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Rechtschutzversicherung – Kostendeckung bei Aufhebungsvertrag?

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 916 C 314/20 – Urteil vom 17.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.468,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.618,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Versicherungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zur Versicherungsschein-Nr. … . Auf den Versicherungsschein (Anlage K1) wird Bezug genommen. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen ARB 2008M (1.0) (Anlage K 11) zugrunde. Bestandteil des Vertrages ist unter anderem der Arbeitsrechtsschutz. Die Parteien haben eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 150,00 je Rechtsschutzfall vereinbart.

Der Kläger war bei der … AG beschäftigt. Ein Arbeitsverhältnis bestand seit dem 01.02.2012. Unter dem 28.08.2018 wurde sodann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Wegen der Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K8 Bezug genommen.

Im Jahr 2019 plante die ehemalige Arbeitgeberin eine Fusionierung, was im Unternehmen allgemein bekannt war. Im Sommer/Herbst 2019 wurde dem Kläger erstmals informell mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz aufgrund der anstehenden Fusionierung möglicherweise entfallen könnte. Im November 2019 äußerte die Personalmitarbeiterin, die Zeugen … gegenüber dem Kläger, dass man seine Arbeitskraft nach den aktuellen Fusionsplänen wohl nicht mehr benötigen werde, spezifizierte dies jedoch nicht näher. Am 26.11.2019 kam es zu einem Erstgespräch des Klägers mit seiner damaligen Rechtsanwältin, der Zeugin … Der Kläger ließ sich in diesem Gespräch allgemein darüber aufklären, was in einer solchen Situation potenziell geschehen könne, die Berechnung seiner Kündigungsfrist sowie in Bezug auf sein Zwischenzeugnis. Es wurde besprochen, zunächst das etwaige weitere Vorgehen der Arbeitgeberseite abzuwarten. Im Januar 2020 kam es zu einem Gespräch des Klägers mit der Zeugin … als Personalsachbearbeiterin und dem neuen Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen …. In diesem Gespräch erklärte der Zeuge … dass man dem Kläger keine neue Position anbieten könne. Am 13.02.2020 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin … in dem die Zeugin … dem Kläger erstmals den Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorlegte und dessen Inhalt erläuterte. Mit Schreiben vom 20.03.2020 (Anlage K3) erhielt der Kläger erstmals den schriftlichen Entwurf eines Aufhebungsvertrages. Ziffer 1 des Textes enthält unter anderem den Passus, dass die Aufhebung des Arbeitsvertrages „zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung“ erfolge. Nach Erhalt des als Anlage K3 vorgelegten Aufhebungsvertragsentwurfs stellte der Kläger bei der Beklagten eine Deckungsanfrage, worauf sich Schriftverkehr zwischen den Parteien anschloss. Auf das Anlagenkonvolut K4 wird verwiesen. Am 25.03.2020 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin … in dem er die Zeugen … mit der Prüfung des Aufhebungsvertrages und gegebenenfalls entsprechenden Verhandlungen beauftragte. Es erfolgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien. Auf Anlagenkonvolut K7 wird verwiesen.

Die vom Kläger beauftragte Rechtsanwaltskanzlei stellte dem Kläger eine Rechnung über Euro 3.618,20 brutto. Auf Anlage K5 wird verwiesen. In der Rechnung ist als Leistungszeitpunkt angegeben: 26.11.2019 bis 17.04.2020. Der Kläger beglich die Rechnung.

Der Kläger meint, am 13.02.2020, spätestens am 20.03.2020 sei der Rechtsschutzfall eingetreten. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe dem Kläger eine Kündigung angedroht. Er hatte und habe Zweifel an der Wirksamkeit der angedrohten Kündigung. Die anwaltliche Tätigkeit der von ihm beauftragten Rechtsanwältin habe sich notwendigerweise sowohl auf die angedrohte Kündigung als auch das Angebot der Abfindung gerichtet. Eine Bewertung der Alternativen sei nur im Gesamtzusammenhang möglich gewesen.

Der Kläger behauptet, die Rechnungshöhe für die erbrachte Anwaltsleistung sei angemessen. Die Tätigkeit sei auch objektiv schwierig gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall am 20.03.2020 (Aufhebungsvertrag) gegen die … AG, Schadensnummer der Beklagten … Rechtsschutzfall 2020, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer … abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 3.618,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu gewähren.

In Höhe von Euro 150,00 hat der Kläger den Klageantrag zu 2 sodann mit Schriftsatz vom 15.10.2020 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass innerhalb der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages ein Versicherungsfall eingetreten sei, auf dem die Einschaltung eines Rechtsanwalts beruhte. Die Formulierung in dem Aufhebungsvertrag „zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung“ stelle eine Leerformel dar. Einen Rechtsverstoß seines Arbeitgebers habe der Kläger nicht nachvollziehbar behauptet. Es sei nicht erkennbar, warum eine von seinem Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung rechtswidrig gewesen wäre.

Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit der Höhe der Rechnung vom 13.05.2020.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klagantrag zu 2 ist zulässig und begründet, soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag einen Anspruch auf Deckungsschutz und Zahlung der von ihm verauslagten Rechtsanwaltskosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00.

Der Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 Abs. 1 c) ARB trat mit der ernsthaften Ankündigung der Arbeitgeberin des Klägers, sich von ihm trennen zu wollen ein. Dies war am 13.02.2020 der Fall, als die Zeugin … dem Kläger erstmals einen Entwurf des Aufhebungsvertrages vorlegte, aus dessen Präambel sich unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag kündigen wird, sollte der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen.

Hinsichtlich der Frage, wann ein Rechtsschutzfall vorliegt, hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:

„Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGHZ 123, 83, 85 und ständig) ist ein Rechtsschutzfall i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 – IV ZR 37/07 – VersR 2008, 113; Senatsurteile vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04 – VersR 2005, 1684 und 19. März 2003 – IV ZR 139/01 – VersR 2003, 638; Wendt, MDR 2008, 717, 718, 721 und r+s 2008, 221, 222, 226 f.).

a) Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senatsurteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. März 1985 – IVa ZR 186/83 – VersR 1985, 540 unter 3).

b) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO Tz. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 2 a). Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtsposition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird.“

(BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07 BGHZ 178, 346-355, Rn. 20 – 22)

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Arbeitgeberin nicht lediglich über einen Aufhebungsvertrag verhandelt hat, sondern dass die Arbeitgeberin eine Kündigung ernsthaft angedroht hat. Zum einen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass ihm von verschiedenen Personen in dem Unternehmen bereits im Vorfeld deutlich gemacht wurde, dass für seine Arbeitskraft in Zukunft keine Verwendung mehr vorhanden sei. Schließlich wird das Ansinnen der Arbeitgeberin auch in dem Aufhebungsvertrag selbst deutlich, in dem sich dort die Formulierung findet, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung dient. Soweit die Beklagte mutmaßt, dass es sich dabei um eine Leerformel gehandelt hat, liegen dafür keinerlei Anhaltspunkte vor. Dagegen sprechen bereits die Ankündigungen der Arbeitgeberin im Vorfeld, dass man sich von dem Kläger trennen wolle. Zu berücksichtigen ist auch, dass diese Trennung vom Kläger eingebettet war in einen Umstrukturierungsprozess. Die Durchführung eines solchen Umstrukturierungsprozesses folgt in der Regel übergeordneten Unternehmensgesichtspunkten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Arbeitgeberin diesen Prozess zugunsten einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger preisgegeben hätte.

Der Kläger hielt es nach eigener Darstellung für möglicherweise rechtswidrig, dass sich seine Arbeitgeberin durch Androhung oder Durchführung einer Kündigung von ihm trennen wollte. Weiterer Vortrag war zu diesem Punkt vom Kläger nicht erforderlich. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt, kommt es insoweit auf Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Darstellung des Versicherungsnehmers nicht an. Die Anforderungen an die Behauptung eines Rechtsschutzfalles sind somit sehr niedrig, und diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Androhung einer Kündigung einen Verstoß gegen die Vertragspflichten des Arbeitgebers darstellt und daher den Rechtsschutzfall auslöst (Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 103). Der Rechtsschutzfall umfasst dann auch das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags (Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 110). Eine Aufspaltung zwischen Kündigungsandrohung und Aufhebungsvertrag schiene auch nicht sachgerecht und der Situation des Arbeitnehmers nicht angemessen. Der Arbeitnehmer steht nämlich vor der Frage, ob er einen Aufhebungsvertrag schließt oder es auf eine arbeitgeberseitige Kündigung ankommen lässt. Eine Beurteilung und damit auch eine rechtsanwaltliche Beratung ist isoliert auf eine dieser beiden Alternativen nicht sinnvoll möglich, da die Erfolgsaussichten und der mögliche Ausgang eines Rechtsstreits bezüglich der arbeitgeberseitigen Kündigung zwingend zu berücksichtigen sind, um die Konditionen des Aufhebungsvertrages einordnen zu können.

Zur Klärung dieser Fragen und damit auch zur Aushandlung des Aufhebungsvertrages hat der Kläger Frau Rechtsanwältin … beauftragt und hierfür sind die mit der Anlage K5 abgerechneten Kosten angefallen.

Der Gegenstandswert der Vergütung bemisst sich unstreitig anhand von 3 Bruttomonatsgehältern in Höhe von Euro 25.002,00.

Eine Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV ist angefallen. Eine Gebühr über dem Satz von 1,3 kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angelegenheit umfangreich war, liegen nicht vor. Dagegen dürfte die Rechnungsstellerin von einer erhöhten Schwierigkeit ausgehen. Diese ergibt sich bereits daraus, dass die angedrohte Kündigung und der Aufhebungsvertrag eingebettet waren in eine Umstrukturierung bei der Arbeitgeberin und daher weitergehende Zusammenhänge zu berücksichtigen waren. Bei der Bemessung der Gebühr im einzelnen waren außerdem die weiteren in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen, also neben Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beide Faktoren rechtfertigen vorliegend eine deutliche Anhebung der Gebühr. Der Bestand des eigenen Arbeitsverhältnisses als wirtschaftliche Existenzgrundlage weist bereits per se regelmäßig eine erhebliche Bedeutung für den Auftraggeber auf. Für den Kläger war es daher von besonderer Wichtigkeit, wie auf das Angebot des Aufhebungsvertrages und die angedrohte Kündigung zu reagieren ist, und „nichts falsch zu machen“. Es hätten ansonsten nicht unerhebliche wirtschaftliche Verluste gedroht. Dies gilt umso mehr im Zusammenspiel mit den deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Klägers und dem in Rede stehenden Abfindungsbetrag. Letzterer sollte immerhin fast Euro 250.000,00 ausmachen. Das Ansetzen einer 2,0-Gebühr bei einem Rahmen von 0,5-2,5 erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls noch als angemessen.

Darüber hinaus ist auch eine Einigungsgebühr gemäß Ziff. 1000 RVG entstanden. Die beauftragte Rechtsanwältin Frau … war nach Vorlage des Aufhebungsvertrages an den Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beteiligt. Letztlich ist es auch zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen, sodass eine Mitwirkung vorliegt. Eine 1,5-Gebühr ist zutreffend angesetzt.

Im Rahmen des versicherten Rechtsschutzfalles sind dem Kläger daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 3.618,20 entstanden. Da der Kläger diese bereits bezahlt hat, hat er einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erlangt.

Unerheblich bleibt im Ergebnis, dass die Kostenrechnung der Rechtsanwältin Frau … einen Leistungszeitpunkt ab dem 26.11.2019 ausweist und damit vor dem Eintritt des Rechtsschutzfalles begann. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.01.2021 den zeitlichen Ablauf im einzelnen aufgelistet und noch einmal näher erläutert, warum er bereits vor einer Kündigungsandrohung seine damalige Rechtsanwältin aufsuchte und sich bezüglich Kündigungsfrist und Zwischenzeugnis erkundigte. Ein derartiger Erstkontakt war jedoch nicht geeignet, die mit der Anlage K6 abgerechneten Leistungen in Ansatz zu bringen. Die hier zur Abrechnung gestellten Beträge sind daher erst auf die Tätigkeit nach Eintritt des Rechtsschutzfalles zurückzuführen.

Der Klageantrag zu 1 ist unzulässig und die Klage insoweit abzuweisen, denn dem Kläger fehlt insoweit das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ihm sein Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz für einen bestimmten Versicherungsfall zu gewähren hat. Dies allerdings regelmäßig vor dem Hintergrund, dass der Rechtsschutzfall noch nicht abgeschlossen ist. Hier ist es jedoch so, dass der Rechtsschutzfall durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages abgeschlossen ist, die ehemals für den Kläger tätige Rechtsanwältin ihre Rechnung gestellt hat und der Kläger den Rechnungsbetrag auch bereits gezahlt hat. In diesem Fall hat der Kläger ausnahmsweise bereits einen Zahlungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer erlangt, welchen der Kläger hier auch mit dem Klageantrag zu 2 geltend macht. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre Deckungsschutz zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erschöpft sich das Interesse des Klägers in der Zahlung eben jenes Betrages.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1,269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Der Klageantrag zu 1 hat gegenüber dem Klageantrag zu 2 keinen eigenständigen Wert, sodass auch insoweit kein über den Klageantrag zu 2 hinausgehender Streitwert gegeben ist, der zu einer anteiligen Kostenverteilung hätte führen können.

 

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