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Versicherungsfall – Anzeigepflicht Ermittlungsverfahren gegenüber Versicherung

LG Stade – Az.: 3 O 260/18 – Urteil vom 08.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.100,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 788,46 € seit dem 07.12.2016 an Rechtsanwalt … als anwaltlichen Vertreter der Gläubiger … und …zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 10.245,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Brandes.

Die Parteien verbindet eine Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnummer 183216282 bezüglich eines aus Holz gebauten Wochenendhauses, welches auf einem von einer Erbengemeinschaft gepachteten Grundstück, …, errichtet worden ist. Das streitgegenständliche Gebäude nebst Einfriedung und Gartenhaus ist zum gleitenden Neuwert gegen verschiedene Gefahren, u.a. auch Feuer, versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2014 der …; im Folgenden: VGB, Anlage K 1) sowie die Besonderen Bedingungen zu den VGB 2014 der … XXL zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der VGB wird auf Bl. 11 – 43 d. Anlagenhefters, hinsichtlich des Inhalts des Nachtrags zum Versicherungsscheins vom 04.11.2015 auf die Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen.

Pächter des Grundstücks waren zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr die Klägerin, sondern ein … und eine …. Vor dem Brandfall fanden Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Pächtern des Grundstücks bzgl. des Verkaufs des Hauses statt. Ein Kaufvertrag war am 17.09.2015 bereits aufgesetzt worden. Die Klägerin hat am 08.10.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Am Abend des 29.12.2015 brannte das Gebäude nebst danebengelegenem Gartenhaus vollständig ab. Die Polizei … nahm am gleichen Abend die Ermittlungen in der Brandsache gegen Unbekannt wegen Brandstiftung auf und vernahm die Klägerin zunächst als Zeugin. In einem Telefonat vom 30.12.2015 wurde der Klägerin von der Polizei eröffnet, dass sie in diesem Verfahren als Beschuldigte geführt werde (vgl. Bl.19 der Ermittlungsakte, Az.: 152 Js 10854/16).

Dies wurde im Zusammenhang mit einer entsprechenden Belehrung in einem Telefonat vom 04.01.2016 wiederholt und es wurde ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung für den 06.01.2016 vereinbart (vgl. Bl. 20 der Ermittlungsakte). Diesen Termin nahm die bereits anwaltlich vertretene Klägerin nicht wahr.

Am 06.01.2016 fand ein Ortstermin mit der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten statt. Unter dem 06.01.2016 wurde im Rahmen der Schadensaufnahme der Beklagten von der Klägerin das Formular „Schadensfeststellungen“ (Anlage BLD 3) ausgefüllt. In diesem Formular wurde von der Klägerin als Schadensursache „Ursache der VN nicht bekannt“ angegeben. Weitere Angaben zum Stand des Ermittlungsverfahrens oder der Stellung der Klägerin in dem Ermittlungsverfahren wurden weder beim Ortstermin, noch in dem Formular gemacht.

Das Verfahren wurde unter dem 17.03.2016 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte ließ ein Gutachten einholen und ermittelte den zu erstattenden Zeitwert einschließlich Abbruch- und Aufräumungskosten auf 37.000,00 € brutto, den Neuwert auf 70.211,04 € brutto. Hinsichtlich der genauen Aufstellung der Kosten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat einen Vertrag mit einem Holzhaus-Hersteller über den Wiederaufbau eines Holz-Wochenendhauses von 50 qm abgeschlossen (Anlage K 5, Bl. 20 ff. d. A.). Die Kosten dieses Neubaus belaufen sich (gem. dem Vertrag) bis Juni 2019 auf € 60.768,54, wobei nicht sämtliche Arbeiten in dieser Kostenaufstellung integriert sind. Der Vertrag verliert seine Wirksamkeit, wenn die Beklagte neben dem Schaden nicht auch die Neuwertspitze ausgleicht. Ebenfalls liegt eine Kopie eines Bauvorbescheides der … vom 09.10.2018 vor (Anlage K 6, Bl. 26 f. d. A.). Des Weiteren hat die Klägerin einen neuen Pachtvertrag über ein Grundstück abgeschlossen, auf das sie derzeit keine Pacht zahlt. Mit der Verpächterin hat sie vereinbart, dass sie dann ein Grundstück pachte, wenn sie dort bauen möchte. Ein Grundstück ist für die Klägerin dort reserviert.

Die Klägerin begehrte vorgerichtlich eine Zahlung der Beklagten aufgrund des Brandereignisses zum Neuwert des Gebäudes. Eine Leistungspflicht lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2016 ab. Ein Teilbetrag der streitbefangenen Versicherungsleistung ist bereits von Gläubigern der Klägerin, den ehemaligen Pächtern des Grundstücks … und … gepfändet worden. Diese haben die Klägerin in dem Verfahren 5 O 385/15 vor dem Landgericht Stade erfolgreich auf Unterlassen der Veräußerung und/oder Verfügung des Hauses in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte einen Makler, der das Haus für 18.000,00 € anbot.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich auf keine Obliegenheitspflichtverletzung berufen. Der Beschuldigtenstatus der Klägerin müsse der Beklagten selbst klar gewesen sein, da sie diese bereits in dem Fragebogen zur Schadensfeststellung auf einen abzuwartenden Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft hingewiesen habe. Bezüglich der Brandursache habe die Klägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht, da sie die tatsächliche Ursache des Brandes nicht kennen würde. Im Übrigen dürfte die Beklagte selbst davon ausgegangen sein, dass die Polizei wegen Brandstiftung ermitteln würde. Eines Hinweises darauf von der Klägerin habe es daher nicht bedurft.

Sie habe ihr Eigentum an dem Haus nicht an … und … verloren, da es nicht zu einer Übereignung des Holzhauses gekommen sei.

Die Parteien haben, nachdem ein neuer Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks die Abbau- und Aufräumarbeit übernommen hat, den Rechtsstreit bezüglich der Abriss- und Aufräumkosten in Höhe von 9.996,00 € teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, 1.100,25 € nebst Jahreszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz auf 788,46 € seit dem 07.12.2016 an Rechtsanwalt … als anwaltlichen Vertreter der Gläubiger … und … zu zahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, 59.114,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 69.110,79 € für die Zeit vom 15.06.2016 bis zum 10.07.2019 und auf 59.114,79 € für die Zeit danach an sie zu zahlen,

2. ihr vorgerichtlich aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 04.06.2019 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Prozessfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf das von ihr vorgetragene Asperger-Syndrom als auch ihre Aktivlegitimation. Dazu, dass das streitgegenständliche Objekt nicht veräußert wurde, erklärt sie sich mit Nichtwissen. Ebenfalls fehle es auf Basis der Angaben der Klägerin an der Erlangung einer Eigentümerstellung.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe substantiiert darzulegen und den Strengbeweis zu führen, dass der Kaufvertrag mit … und … vollständig rückabgewickelt sei. Weiter sei gem. § 94 VVG die Zustimmung der Realgläubiger vor Auszahlung des Zeit- oder Neuwerts notwendig.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, da sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht und die Beklagte im Rahmen ihrer Aufklärungsobliegenheit arglistig getäuscht habe. Die Klägerin hätte in der Schadensaufnahme am 06.01.2016 offenbaren müssen, dass die Polizei wegen Brandstiftung ermittelt und dass sie in dem Ermittlungsverfahren aktuell als Beschuldigte geführt würde. Auch habe die Klägerin falsche Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt.

Die Neuwertspitze sei nicht erstattungsfähig, da eine Wiederherstellung des Hauses nicht gesichert sei. Das geplante Haus und das versicherte Haus seien nicht vergleichbar, sodass auch hiernach der Neuwert nicht geschuldet sei. Zum Zeitwertschaden werde nicht substantiiert vorgetragen.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stade zum Aktenzeichen 152 Js 10854/16 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat die Beklagte persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

a.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin entgegen der Rüge der Beklagten prozessfähig, § 52 ZPO. Es bestehen bereits keine konkreten Anhaltspunkte, die auf das Fehlen der Prozessunfähigkeit hinweisen würden. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

Für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit gilt, dass im Allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und eine Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184 [189]). Wird behauptet, eine Partei sei prozessunfähig, so wird die Darlegung von Tatsachen erwartet, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184 [189f.]; BGH, NJW 1969, 1574, und WM 1986, 58 [59]). Anderenfalls braucht das Gericht die Prozessfähigkeit nicht zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2004, 2523).

Allein das Vorliegen des Asperger-Syndroms rechtfertigt nicht die Annahme von hinreichenden Anhaltspunkten einer Prozessunfähigkeit. Die Klägerin selbst hat im Ausgangspunkt nichts vorgetragen, was auf eine Prozessunfähigkeit schließen lassen würde. Auch in ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer zeigten sich hierfür keine Anhaltspunkte. Sie war in der Lage, der Verhandlung zu folgen und auf konkrete Fragen ebenso konkret zu antworten. In ihrem Verhalten waren keine Auffälligkeiten zu erkennen.

b.

Die Klägerin ist auch berechtigt, die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, ohne dazu von den Pfändungsgläubigern ermächtigt worden zu sein. Ihr mangelt es insofern nicht an der Prozessführungsbefugnis.

Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f.; BGHZ 82, 28, 31; 114,138, 141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht (BGH JR 2002, 234, 236).

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozessführungsbefugnis schon daraus ergibt, dass ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (vgl. BGH a.a.O.; Zöller/Althammer, ZPO 32. Aufl. Vor § 50, Rn. 27).

Hinsichtlich des Teils der Forderung, die über die Summe des Anspruchs ihrer Pfändungsgläubiger hinausgeht, kann die Klägerin zur Sicherung ihrer eigenen Rechte schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung erheben. Denn insoweit ist ihre Forderung schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an sie nur davon abhängig, dass die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Auch ist durch das grundsätzliche Bestreiten des Anspruchs durch die Beklagte die Besorgnis gegeben, dass sie als Drittschuldner sich der ordnungsgemäßen Leistung entziehen wollen.

Die Anträge sind zunächst auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger zu richten. Deren Forderung muss genau beziffert werden. Mit diesem Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an die Klägerin verbunden werden, der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zugleich zum Ausdruck bringt, dass der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag an die Klägerin zu leisten hat, der dieser nach Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger noch zusteht (vgl. BGH a.a.O.).

Dies ist hier mit den Anträgen zu 1 a) und 1 b) geschehen.

2.

Die Klage ist auch in Teilen begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf 11.346,22 € aus § 1 VVG i.V.m. § 1 Nr. 1 VHB zu. Diesbezüglich sind 1.100,25 € an die Gläubiger der Klägerin auszuzahlen und die übrigen 10.245,97 € an sie selbst.

a.

Die notwendige Aktivlegitimation ist gegeben. Für die Kammer steht fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Brandereignisses Eigentümerin des streitgegenständlichen Gebäudes war, auf welches als Scheinbestandteil die §§ 929 ff. BGB Anwendung finden.

aa.

Die Klägerin hat zunächst substantiiert die Erlangung der Eigentümerstellung dargelegt.

Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiierungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge entstehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23.04. 1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 18.5. 1999 – X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Dies ist vorliegend mit dem Schriftsatz vom 29.09.2019 geschehen.

Im Übrigen setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorverhalten, wenn sie nunmehr die Erlangung der Eigentümerstellung in Abrede stellen will. Ihr früheres Verhalten ist mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 03.12.2019 nicht vereinbar. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag über das Haus ist von ihr jahrelang als Angelegenheit der Klägerin behandelt worden. Die Beklagte hat auch nie vorgetragen, dass die Klägerin das Haus an die neuen Käufer als Nichtberechtigte übertragen hätte.

bb.

Es kam im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses mit … und … auch nicht zu einer Übereignung des Holzhauses gem. § 929 BGB.

Unabhängig davon, ob … und … als Pächter bereits den unmittelbaren Besitz an dem Holzhaus erlangt haben, fehlt es für eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB an der dinglichen Einigung hinsichtlich des Eigentumsüberganges. Auf den Hinweisbeschluss vom 11.06.2019 hat die Klägerin dezidiert vorgetragen, dass es zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Einigung gegeben habe. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Ein Angebot zum Abschluss einer dinglichen Einigung kann vorliegend auch nicht bereits in der Kaufvertragsurkunde selbst angenommen werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bereits dem Kaufvertragsschluss als Verpflichtungsgeschäft verfügende Wirkung beilegen wollten, sieht die Kammer nicht. Hiergegen spricht, dass es sich gerade nicht um ein Bargeschäft des täglichen Lebens gehandelt hat, sondern um den Kauf eines Hauses. Gegen einen Willen der Klägerin, bereits bei Absenden des Vertrages das Eigentum zu übertragen, spricht weiter, dass sie den Kaufpreis in Höhe von 12.000,00 € zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte. Dass im vorliegenden Fall das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als Einheit wahrgenommen wurde, ist hiernach fernliegend. Dass die Klägerin sich möglicherweise gar nicht von dem schuldrechtlichen Kaufvertrag habe loslösen können, ist hierfür jedenfalls unbeachtlich.

cc.

Zu einem konkludenten oder gesetzlichen Eigentumsverlust aufgrund der Beendigung des Pachtvertrages und Verweigerung der Übertragung des Hauses an die neuen Pächter ist es ebenfalls nicht gekommen.

Verzichten der Grundstückseigentümer und der Besitzer nach Beendigung des Vertrags über das Besitzrecht am Grundstück auf die Beseitigung eines als Scheinbestandteil errichteten Gebäudes, geht das Eigentum an diesem auf den Grundstückseigentümer über (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020 Rn. 16, BGB § 929 Rn. 16). Teilweise wird dies mit einer konkludenten Übereignung nach § 929 S. 2 BGB begründet (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2008, 94). In Betracht kommt indes bei einem fest mit dem Boden verbundenen Gebäude auch ein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 946 BGB. Denn mit dem Verzicht auf den Abriss des Scheinbestandteils ist eine Umwidmung durch den Eigentümer verbunden. Das Gebäude ist nun nicht mehr vorübergehend, sondern dauerhaft mit dem Grundstück verbunden. Dazu ist nicht die Trennung von der Hauptsache erforderlich, sondern schlicht die Änderung der Zweckbestimmung (Umwidmung) durch den Eigentümer des Grundstücks (vgl. BGH NJW 2006, 990; MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020 Rn. 16, BGB § 929 Rn. 16).

Weder nach dem Vortrag der Klägerin, noch nach dem Vortrag der Beklagten hat ein Verzicht durch die Klägerin, noch eine Änderung der Zweckbestimmung durch die Grundstückseigentümerin vorgelegen. Im Gegenteil versuchte die Klägerin, das Holzhaus über einen Makler zu verkaufen. Damit besteht sowohl für die Annahme einer stillschweigenden Einigung, als auch für einen gesetzlichen Eigentumserwerb kein Raum. Vielmehr ist nach der Darstellung der Klägerin davon auszugehen, dass die Verpächterin das Grundstück an den jeweiligen Eigentümer des Hauses verpachten, aber nicht selbst das Eigentum am Haus mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erwerben wollte.

b.

Der in § 1 Nr. 1 a), 2 Nr. 1 a) geregelte Versicherungsfall eines Brandes ist in versicherter Zeit eingetreten. Diejenigen Entschädigungspositionen, welche den Brand betreffen, sind der Klägerin gemäß §§ 1, 2, 5, 7, 13, 14 VGB zu ersetzen.

aa.

Ersatzfähig ist der Zeitwert des Gebäudes, wobei die Bezugnahme auf die Berechnung des von der Beklagten beauftragten Gutachters als substantiierter Vortrag ausreicht. Dieser beläuft sich auf 31.092,44 € netto. Hiervon sind die für erledigt erklärten Kosten für Abbruch- und Aufräumarbeiten abzuziehen, die sich laut Gutachten auf 8.400,00 netto belaufen. Dies macht insgesamt 22.692,44 €.

Die Mehrwertsteuer kann die Klägerin nach § 13 Nr. 6 VGB nicht ersetzt verlangen, da sie die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Selbst wenn man die Verpflichtung zur Zahlung durch Abschluss des Kaufvertrages für das neue Holzhaus ausreichen lassen würde, kann dies vorliegend nicht herangezogen werden, da der Vertrag seine Wirkung verliert, wenn die Beklagte die Neuwertspitze nicht ersetzt. Hierzu ist sie ausweislich des obig Gesagtem nicht verpflichtet.

bb.

Einen Anspruch auf die Neuwertspitze hat die Klägerin nicht, da eine Wiederherstellung des Gebäudes nicht sichergestellt worden ist.

Grundsätzlich hat die Klägerin nach § 13 Nr. 7 VVG einen Anspruch auf den Neuwertanteil, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtliche nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.

Die Klägerin hat einen Kaufvertrag für ein neu zu bauendes Haus sowie einen Bauvorbescheid vorgewiesen. Beide beziehen sich auf das ursprünglich von der Klägerin gepachtete Grundstück. Dieses hat die Klägerin aber nicht mehr gepachtet. Nach eigenem Bekunden ist das Grundstück an einen neuen Pächter verpachtet worden. In dem Kaufvertrag ist als Montageort aber gerade das alte Grundstück genannt. Der zur Akte als Anlage K 8 gereichte Pachtvertrag bezieht sich auf ein anderes Grundstück. Im Übrigen hat die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2021 vorgetragen, dass sie nochmals mit der Verpächterin des neuen Grundstücks gesprochen habe. Mit dieser habe sie vereinbart, dass sie dann ein Grundstück pachte, wenn sie dort bauen möchte. Ein Grundstück sei dort für sie reserviert. Die grundsätzliche. Möglichkeit ein passendes Grundstück pachten zu können, reicht für die Annahme einer „gesicherten“ Wiederherstellung aber allein nicht aus, da sie so vage wäre, dass jedenfalls vernünftige Zweifel verbleiben würden, ob das erhaltene Geld bestimmungsgemäß verwandt wird (vgl. BGH in NJW-RR 2004, 753 m.w.N.).

c.

Die Klägerin kann jedoch nicht den vollen Zeitwert ersetzt verlangen. Insoweit kann sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 26 Nr. 2 hh), § 34 Nr. 2 VGB sowie entsprechend Treu und Glauben berufen, da die Klägerin im Rahmen der Schadensaufnahme gegenüber der Beklagten falsche und unvollständige Angaben zu der Annahme der Polizei, es handele sich um Brandstiftung, und zu ihrem Beschuldigtenstatus im Ermittlungsverfahren gemacht hat.

aa.

Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 31 Abs. 1 S. 1 VVG). Der Zweck dieser Obliegenheit besteht – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich – etwa nach § 81 Abs. 1 VVG – die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 13 m.w.N.; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 31 VVG Rn. 21 m.w.N.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 14). Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 14).

Besteht keine vertragliche Aufklärungspflicht bzw. verlangt die Versicherung keine besonderen Auskünfte, so kann das Unterlassen einer freiwilligen Offenbarung bestimmter Tatsachen dann zum Wegfall der Leistungspflicht aufgrund Arglist führen, wenn für den Versicherungsnehmer klar erkennbar ist, dass die Versicherung an dem Erhalt dieser Informationen großes Interesse hat und diese Informationen auf die Regulierung Einfluss haben könnten (vgl. BGH in r+s 2011, 421 m.w.N.). Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss (Langheid/Wandt/Wandt, 2. Aufl. 2016, VVG § 31 Rn. 27). In diesen „krassen” Fällen, in denen es um Dinge geht, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung daher für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, widerspricht sein Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen Treu und Glauben (vgl. zum Ganzen: BGH VersR 2011, 1549 Rn. 3; OLG Köln VersR 1991, 410; OLG Saarbrücken VersR 1993, 216; BGH VersR 1969, 267f.; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 31 Rn. 27; Langheid/Wandt/Wandt, 2. Aufl. 2016, VVG § 31 Rn. 27).

bb.

Das Verschweigen der Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie in dem fraglichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte geführt wird, wobei das Ermittlungsverfahren gerade den strafrechtlichen Vorwurf für das Verhalten, welches zu dem Eintritt des Versicherungsfalles führte, untersucht, stellt einen solchen o.g. Umstand dar. Bei einem Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen des Verdachts auf eine Eigenbrandstiftung (und damit ein Fall eines versuchten Versicherungsbetruges) bedarf es wohl keiner weitergehenden Erläuterung, warum die Versicherung ein nicht unerhebliches Interesse an der Mitteilung dieser Sachlage hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die Situation, dass der Versicherungsnehmer der Versicherung von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen sich berichten soll, welches im Widerspruch zu seinen Interessen steht, den Versicherungsnehmer von dieser Aufklärungspflicht nicht entlastet.

Hierneben wurde in dem Schadensformular auch explizit nach der Ursache des Brandes gefragt. Dabei war der Klägerin seit dem 30.12.2015 als Ursache eine Brandstiftung bekannt, gleichwohl gab sie in der Schadensfeststellung „nicht bekannt“ an.

Die Angaben im klägerischen Schriftsatz vom 10.02.2019 führen zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei dem in Bezug genommenen Formular zur Schadensfeststellung um ein standardisiertes Formular handelt. Von dem Formularaufbau auf eine Kenntnis der Beklagten im konkreten Fall zu schließen ist daher schwer möglich. Zwar ist es bei Bränden üblich, dass die Polizei zur Brandursache ermittelt, es ist aber nicht üblich, dass der Versicherungsnehmer als Beschuldigter geführt wird und es ist darüber hinaus auch nicht bei jedem Brand üblich, dass die Polizei zu dem Verdacht einer strafbaren Brandstiftung kommt. Dies stellt für die Beklagte gerade solche wesentlichen Informationen dar, dass es sich der Klägerin auch aufdrängen musste.

Von diesen beiden „Besonderheiten“ hatte die Beklagte auch zu dem fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis.

cc.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Obliegenheitsverletzung könne in dem Verschweigen der wirtschaftlichen Situation gesehen werden, ist dieser Einwand nicht geeignet, ihre Entschädigungspflicht in Gänze infrage zu stellen.

In der Schadensfeststellung sind seitens der Klägerin zunächst keine Falschangaben bezüglich der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung gemacht worden, da eine eidesstaatliche Versicherung innerhalb des dortig angegebenen Zeitrahmens durch die Klägerin nicht abgegeben wurde.

Die weiteren Eintragungen im Schuldnerregister sind nicht geeignet hier eine Auskunftspflicht der Klägerin zu konstruieren, da die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen oder bewiesen hat, dass diese der Klägerin überhaupt bekannt waren. Die hierzu getätigten Ausführungen werden auch nicht durch die eingereichte Anlage B 5 belegt, wobei dort nur die Eintragungen bis zur Abgabe der Schadensaufstellung relevant sind. Dass diese Eintragungen der Klägerin tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind, kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Allenfalls hinsichtlich der drei Eintragungen mit dem Merkmal „SVV“ ist zwar denkbar, dass die Klägerin von diesen Eintragungen Kenntnis bekommen hat. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht bzgl. der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung ist hierin jedoch nicht zu sehen, da eine eidesstaatliche Versicherung gerade nicht abgegeben wurde. Dass die Klägerin die Verweigerung von sich aus mitzuteilen hätte, ist mangels eines gravierenden Sachverhalts nicht anzunehmen.

Auch die Angabe der Beklagten in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben, wonach sie den gesamten Kaufpreis auf einmal begleichen könne, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Schreibens bezog sich die Angabe auf den Kaufpreis des abgebrannten Hauses (in Höhe von 4.500,00 €) und die Umstände des damaligen Kaufvertragsabschlusses nebst Ratenzahlungsvereinbarung und Eigentumserwerbs.

dd.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Obliegenheitsverletzung ein arglistiges Handeln der Klägerin zugrunde liegt.

Arglist i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG verlangt über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen. Eine Bereicherungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 04.05.2009, – IV ZR 62/07 VersR 2009, 968 in juris Rn. 9, BGH Urt. v. 22.06.2011, – IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 in juris Rn. 29; Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 28 VVG Rn. 197 m.w.N.). Vielmehr genügt es als vom Versicherungsnehmer gewollter Nachteil, wenn sein inkorrektes Verhalten Beweisschwierigkeiten überwinden (BGH, Urt. v. 22.06.2011, – IV ZR 174/09 VersR 2011, 1121 Rn. 29) oder wenn der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2010, – 12 U 86/10 VersR 2010, 1448 in juris Rn. 21). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss v. 04.05.2009, – IV ZR 62/07 -, VersR 2009, 968 f. in juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 22.06.2011, – IV ZR 174/09 VersR 2011, 1121 ff. in juris Rn. 29 m.w.N.). Zwar besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei falschen Angaben des Versicherungsnehmers dieser regelmäßig arglistig die Willensbildung des Versicherers beeinflussen will. Von Täuschungsabsicht kann jedoch ausgegangen werden, wenn – wie hier – ein anderes Motiv nicht ansatzweise auszumachen ist (BGH VersR 1984, 453; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 756; OLG Schleswig Urt. v. 1.6.2006 – 16 U 33/05, BeckRS 2009, 16404).

So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin diese offenbarungspflichtigen Tatsachen, welche ihr auch unstreitig bekannt waren, in der Schadensfeststellung nicht angab, um einen ungünstigen Ausgang der Prüfung der Leistungsverpflichtung durch die Beklagte abzuwenden bzw. gerade einen günstigen Ausgang und auch eine schnellere Prüfung zu befördern. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch das Verschweigen des Beschuldigtenstatus in den beiden Schadensmeldungen die Klägerin zumindest versuchte, die Regulierung durch einen von ihr als unbegründet und nicht aussichtsreich anzusehenden Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden nicht über Gebühr zu verzögern. Dies reicht nach der o.g. Definition für die Annahme von Arglist aus, da es gerade nicht darauf ankommt, ob eine Leistung erstrebt ist, die einem nicht zusteht. Plausible Angaben, wieso sie keine Ausführungen hierzu machte, trägt die Klägerin nicht vor. Sie zieht sich hierzu lediglich darauf zurück, eine Pflicht auf einen unbegründeten Verdacht hinzuweisen bestehe nicht. Ein anderes Motiv, als die Beklagte bei ihrer Schadenregulierung zu beeinflussen, kann danach nicht gefunden werden.

ee.

Rechtsfolge dieser Obliegenheitsverletzung ist nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. § 31 VVG sowie § 34 Nr. 2 VGB grundsätzlich die vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten. Eine vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch unbillig. Die Leistungsfreiheit ist insoweit nur hälftig einzuschränken.

Die Berufung des Versicherers auf völlige Leistungsfreiheit kann unter ganz besonderen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen. Dem Versicherer ist deshalb ausnahmsweise wegen Treu und Glauben die Berufung auf vollständige Leistungsfreiheit gegenüber einem arglistigen Versicherungsnehmer zu versagen, wenn auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles diese Sanktion unverhältnismäßig erscheint (vgl. Langheid/Wandt/Wandt, 2. Aufl. 2016, VVG § 28 Rn. 306 m.w.N.). Das wird insbesondere dann angenommen, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsgesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Dabei kann eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde. Anzustellen ist immer eine wertende Betrachtung aller Umstände (BGH, r + s 2005, 420; BGH NJW-RR 1986, 515 Ls.; BGH, NJW-RR 1993, 91; OLG Saarbrücken BeckRS 2009, 19536).

Vorliegend ist von einer solch unbilligen Härte auszugehen. Das Ermittlungsverfahren ist gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt worden, die Beklagte hat sich in dem hiesigen Verfahren auch nicht (mehr) auf eine Eigenbrandstiftung berufen. Das arglistige Verschweigen zielte mithin nur auf die Beschleunigung der Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs. Ebenfalls ist angesichts des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Klägerin bei Versagung des gesamten Versicherungsschutzes eine wirtschaftliche Existenzbedrohung anzunehmen.

Der Umfang der Leistungspflicht ist hiernach wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (OLG Hamm VersR 1986, 1177, 1178; Langheid/Wandt/Wandt, 2. Aufl. 2016, VVG § 28 Rn. 307). Die Kammer hält hier angesichts der Arglist eine unter Präventionsgesichtspunkten spürbare Sanktion für erforderlich. Angemessen erscheint eine quotenmäßige Begrenzung des Anspruchs von 1/2.

2.

Was die Höhe der geltend gemachten Entschädigungsleistung angeht, hat die Klage daher nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann wegen des Brandes des Holzhauses lediglich 11.346,22 € von der Beklagten erstattet verlangen. Der Betrag setzt sich aus der Hälfte des Netto-Zeitwerts unter Abzug der Abbruch- und Aufräumkosten zusammen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 187 ff. BGB.

4.

Die Beklagte schuldet der Klägerin außerdem Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Diese Kosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 – 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt. Ein einfach gelagerter Fall lag hier nicht vor. Die Ansprüche der Klägerin waren nach Grund und Höhe streitig. Für die Berechnung des Gegenstandswerts ist der Wert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung der Klägerin entspricht (vgl. BGH, NJW 2008,1888 f.). Dies war hier ein Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 €. Es errechnen sich hiernach nach dem bis zum 31.12.2020 anwendbaren Recht außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 958,19 € (604,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer). Auf diesen Betrag sind die beantragten Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 BGB zu erbringen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zu einer Kostenauferlegung auf die Klägerin zu 58 % und auf die Beklagte zu 42 %. Beide wären nämlich ohne die Erledigungserklärung in der Hauptsache voraussichtlich zu dieser Quote unterlegen gewesen. Insofern wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils Bezug genommen. Gem. § 7 VGB sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Aufräumungs- und Abbruchkosten versichert. Diese wären vorliegend nach Abzug der Mehrwertsteuer zur Hälfte ersatzfähig.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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