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Sturmschäden: Zahlt die Versicherung die Entfernung von umgestürzten Bäumen?

Stürme sind in Deutschland keine Seltenheit. Gerade in der Frühlings- oder auch Herbstzeit kann es in Deutschland schon einmal sehr stürmisch zugehen, wie die Vergangenheit deutlich gezeigt hat. Das Orkantief Sabine ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel. Einsatzkräfte waren in nahezu allen Bundesländern regelrecht im Dauereinsatz, um vollgelaufene Keller auszupumpen oder die Schäden zu beseitigen, welche von umgestürzten Bäumen verursacht wurden. Für Haus- sowie Wohnungsbesitzer war vor allen Dingen die Frage interessant, wer die Kosten für diese Schäden zu tragen hat. Diese Frage ist durchaus berechtigt, da die Kosten für derartige Schäden nicht gerade als gering eingestuft werden. Die Frage lässt sich im Grunde genommen relativ simpel beantworten, da es in vielen Fällen ja eine entsprechende Versicherung gibt. Diese Versicherung trägt jedoch bei Weitem nicht alle Schäden, die durch einen Sturm verursacht werden.

Der Aufenthalt im Freien ist bei einem Sturm nicht ratsam. Wenn ein Sturmtief wütet, können durch herunterfallende Dachziegel oder auch durch abgerissene Fassadenteile schwere Verletzungen entstehen. Dementsprechend sollte jeder Mensch bei einem Sturmtief nur dann die eigenen vier Wände verlassen, wenn es zwingend notwendig ist.

Die entsprechende Versicherung für die Kostenregulierung finden

Sturmschäden: Zahlt die Versicherung die Entfernung von umgestürzten Bäumen?
(Symbolfoto: Von stockphoto mania/Shutterstock.com)

Die meisten Haushalte in Deutschland verfügen über eine Wohngebäudeversicherung, die für Schäden an dem Haus aufkommt. Nun ist der Gedankengang naheliegend, dass diese Versicherung auch dementsprechend für sämtliche Schäden an dem Gebäude aufkommt. Dieser Gedanke ist jedoch schlichtweg falsch, da für eine Kostenregulierung seitens des Anbieters der Wohngebäudeversicherung auch bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

Die Voraussetzungen sind

  • der Sturm muss mindestens die Windstärke acht erreicht haben
  • in dem Wohngebäudeversicherungsvertrag müssen Schäden durch Hagel oder Sturm auch enthalten sein

Der Versicherungsnehmer ist nicht in der Pflicht, die Windstärke selbst zu messen. Es ist gem. Urteil des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 251/04) vollends ausreichend, wenn die Windstärkemessung durch eine regional zuständige Wetterstation durchgeführt wurde.

Der Anbieter der Wohngebäudeversicherung kommt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, für sämtliche Schäden auf, die

  • abgedeckte Dächer
  • umgestürzte Schornsteine
  • an dem Gebäude
  • an Nebengebäuden wie beispielsweise der Garage

entstanden sind. Dies betrifft auch diejenigen Schäden, welche durch umgestürzte Bäume entstanden sind. Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Schäden auf Gebäude beziehen, die auf dem gleichen Grundstück zu finden sind. Überdies müssen Nebengebäude wie die Garage auch in dem Versicherungsvertrag aufgeführt sein.

Die Elementarschaden-Zusatzversicherung gehört in Deutschland noch nicht zum Standard bei den Versicherungen. Dementsprechend ist sie auch nicht in jedem Haushalt vorhanden, obwohl sie statistisch betrachtet immer wichtiger wird. Es ist davon auszugehen, dass künftig schwere Unwetter weiter zunehmen werden. Dementsprechend sollten sich Haus- und Wohnungsbesitzer auch intensiver mit dieser Versicherung befassen, da sie Schäden durch

  • Erdrutsche
  • Überschwemmungen
  • Erdbeben
  • Lawinen

abdeckt und die Kosten für diese Schäden trägt. Zwar ist die Gefahr von Erdrutschen oder Lawinen sowie auch Erdbeben in manchen Regionen Deutschlands stärker als in anderen Regionen, aber Starkregen kann überall in Deutschland passieren und für Überschwemmungen sorgen. Die Elementar-Zusatzversicherung ist dabei, so wie es der Name bereits deutlich aussagt, eine Ergänzung zu der bereits bestehenden Gebäude- sowie auch Hausratversicherung. Das Problem ist lediglich, dass nicht jeder Versicherungsgeber eine derartige Versicherung anbietet. Auch dann, wenn der Versicherungsgeber eine derartige Versicherung in seinem Portfolio hat, kann es bei dem Abschluss durchaus Schwierigkeiten geben. Sollte in der betreffenden Region des Versicherungsnehmers in der jüngeren Vergangenheit einmal ein derartiges Ereignis gegeben haben kann der Abschluss einer derartigen Zusatzversicherung Schwierigkeiten bereiten. Trotzdem sollten sich Haus- und Wohnungsbesitzer auf jeden Fall um den Abschluss einer derartigen Versicherung bemühen.

Der Grund, warum sich Haus- und Wohnungsbesitzer zwingend um die Elementarschaden-Zusatzversicherung kümmern sollten, liegt in der sogenannten Schadenminderungspflicht. In dieser Pflicht steht jeder Haus- und Wohnungsbesitzer, wenn es zu Schäden bei einem Sturm kommt.

Die Schadenminderungspflicht umfasst sämtliche Sofortmaßnahmen, die jeder Haus- und Wohnungsbesitzer gefahrlos durchführen kann, um die Folgen des Sturmschadens für die Versicherung zu mindern. Eine dieser Maßnahmen kann beispielsweise das Abdecken von Löchern in Wänden oder Dächern mittels einer Plane sein, um weiteres Eindringen von Wasser zu verhindern.

Die Bundesländer helfen manchmal

Bei ganz besonders schwerwiegenden Schäden wie beispielsweise die Jahrhundertflut bieten die jeweiligen Bundesländer unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch finanzielle Unterstützung als Soforthilfe an. Diese Soforthilfen betreffen jeden Haus- und Wohnungsbesitzer, der von der Unwetterkatastrophe existenziell getroffen wurde. Damit Haus- und Wohnungsbesitzer diese Soforthilfen erhalten können muss jedoch in der Regel ein Nachweis darüber erbracht werden, dass der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer sich zuvor um eine Elementarschaden-Zusatzversicherung bemüht hat oder dass seitens des Versicherungsgebers eine derartige Versicherung lediglich unter wirtschaftlich unzumutbaren Konditionen angeboten wurde. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen kann sich ein Haus- oder Wohnungsbesitzer bei der zuständigen Landesbehörde um die Soforthilfe mittels Antrag bemühen.

Bäume fallen oftmals nicht unter den Versicherungsschutz

Auch wenn ein Großteil der Schäden, die bei einem Sturm entstehen, durch umfallende Bäume verursacht wird, sind Bäume oftmals nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes. Dies rührt daher, dass die Versicherungen das Umfallen alleinig nicht als Schaden betrachten. Dementsprechend kommt die Versicherung auch nicht für die Entsorgung der umgestürzten Bäume auf. Der Baum als solcher gilt ausdrücklich als unversicherte Sache.

Fällt ein Baum infolge eines Sturmes auf das Grundstück des Haus- oder Wohnungsbesitzers, so muss sich der Haus- bzw. Wohnungsbesitzer auch selbst um die Entsorgung des Baumes kümmern. Sollte die natürliche Regeneration des Baumes ausgeschlossen sein, so muss der Baum von Einsatzkräften oder einer Firma zerkleinert und entsorgt werden.

Es ist durchaus möglich, auch Bäume in die Versicherung mit aufzunehmen. Dies kann durch eine Zusatzklausel geschehen, die in der gängigen Praxis bei dem Versicherungsgeber mit dem Kürzel 7363 geführt wird. Auch Bezeichnungen wie „WG Plus“ werden sehr häufig verwendet. Ist eine derartige Zusatzklausel in dem Versicherungsvertrag vorhanden, so trägt die Versicherung auch die Kosten für die Zerkleinerung sowie Entsorgung des umgestürzten Baumes. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Baum infolge eines Blitzschlages oder eines Sturmes ab der Windstärke acht umgefallen ist.

Sollte der umgestürzte Baum auf dem eigenen Grundstück gestanden und bei dem Umsturz einen Schaden an dem Gebäude des Nachbarn verursacht haben, kommt unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Haftpflicht- bzw. Gebäudeversicherung für diesen Schaden auf. Es wird dann jedoch seitens des Versicherungsgebers geprüft, ob der Baum bereits Anzeichen für eine Erkrankung oder eine fehlende Standfestigkeit aufgewiesen hat. Sollte dies der Fall sein, so steht der Baumbesitzer in der Zahlungspflicht. Die Privathaftpflichtversicherung tritt dann in der Regel für den Schaden ein, sofern eine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist.

Sollten sich Bäume auf dem Grundstück befinden, so steht der Eigentümer in der Kontrollpflicht. Die Bäume müssen im Rahmen einer Sichtkontrolle auf Anzeichen für Erkrankungen oder fehlende Standfestigkeit kontrolliert werden. Die Sichtkontrolle zweimal im Jahr ist vollkommen ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 225/2003) so entschieden. Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei erkennbaren Anzeichen für Erkrankungen (beispielsweise Pilzbefall oder Beschädigungen durch Blitzschläge) durch den Baumbesitzer eine eingängigere Untersuchung zu erfolgen hat (Aktenzeichen: 9 U 144/2002). Unterlässt der Baumbesitzer diese eingängigere Untersuchung, so liegt ein Verstoß der Verkehrssicherungspflicht vor.

Nicht selten kommt es nach einem Sturm bei der Frage der Kosten zum Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber. Sollten Sie auch von einem derartigen Fall betroffen sein kann es ratsam sein, eine Beratung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Anspruch zu nehmen. Wir sind eine langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen sehr gern mit Rat und Tat bei Ihrem Fall zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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