in das schriftliche Verfahren an. Es räumte beiden Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 27.01.2023 ein. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte jedoch nicht, auch nicht, nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 30.01.2023 ergänzende Hinweise erteilt hatte. Bis zu dem anberaumten Entscheidungsverkündungstermin vom 10.03.2023 gingen keine weiteren Schriftsätze der Parteien ein.

(2)

Daraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nicht in prozessual ausreichender Weise angegriffen hat. Zwar trifft den beklagten Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materiell Rechtsmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Diese Beweislast wird jedoch – wie ausgeführt – nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 54). Hieran fehlt es. Zweifellos durfte sich der Kläger zunächst darauf beschränken, pauschal die materiell-rechtliche Richtigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel durch die Beklagte zu bestreiten. Nachdem die Beklagte jedoch das Limitierungskonzept erläutert und dem Kläger die maßgeblichen, dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zugänglich gemacht hatte, oblag es dem Kläger, sein Bestreiten näher zu konkretisieren (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 24.03.2023 – 4 O 249/22, juris Rn. 50). Hierauf hatte ihn das Landgericht auch hingewiesen und die entsprechende Möglichkeit eingeräumt. Davon hat der Kläger allerdings trotz ausreichender Frist keinen Gebrauch gemacht.

Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation muss der Versicherte, will er die Beitragsanpassung des Versicherers weiterhin wirksam bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25). Dies gilt unter der Prämisse der Möglichkeit und Zumutbarkeit weiteren Sachvortrags (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42).

Im Streitfall hat die Klagepartei nicht vorgetragen, unter welchem Gesichtspunkt die Verteilung der Limitierungsmittel nicht rechtskonform gewesen sein soll. Der Kläger hat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten. Trotz einer (unter Bezugnahme auf beigefügte Anlagen vorgenommenen) Substantiierung der Beklagten hinsichtlich tarifspezifischer Limitierungsmaßnahmen im Schriftsatz vom 28.09.2022 hat sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auf die Behauptung beschränkt, dass „die der Klägerseite bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel“) auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung“ hindeuteten (Replik, Seite 16). Eine Erläuterung hierzu ist nicht ansatzweise erfolgt und die Erheblichkeit dieser Andeutungen lässt sich auch nicht nachvollziehen.

Aus dem pauschalen Bestreiten der Klagepartei wird schon nicht deutlich, welcher Umstand nach ihrer Auffassung die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Limitierungsmittel in Frage stellt. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass es dem Kläger wegen der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Verwendung der Limitierungsmittel und wegen der hierauf bezogenen Verschwiegenheitsverpflichtung möglich und zumutbar gewesen ist, diese zur Kenntnis zu nehmen. Möglich und zumutbar wäre es der Klagepartei auch gewesen, sich zum Inhalt dieses durch Bezugnahme auf die vorgelegten Anlagen substantiierten Vortrags der Gegenseite zu erklären oder gegebenenfalls und in Abhängigkeit vom Inhalt der seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen mitzuteilen, aus welchen rechtlich relevanten Gründen ihr ein hierauf bezogener substantiierter Sachvortrag nicht möglich gewesen sein sollte. Diese prozessualen Obliegenheiten erfüllte die Klagepartei hier allerdings schon deswegen nicht, weil sie durch den nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Hauptbevollmächtigten die Unterlagen nicht zur Kenntnis nehmen konnte und weil sie mitteilte, auch durch den zur Verschwiegenheit verpflichteten Unterbevollmächtigen keine Kenntnis von den Unterlagen nehmen zu wollen. Nur die Verweigerung der Klagepartei, den prozessual gegebenenfalls beachtlichen Vortrag der Gegenseite nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, führte im vorliegenden Fall dazu, dass sie sich hierzu aus selbstverschuldeten Umständen nicht erklären konnte.

Nicht ausreichend ist bei Vorlage substantiierter Erklärungen der Gegenseite jedenfalls ein pauschales Bestreiten und ein pauschaler Hinweis auf Feststellungen aus anderen Verfahren, die mit dem konkreten Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Letztlich formuliert die Klagepartei, obgleich ihr ein substantiiertes Vorbringen in der vorliegenden Fallgestaltung zumutbar und möglich gewesen wäre, eine substanzlose Hoffnung, dass sich durch eine gerichtliche und auf dieser Grundlage unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch zu ihren Gunsten ergeben könnte.

Dieses Prozessverhalten der Klagepartei steht im Übrigen in einem augenscheinlichen Widerspruch zu ihrem sonstigen Prozessvortrag. Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Klagepartei zwar vorgetragen, dass sie das Vorliegen tatsächlicher Umstände (hier: bezogen auf die Verwendung der Limitierungsmittel) mangels Kenntnis nicht habe sicher beurteilen können (vgl. Seiten 28 f. der Berufungsbegründung). Dieser Vortrag verkennt jedoch den Fortgang des vorliegenden Verfahrens. Eine prozessuale Erklärung wäre der Klagepartei jedenfalls zu dem Zeitpunkt möglich gewesen, zu dem ihr die von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfassten Tatsachen zugänglich waren. Davon wollte der Hauptbevollmächtigte der Klagepartei indes, u.U. aus Gründen einer aus „seiner Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen“ (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 – 20 U 29/23, juris Rn. 48), keinen Gebrauch machen. Widersprüchlich ist das Prozessverhalten der Klagepartei auch aus einem weiteren Grund. Auf der einen Seite ist sie der Auffassung, dass die „Überprüfung der Einhaltung des § 155 Abs. 2 VAG“ ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht selbst erfolgen kann (vgl. Seite 10 der Replik vom 31.01.2022 sowie Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 09.09.2022). Auf der anderen Seite nimmt die Klagepartei den hierauf bezogenen Sachvortrag der Gegenseite nicht zur Kenntnis, obgleich es auch ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium nach ihrer eigenen – auf die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts bezogenen – Auffassung möglich gewesen wäre, substantiiert hierzu vorzutragen.

Es kann hier offen bleiben, ob und in welchem Umfang es der Klagepartei in anderen Fallgestaltungen obliegt, ihren auf das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung (hier: unter dem Gesichtspunkt der Verwendung der Limitierungsmittel) bezogenen Sachvortrag zu substantiieren. Insoweit hängt die konkrete Vortragslast vom Vorbringen der jeweiligen Gegenseite ab. Im vorliegenden Fall jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vortrag der Klagepartei nach einem hierauf bezogenen rechtlichen Hinweis nicht für hinreichend substantiiert erachtet hat. Ohne Bedeutung ist es hier, ob der Klagepartei aufgrund ihres konkreten Prozessverhaltens auch eine Beweisvereitelung hätte vorgeworfen werden können (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).

(3)

Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 30) erneut auf das Urteil des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51) beruft, folgt hieraus keine andere Sichtweise. Dort wurde unter dem Gesichtspunkt einer für den Verjährungsbeginn notwendigen Kenntnis des Versicherungsnehmers i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich ausgeführt, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung keines näheren Tatsachenvortrags zu den Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung bedarf.

Von der Frage der verjährungsrelevanten Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen und des für eine schlüssige Klage notwendigen Vorbringens ist jedoch der Aspekt zu unterscheiden, dass es dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Wechselspiels des tatsächlichen Vorbringens der Parteien obliegen kann, seinen Einwand zu konkretisieren (§ 138 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 4).

2. Beitragsanpassung zum 01.01.2018

Mit Schreiben aus November 2017 nebst beigefügtem Nachtrag zum Versicherungsschein hat die Beklagte eine Erhöhung der Prämie im Tarif „S101“ um monatlich 32,51 €, im Tarif „A100“ um monatlich 55,70 € und im Tarif „AZ75“ um monatlich 1,71 € erklärt (Anlage B 9-5).

a)

Die inhaltlichen Anforderungen an die gemäß § 203 Abs. 5 VVG erforderliche Begründung der Beitragserhöhung sind seit geraumer Zeit höchstrichterlich geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 und vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260). Danach ist die Angabe der Rechnungsgrundlage erforderlich, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Anzugeben ist auch, dass eine bestimmte Veränderung dieser Umstände die Anpassung aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe und Richtung sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Ebenso wenig ist die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes anzugeben. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Insgesamt dient das Begründungserfordernis nicht der Plausibilitätskontrolle durch den Versicherungsnehmer. Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Dresden, BeckRS 2022, 4631).

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter – unter Beachtung der höchstrichterlich herausgearbeiteten Obersätze – im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

b)

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die zum 01.01.2018 erfolgte Beitragsanpassung formell nicht zu beanstanden. Die Begründung war für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich. Dies hat die Vorinstanz zutreffend entschieden (LGU 9).

Das Schreiben erläutert die jährlich erfolgende Prüfung der Rechnungsgrundlagen. Wenn z.B. die tatsächlichen Leistungen von den einkalkulierten Leistungen abweichen, passe die Beklagte die Beiträge an. Das sei ein gängiges Verfahren, zu dem alle PKV-Unternehmen verpflichtet seien. Ob und wann eine Beitragsanpassung durchgeführt werde, sei gesetzlich geregelt. Sodann werden die beiden für die Erhöhung der Prämie des Klägers ausschlaggebenden Rechnungsgrundlagen – Leistungsausgaben und Lebenserwartung – verständlich beschrieben. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Begriff der „Leistungsausgaben“ im Sinne der Versicherungsleistungen nach § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG verstehen (vgl. Senatsurteil vom 15.05.2023 – 8 U 3216/22, juris Rn. 18).

Die von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife waren in dem Nachtragsversicherungsschein mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet. Hierzu finden sich in dem Beiblatt „Informationen zur Beitragsanpassung“ ergänzende Hinweise. Zu den gesondert hervorgehobenen Rechtsgrundlagen wird insbesondere auf § 8b AVB verwiesen.

Diesen Ausführungen konnte der Kläger entnehmen, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder auf dem individuellen Verhalten des Versicherungsnehmers. Dieser Befund wird untermauert durch den ausdrücklichen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften, in denen der Schwellenwert konkret geregelt ist. Damit wird für einen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt und eine Erhöhung nur möglich ist, wenn die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschritten hat (vgl. OLG Hamburg, VersR 2022, 565, 567).

c)

Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die Wirksamkeit der Beitragserhöhung nicht entscheidend, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Denn die Überprüfung der Prämie in den betroffenen Tarifen wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34 Rn. 30). Demzufolge kann die durch einen negativ abweichenden Faktor ausgelöste Überprüfung und Neukalkulation durchaus zu einer Erhöhung der Prämie in dem konkret betroffenen Tarif führen, bspw. wegen eines gestiegenen Rechnungszinses oder der Veränderung einer anderen in § 2 KVAV genannten Rechnungsgrundlage (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2022, 4637 Rn. 29; OLG Rostock, VersR 2022, 1418, 1421 m.w.N.).

d)

Die genannte Beitragsanpassung bildete fortan in den betroffenen Tarifen eine Rechtsgrundlage für den neu kalkulierten Prämienanspruch der Beklagten in seiner Gesamthöhe. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 Rn. 54). Folglich kommt es auf die im Tarif „S101“ in den Jahren 2013 und 2015 sowie die im Tarif „AZ75“ im Jahre 2012 erfolgten Beitragserhöhungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Unverjährte Erstattungsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden und es besteht auch kein rechtliches Interesse des Klägers an der isolierten Feststellung der Unwirksamkeit. Die zu klärenden Rechtsbeziehungen der Parteien werden bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt, so dass auch kein Raum für eine Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO bleibt (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2022, 324 Rn. 23 ff.; OLG München, BeckRS 2022, 43043 Rn. 22).

3. Beitragsanpassung zum 01.01.2020

Mit Schreiben aus November 2019 nebst beigefügtem Nachtrag zum Versicherungsschein hat die Beklagte eine Senkung der Prämie im Tarif „AZ75“ um monatlich 1,04 € erklärt (Anlage B 9-6).

Das Schreiben weist wiederum auf die gesetzliche Pflicht zur jährlichen Prüfung einer möglichen Abweichung bei den Rechnungsgrundlagen hin. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sich geänderte Leistungsausgaben, eine allgemein steigende Lebenserwartung oder die Notwendigkeit, den Rechnungszins aufgrund der niedrigen Kapitalmarktzinsen zu senken, auf den Beitrag auswirken.

Der hier betroffene Tarif „AZ75“ wurde im Nachtragsversicherungsschein mit dem Buchstaben „B“. Hierzu findet sich in dem Beiblatt „Informationen zur Beitragsanpassung“ der Hinweis, dass der Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten eine Verbesserung ergeben habe, was zu einer Beitragssenkung führe. Damit ist die maßgebliche Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ hinreichend beschrieben worden. Ferner werden in dem Beiblatt die Rechtsgrundlagen der Beitragsanpassung erwähnt und namentlich § 8b AVB genannt. In den Erläuterungen zu der anschließenden Tabelle wird schließlich der Schwellenwertmechanismus erläutert.

Diese Informationen genügen in ihrer Zusammenschau daher ebenfalls den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.

4. Einseitige Erledigungserklärung

Unter Ziffer 6) der Berufungsanträge möchte der Kläger festgestellt haben, dass der Klageantrag zu 5) aus der Klageschrift vom 18.10.2021 erledigt sei. Die Klageschrift vom 18.10.2021 enthielt jedoch keinen Antrag zu 5). In der Replik vom 31.01.2022 wurde dann ein angeblicher „Antrag zu 5) bezüglich der Auskunft über auslösende Faktoren“ teilweise für erledigt erklärt. Außerdem wurde ein neuer Antrag zu 5) angekündigt, wonach die Beklagte dem Kläger Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den letzten zehn Jahren zu erteilen habe. Dieser Antrag wiederum wurde „nach erneuter Prüfung der Klageerwiderung“ insgesamt für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 08.03.2022). Die Beklagte stimmte dieser Teil-Erledigungserklärung nicht zu.

Somit ist zu konstatieren, dass ein Anspruch auf Auskunft erstmals mit der Replik vom 31.01.2022 erhoben worden ist. Legt man Ziffer 6) der Berufungsanträge entsprechend aus, bleibt dieser dennoch ohne Erfolg. Denn im Zeitpunkt der erstmaligen prozessualen Geltendmachung hatte die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 10.01.2022 bereits die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren für alle streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mitgeteilt. Die Replik wurde der Beklagten am 02.02.2022 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Auskunftsantrags war ein etwaiger Anspruch des Klägers jedoch bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Der entsprechende Klageantrag war von mithin von Anfang an unbegründet, so dass auch nicht dessen Erledigung festzustellen war.

5. Nebenforderungen

Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte weder die Herausgebe gezogener Nutzungen noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).

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